BAG, Urteil vom 20.03.2025 – 7 AZR 159/24 – Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung - (Mindest-)Entgeltschutz - Korrektur der Vergütungsanpassung durch den Arbeitgeber…
KARE600070598 ECLI:DE:BAG:2025:200325.U.7AZR159.24.0 BAG 7. Senat 20250320 7 AZR 159/24 Urteil § 37 Abs 4 BetrVG, § 37 Abs 2 BetrVG, § 37 Abs 5 BetrVG, § 38 BetrVG, § 65 Abs 1 BetrVG, § 78 S 2 BetrVG, § 133 BGB, § 134 BGB, § 157 BGB, § 193 BGB, § 286 Abs 1 S 1 BGB, § 286 Abs 2 Nr 1 BGB, § 288 Abs 1 BGB, § 291 BGB, § 387 BGB, § 388 BGB, § 389 BGB, § 394 BGB, § 611a Abs 2 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 814 BGB, § 817 BGB, § 64 Abs 6 ArbGG, § 42 Abs 2 GKG 2004, § 92 Abs 1 S 1 ZPO, § 139 ZPO, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO, § 308 Abs 1 S 1 ZPO, § 321 ZPO, § 322 ZPO, § 525 ZPO, § 526 Abs 1 ZPO, § 563 Abs 1 S 1 ZPO, § 1 TVG vorgehend ArbG Braunschweig, 30. August 2023, Az: 4 Ca 155/23, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 1. Juli 2024, Az: 1 Sa 636/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung - (Mindest-)Entgeltschutz - Korrektur der Vergütungsanpassung durch den Arbeitgeber - Darlegungs- und Beweislast - Zeitpunkt für die Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer als Anknüpfung des Vergütungsanpassungsanspruch Im Zusammenhang mit der (Mindest-)Bemessung des Arbeitsentgelts von Mitgliedern des Betriebsrats nach § 37 Abs. 4 BetrVG ist zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts - sowie bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auf einen späteren Zeitpunkt - grundsätzlich auch dann abzustellen, wenn das Betriebsratsmitglied vor der Mandatsübernahme von der Erbringung seiner Arbeitsleistung befreit war.
Auf die Revision der Beklagten wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. Juli 2024 - 1 Sa 636/23 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 30. August 2023 - 4 Ca 155/23 - insoweit zurückgewiesen hat, als dieses dem Klageantrag zu 2. stattgegeben hat.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 30. August 2023 - 4 Ca 155/23 - teilweise abgeändert und der Klageantrag zu 2. abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 59 % und der Kläger zu 41 % zu tragen.
1 Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung des Klägers, welcher von seiner beruflichen Tätigkeit freigestelltes Betriebsratsmitglied ist.
2 Der Kläger ist seit dem 3. März 1985 bei der Beklagten, einer Automobilherstellerin, beschäftigt. Diese hatte am 22. März 2012 mit dem in ihrem Unternehmen errichteten Gesamtbetriebsrat eine zum 1. April 2012 in Kraft getretene und „die Regelung vom 30.05.1991“ ablösende Gesamtbetriebsvereinbarung „Kommission zur Festlegung der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern der V Aktiengesellschaft“ geschlossen (GBV 2012). Nach deren Ziff. 1 war „[z]ur Ermittlung der Entwicklung des Arbeitsentgeltes von Betriebsratsmitgliedern nach dem Betriebsverfassungsgesetz … eine Kommission eingesetzt, die dem Unternehmen Vorschläge zur Festlegung der Vergütung unterbreitet“. Ende 2020 wurde die GBV 2012 abgelöst von der seitens der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat geschlossenen „Betriebsvereinbarung Nr. 08/20 Bestimmung der Entgeltentwicklung von Betriebsratsmitgliedern“ mit näheren Regelungen ua. zu einer Schlichtungsstelle (GBV 2020).
3 Nach dem von der Beklagten mit der Gewerkschaft M (M) geschlossenen Rahmentarifvertrag zur Eingruppierung (RTVE) werden in dessen Geltungsbereich fallende Beschäftigte entsprechend ihrer überwiegenden Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat in näher angeführte ungerade Entgeltstufen (Grundentgelt) und spätestens nach zweijähriger Erfahrungszeit in einer ungeraden Entgeltstufe in die nächsthöhere gerade Entgeltstufe (Erfahrungsstufe) eingestuft. Die Beschreibung der Tätigkeiten und ihre Zuordnung zu den ungeraden Entgeltstufen ist in einem umfangreichen Verzeichnis als Anlage 5 zum RTVE niedergelegt; hilfsweise ist nach dem RTVE ein Stufenplan maßgebend, wonach die Entgeltstufe 11 beschrieben ist mit „Beschäftigte, die Arbeiten erledigen, für die Berufserfahrung erforderlich ist (z.B. für ein Sachgebiet)“ und die Entgeltstufe 17 mit „Beschäftigte, die Aufgaben erledigen, für die neben mehrjähriger Berufserfahrung besondere Fachkenntnisse Voraussetzung sind (z.B. ein Aufgabengebiet)“.
