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BAG 7 AZR 159/24

KARE600070598 ECLI:DE:BAG:2025:200325.U.7AZR159.24.0 BAG 7. Senat 20250320 7 AZR 159/24 Urteil § 37 Abs 4 BetrVG, § 37 Abs 2 BetrVG, § 37 Abs 5 BetrVG, § 38 BetrVG, § 65 Abs 1 BetrVG, § 78 S 2 BetrVG,

§ 78Satz 2 Betr

VG nach § 134 BGB nichtig ist, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Begünstigung (BAG

  1. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 44). Entsprechend steht der dargestellten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auch die prinzipiell „von Amts wegen“ gebotene rechtliche Prüfung von Verstößen gegen § 78 Satz 2 BetrVG nicht entgegen. Diese beinhaltet keine amtswegige Tatsachenermittlung in dem vom Beibringungsgrundsatz geprägten Urteilsverfahren, was auch für die Verfolgung von auf betriebsverfassungsrechtlicher Grundlage verlangten Individual(vergütungs-)ansprüchen von Betriebsratsmitgliedern die zutreffende Verfahrensart ist (st. Rspr., vgl. erstmals ausdrücklich BAG
  2. November 1987 - 7 AZR 550/86 - zu I der Gründe). 36 gg) Ausgehend von diesen Maßgaben hat die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte die objektive Fehlerhaftigkeit der dem Kläger mitgeteilten Anpassung der Vergütung nicht aufgezeigt. 37

(1)Der Kläger durfte davon ausgehen, dass die Beklagte mit den ihm ab 2007 sukzessiv gewährten Vergütungserhöhungen ihrer Verpflichtung aus § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG nachkommen wollte. Dies ergibt sich deutlich aus den im Zuge der Vergütungserhöhungen übermittelten Begleitschreiben, in denen ausdrücklich auf „§ 37 Abs. 4 BetrVG“ sowie die „vergleichbaren Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung“ Bezug genommen wird. Etwas Anderes folgt nicht daraus, dass die Schreiben (mit Ausnahme des letzten aus dem Jahr 2016) jeweils so formuliert sind, dass „die Kommission Betriebsratsvergütung“ das Arbeitsentgelt angepasst bzw. erhöht hat. Deren Bewertungen hat sich die Beklagte ersichtlich zu eigen gemacht, zumal jedenfalls nach den Vorgaben der GBV 2012 die Kommission „dem Unternehmen Vorschläge zur Festlegung der Vergütung unterbreitet“. 38
(2)Für eine Annahme, dem Kläger hätte ersichtlich sein müssen, dass die ihm mitgeteilten und gewährten Vergütungserhöhungen keine bloßen Anpassungen an die Vergütungsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG bildeten, bestehen keine Anhaltspunkte. 39 (
  1. a)Ab 2008 richtete sich seine Vergütung im Zwei-Jahres-Rhythmus nach der jeweils nächsthöheren Entgeltstufe, wobei der „Aufstieg“ von einer ungeraden in eine gerade Entgeltstufe ohnehin tarifvertraglich vorgegeben war. Dass diese Vergütungssteigerungen jenseits einer möglichen betriebsüblichen Entwicklung der mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer bemessen waren, musste sich dem Kläger nicht aufdrängen, zumal insoweit auf eine Einstufung nach dem RTVE abgehoben war und diese tarifvertraglichen Bestimmungen - jedenfalls nach ihren allgemeinen Hilfskriterien der Stufeneinordnung - eine auf mehrere Jahre angelegte betriebsübliche Entwicklung aus Entgeltstufe 11 in Entgeltstufe 17 (bzw. 18) nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen. 40 (
