vertragliches Wettbewerbsverbot - Berechnung der Karenzentschädigung - virtuelle Aktienoptionen Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2024 - 8 Sa 920/23 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. 1 Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger für die Dauer eines
vertraglichen Wettbewerbsverbots zustehenden Karenzentschädigung sowie einen Anspruch des Klägers auf einen Barausgleich aus Programmen mit virtuellen Aktienoptionen. 2 Die Parteien begründeten mit einem in deutscher Sprache abgefassten Arbeitsvertrag vom 18./22. Juli 2014 zum 1. August 2014 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger erhielt als Chief Commercial Officer
Hv. 60.000,00 Euro. Kurz
Beginn des Arbeitsverhältnisses wechselte er auf die Position des Chief Financial Officer und erhielt zuletzt eine jährliche Grundvergütung iHv. 160.000,00 Euro brutto, entsprechend 13.333,33 Euro brutto monatlich. Die Beklagte mit Sitz in Berlin betreibt eine Internetplattform, über die Ferienunterkünfte vermittelt werden. Ihre Muttergesellschaft, die frühere L SE mit Sitz in Luxemburg, firmiert heute als H SE und ist seit September 2021 börsennotiert. 3 In § 10 des Arbeitsvertrags vereinbarten die Parteien ein
vertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwölf Monaten.
3 des Arbeitsvertrags erhält der Kläger von der Beklagten als Karenzentschädigung „für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der von dem Mitarbeiter zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen“. Im Übrigen gelten
9 des Arbeitsvertrags die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs. 4
3 des Arbeitsvertrags erhält der Kläger zusätzlich zu dem in § 7 Abs. 1 geregelten festen Bruttojahresentgelt eine virtuelle Beteiligung an der Beklagten. Einzelheiten dazu sind in der in deutscher Sprache verfassten Vereinbarung über eine virtuelle Beteiligung geregelt, die dem Arbeitsvertrag als Anlage I beigefügt ist (im Folgenden Vereinbarung über eine virtuelle Beteiligung). Das Programm über eine virtuelle Beteiligung verschafft den teilnehmenden Arbeitnehmern grundsätzlich kein Recht auf den Erhalt von Aktien, sondern einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrags, sofern die Voraussetzungen für die Ausübung der Optionsrechte erfüllt sind. Insbesondere muss vor der Ausübung eine sog. „Vesting Period“ abgelaufen sein, in der Optionsrechte über einen Zeitraum von vier Jahren schrittweise „gevestet“ (erdient) werden. Eine Ausübung der Optionsrechte ist
dem Ablauf der Vesting Period erst bei Eintritt eines sog. „Exit“ bzw. „Exercise Event“ beispielsweise in Form einer Veräußerung von mehr als 50 vH der Geschäftsanteile oder eines Börsengangs möglich. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Optionsrechte abhängig davon verfallen, ob diese bereits gevestet sind und aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis endet. Unter Nr. 3.3 der Vereinbarung über eine virtuelle Beteiligung ist geregelt, dass die Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung keine Auswirkungen auf die Berechnung etwaiger Bonuszahlungen, Tantiemen, Pensionspläne oder sonstiger Vergütungen des Mitarbeiters durch die Gesellschaft hat. 5 Die Beklagte gewährte dem Kläger im Juli 2019 in einem weiteren Programm virtuelle Aktienoptionen
den in englischer Sprache verfassten „Option Terms for the Virtual Option Plan for Key Management of H GmbH“ (im Folgenden Option Terms 2019). Die Option Terms 2019 enthalten ebenfalls Regelungen über eine „Vesting Period“ von vier Jahren,