4 Der Kläger verfügt über die Fachhochschulreife sowie eine Berufsausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann und war im Karosseriebau als sog. Fertigsteller eingesetzt. Für diese Tätigkeit bezog er eine Vergütung nach Entgeltstufe 11 des für das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden RTVE. Im Übrigen gilt für das Arbeitsverhältnis ua. der von der Beklagten und der M geschlossene (Haus-)Manteltarifvertrag (MTV) mit ua. Regelungen zur Entgeltabrechnung und -zahlung und zur Geltendmachung von Ansprüchen (Ausschlussfristen).
5 Ab dem Jahr 2000 war der Kläger als Mitglied der Vertrauenskörperleitung - dem Steuerungsgremium der Vertrauensleute der M - von seiner Arbeitsleistung freigestellt. Seit dem 2. Mai 2006 ist er Mitglied des Betriebsrats im Werk W und von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. In den Jahren 2013 bis 2015 bestand er mehrere Prüfungen, zuletzt eine solche zum Betriebswirt.
6 Mit Schreiben vom 12. Mai 2006 teilte die Kommission für die Festlegung der Vergütung der Betriebsratsmitglieder dem Kläger mit, dass seine Vergütung weiterhin „in“ seiner „bisherigen Entgeltstufe 11“ erfolge. Mit Schreiben der Beklagten vom 10. April 2007 wurde dem Kläger mitgeteilt, „die Kommission Betriebsratsvergütung“ habe sein Arbeitsentgelt entsprechend der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung „gem. § 37 Abs. 4 BetrVG der Entgeltstufe 12 angepasst“. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 2. Juni 2008 gab die Beklagte dem Kläger eine Erhöhung seines Arbeitsentgelts gemäß Entgeltstufe 13 ab dem 1. Juli 2008, mit Schreiben vom 17. Mai 2010 gemäß Entgeltstufe 14 ab dem 1. Juli 2010, mit Schreiben vom 11. Mai 2012 gemäß Entgeltstufe 15 ab dem 1. Juli 2012 und mit Schreiben vom 23. Mai 2014 gemäß Entgeltstufe 16 ab dem 1. Juli 2014 bekannt. Zuletzt teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 8. Juni 2016 mit, dass sich dessen Monatsentgelt entsprechend der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung zum 1. Juli 2016 nach Entgeltstufe 17 erhöhe. Im Jahr 2019 beanspruchte der Kläger außergerichtlich erfolglos die Zahlung einer Vergütung nach Entgeltstufe 18 (Erfahrungsstufe von Entgeltstufe 17); die Beklagte verzichtete in diesem Zusammenhang auf die Einhaltung der tariflichen Ausschlussfristen.
7 Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 (- 6 StR 133/22 - BGHSt 67, 225) zur Untreuestrafbarkeit bei überhöhtem Arbeitsentgelt für ein Betriebsratsmitglied unter Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot sah sich die Beklagte zur Überprüfung der den Betriebsratsmitgliedern gewährten Einstufungen und Vergütungen veranlasst. Im Hinblick auf den Kläger hob sie auf die Vergütungsentwicklung der am 1. Januar 2002 nach ihrer Ansicht mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer ab, welche sie anonymisiert benannte sowie nach weiteren Parametern spezifizierte, und kam zu dem Ergebnis, dass dem Kläger eine Vergütung entsprechend der Entgeltstufe 11 zustehe. Seit Februar 2023 zahlt sie dem Kläger Vergütung nach dieser Entgeltstufe und behielt im Übrigen im Mai 2023 und im Juni 2023 wegen behaupteter Überzahlungen 1.810,53 Euro netto sowie 321,30 Euro netto vom jeweils abgerechneten Arbeitsentgelt ein.
8 Mit seiner Klage und deren Erweiterung hat der Kläger zuletzt die Zahlung der Differenzbeträge zwischen den Entgeltstufen 11 und 17 für den Zeitraum Februar bis einschließlich Juni 2023 und zwischen den Entgeltstufen 17 und 18 für den Zeitraum Januar 2019 bis einschließlich Juni 2023 nebst Verzugs- bzw. Prozesszinsen sowie die Zahlung der von der Beklagten im Mai und im Juni 2023 einbehaltenen Nettobeträge geltend gemacht. Außerdem hat er ein auf die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses nach den für Beschäftigte in der Entgeltstufe 18 geltenden Regelungen ab dem 1. Juli 2018 gerichtetes Feststellungsbegehren angebracht. Er hat die Auffassung vertreten, die verlangten Zahlungen resultierten aus einem den jeweiligen Schreiben zu den Vergütungserhöhungen zugrunde liegenden vertraglichen Anspruch, weil ihm betriebsverfassungsrechtlich die Vergütung entsprechend der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer und deren betriebsüblicher Entwicklung garantiert sei.
Wegen der entsprechenden Regelung im RTVE stehe ihm ab dem 1. Juli 2018 eine Vergütung in Höhe der Entgeltstufe 18 zu. Die erstrebte Vergütung entspreche darüber hinaus seiner hypothetischen Karriereentwicklung. Er hätte sich in den Jahren 2014/2015 sowie 2020 erfolgreich auf mehrere Stellen im Bereich HR bewerben können. Daher sei nicht auszuschließen, dass er sich ohne Betriebsratsamt beruflich zum HR Business Partner oder Personalreferent mit einer Vergütung in Höhe der Entgeltstufen 17 oder 18 entwickelt hätte. Sein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung resultiere daraus, dass die Beklagte seine zutreffende Vergütungshöhe in Abrede stelle und hieraus nicht nur die mit dem Zahlungsantrag verfolgten Forderungen resultierten, sondern auch künftige Zuführungen im Zusammenhang mit seiner betrieblichen Altersversorgung.