  2. b)Die kollektive Ausgestaltung der Bestimmung der Entgeltentwicklung von Betriebsratsmitgliedern gibt ebenso wenig Anlass, davon auszugehen, die dem Kläger mitgeteilten und gezahlten Vergütungserhöhungen basierten auf anderen Maßgaben als der einer Entgeltanpassung iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht zwar rechtsfehlerhaft auf die im Streitfall schon nach ihrer zeitlichen Geltung nicht einschlägige GBV 2020 verwiesen. Hingegen sind auch den Regelungen der für die erstrebten Zahlungen allein maßgeblichen GBV 2012 keine Anhaltspunkte für eine den betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben konzeptionell widersprechende Entgeltbestimmung zu entnehmen. Ungeachtet der Regelungen nach § 37 Abs. 4 Satz 4 und 5 BetrVG in der seit dem 25. Juli 2024 geltenden Fassung, wonach Arbeitgeber und Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln können und die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden kann (wobei Gleiches für die Festlegung der Vergleichspersonen gilt, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist), war es auch vor Inkrafttreten dieser (überwiegend klarstellenden) Gesetzesbestimmungen zulässig, konkretisierende betriebliche Vereinbarungen zu § 37 Abs. 4 BetrVG - etwa zum Verfahren der Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer - zu treffen. Solche Regelungen müssen sich aber im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in § 37 Abs. 4 BetrVG und § 78 Satz 2 BetrVG bewegen. § 37 Abs. 4 BetrVG ist als wesentlicher Teil der Konzeption der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern in § 37 BetrVG zwingend und kann weder durch Tarifvertrag noch aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede abgeändert werden. Entsprechend müssen sich kollektive Regelungen zur Durchführung der Vorschrift in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des § 37 BetrVG halten (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 22 mwN). Dafür, dass die GBV 2012 diesen Grundsätzen widerspricht oder von ihnen abweichende Regelungen trifft, bieten ihre Festlegungen keinen Anhalt. 41
(3)Die Beklagte hat eine objektive Fehlerhaftigkeit der Vergütungserhöhungen nicht aufgezeigt. Ihrem Vorbringen zur (Neu-)Bestimmung der iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer liegt seinerseits ein fehlerhaftes Verständnis der Anpassungsverpflichtung zugrunde; es steht daher nicht im Einklang mit der betriebsverfassungsrechtlichen (Mindest-)Entgeltgarantie. Entgegen der Auffassung der Revision ist für die Vergleichsgruppenbildung nicht auf den Zeitpunkt der Freistellung des Klägers wegen seiner Tätigkeit in der Vertrauenskörperleitung im Jahr 2000 abzustellen. Für diesen Zeitpunkt - den die Beklagte selbst nicht konsequent einzuhalten vermocht hat - bietet § 37 Abs. 4 BetrVG keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt. 42 (
  1. a)Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zunächst der Zeitpunkt der Wahl des Betriebsratsmitglieds sowie bei Ersatzmitgliedern des Betriebsrats der Zeitpunkt ihres Nachrückens in den Betriebsrat; das gilt auch für freigestellte Betriebsratsmitglieder (vgl. zuletzt BAG 23. November 2022 - 7 AZR 122/22 - Rn. 36 mwN). Dies ist nunmehr in der Fassung der seit dem 25. Juli 2024 geltenden Vorschrift des § 37 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 BetrVG kodifiziert, wonach zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen ist. 43 (
  2. aa)Soweit die Revision demgegenüber unter Bezugnahme auf die genannte Entscheidung des Senats vom 23. November 2022 (- 7 AZR 122/22 - Rn. 36) einwendet, maßgeblich sei der Zeitpunkt, zu dem sich das Betriebsratsmitglied noch ausschließlich seiner beruflichen Tätigkeit gewidmet habe, vernachlässigt sie den Kontext der Ausführungen in der genannten Senatsentscheidung. Dieser lag erkennbar die Konstellation zugrunde, dass die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers vor seiner Wahl in den Betriebsrat nicht suspendiert war. 44 (