deren Ablauf die Optionsrechte bei Eintritt eines „Exercise Event“ ausgeübt werden können, sowie Regelungen über den Verfall der Optionsrechte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Weiter ist geregelt, dass die virtuellen Optionsrechte keine Gegenleistung für die vom jeweiligen Optionsinhaber in der Vergangenheit erbrachten Leistungen darstellen sollen. 6 Im September 2021 war die Beklagte an einer „Transaktion“ im Zusammenhang mit der früheren L SE (heute: H SE) beteiligt, die ein „Exercise Event“ im Sinne der beiden Programme über virtuelle Aktienoptionen darstellte. Die Beklagte rechnete im Oktober 2021 unter anderem einen Betrag iHv. 6.982.515,90 Euro brutto unter der Bezeichnung „Virtual Shares“ ab. Von dem errechneten Nettolohn iHv. 3.695.272,34 Euro zog sie unter anderem einen „Einbehalt Virtual Shares“ iHv. 3.246.531,86 Euro ab. Neben dem sich aus der Abrechnung ergebenden Auszahlungsbetrag erhielt der Kläger - trotz der grundsätzlichen Konzeption als virtuelle Beteiligung - Aktien der Muttergesellschaft der Beklagten. 7 Am 22. November 2021 vereinbarten die Parteien einen Aufhebungsvertrag. Danach endete das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. März 2022. In § 9 des Aufhebungsvertrags ist geregelt, dass das
vertragliche Wettbewerbsverbot von der Aufhebung des Arbeitsvertrags unberührt bleibt. 8 Der Kläger entwickelte für die Beklagte ein sog. Debt Assumption and Share Purchase Agreement, das er am
seiner Wahl 50 vH des Zahlungsanspruchs durch eine Barzahlung erfüllen zu lassen, statt zu 100 vH „class A shares“ der Muttergesellschaft der Beklagten zu erhalten („Partial Cash Settlement“). Der Kläger wählte diesen teilweisen Barausgleich. In einer Anlage zum DASPA 2022 wird der gegenüber dem Kläger als Barausgleich zu erfüllende Teil des Anspruchs („Cash Payment Amount“) mit einem Betrag von 174.715,84 Euro angegeben. Im Übrigen enthält das DASPA 2022 in Nr. 3.1 Regelungen über eine für die Beklagte befreiende Schuldübernahme in Bezug auf den „Relevant Payment Claim“. Nr. 7.1 DASPA 2022 regelt für bestimmte Ansprüche die Zuständigkeit luxemburgischer Gerichte, während danach im Übrigen Berlin als Gerichtsstand vereinbart ist. 9
dem der Kläger der Beklagten im Januar 2022 mitgeteilt hatte, in welcher Höhe er von einem Zahlungsanspruch aus dem DASPA 2022 ausgehe, erklärte der Geschäftsführer der Beklagten Herr S mit E-Mail vom 17. Januar 2022 die Anfechtung seiner in Bezug auf das DASPA 2022 abgegebenen Erklärung. 10 Die Beklagte zahlte dem Kläger für die Zeit von April 2022 bis Februar 2023 eine monatliche Karenzentschädigung iHv. 6.666,66 Euro brutto. Für März 2023 leistete sie keine Zahlung. Der Kläger erzielte in diesem Monat bei seinem neuen Arbeitgeber ein Entgelt iHv. 19.583,33 Euro brutto. 11 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe einen Anspruch auf Zahlung eines Barausgleichs iHv. 174.715,84 Euro gegen die Beklagte. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei gegeben. Der Anspruch sei nicht mit für die Beklagte befreiender Wirkung auf deren Muttergesellschaft übergegangen. Die Beklagte habe das DASPA 2022 nicht wirksam angefochten. Im Übrigen stehe ihm eine höhere Karenzentschädigung als 6.666,66 Euro brutto monatlich zu. In die Berechnung seien neben der Festvergütung von zuletzt jährlich 160.000,00 Euro brutto auch die Einnahmen aus virtuellen Aktienoptionen einzubeziehen. Dazu zähle die Leistung aus Oktober 2021 iHv. 6.982.516,00 Euro sowie ein sich aus dem DASPA 2022 ergebender Betrag iHv. 290.186,00 Euro, in dem der streitige Barausgleich iHv. 174.715,84 Euro enthalten sei. Daraus errechne sich ein Anspruch auf eine monatliche Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe es keine Einigung der Parteien dahin gehend gegeben, dass für die gesamte Karenzzeit lediglich eine Entschädigung von insgesamt 80.000,00 Euro geschuldet sei. Für März 2023 lägen die Voraussetzungen einer Anrechnung anderweitigen Erwerbs
12 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn
dem tatsächlichen Wert der Aktien der H SE zum Stichtag berechne. Entgegen dieser Weisung habe der Kläger das DASPA 2022 so ausgestaltet, dass die Barzahlung 50 vH eines höheren fiktiven Preises von 10,00 Euro je Aktie betrage. In der Folge sei der Geschäftsführer Herr S bei der Unterzeichnung des DASPA 2022 einem Irrtum über dessen Inhalt erlegen. Er sei davon ausgegangen, dass der Kläger seine Vorgaben zutreffend umgesetzt habe. 15 Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine höhere als die bereits ausgezahlte Karenzentschädigung. Leistungen aus den Programmen über virtuelle Aktienoptionen seien bei der Berechnung der Karenzentschädigung nicht zu berücksichtigen. Es handele sich dabei nicht um vertragsmäßige Leistungen iSv. § 74b Abs. 2 HGB. Sie seien keine Gegenleistung für die vom Kläger erbrachte Arbeitsleistung. Im Übrigen handele es sich nicht um „zuletzt“ bezogene vertragsmäßige Leistungen iSv. § 74 Abs. 2 HGB, weil die Programme über virtuelle Aktienoptionen beendet gewesen seien, bevor das Arbeitsverhältnis des Klägers geendet habe. Zudem seien Ansprüche aus den Programmen zu virtuellen Aktienoptionen von den Parteien einvernehmlich auf die H SE übertragen worden. Es handele sich daher nicht um von der Beklagten gewährte Leistungen, sondern um Zuwendungen durch die Konzernmutter der Beklagten, die bei der Berechnung der Karenzentschädigung nicht zu berücksichtigen seien. Im Übrigen könnten allenfalls diejenigen Optionen einbezogen werden, die in den letzten drei Jahren erdient („gevestet“) worden seien. Ein Großteil der virtuellen Optionen des Klägers sei aber vor diesem Zeitraum erdient worden. Einem Anspruch des Klägers auf eine höhere Karenzentschädigung stehe auch entgegen, dass sich die Parteien bereits im Juli/August 2021 auf eine Karenzentschädigung iHv. 80.000,00 Euro für den gesamten Karenzzeitraum geeinigt hätten. Eine Karenzentschädigung für den Monat März 2023 habe sie wegen des vom Kläger anderweitig erzielten Einkommens berechtigterweise nicht ausgezahlt. 16 Das Arbeitsgericht hat die Klage und die Widerklage der Beklagten, gerichtet auf Auskunft über die Höhe des vom Kläger während des Wettbewerbsverbots erzielten anderweitigen Erwerbs, abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht ausschließlich für den Kläger zugelassenen Revision verfolgt dieser seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. 17 Die zulässige Revision ist begründet. Mit der gegebenen Begründung hätte das Landesarbeitsgericht die zulässige Berufung des Klägers nicht zurückweisen dürfen. Der Kläger hat jedenfalls Anspruch auf eine höhere als die bisher von der Beklagten gezahlte Karenzentschädigung. Der Rechtsstreit ist jedoch nicht entscheidungsreif. Hierfür bedarf es weiterer Feststellungen. Deshalb ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 18 I. Im Ergebnis ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage insgesamt zulässig ist. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. 19 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist eine in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung. § 545 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen (BAG 31. März 2022 - 8 AZR 207/21 - Rn. 15 mwN). 20 2. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Bezug auf den vom Kläger begehrten Barausgleich aus dem DASPA 2022 kann allerdings nicht mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung bejaht werden. 21 a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die internationale Zuständigkeit folge
deutschem Recht grundsätzlich der örtlichen Zuständigkeit. Mangels eines grenzüberschreitenden Bezugs des Rechtsstreits richte sich die Zulässigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien zugunsten der Gerichte der Stadt Luxemburg
den Regelungen der §§ 38 ff. ZPO, die vorliegend nicht durch vorrangiges Unionsrecht verdrängt seien. Die Voraussetzungen für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung
ZPO seien nicht gegeben. 22 b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts richtet sich die internationale Zuständigkeit
vorrangigem Unionsrecht. Bei einem Arbeitsrechtsstreit handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit iSv. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251/23 - Rn. 21 mwN). Die internationale Zuständigkeit richtet sich daher
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, die gegenüber den nationalen Regelungen vorrangig ist, sofern ein Auslandsbezug gegeben ist (vgl. BAG
dem, von den Parteien in der mündlichen Revisionsverhandlung geäußerten, gemeinsamen Sprachverständnis ausschließlich einen Kauf („purchase“)
Nr. 5 DASPA 2022. In Nr. 5.1 DASPA 2022 ist der Kauf von „Relevant VSOPs Payment Shares“ geregelt. Dabei handelt es sich
Nr. 1.2 und Nr. 1.6 DASPA 2022 um Aktien der H SE. Die Streitigkeit der Parteien betrifft dagegen einen auf Geld gerichteten Barausgleich. Für Streitigkeiten, die nicht auf den Kauf von Aktien der H SE gerichtet sind, ist
Nr. 7.1 DASPA 2022 Berlin als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. 24 II. Die Klage ist jedenfalls teilweise begründet. 25
Nr. 3.1 DASPA 2022 dürfte sich wohl nur auf den „Relevant Payment Claim“ beziehen. Dieser ist in Nr. 1.6 DASPA 2022 durch einen Klammerzusatz als „portion of the Payment Claim that shall be settled by the delivery of VSOPs Payment Shares to the Purchaser“ definiert. Dies legt nahe, dass sich die befreiende Schuldübernahme in Nr. 3.1 DASPA 2022 auf einen möglichen Anspruch auf Übertragung von Aktien der H SE beschränkt, der jedoch nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist. Das zu klären wird Aufgabe des Landesarbeitsgerichts sein, ggf. anhand einer Übersetzung, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art
den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde, § 142 Abs. 3 ZPO. 27
1 BGB kann eine Erklärung anfechten, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Ein Inhaltsirrtum iSv. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB setzt ein Auseinanderfallen von Wille und Erklärung voraus (BGH 15. Februar 2017 - VIII ZR 59/16 - Rn. 25 mwN). Bisher fehlen Feststellungen zu der Frage, ob der Geschäftsführer der Beklagten Herr S bei der Unterzeichnung des DASPA 2022 irrig davon ausging, dass sich die Barzahlung
dem tatsächlichen Wert der Aktien der H SE zum Stichtag berechne und nicht
einem höheren fiktiven Preis von 10,00 Euro je Aktie. 29
einen Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung erlangt. Die Parteien haben in § 10 des Arbeitsvertrags ein
vertragliches Wettbewerbsverbot sowie die Zahlung einer Karenzentschädigung vereinbart. Diese Vereinbarung haben die Parteien in § 9 des Aufhebungsvertrags vom 22. November 2021 ausdrücklich aufrechterhalten. Der Kläger hat sich im Karenzzeitraum auch an das Wettbewerbsverbot gehalten und kann deshalb als Gegenleistung die versprochene Karenzentschädigung beanspruchen. 33 b) In die Berechnung der Höhe der Karenzentschädigung sind
Hv. 160.000,00 Euro auch die vom Kläger bezogenen Leistungen aus den Programmen über virtuelle Aktienoptionen als wechselnde Bezüge iSv. § 74b Abs. 2 HGB einzubeziehen. Darunter fallen der im Oktober 2021 abgerechnete Bruttobetrag iHv. 6.982.515,90 Euro für „Virtual Shares“ sowie ggf. Leistungen der Beklagten an den Kläger aus dem DASPA 2022. 34 aa) Die Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Regelungen über ein Wettbewerbsverbot in § 10 des Arbeitsvertrags ergibt, dass die Höhe der Karenzentschädigung
ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnis-möglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (vgl. BAG 25. August 2022 - 8 AZR 453/21 - Rn. 22 mwN, BAGE 178, 362). 36
diesen Grundsätzen ergibt, dass dem Kläger bei Einhaltung des Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung in der in § 74 Abs. 2, § 74b Abs. 2 HGB bestimmten Mindesthöhe zufließen soll.