9 Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren (noch) von Interesse - sinngemäß zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.136,50 Euro brutto und 2.131,83 Euro netto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2023 auf 1.798,00 Euro, auf weitere 1.798,00 Euro seit dem 1. April 2023, auf weitere 1.798,00 Euro seit dem 2. Mai 2023, auf weitere 1.798,00 Euro seit dem 1. Juni 2023, auf weitere 1.891,50 Euro seit dem 1. Juli 2023 und auf weitere 18.053,00 Euro seit dem 25. Juli 2023 zu zahlen;
10 Die Beklagte hat Klageabweisung sowie widerklagend - sinngemäß - beantragt, 1. den Kläger zu verurteilen, an sie 5.344,79 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.336,20 Euro seit dem 30. November 2022, 31. Dezember 2022, 31. Januar 2023 und 28. Februar 2023 zu zahlen;
11 Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage beantragt.
12 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Zahlung einer Vergütung in Höhe der Entgeltstufe 17 bzw. 18 verstoße gegen das Verbot des § 78 Satz 2 BetrVG, wonach Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht begünstigt werden dürfen. Den Mitteilungen über eine Vergütungserhöhung komme keine Wirkung zu. Diese seien bloße Informationen über die in der Vergangenheit vorgenommenen Anpassungen des Arbeitsentgelts des Klägers an dasjenige vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung iSv. § 37 Abs. 4 BetrVG, welche sich als nicht rechtskonform herausgestellt hätten. Nach dem Erwerb der Zusatzqualifikation als Betriebswirt sei für den Kläger eine neue Vergleichsgruppe aus Arbeitnehmern mit eben dieser Qualifikation gebildet worden.
Richtigerweise habe aber auf eine andere Gruppe von Arbeitnehmern und den Zeitpunkt der Freistellung des Klägers wegen seiner Funktion als Mitglied des gewerkschaftlichen Vertrauenskörpers abgestellt werden müssen. Insoweit habe sie bei der Vergütungskorrektur allerdings auf den Januar 2002 abheben müssen, denn aus dem Jahr 2000 seien keine personalbezogenen Daten mehr vorhanden gewesen. Die Offenlegung der Namen der von ihr - der Beklagten - herangezogenen Vergleichspersonen sei im datenschutzrechtlichen Sinn nicht erforderlich. Aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 (- 6 StR 133/22 - BGHSt 67, 225) und den entsprechenden Strafbarkeitsrisiken sehe sie sich gehindert, hypothetische Entwicklungsmöglichkeiten des Klägers zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Widerklage hat sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt, sie habe einen Rückzahlungsanspruch wegen zu viel gewährter Vergütung für den Zeitraum November 2022 bis einschließlich Februar 2023. Daneben habe sie ein Interesse an der Feststellung einer zutreffenden Eingruppierung des Klägers in der Entgeltstufe 11.
13 Die Vorinstanzen haben der Klage vollumfänglich stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren unverändert weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
14 Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber überwiegend unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das dem Zahlungsantrag des Klägers stattgebende und die Widerklage abweisende arbeitsgerichtliche Urteil im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Im Hinblick auf den vom Kläger erhobenen Feststellungsantrag ist die Revision hingegen begründet; dieses Begehren ist bereits unzulässig.
15 A. Die Revision ist insgesamt zulässig. Auch soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung gegen das dem Feststellungsantrag des Klägers stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts wendet, ist die Beklagte beschwert. Das Landesarbeitsgericht hat sich zwar in den Gründen seiner Entscheidung nicht näher mit diesem Begehren befasst. Die Rechtshängigkeit des Antrags ist aber nicht nach § 321 ZPO entfallen. Eine Urteilsergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO - auf einen innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO zu stellenden Antrag - kommt nur in Betracht, wenn das Gericht über den Anspruch nicht entschieden hat. Hat es dagegen im Tenor über den Antrag positiv oder negativ erkannt, ohne dass sich hierzu in den Gründen der Entscheidung Ausführungen finden, liegt kein Fall des § 321 ZPO vor. Denn es ist allein der Urteilstenor, der das Maß der Zu- oder Aberkennung des geltend gemachten Anspruchs bestimmt (BAG 27. Februar 2018 - 9 AZR 167/17 - Rn. 12 mwN). So liegt der Fall hier. Aus dem Tenor der landesarbeitsgerichtlichen Entscheidung ergibt sich, dass es die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig eingelegte Berufung der Beklagten insgesamt zurückgewiesen hat. Das betrifft auch den Feststellungsantrag des Klägers, welcher im Tatbestand des angefochtenen Urteils als dem Berufungsgericht zur Entscheidung gestellter Antrag wiedergegeben ist.
16 B. Soweit sich die Revision gegen die vollständige Stattgabe der Klage richtet, hat sie hinsichtlich des Zahlungsantrags keinen Erfolg. Sie ist dagegen begründet, soweit sie den Feststellungsantrag des Klägers betrifft. Dieser ist bereits unzulässig.