  3. bb)Der Gesetzgeber hat mit der am 25. Juli 2024 in Kraft getretenen Neufassung des § 37 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG klargestellt, dass bei Vorliegen eines sachlichen Grundes eine „spätere“ Neubestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer in Betracht kommen kann (vgl. BT-Drs. 20/9469 S. 9). Damit ist auf einen nach der Übernahme des Betriebsratsamts eintretenden sachlichen Grund abgehoben. Ungeachtet dessen mag dahinstehen, ob - wie die Revision meint - der Gesetzgeber lediglich verdeutlichen wollte, dass es sich bei dem für die Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Amtsübernahme um kein starres Prinzip handelt. Eine - aus welchen Gründen auch immer erfolgte - Freistellung eines Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht oder allgemein die Suspendierung der Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis vor der erstmaligen Amtsübernahme bilden jedenfalls keinen „sachlichen Grund“ iSv. § 37 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG. Die gegenteilige Annahme bewirkte vielmehr uU eine Begünstigung des Betriebsratsmitglieds, da in einem solchen Fall nicht das Betriebsratsmandat kausal für dessen Teilhabe an der betriebsüblichen Entgeltentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer wäre. 45 (
  4. b)Demnach ist - entgegen der Ansicht der Revision - der Zeitpunkt der Freistellung des Klägers in seiner Funktion eines Mitglieds der gewerkschaftlichen Vertrauenskörperleitung untauglich für die Bildung der Vergleichsgruppe iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG. Selbst eine Freistellung als Betriebsratsmitglied nach § 38 BetrVG ist für die Bestimmung des Kreises der vergleichbaren Arbeitnehmer nicht maßgeblich, sondern grundsätzlich der Zeitpunkt der Amtsübernahme (vgl. BAG 23. November 2022 - 7 AZR 122/22 - Rn. 28; 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 25 ff.). § 37 Abs. 4 BetrVG dient dem Schutz vor wirtschaftlichen und beruflichen Nachteilen wegen der Ausübung einer Betriebsratstätigkeit. Die Vorschrift bezweckt demgegenüber keinen (Entgelt- und Tätigkeits-)Schutz von Arbeitnehmern, die sich als gewerkschaftliche Funktionsträger nicht (vollständig) ihrer Arbeitspflicht widmen (können); insoweit bedürfte es vielmehr eines gesetzlichen Geltungsbefehls, wie etwa auch § 65 Abs. 1 BetrVG (für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung) zeigt. 46 (
  5. c)Anders als die Beklagte und Stimmen im Schrifttum (Denzer Das Betriebsratsamt als Ehrenamt und seine entgeltrechtlichen Folgen S. 67 ff.) meinen, führt das Abstellen auf den Zeitpunkt der Amtsübernahme für die Vergleichsgruppenbildung in Konstellationen wie der des Streitfalls nicht dazu, dass die vormalige gewerkschaftliche Tätigkeit des Klägers die für die Bildung der Vergleichsgruppe entscheidende wäre mit der Folge, dass dieser (nur) mit anderen freigestellten gewerkschaftlichen Vertrauensleuten verglichen werden könnte. Dieser Schluss ist weder zwingend noch drängt er sich auf, was bereits daran deutlich wird, dass ein der Übernahme des Betriebsratsamts unmittelbar vorausgehender Zeitraum ohne Arbeitsleistung auch auf anderen Gründen beruhen kann, etwa Elternzeit, vereinbarter Freistellung von der Arbeitsleistung (sog. Sabbatical) oder (längerer) Arbeitsunfähigkeit. In all diesen Fällen ist im Zusammenhang mit der Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer auf die im Zeitpunkt der Amtsübernahme nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung des Mandatsträgers abzustellen. Dies ist im Zweifel die vor Beginn seiner Freistellung zuletzt ausgeübte Tätigkeit als diejenige, die ohne Freistellung geschuldet wäre. 47 (