3 des Arbeitsvertrags verpflichtet sich die Beklagte, dem Kläger für die Dauer des
vertraglichen Wettbewerbsverbots eine Entschädigung zu zahlen, „die für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der von dem Mitarbeiter zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen erreicht“. Damit orientiert sich § 10 Abs. 3 des Arbeitsvertrags hinsichtlich der Höhe der versprochenen Entschädigung ersichtlich am Wortlaut von § 74 Abs. 2 HGB.
9 des Arbeitsvertrags gelten im Übrigen die §§ 74 ff. HGB. Vor diesem Hintergrund konnte ein verständiger und redlicher Erklärungsempfänger die vertraglichen Vereinbarungen über das
vertragliche Wettbewerbsverbot nur so verstehen, dass ihm bei Einhaltung des Verbots eine Karenzentschädigung in der in § 74 Abs. 2 HGB bestimmten Mindesthöhe zufließen soll, bei deren Berechnung die Regelung des § 74b Abs. 2 HGB anzuwenden ist (vgl. BAG
2 HGB anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass die virtuellen Optionsrechte
den Option Terms 2019 keine Gegenleistung für die vom jeweiligen Optionsinhaber in der Vergangenheit erbrachten Leistungen darstellen sollen. Das ergibt die Auslegung der Bestimmungen. Sowohl bei den Option Terms 2019 als auch bei der Vereinbarung über eine virtuelle Beteiligung in Anhang I zum Arbeitsvertrag handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte einseitig gestellte Vertragsbedingungen über virtuelle Mitarbeiter-Aktienoptionen und somit um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die
den hierfür geltenden Maßstäben auszulegen sind. 40 (a) Der Vergütungscharakter folgt zunächst aus Nr. 3.4 der Option Terms 2019. Danach wird die Vesting-Periode für Zeiten des Mutterschutzes, der Elternzeit, des unbezahlten Urlaubs oder Bildungsurlaubs von insgesamt mehr als sechs Wochen und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung ausgesetzt. Die virtuellen Optionen werden danach grundsätzlich nur in den Zeiten des Arbeitsverhältnisses „erdient“, in denen der Mitarbeiter auch einen Entgeltanspruch hat. Dieser setzt
dem Grundsatz „kein Lohn ohne Arbeit“ (vgl. dazu zB BAG 1. März 2022 - 9 AZR 260/21 - Rn. 25) - abgesehen von gesetzlich oder (tarif-)vertraglich geregelten Ausnahmen - die Erbringung von Arbeitsleistung voraus. Das Vesting knüpft damit an den Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung gemäß § 611a BGB an. 41 (b) Die Beteiligungsprogramme sollen den Mitarbeitern die Möglichkeit geben, an der Steigerung des Unternehmenswerts teilzuhaben. So hängt die Werthaltigkeit der ausübbaren virtuellen Optionen im Fall eines „Exercise Event“ vom erzielten Exit-Erlös ab. Auch wenn neben dem Verbleib im aktiven Arbeitsverhältnis keine bestimmte Gegenleistung des Mitarbeiters erforderlich ist, um im Fall eines Ausübungsereignisses an der Wertsteigerung der Unternehmensgruppe zu partizipieren, wird ein Anreiz geschaffen, durch gute Arbeitsleistung zum erfolgreichen Marktauftritt beizutragen und sich für das Unternehmen
haltig einzusetzen (vgl. BAG
Ablauf des Vesting-Zeitraums hält der Arbeitnehmer aber ausübbare virtuelle Optionen, die im Fall eines Ausübungsereignisses einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine Beteiligung an der Wertsteigerung des Unternehmens verkörpern. 43 (d) Gegen eine Berücksichtigung der Leistungen aus dem mit dem Arbeitsvertrag vereinbarten Programm über virtuelle Aktienoptionen spricht - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - nicht die Regelung unter Nr. 3.3 der Vereinbarung über eine virtuelle Beteiligung in Anhang I zum Arbeitsvertrag. Danach hat die Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung keine Auswirkungen auf die Berechnung etwaiger Bonuszahlungen, Tantiemen, Pensionspläne oder sonstiger Vergütungen des Mitarbeiters durch die Gesellschaft.