17 I. Die Revision ist hinsichtlich des Zahlungsantrags nicht deswegen begründet, weil dieser mangels Bestimmtheit des Klagegrundes iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig wäre. Der Kläger hat die für die von ihm im Wege der alternativen Klagehäufung geltend gemachten mehreren Streitgegenstände erforderliche Rangfolge festgelegt.
18 1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Unbestimmt und unzulässig ist eine alternative Klagehäufung, bei der ein Anspruchsteller ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt (vgl. BAG 23. November 2022 - 7 AZR 122/22 - Rn. 23; grdl. BGH 24. März 2011 - I ZR 108/09 - Rn. 13, BGHZ 189, 56). Es muss vielmehr im Sinn einer eventuellen Klagehäufung, was auch konkludent möglich ist, eine Rangfolge gebildet werden. Diese ist grundsätzlich bereits in der Klage anzugeben. Es ist jedoch auch möglich, noch im Lauf des Verfahrens von der (unzulässigen) alternativen auf die (zulässige) eventuelle Klagehäufung überzugehen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der die prozessualen Ansprüche geltend gemacht werden sollen. Fehlt eine Rangfolgebestimmung, hat das Gericht auf die mangelnde Bestimmtheit der Klage hinzuweisen und auf eine zulässige Antragstellung hinzuwirken, § 139 ZPO (ausf. BAG 20. Februar 2025 - 6 AZR 111/24 - Rn. 15 ff.; 28. April 2021 - 4 AZR 230/20 - Rn. 18 mwN). Die - ggf. klarstellende - Bestimmung einer Rangfolge ist grundsätzlich auch noch in der Revisionsinstanz möglich (vgl. BAG 11. Dezember 2024 - 4 AZR 201/23 - Rn. 14).
19 2. Danach ist der Zahlungsantrag hinreichend bestimmt.
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Es bedarf unterschiedlichen Sachvortrags und unterschiedlicher Feststellungen (vgl. ausf. BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 20 ff. einerseits und Rn. 27 ff. andererseits). Das differenzierte Streitgegenstandsverständnis hat der Senat erstmals namentlich in seiner Entscheidung vom 23. November 2022 (- 7 AZR 122/22 - Rn. 23) behandelt. Es liegt im Übrigen auch den kodifizierten Modifikationen von § 37 Abs. 4, § 78 BetrVG mit dem am 25. Juli 2024 in Kraft getretenen Zweiten Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes (BGBl. I Nr. 248) zugrunde. Ausweislich deren Begründung erfasst der Mindestentgeltanspruch des § 37 Abs. 4 BetrVG nach seiner Konzeption keine hypothetischen Verläufe beruflichen Aufstiegs („hypothetische Karriere“/„fiktiver Beförderungsanspruch“, BT-Drs. 20/9469 S. 10).
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25 II. Die Revision ist hinsichtlich des Zahlungsbegehrens auch nicht deshalb begründet, weil das Landesarbeitsgericht offensichtlich von einem einheitlichen Streitgegenstand ausgegangen ist. Zwar hat es seine dem Antrag zu 1. stattgebende Entscheidung auf einen Anspruch des Klägers nach „§§ 611a Abs. 2 BGB, 37 Abs. 2, 4, 78 S.2 BetrVG i.V.m. der Mitteilung der Beklagten vom 1. Juli 2016 und § 12.2 RTVE“ gestützt. Hingegen liegt seinen weiteren Ausführungen die Annahme zugrunde, die Vergütungsmitteilungen der Beklagten hätten ein berechtigtes Vertrauen des Klägers dahingehend begründet, dass die Beklagte die berufliche Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer sowie deren Betriebsüblichkeit gewürdigt und das ihm als freigestelltes Betriebsratsmitglied gesetzlich zustehende erhöhte Entgelt gezahlt habe.
Damit ist das Landesarbeitsgericht jedenfalls der Sache nach nicht von der vom Kläger vorgegebenen Rangfolge der zur Entscheidung gestellten prozessualen Ansprüche abgewichen und hat weder - worin ein Verstoß gegen § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 525, 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO läge - über einen anderen als den anhängigen Anspruch (jedenfalls bei einem Anspruch aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. § 37 Abs. 2 BetrVG handelte es sich um einen anderen Streitgegenstand, vgl. ausf. BAG 14. Oktober 2020 - 7 AZR 286/18 - Rn. 21 mwN) noch vorrangig bzw. ausschließlich über das nur hilfsweise auf § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB gestützte Begehren entschieden (vgl. zu solch einer Konstellation unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ausf.
BAG 20. Februar 2025 - 6 AZR 111/24 - Rn. 20 ff. mwN).
26 III. Die den Antrag zu 1. betreffende Revision ist unbegründet, weil sich dessen Stattgabe unter Beachtung der gebotenen Prüfungsreihenfolge als in der Sache zutreffend erweist.
27 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Entgeltdifferenzen zwischen den Entgeltstufen 11 und 17 für den Zeitraum Februar bis Juni 2023 sowie zwischen den Entgeltstufen 17 und 18 für den Zeitraum Januar 2019 bis Juni 2023. Der Kläger dringt insoweit bereits mit dem primären Klagegrund durch.
