BAG, Urteil vom 20.03.2025 – 7 AZR 181/24 – Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung - (Mindest-)Entgeltschutz - Korrektur der Vergütungsanpassung durch den Arbeitgeber…
KARE600070654 ECLI:DE:BAG:2025:200325.U.7AZR181.24.0 BAG 7. Senat 20250320 7 AZR 181/24 Urteil § 37 Abs 4 S 1 BetrVG, § 37 Abs 5 BetrVG, § 38 Abs 3 BetrVG, § 78 S 2 BetrVG, § 611a BGB, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO, § 1 TVG vorgehend ArbG Hannover, 24. August 2023, Az: 2 Ca 109/23, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 27. Juni 2024, Az: 5 Sa 663/23, Urteilnachgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 12. Februar 2026, Az: 5 Sa 663/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung - (Mindest-)Entgeltschutz - Korrektur der Vergütungsanpassung durch den Arbeitgeber - Darlegungs- und Beweislast - Zeitpunkt für Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer als Anknüpfung des Vergütungsanspruchs Im Zusammenhang mit der (Mindest-)Bemessung des Arbeitsentgelts von Mitgliedern des Betriebsrats nach § 37 Abs. 4 BetrVG ist zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt der erstmaligen Übernahme des Betriebsratsamts - sowie bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auf einen späteren Zeitpunkt - grundsätzlich auch dann abzustellen, wenn nach Beendigung der Amtszeit noch während des nachwirkenden Entgeltschutzzeitraums iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG bzw. dessen Erhöhung iSv. § 38 Abs. 3 BetrVG wegen Wiederwahl des Betriebsratsmitglieds eine weitere Amtszeit beginnt.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. Juni 2024 - 5 Sa 663/23 - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
1 Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung des Klägers, welcher von seiner beruflichen Tätigkeit freigestelltes Betriebsratsmitglied ist.
2 Der Kläger ist seit 1997 bei der Beklagten, einer Automobilherstellerin, in deren Betrieb in H beschäftigt. Diese hatte am 22. März 2012 mit dem in ihrem Unternehmen errichteten Gesamtbetriebsrat eine zum 1. April 2012 in Kraft getretene und „die Regelung vom 30.05.1991“ ablösende Gesamtbetriebsvereinbarung „Kommission zur Festlegung der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern der V Aktiengesellschaft“ geschlossen (GBV 2012). Nach deren Ziff. 1 war „[z]ur Ermittlung der Entwicklung des Arbeitsentgeltes von Betriebsratsmitgliedern nach dem Betriebsverfassungsgesetz … eine Kommission eingesetzt, die dem Unternehmen Vorschläge zur Festlegung der Vergütung unterbreitet“. Ende 2020 wurde die GBV 2012 abgelöst von der seitens der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat geschlossenen „Betriebsvereinbarung Nr. 08/20 Bestimmung der Entgeltentwicklung von Betriebsratsmitgliedern“ mit näheren Regelungen ua. zu einer Schlichtungsstelle (GBV 2020).
3 Nach dem von der Beklagten mit der Gewerkschaft M (M) geschlossenen Rahmentarifvertrag zur Eingruppierung (RTVE) werden in dessen Geltungsbereich fallende Beschäftigte entsprechend ihrer überwiegenden Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat in näher angeführte ungerade Entgeltstufen (Grundentgelt) und spätestens nach zweijähriger Erfahrungszeit in einer ungeraden Entgeltstufe in die nächsthöhere gerade Entgeltstufe (Erfahrungsstufe) eingestuft. Die Beschreibung der Tätigkeiten und ihre Zuordnung zu den ungeraden Entgeltstufen ist in einem umfangreichen Verzeichnis als Anlage 5 zum RTVE niedergelegt; hilfsweise ist nach dem RTVE ein Stufenplan maßgebend, wonach die Entgeltstufe 10 Erfahrungsstufe von Entgeltstufe 9 ist, die wiederum beschrieben ist mit „Beschäftigte, die begrenzte Aufgaben in einem Sachgebiet erledigen“ und die Entgeltstufe 13 beschrieben ist mit „Beschäftigte, die Arbeiten erledigen, für die eine mehrjährige Berufserfahrung erforderlich ist (z.B. für ein schwieriges Sachgebiet)“.
4 Ursprünglich übte der Kläger die Tätigkeit eines Produktionshelfers aus, wofür er eine Vergütung nach Entgeltstufe 10 des für das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien geltenden RTVE bezog. Im Übrigen gilt für das Arbeitsverhältnis ua. der von der Beklagten und der M geschlossene (Haus-)Manteltarifvertrag (MTV) mit ua. Regelungen zur Entgeltabrechnung und -zahlung und zur Geltendmachung von Ansprüchen (Ausschlussfristen). Seit dem 4. Mai 2006 war er Mitglied des Betriebsrats und vollständig von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. Infolge einer erfolgreichen Wahlanfechtung endete mit Rechtskraft des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Juni 2013 (- 7 ABR 77/11 - BAGE 145, 225) die Amtszeit des 2010 gewählten Betriebsrats. Im Ergebnis dessen Neuwahl im September 2013 war der Kläger erneut als Betriebsratsmitglied vollfreigestellt; in der Zwischenzeit war er als Güteprüfer beschäftigt und bezog eine Vergütung entsprechend der Entgeltstufe 12 RTVE.