  6. d)Nach all dem mag dahinstehen, ob es zulässig ist, den Zeitpunkt der Vergleichsgruppenbildung wegen nicht mehr vorhandener Daten - wie die Beklagte meint - an den frühestmöglichen Zeitpunkt verfügbarer Personaldaten anzupassen oder ob in diesem Fall - was den Grundsätzen der Beweislastverteilung entspricht - die Beklagte als darlegungsbelastete Partei das Risiko der Unmöglichkeit eines entsprechenden Sachvortrags zu tragen hat. Der Kläger hat sein Betriebsratsamt erst zum 2. Mai 2006, mithin zu einem deutlich späteren Zeitpunkt als dem von der Beklagten vorgebrachten 1. Januar 2002 angetreten. Indem sie für die Korrektur der Vergütungsanpassung nicht auf den 2. Mai 2006 abgehoben hat, hat sie die objektive Fehlerhaftigkeit der Entgeltanpassung nicht aufgezeigt. 48 (
  7. e)Der Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Gewährleistung eines fairen Verfahrens (dazu BAG 4. Dezember 2024 - 5 AZR 277/23 - Rn. 46 mwN) gebietet es in nicht, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der für die Bestimmung der Vergütungsanpassung nach § 37 Abs. 4 BetrVG maßgebliche Zeitpunkt entspricht zum einen der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt BAG 23. November 2022 - 7 AZR 122/22 - Rn. 36 mwN). Zum anderen hat der Kläger während des Verfahrens durchgehend den Zeitpunkt der von der Beklagten dargestellten Vergleichsgruppenbildung beanstandet, sodass es diesbezüglich keines gesonderten gerichtlichen Hinweises nach § 139 ZPO bedurfte (vgl. zu den Grundsätzen etwa BAG 27. Juli 2016 - 7 ABR 16/14 - Rn. 21). Der Beklagten wäre es möglich gewesen, ggf. vorsorglich zur Vergleichsgruppenbildung bezogen auf den Zeitpunkt der Amtsübernahme vorzutragen. 49 (
  8. f)Es kommt nicht darauf an, dass die Beklagte diejenigen Arbeitnehmer, die sie in die neu vorgenommene Vergleichsgruppenbildung einbezogen hat, auch hätte namentlich benennen müssen (vgl. dazu näher BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 -). Angesichts dessen geht auch die etwaige Verfahrensrüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzgl. eines dazu unterbliebenen rechtlichen Hinweises ins Leere. 50
  9. c)Der Kläger kann ebenso die Zahlung der - rechnerisch ebenfalls unstreitigen - Differenzen zwischen den Entgeltstufen 17 und 18 für den Zeitraum Januar 2019 bis einschließlich Juni 2023 auf Grundlage von § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG verlangen. Er hat insoweit der Sache nach geltend gemacht, die Vergütung der mit ihm nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG vergleichbaren Arbeitnehmer hätte sich bei betriebsüblicher Entwicklung bereits im Hinblick auf die Bestimmungen des RTVE jedenfalls ab dem 1. Juli 2018 nach Entgeltstufe 18 (als Erfahrungsstufe zu Entgeltstufe 17) entwickelt. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. 51
  10. d)Die Ansprüche sind nicht nach § 23 Ziff. 23.1 bzw. 23.2 MTV verfallen (vgl. grundsätzlich zur Anwendbarkeit tariflicher Ausschlussfristen auf Ansprüche nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - Rn. 28). Nach den nicht mit einer (zulässigen) Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte bereits im Jahr 2019 im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Vergütung in Höhe der Entgeltstufe 18 auf die Einhaltung der Ausschlussfristen verzichtet. 52
  11. e)Auch die geltend gemachten Zinsforderungen sind begründet. 53
  12. aa)Bezüglich der Differenzzahlungen zwischen den Entgeltstufen 11 und 17 besteht ein Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. 54
(1)Hiernach schuldet die Beklagte ohne vorherige Mahnung zur Leistung (vgl. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB) Verzugszinsen, die dem Kläger gemäß § 187 Abs. 1 BGB jeweils ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zustehen (vgl. BAG
  1. August 2024 - 10 AZR 500/20 - Rn. 23;