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Mit dem Entgeltschutz und der Entgeltgarantie des § 37 Abs. 4 Satz 1 und 2 BetrVG - sowie dem diese ergänzenden Tätigkeitsschutz nach § 37 Abs. 5 BetrVG - soll sichergestellt sein, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden (so ausdrücklich bereits die Begründung zur Kodifizierung des Entgelt- und Tätigkeitsschutzes mit den ergänzenden Bestimmungen zu § 37 BetrVG im Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972, zu BT-Drs. VI/2729 S. 23). Die Entgeltentwicklung des Betriebsratsmitglieds darf demnach während der Dauer seiner Amtszeit (sowie ein Jahr nach deren Beendigung) in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung nicht zurückbleiben (vgl.
BAG 23. November 2022 - 7 AZR 122/22 - Rn. 27 mwN). Dabei sind vergleichbar iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG Arbeitnehmer, die (grundsätzlich im Zeitpunkt der Amtsübernahme) ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren. Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 496/16 - Rn. 17 mwN).
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Das Betriebsratsmitglied darf sich - abgesehen von besonderen Sachlagen, in denen es sich ihm aufdrängen muss, dass es eine amtsbezogen-unzulässig begünstigende Vergütungssteigerung erfährt oder ggf. auch bei einer ganz offensichtlich verfehlten und nur vorgeschoben auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG beruhenden Entgelt„anpassung“ - darauf verlassen, dass der Arbeitgeber entsprechend der Pflicht des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG verfährt. Ermittelt der Arbeitgeber eine für das Betriebsratsmitglied ersichtlich auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gestützte Vergütungsanpassung, teilt diese dem Betriebsratsmitglied mit und zahlt eine dementsprechende Vergütung, hat das Betriebsratsmitglied keine Veranlassung zu eigenen Vorkehrungen hinsichtlich einer Sicherung seines Entgeltanpassungsanspruchs (Dokumentation von Vergleichspersonen und deren betriebsüblicher Entwicklung).
Es ist demnach bei der arbeitgeberseitig auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gestützten Vergütungserhöhung, die später zurückgenommen wird, für die Durchsetzbarkeit seines (Mindestentgelt-)Anspruchs typischerweise auf Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweislast angewiesen (vgl. zu Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast, wenn dem Beweispflichtigen die volle Beweislast billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann, auch BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 75/13 - Rn. 31 mwN, BAGE 148, 129). Der Arbeitgeber ist demgegenüber schon aufgrund seiner Sachnähe und Kompetenz gehalten, die Vergütungsanpassung - im Sinn eines Normenvollzugs seiner aus § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG folgenden Pflicht - sorgfältig und korrekt zu bestimmen.
Beruft er sich darauf, dass die von ihm dem Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gewährte Vergütungserhöhung nicht von den Maßgaben dieser Entgeltschutzvorschrift getragen werde, hat er vorzutragen und ggf. zu beweisen, nach welchen Kriterien eine Anpassung des Entgelts richtigerweise - und mit welchem Ergebnis oder ggf. auch gar nicht - vorzunehmen ist.
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Das setzt aber voraus, dass es sich überhaupt um einen Tatbestand der unzulässigen Begünstigung handelt, der wiederum insbesondere dann von vornherein ausscheidet, wenn die Vergütung des Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG angepasst worden ist. Durfte das Betriebsratsmitglied von einer bloßen Anpassung seiner Vergütung iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ausgehen, wird kein Vertrauensschutz in gesetzeswidrige Leistungen begründet, wenn es nunmehr dem Arbeitgeber obliegt, die Unrichtigkeit der Bemessung des gewährten (Mindest-)Entgelts iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darzulegen und ggf. zu beweisen. Dies entspricht vielmehr der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Falle einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung, die gegen das Begünstigungsverbot verstößt.
Besteht zwischen einem Betriebsratsmitglied und dem Arbeitgeber Streit darüber, ob eine Vergütungsvereinbarung, auf die das Betriebsratsmitglied eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers stützt, wegen eines Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG nach § 134 BGB nichtig ist, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Begünstigung (BAG 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 44). Entsprechend steht der dargestellten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auch die prinzipiell „von Amts wegen“ gebotene rechtliche Prüfung von Verstößen gegen § 78 Satz 2 BetrVG nicht entgegen. Diese beinhaltet keine amtswegige Tatsachenermittlung in dem vom Beibringungsgrundsatz geprägten Urteilsverfahren, was auch für die Verfolgung von auf betriebsverfassungsrechtlicher Grundlage verlangten Individual(vergütungs-)ansprüchen von Betriebsratsmitgliedern die zutreffende Verfahrensart ist (st. Rspr., vgl. erstmals ausdrücklich BAG 13. November 1987 - 7 AZR 550/86 - zu I der Gründe).
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39 (a) Ab 2008 richtete sich seine Vergütung im Zwei-Jahres-Rhythmus nach der jeweils nächsthöheren Entgeltstufe, wobei der „Aufstieg“ von einer ungeraden in eine gerade Entgeltstufe ohnehin tarifvertraglich vorgegeben war. Dass diese Vergütungssteigerungen jenseits einer möglichen betriebsüblichen Entwicklung der mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer bemessen waren, musste sich dem Kläger nicht aufdrängen, zumal insoweit auf eine Einstufung nach dem RTVE abgehoben war und diese tarifvertraglichen Bestimmungen - jedenfalls nach ihren allgemeinen Hilfskriterien der Stufeneinordnung - eine auf mehrere Jahre angelegte betriebsübliche Entwicklung aus Entgeltstufe 11 in Entgeltstufe 17 (bzw. 18) nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen.