dem Wortlaut bezieht sich Nr. 3.3 der Vereinbarung über eine virtuelle Beteiligung auf verschiedene Arten von Vergütungen im bestehenden Arbeitsverhältnis. Aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise ist daher nicht anzunehmen, dass die Mitarbeiterbeteiligung
dieser Regelung auch keine Auswirkungen auf die Höhe der Karenzentschädigung haben soll. Wettbewerbsverbote sind gegenseitige Verträge. Im Synallagma stehen die vom Arbeitnehmer geschuldete Unterlassung des Wettbewerbs und die vom Arbeitgeber geschuldete Zahlung der Karenzentschädigung (BAG
2, § 74b Abs. 2 HGB steht nicht entgegen, dass die Programme
Auffassung der Beklagten bereits beendet waren, bevor das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien geendet hatte. 45
2 HGB sind wechselnde Bezüge bei der Berechnung der Karenzentschädigung
dem Durchschnitt der letzten drei Jahre in Ansatz zu bringen. Daraus folgt, dass der Wert der vom Kläger aus virtuellen Aktienoptionen bezogenen Leistungen in der von der Beklagten im Oktober 2021 mit 6.982.515,90 Euro brutto abgerechneten Höhe anzusetzen und daraus der Durchschnitt von drei Jahren zu bilden ist. In die Berechnung der Karenzentschädigung
2 HGB fließen dagegen nicht nur die Optionsrechte ein, die in den letzten drei Jahren „verdient“ (Nr. 2.1 Vereinbarung über eine virtuelle Beteiligung) worden sind, bzw. Optionen bei denen in diesem Zeitraum das „Vesting“ (Nr. 3 Option Terms 2019) eingetreten ist. Für die Frage, wann Leistungen vorliegend „bezogen“ worden sind iSv. § 74 Abs. 2 HGB, kommt es vielmehr darauf an, wann die Optionsrechte ausgeübt worden sind. Dies folgt aus dem Zweck der Karenzentschädigung, den Lebensstandard zu sichern, den sich ein Arbeitnehmer aufgrund seiner vorausgegangenen Tätigkeit erarbeitet hat (vgl. BAG
1 HGB um mehr als ein Zehntel. Allein die vom Kläger bei der Beklagten
dem Durchschnitt der letzten drei Jahre aus virtuellen Aktienoptionen im Oktober 2021 bezogenen Leistungen übersteigen die dem Kläger höchstens zustehende Karenzentschädigung zuzüglich des Entgelts beim neuen Arbeitgeber deutlich. 50
dem Eintritt der Fälligkeit beginnt, § 187 Abs. 1 BGB. 52 III. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Landesarbeitsgericht vorbehalten. Spinner Berger Pulz F. Avenarius Förster http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600070548&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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