5 Mit Schreiben vom 25. September 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Kommission zur Festlegung der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern festgestellt habe, dass sein Arbeitsentgelt weiterhin der Entgeltstufe 12 folge. Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die „Kommission Betriebsratsvergütung“ sein Arbeitsentgelt gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG entsprechend der vergleichbaren Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung der Entgeltstufe 13 angepasst habe. Der Kläger erhielt zuletzt bis einschließlich Januar 2023 eine Vergütung entsprechend der Entgeltstufe 14 RTVE.
6 Im Jahr 2014 erlangte der Kläger den Abschluss anerkannter geprüfter „Personalfachkaufmann“. Im Jahr 2016 erhielt er das Angebot, Personalreferent zu werden, und im Jahr 2022 das Angebot, Unterabteilungsleiter zu werden. Die Tätigkeit beider Funktionen wird mindestens nach Entgeltstufe 14 RTVE vergütet. Auf beide Stellen bewarb sich der Kläger nicht.
7 Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 (- 6 StR 133/22 - BGHSt 67, 225) zur Untreuestrafbarkeit bei überhöhtem Arbeitsentgelt für ein Betriebsratsmitglied unter Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot sah sich die Beklagte zur Überprüfung der den Betriebsratsmitgliedern gewährten Einstufungen und Vergütungen veranlasst. Im Hinblick auf den Kläger hob sie auf die Vergütungsentwicklung der im Zeitpunkt der erstmaligen Amtsübernahme als Betriebsratsmitglied am 4. Mai 2006 nach ihrer Ansicht mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer ab, welche sie anonymisiert benannte sowie nach weiteren Parametern spezifizierte, und kam zu dem Ergebnis, dass dem Kläger eine Vergütung entsprechend der Entgeltstufe 10 RTVE zustehe. Seit Februar 2023 zahlt sie dem Kläger Vergütung nach dieser Entgeltstufe und behielt im Mai 2023 954,49 Euro netto sowie im Juni 2023 und im Juli 2023 jeweils 122,15 Euro netto - insgesamt also 1.198,79 Euro netto - wegen behaupteter Überzahlungen in den Monaten Oktober 2022 bis Januar 2023 vom jeweils abgerechneten Arbeitsentgelt ein.
8 Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung einer auf die „Entgeltgruppe 14“ bezogenen Vergütungsverpflichtung der Beklagten seit 1. Januar 2023 begehrt sowie mit späterer Klageerweiterung die Zahlung der Nettolohnabzüge betreffend die Vergütung Mai bis Juli 2023 verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm die von ihr jahrelang gewährte Vergütung nicht zustehe. Darüber hinaus hat er sich darauf berufen, dass er ohne Betriebsratsamt in den Jahren 2016 bzw. 2022 befördert worden wäre und ihm auch aus diesem Grund eine Vergütung nach Entgeltstufe 14 RTVE zu zahlen sei.
9 Der Kläger hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. Januar 2023 nach der Entgeltgruppe 14 zu vergüten;
10 Die Beklagte hat Klageabweisung sowie widerklagend zuletzt beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie 732,87 Euro zu zahlen.
11 Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage beantragt.
12 Die Beklagte hat vorgebracht, die vorangegangenen Anpassungen der Vergütung des Klägers widersprächen § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG. Eine ihrer Vergütungskorrektur zugrunde liegende Auswertung der von ihr gebildeten Vergleichsgruppe - die aus neun vergleichbaren aus einem Kreis von potenziell 22 vergleichbaren Arbeitnehmern unter Beachtung eines ähnlichen Lebensalters und ähnlicher Betriebszugehörigkeit durch einen Zeitkorridor von + / - zehn Jahren bestehe - habe ergeben, dass die Medianvergütung dieser Vergleichsgruppe in der Entgeltstufe 10 RTVE liege. Der Offenlegung der Namen der herangezogenen Vergleichspersonen stünden datenschutzrechtliche Bedenken entgegen. Hinsichtlich der Widerklage hat sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt, sie habe einen Rückzahlungsanspruch wegen zu viel gewährter Vergütung für den Zeitraum Oktober 2022 bis einschließlich Januar 2023.
13 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung des Klägers - unter deren teilweiser Zurückweisung - abgeändert und der Klage - bis auf einen beim Zahlungsantrag erkannten späteren Zinsbeginn auf einen Teilbetrag - stattgegeben sowie die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die vollständige Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
14 Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht.