40 (b) Die kollektive Ausgestaltung der Bestimmung der Entgeltentwicklung von Betriebsratsmitgliedern gibt ebenso wenig Anlass, davon auszugehen, die dem Kläger mitgeteilten und gezahlten Vergütungserhöhungen basierten auf anderen Maßgaben als der einer Entgeltanpassung iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht zwar rechtsfehlerhaft auf die im Streitfall schon nach ihrer zeitlichen Geltung nicht einschlägige GBV 2020 verwiesen. Hingegen sind auch den Regelungen der für die erstrebten Zahlungen allein maßgeblichen GBV 2012 keine Anhaltspunkte für eine den betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben konzeptionell widersprechende Entgeltbestimmung zu entnehmen. Ungeachtet der Regelungen nach § 37 Abs. 4 Satz 4 und 5 BetrVG in der seit dem 25. Juli 2024 geltenden Fassung, wonach Arbeitgeber und Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln können und die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden kann (wobei Gleiches für die Festlegung der Vergleichspersonen gilt, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist), war es auch vor Inkrafttreten dieser (überwiegend klarstellenden) Gesetzesbestimmungen zulässig, konkretisierende betriebliche Vereinbarungen zu § 37 Abs. 4 BetrVG - etwa zum Verfahren der Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer - zu treffen.
Solche Regelungen müssen sich aber im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in § 37 Abs. 4 BetrVG und § 78 Satz 2 BetrVG bewegen. § 37 Abs. 4 BetrVG ist als wesentlicher Teil der Konzeption der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern in § 37 BetrVG zwingend und kann weder durch Tarifvertrag noch aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede abgeändert werden. Entsprechend müssen sich kollektive Regelungen zur Durchführung der Vorschrift in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des § 37 BetrVG halten (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 22 mwN). Dafür, dass die GBV 2012 diesen Grundsätzen widerspricht oder von ihnen abweichende Regelungen trifft, bieten ihre Festlegungen keinen Anhalt.
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42 (a) Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zunächst der Zeitpunkt der Wahl des Betriebsratsmitglieds sowie bei Ersatzmitgliedern des Betriebsrats der Zeitpunkt ihres Nachrückens in den Betriebsrat; das gilt auch für freigestellte Betriebsratsmitglieder (vgl. zuletzt BAG 23. November 2022 - 7 AZR 122/22 - Rn. 36 mwN). Dies ist nunmehr in der Fassung der seit dem 25. Juli 2024 geltenden Vorschrift des § 37 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 BetrVG kodifiziert, wonach zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen ist.
43 (aa) Soweit die Revision demgegenüber unter Bezugnahme auf die genannte Entscheidung des Senats vom 23. November 2022 (- 7 AZR 122/22 - Rn. 36) einwendet, maßgeblich sei der Zeitpunkt, zu dem sich das Betriebsratsmitglied noch ausschließlich seiner beruflichen Tätigkeit gewidmet habe, vernachlässigt sie den Kontext der Ausführungen in der genannten Senatsentscheidung. Dieser lag erkennbar die Konstellation zugrunde, dass die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers vor seiner Wahl in den Betriebsrat nicht suspendiert war.
44 (bb) Der Gesetzgeber hat mit der am 25. Juli 2024 in Kraft getretenen Neufassung des § 37 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG klargestellt, dass bei Vorliegen eines sachlichen Grundes eine „spätere“ Neubestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer in Betracht kommen kann (vgl. BT-Drs. 20/9469 S. 9). Damit ist auf einen nach der Übernahme des Betriebsratsamts eintretenden sachlichen Grund abgehoben. Ungeachtet dessen mag dahinstehen, ob - wie die Revision meint - der Gesetzgeber lediglich verdeutlichen wollte, dass es sich bei dem für die Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Amtsübernahme um kein starres Prinzip handelt. Eine - aus welchen Gründen auch immer erfolgte - Freistellung eines Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht oder allgemein die Suspendierung der Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis vor der erstmaligen Amtsübernahme bilden jedenfalls keinen „sachlichen Grund“ iSv. § 37 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG. Die gegenteilige Annahme bewirkte vielmehr uU eine Begünstigung des Betriebsratsmitglieds, da in einem solchen Fall nicht das Betriebsratsmandat kausal für dessen Teilhabe an der betriebsüblichen Entgeltentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer wäre.
45 (b) Demnach ist - entgegen der Ansicht der Revision - der Zeitpunkt der Freistellung des Klägers in seiner Funktion eines Mitglieds der gewerkschaftlichen Vertrauenskörperleitung untauglich für die Bildung der Vergleichsgruppe iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG. Selbst eine Freistellung als Betriebsratsmitglied nach § 38 BetrVG ist für die Bestimmung des Kreises der vergleichbaren Arbeitnehmer nicht maßgeblich, sondern grundsätzlich der Zeitpunkt der Amtsübernahme (vgl. BAG 23. November 2022 - 7 AZR 122/22 - Rn. 28; 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 25 ff.). § 37 Abs. 4 BetrVG dient dem Schutz vor wirtschaftlichen und beruflichen Nachteilen wegen der Ausübung einer Betriebsratstätigkeit. Die Vorschrift bezweckt demgegenüber keinen (Entgelt- und Tätigkeits-)Schutz von Arbeitnehmern, die sich als gewerkschaftliche Funktionsträger nicht (vollständig) ihrer Arbeitspflicht widmen (können); insoweit bedürfte es vielmehr eines gesetzlichen Geltungsbefehls, wie etwa auch § 65 Abs. 1 BetrVG (für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung) zeigt.