  2. Mai 2021 - 5 AZR 420/20 - Rn. 38 mwN). Die Fälligkeit der streitgegenständlichen Vergütungsansprüche ist in § 22 Ziff. 22.2 Abs. 2 MTV geregelt („Die Überweisung erfolgt jeweils zum letzten Arbeitstag im Monat …“). Dass „[a]bweichende Regelungen über die Festlegung von Terminen“ iSv. § 22 Ziff. 22.6 MTV festgelegt sind, ist weder erkennbar noch von den Parteien behauptet worden. 55
(2)Dementsprechend trat die Fälligkeit grundsätzlich jeweils spätestens - sofern kein Samstag, Sonntag oder Feiertag (vgl. § 193 BGB) - am letzten Kalendertag des jeweiligen Monats und Verzug damit grundsätzlich spätestens am ersten Tag des Folgemonats ein (vgl. hierzu BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 48). Wegen des gesetzlichen Feiertags am 1. Mai fällt der Verzugsbeginn auf den nächsten Werktag (vgl. BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 177/23 - Rn. 48; vgl. auch BAG 22. Mai 2024 - 10 AZR 376/21 - Rn. 22). 56
  1. bb)Hinsichtlich des Betrags von insgesamt 18.053,00 Euro ergibt sich ein Anspruch auf Prozesszinsen aus § 291 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem 25. Juli 2023. Die Klageerweiterung vom 19. Juli 2023, mit der die der Zinsforderung zugrunde liegenden Ansprüche erstmalig gerichtlich geltend gemacht und Zinsen „seit Zustellung dieses Schriftsatzes“ begehrt worden sind, ist der Beklagten am 24. Juli 2023 - einem Montag - zugestellt worden. 57 2. Der Kläger hat ebenfalls Anspruch auf Zahlung der von der Beklagten ausweislich der Lohnabrechnungen für die Monate Mai und Juni 2023 einbehaltenen Nettovergütung iHv. insgesamt 2.131,83 Euro. Das folgt aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag der Parteien. 58
  2. a)Die Ansprüche auf Vergütung für die Monate Mai und Juni 2023 sind entsprechend der von der Beklagten für diese Monate erteilten Lohnabrechnungen entstanden. Das steht zwischen den Parteien außer Streit (vgl. zum Streitlosstellen von Ansprüchen durch vorbehaltlose Ausweisung in einer Lohnabrechnung des Arbeitgebers BAG 18. November 2020 - 5 AZR 57/20 - Rn. 30 mwN). 59
  3. b)Diese Ansprüche gelten nicht in Höhe der streitbefangenen Nettoforderung durch Aufrechnung der Beklagten nach §§ 387, 388, 389 BGB als erloschen. Zugunsten der Beklagten kann davon ausgegangen werden, dass deren nach § 388 BGB erforderliche Aufrechnungserklärungen in den Vergütungsabrechnungen für Mai und Juni 2023 in den ausgewiesenen „Sonstige Einbehaltung 1. Rate Überzahlung“ und „Sonstige Einbehaltung 2. Rate Überzahlung“ liegen (zur Aufrechnungserklärung mittels eines auf einer Entgeltabrechnung ausgewiesenen Einbehalts vgl. BAG 25. Oktober 2023 - 7 AZR 338/22 - Rn. 12 mwN, BAGE 182, 121). Sie hat sich aber im Rechtsstreit einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung nicht berühmt und sich jeglichen Vortrags zur Berücksichtigung der Aufrechnungsvoraussetzungen des § 387 BGB einschließlich der Pfändungsbeschränkungen des § 394 BGB enthalten (vgl. zum Erfordernis eines solchen Vortrags etwa BAG 12. Oktober 2021 - 9 AZR 133/21 - Rn. 25 ff. mwN). 60
  4. c)Ungeachtet dessen bestünden jedenfalls keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche der Beklagten im Zusammenhang mit etwaigen Überzahlungen des Klägers im Hinblick auf den Streit über dessen zutreffende Vergütungshöhe. Der Kläger hatte nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG Anspruch auf Vergütung ab 1. Juli 2016 in Höhe der Entgeltstufe 17 und ab 1. Juli 2018 in Höhe der Entgeltstufe 18. Die entsprechenden Vergütungszahlungen der Beklagten erfolgten damit nicht ohne Rechtsgrund iSv. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bzw. ohne einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot iSv. § 817 Satz 1 BGB. 61 IV. Die Revision ist begründet, soweit sie den zu 2. erhobenen Feststellungsantrag des Klägers betrifft. Dieser ist von den Vorinstanzen zu Unrecht als zulässig angesehen worden. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse (auch) an einer vergangenheitsbezogenen Feststellung hat. Der Antrag ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 62 1. Auch eine Feststellungsklage muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Antragsteller hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322 ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden kann (BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 731/15 - Rn. 16). An die Bestimmtheit eines Feststellungsantrags sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die eines Leistungsantrags (BAG 13. März 2024 - 7 ABR 11/23 - Rn. 30). 63 2. Diesem Erfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt der Feststellungsantrag - auch unter Beachtung des Gebots seiner möglichst rechtsschutzgewährenden Auslegung - nicht. 64
  5. a)Es ist bereits unklar, was der Kläger damit meint, das Arbeitsverhältnis solle entsprechend den jeweils geltenden tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen der Beklagten „durchgeführt werden“. Neben dem Umstand, dass weder die tarifvertraglichen noch die betrieblichen Regelungen benannt werden (und daher unklar ist, ob es sich nur um diejenigen handelt, für die die Entgeltstufe relevant ist), bleibt im Dunkeln, worin konkret die Durchführung des Arbeitsverhältnisses bestehen soll. Es handelt sich auch nicht um ein an eine Eingruppierungsfeststellungsklage (zu deren Zulässigkeit vgl. zB BAG 17. Juli 2024 - 4 AZR 273/23 - Rn. 13) angelehntes Begehren. Zum einen streiten die Parteien nicht darüber, ob der Kläger bestimmte Merkmale einer Vergütungsgruppe erfüllt. Zum anderen würde sich bei einem Verständnis als Eingruppierungsfeststellungsklage im Hinblick auf den teilweise auf die Vergangenheit bezogenen Zeitraum und die erhobene Zahlungsklage die Frage eines Feststellungsinteresses stellen. Der Kläger begehrt im Übrigen ausdrücklich eine „Behandlung in allen Bereichen“ wie vor der „Rückgruppierung“, ohne dies weiter zu spezifizieren. 65
  6. b)Der Hinweis des Klägers, dass seine Vergütung die Höhe der Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung bestimme, könnte allenfalls das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse begründen (was bei der Antragsfassung allerdings zweifelhaft sein dürfte, vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 106), führte aber nicht zur hinreichenden Bestimmtheit seines Antrags. Mit der angebrachten Feststellung werden die Grundlagen für einen etwaigen Versorgungsanspruch nicht so weit abschließend geklärt, dass die spätere Bezifferung eines Versorgungsanspruchs lediglich eine einfache Rechenaufgabe wäre, die von den Parteien selbst umgesetzt werden könnte. 66 C. Soweit sich die Beklagte mit ihrer Revision gegen die Abweisung der Widerklage wendet, ist diese unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die gegen die Abweisung der Widerklage gerichtete Berufung der Beklagten im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. 67 I. Der zulässige Widerklageantrag zu 1., mit dem die Beklagte die Rückzahlung von (vermeintlichen) Überzahlungen im Zeitraum November 2022 bis einschließlich Februar 2023 geltend macht, ist unbegründet. Der Beklagten steht die streitbefangene Forderung unter keinem (bereicherungs-)rechtlichen Gesichtspunkt zu. Daher kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch auch der Höhe nach überhaupt schlüssig begründet worden ist. 68 1. Die Beklagte hat keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Danach ist zur Herausgabe verpflichtet, wer durch die Leistung eines Anderen ohne rechtlichen Grund etwas erlangt hat. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller. Dies gilt auch für eine negative Tatsache wie das Fehlen des rechtlichen Grundes gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Den Leistungsempfänger trifft allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Der Anspruchsteller muss daher nur denjenigen Rechtsgrund ausräumen, der sich aus dem Vortrag des Leistungsempfängers ergibt (BAG 8. November 2017 - 5 AZR 11/17 - Rn. 16, BAGE 161, 33; BGH 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14 - Rn. 21 mwN, BGHZ 206, 305). Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass die streitgegenständlichen Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgten. Nach ihrem Vorbringen ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im Umfang der auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gestützten Entgeltanpassungen, auf die er sich auch vorrangig als Rechtsgrund für die streitgegenständlichen Zahlungen beruft, eine

§ 78Satz 2 Betr

VG verstoßende Vergütung erhalten hätte. Da bereits die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen, kann dahinstehen, ob einer Rückforderung - was von Amts wegen zu prüfen wäre (Grüneberg/Retzlaff BGB

  1. Aufl. § 814 Rn. 1) - § 814 BGB oder § 817 Satz 2 BGB entgegenstünde (vgl. zur einschränkenden Auslegung von § 817 Satz 2 BGB im Zusammenhang mit Verstößen gegen § 78 Satz 2 BetrVG BAG
  2. November 2017 - 5 AZR 11/17 - Rn. 38 ff., BAGE 161, 33). 69
  3. Ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch kann auch nicht aus § 817 Satz 1 BGB im Zusammenhang mit einem Verstoß

§ 78Satz 2 Betr

VG hergeleitet werden (vgl. zu solch einem Anspruch BAG 8. November 2017 - 5 AZR 11/17 - Rn. 36 mwN, BAGE 161, 33; zum Verhältnis zu § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB vgl. etwa Esser Die Begünstigung von Mitgliedern des Betriebsrats S. 149; Grüneberg/Retzlaff BGB 84. Aufl. § 817 Rn. 1, 6 f.). 70

  1. a)Der Empfänger ist nach § 817 Satz 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet, wenn der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt war, dass er durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat. Der Empfänger muss zudem positive Kenntnis von dem Gesetzesverstoß haben (vgl. MüKoBGB/Schwab 9. Aufl. BGB § 817 Rn. 86 mwN; BeckOK BGB/Wendehorst Stand 1. Februar 2025 BGB § 817 Rn. 9; Grüneberg/Retzlaff BGB 84. Aufl. § 817 Rn. 7; HK-BGB/Wiese 12. Aufl. § 817 Rn. 3). Bei einem Anspruch aus § 817 Satz 1 BGB hat der Bereicherungsgläubiger die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Leistung, den Gesetzes- oder Sittenverstoß des Empfängers sowie dessen Kenntnis hiervon zu beweisen (Grüneberg/Retzlaff BGB 84. Aufl. § 817 Rn. 24). 71
  2. b)Diese Voraussetzungen hat die Beklagte nicht dargetan. Zwar kann allein die Annahme einer

§ 78Satz 2 Betr

VG verstoßenden Zahlung durch ein Betriebsratsmitglied ihrerseits gegen dieses gesetzliche Verbot iSv. § 134 BGB verstoßen und einen Anspruch nach § 817 Satz 1 BGB begründen (vgl. BAG 8. November 2017 - 5 AZR 11/17 - Rn. 36 f., BAGE 161, 33). Ein solcher Verstoß des Klägers gegen § 78 Satz 2 BetrVG durch die Annahme der Vergütungserhöhungen vermag aber nicht angenommen zu werden. Darüber hinaus ist weder von der Beklagten dargetan noch ersichtlich, dass der Kläger Kenntnis von einem etwaigen Verstoß gegen § 78 Satz 2 BetrVG gehabt hätte. Auch im Hinblick auf diesen Anspruch stellt sich damit die Frage seines Ausschlusses nach § 817 Satz 2 BGB nicht. 72 II. Der Feststellungswiderklageantrag zu 2. ist bereits unzulässig. Er erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. 