46 (c) Anders als die Beklagte und Stimmen im Schrifttum (Denzer Das Betriebsratsamt als Ehrenamt und seine entgeltrechtlichen Folgen S. 67 ff.) meinen, führt das Abstellen auf den Zeitpunkt der Amtsübernahme für die Vergleichsgruppenbildung in Konstellationen wie der des Streitfalls nicht dazu, dass die vormalige gewerkschaftliche Tätigkeit des Klägers die für die Bildung der Vergleichsgruppe entscheidende wäre mit der Folge, dass dieser (nur) mit anderen freigestellten gewerkschaftlichen Vertrauensleuten verglichen werden könnte. Dieser Schluss ist weder zwingend noch drängt er sich auf, was bereits daran deutlich wird, dass ein der Übernahme des Betriebsratsamts unmittelbar vorausgehender Zeitraum ohne Arbeitsleistung auch auf anderen Gründen beruhen kann, etwa Elternzeit, vereinbarter Freistellung von der Arbeitsleistung (sog. Sabbatical) oder (längerer) Arbeitsunfähigkeit. In all diesen Fällen ist im Zusammenhang mit der Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer auf die im Zeitpunkt der Amtsübernahme nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung des Mandatsträgers abzustellen. Dies ist im Zweifel die vor Beginn seiner Freistellung zuletzt ausgeübte Tätigkeit als diejenige, die ohne Freistellung geschuldet wäre.
47 (d) Nach all dem mag dahinstehen, ob es zulässig ist, den Zeitpunkt der Vergleichsgruppenbildung wegen nicht mehr vorhandener Daten - wie die Beklagte meint - an den frühestmöglichen Zeitpunkt verfügbarer Personaldaten anzupassen oder ob in diesem Fall - was den Grundsätzen der Beweislastverteilung entspricht - die Beklagte als darlegungsbelastete Partei das Risiko der Unmöglichkeit eines entsprechenden Sachvortrags zu tragen hat. Der Kläger hat sein Betriebsratsamt erst zum 2. Mai 2006, mithin zu einem deutlich späteren Zeitpunkt als dem von der Beklagten vorgebrachten 1. Januar 2002 angetreten. Indem sie für die Korrektur der Vergütungsanpassung nicht auf den 2. Mai 2006 abgehoben hat, hat sie die objektive Fehlerhaftigkeit der Entgeltanpassung nicht aufgezeigt.
48 (e) Der Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Gewährleistung eines fairen Verfahrens (dazu BAG 4. Dezember 2024 - 5 AZR 277/23 - Rn. 46 mwN) gebietet es in nicht, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der für die Bestimmung der Vergütungsanpassung nach § 37 Abs. 4 BetrVG maßgebliche Zeitpunkt entspricht zum einen der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt BAG 23. November 2022 - 7 AZR 122/22 - Rn. 36 mwN). Zum anderen hat der Kläger während des Verfahrens durchgehend den Zeitpunkt der von der Beklagten dargestellten Vergleichsgruppenbildung beanstandet, sodass es diesbezüglich keines gesonderten gerichtlichen Hinweises nach § 139 ZPO bedurfte (vgl. zu den Grundsätzen etwa BAG 27. Juli 2016 - 7 ABR 16/14 - Rn. 21). Der Beklagten wäre es möglich gewesen, ggf. vorsorglich zur Vergleichsgruppenbildung bezogen auf den Zeitpunkt der Amtsübernahme vorzutragen.
49 (f) Es kommt nicht darauf an, dass die Beklagte diejenigen Arbeitnehmer, die sie in die neu vorgenommene Vergleichsgruppenbildung einbezogen hat, auch hätte namentlich benennen müssen (vgl. dazu näher BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 -). Angesichts dessen geht auch die etwaige Verfahrensrüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzgl. eines dazu unterbliebenen rechtlichen Hinweises ins Leere.
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57 2. Der Kläger hat ebenfalls Anspruch auf Zahlung der von der Beklagten ausweislich der Lohnabrechnungen für die Monate Mai und Juni 2023 einbehaltenen Nettovergütung iHv. insgesamt 2.131,83 Euro. Das folgt aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag der Parteien.
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61 IV. Die Revision ist begründet, soweit sie den zu 2. erhobenen Feststellungsantrag des Klägers betrifft. Dieser ist von den Vorinstanzen zu Unrecht als zulässig angesehen worden. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse (auch) an einer vergangenheitsbezogenen Feststellung hat. Der Antrag ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
62 1. Auch eine Feststellungsklage muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Antragsteller hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322 ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden kann (BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 731/15 - Rn. 16). An die Bestimmtheit eines Feststellungsantrags sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die eines Leistungsantrags (BAG 13. März 2024 - 7 ABR 11/23 - Rn. 30).
63 2. Diesem Erfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt der Feststellungsantrag - auch unter Beachtung des Gebots seiner möglichst rechtsschutzgewährenden Auslegung - nicht.