73 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (BAG 24. Februar 2016 - 7 ABR 23/14 - Rn. 12; 18. April 2012 - 4 AZR 371/10 - Rn. 10, BAGE 141, 188). Dabei sind einzelne Rechte und Pflichten ebenso Rechtsverhältnisse wie die Gesamtheit eines einheitlichen Schuldverhältnisses. Kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sind aber abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen. Ein Antrag vermag daher nicht auf die Beantwortung einer Rechtsfrage gerichtet zu sein (vgl. BAG 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 15). Die Klärung solcher Fragen liefe darauf hinaus, ein Rechtsgutachten zu erstellen. Das ist den Gerichten verwehrt (vgl. BAG 13. März 2024 - 7 ABR 11/23 - Rn. 33; 18. April 2012 - 4 AZR 371/10 - Rn. 10, aaO). Namentlich die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines (gegnerischen) Verhaltens kann nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO sein (vgl. BAG 18. April 2012 - 4 AZR 371/10 - Rn. 10, aaO; BGH 20. April 2018 - V ZR 106/17 - Rn. 13; 27. März 2015 - V ZR 296/13 - Rn. 7; Musielak/Voit/Foerste 22. Aufl. ZPO § 256 Rn. 2; BeckOK ZPO/Bacher Stand 1. März 2025 ZPO § 256 Rn. 3). Gleiches gilt für die Unwirksamkeit oder Wirksamkeit der Rechtshandlung einer Partei (BAG 18. April 2012 - 4 AZR 371/10 - Rn. 10, aaO; BGH 4. Juli 1962 - V ZR 206/60 - zu I 1 der Gründe, BGHZ 37, 331; krit. MüKoZPO/Becker-Eberhard 7. Aufl. ZPO § 256 Rn. 27). 74 2. Hieran gemessen zielt der (Wider-)Feststellungsantrag nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, sondern ausschließlich auf die rechtliche Bewertung des Verhaltens der Beklagten. 75

  1. a)Die Beklagte, die sich einer näheren Begründung der Widerklage im Allgemeinen sowie dieses Antrags im Speziellen enthalten hat, will - soweit aus ihrem Vorbringen erkennbar - mit dem Antrag allein die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens feststellen lassen; konkret, dass die Vergütung, die sie monatlich an den Kläger zahlt, zutreffend - mithin rechtmäßig - ist. Sie hat ausdrücklich auf die Richtigkeit der im Widerklageantrag bezeichneten Entgeltstufe und die Rechtmäßigkeit der von ihr gebildeten Vergleichsgruppe abgestellt. Darüber hinaus hat sie mehrfach die strafrechtlichen Risiken bei einer zu hoch bemessenen Vergütung des Klägers als Betriebsratsmitglied betont. Diese werden vom Senat nicht verkannt, bilden aber keine die zivilprozessualen Grundsätze durchbrechenden Umstände. Die Erstattung von Rechtsgutachten entspricht nicht der von der Prozessordnung vorausgesetzten Funktion der Gerichte für Arbeitssachen. Auch wäre es verfehlt, das prozessrechtliche Institut der Feststellungsklage aus materiell-rechtlichen Erwägungen über den gesetzlich vorgesehenen Anwendungsbereich hinaus auszudehnen (ebenso BGH 12. Dezember 1994 - II ZR 269/93 - zu 1 der Gründe). 76
  2. b)Soweit die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat, sie habe den Feststellungswiderantrag ebenfalls vor dem Hintergrund der Höhe der Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung gestellt, gilt das zum Klageantrag zu 2. Ausgeführte entsprechend. 77 D. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 41 % und die Beklagte zu 59 % zu tragen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der der Kostenentscheidung zugrunde zu legende Streitwert beträgt 196.433,12 Euro. Er setzt sich zusammen aus der Summe der mit dem Klageantrag zu 1. und dem Widerklageantrag zu 1. geltend gemachten Zahlungsbeträge (29.268,33 Euro und 5.344,79 Euro) sowie jeweils - in Anlehnung an den Rechtsgedanken von § 42 Abs. 2 GKG - 80.910,00 Euro für den Feststellungsantrag zu 2. und den Widerfeststellungsantrag zu 2. Schmidt Hamacher Wullenkord A. von der Stein Biedermann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600070598&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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