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66 C. Soweit sich die Beklagte mit ihrer Revision gegen die Abweisung der Widerklage wendet, ist diese unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die gegen die Abweisung der Widerklage gerichtete Berufung der Beklagten im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
67 I. Der zulässige Widerklageantrag zu 1., mit dem die Beklagte die Rückzahlung von (vermeintlichen) Überzahlungen im Zeitraum November 2022 bis einschließlich Februar 2023 geltend macht, ist unbegründet. Der Beklagten steht die streitbefangene Forderung unter keinem (bereicherungs-)rechtlichen Gesichtspunkt zu. Daher kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch auch der Höhe nach überhaupt schlüssig begründet worden ist.
68 1. Die Beklagte hat keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Danach ist zur Herausgabe verpflichtet, wer durch die Leistung eines Anderen ohne rechtlichen Grund etwas erlangt hat. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller. Dies gilt auch für eine negative Tatsache wie das Fehlen des rechtlichen Grundes gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Den Leistungsempfänger trifft allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Der Anspruchsteller muss daher nur denjenigen Rechtsgrund ausräumen, der sich aus dem Vortrag des Leistungsempfängers ergibt (BAG 8. November 2017 - 5 AZR 11/17 - Rn. 16, BAGE 161, 33;
BGH 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14 - Rn. 21 mwN, BGHZ 206, 305). Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass die streitgegenständlichen Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgten. Nach ihrem Vorbringen ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im Umfang der auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gestützten Entgeltanpassungen, auf die er sich auch vorrangig als Rechtsgrund für die streitgegenständlichen Zahlungen beruft, eine gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstoßende Vergütung erhalten hätte. Da bereits die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen, kann dahinstehen, ob einer Rückforderung - was von Amts wegen zu prüfen wäre (Grüneberg/Retzlaff BGB 84. Aufl. § 814 Rn. 1) - § 814 BGB oder § 817 Satz 2 BGB entgegenstünde (vgl. zur einschränkenden Auslegung von § 817 Satz 2 BGB im Zusammenhang mit Verstößen gegen § 78 Satz 2 BetrVG BAG 8. November 2017 - 5 AZR 11/17 - Rn. 38 ff., BAGE 161, 33).
69 2. Ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch kann auch nicht aus § 817 Satz 1 BGB im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG hergeleitet werden (vgl. zu solch einem Anspruch BAG 8. November 2017 - 5 AZR 11/17 - Rn. 36 mwN, BAGE 161, 33; zum Verhältnis zu § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB vgl. etwa Esser Die Begünstigung von Mitgliedern des Betriebsrats S. 149; Grüneberg/Retzlaff BGB 84. Aufl. § 817 Rn. 1, 6 f.).
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72 II. Der Feststellungswiderklageantrag zu 2. ist bereits unzulässig. Er erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO.
73 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (BAG 24. Februar 2016 - 7 ABR 23/14 - Rn. 12; 18. April 2012 - 4 AZR 371/10 - Rn. 10, BAGE 141, 188). Dabei sind einzelne Rechte und Pflichten ebenso Rechtsverhältnisse wie die Gesamtheit eines einheitlichen Schuldverhältnisses. Kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sind aber abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen. Ein Antrag vermag daher nicht auf die Beantwortung einer Rechtsfrage gerichtet zu sein (vgl. BAG 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 15). Die Klärung solcher Fragen liefe darauf hinaus, ein Rechtsgutachten zu erstellen. Das ist den Gerichten verwehrt (vgl. BAG 13. März 2024 - 7 ABR 11/23 - Rn. 33; 18. April 2012 - 4 AZR 371/10 - Rn. 10, aaO). Namentlich die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines (gegnerischen) Verhaltens kann nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO sein (vgl.
BAG 18. April 2012 - 4 AZR 371/10 - Rn. 10, aaO; BGH 20. April 2018 - V ZR 106/17 - Rn. 13; 27. März 2015 - V ZR 296/13 - Rn. 7;
Musielak/Voit/Foerste 22. Aufl. ZPO § 256 Rn. 2; BeckOK ZPO/Bacher Stand 1. März 2025 ZPO § 256 Rn. 3). Gleiches gilt für die Unwirksamkeit oder Wirksamkeit der Rechtshandlung einer Partei (BAG 18. April 2012 - 4 AZR 371/10 - Rn. 10, aaO; BGH 4. Juli 1962 - V ZR 206/60 - zu I 1 der Gründe, BGHZ 37, 331; krit. MüKoZPO/Becker-Eberhard 7. Aufl. ZPO § 256 Rn. 27).
74 2. Hieran gemessen zielt der (Wider-)Feststellungsantrag nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, sondern ausschließlich auf die rechtliche Bewertung des Verhaltens der Beklagten.
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77 D. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 41 % und die Beklagte zu 59 % zu tragen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der der Kostenentscheidung zugrunde zu legende Streitwert beträgt 196.433,12 Euro. Er setzt sich zusammen aus der Summe der mit dem Klageantrag zu 1. und dem Widerklageantrag zu 1. geltend gemachten Zahlungsbeträge (29.268,33 Euro und 5.344,79 Euro) sowie jeweils - in Anlehnung an den Rechtsgedanken von § 42 Abs. 2 GKG - 80.910,00 Euro für den Feststellungsantrag zu 2. und den Widerfeststellungsantrag zu 2.
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