15 A. Die Revision ist allerdings nicht bereits deshalb begründet, weil die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende und der Widerklage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts unzulässig gewesen wäre. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessfortsetzungsvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung und deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. BAG 19. Dezember 2024 - 6 AZR 209/23 - Rn. 15 mwN). Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Berufung des Klägers zulässig war. Insbesondere genügte ihre Begründung den gesetzlichen Anforderungen nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat die Erwägungen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung im Zusammenhang mit einem Anspruch nach § 37 Abs. 4 BetrVG hinreichend angegriffen. Seine fiktive Beförderung im Hinblick auf die ihm angebotenen Stellen hat das Arbeitsgericht nur unter dem Aspekt des § 37 Abs. 4 BetrVG geprüft und zu Unrecht nicht als eigenständigen Streitgegenstand (Anspruch aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB) behandelt. Es war somit ausreichend, dass sich die Berufungsbegründung auf eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts zu § 37 Abs. 4 BetrVG beschränkt hat.
16 B. Die Revision ist hingegen begründet, weil mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung - die sich in der unterlassenen Offenlegung der Namen der im Zuge des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG nach Ansicht der Beklagten mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer erschöpft - weder den Klageanträgen stattgegeben noch die Widerklage abgewiesen werden kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf Gewährleistung eines fairen Verfahrens (dazu zB BAG 5. Oktober 2023 - 6 AZR 210/22 - Rn. 37, BAGE 182, 46; 29. März 2023 - 5 AZR 55/19 - Rn. 29; 12. Oktober 2021 - 9 AZR 133/21 - Rn. 24) gebietet es in der vorliegenden prozessualen Lage, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
17 I. Das gilt zunächst für den vom Kläger angebrachten Feststellungsantrag.
18 1. Dieser ist bereits unzulässig, als er sich auf den Monat Januar 2023 bezieht. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ein rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Der Kläger hat ein besonderes Interesse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn (auch) für Januar 2023 nach der Entgeltstufe 14 RTVE zu vergüten, nicht aufgezeigt. Zwar hat die Beklagte die Ansicht vertreten, dass dem Kläger auch im Januar 2023 keine Vergütung in Höhe der Entgeltstufe 14 RTVE, sondern nur entsprechend der Entgeltstufe 10 RTVE zusteht. Sie hat dem Kläger aber unstreitig für den Monat Januar 2023 eine Vergütung entsprechend der Entgeltstufe 14 RTVE gezahlt. Die Vergütungsdifferenz für den Monat Januar 2023 ist bereits Gegenstand des Zahlungsantrags des Klägers, weil sich die zur Aufrechnung gestellte, vermeintliche Gegenforderung der Beklagten auch aus einer „Überzahlung“ im Monat Januar 2023 ergeben soll.
19 2. Im Übrigen bestehen gegen den vom Kläger an eine Eingruppierungsfeststellungsklage angelehnten Antrag zu 1. keine Zulässigkeitsbedenken; insbesondere ist er hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist unschädlich, dass der Kläger auf eine bestimmte Entgelt„gruppe“ eines nicht näher bezeichneten Tarifvertrags abgehoben hat. Zwischen den Parteien besteht kein Streit, dass es um eine Vergütung nach der Entgeltstufe 14 RTVE geht. Auch sonst ist der Feststellungsantrag nicht mangels Bestimmtheit des Klagegrundes iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Der Kläger hat zwar trotz des einheitlichen Klagebegehrens (Feststellung der Vergütungsverpflichtung der Beklagten nach Entgeltstufe 14 RTVE) zwei prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) in den Prozess eingeführt. Hingegen hat er die für die von ihm im Wege der alternativen Klagehäufung geltend gemachten mehreren Streitgegenstände erforderliche Rangfolge festgelegt.
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25 3. Ob das Feststellungsbegehren im Hinblick auf den primären Klagegrund - Anspruch nach § 37 Abs. 4 BetrVG - begründet ist, vermag der Senat unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf Gewährleistung eines fairen Verfahrens nicht endzuentscheiden.
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Mit dem Entgeltschutz und der Entgeltgarantie des § 37 Abs. 4 Satz 1 und 2 BetrVG - sowie dem diese ergänzenden Tätigkeitsschutz nach § 37 Abs. 5 BetrVG - soll sichergestellt sein, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden (so ausdrücklich bereits die Begründung zur Kodifizierung des Entgelt- und Tätigkeitsschutzes mit den ergänzenden Bestimmungen zu § 37 BetrVG im Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972, zu BT-Drs. VI/2729 S. 23). Die Entgeltentwicklung des Betriebsratsmitglieds darf demnach während der Dauer seiner Amtszeit (sowie ein Jahr nach deren Beendigung) in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung nicht zurückbleiben (vgl.
BAG 23. November 2022 - 7 AZR 122/22 - Rn. 27 mwN). Dabei sind vergleichbar iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG Arbeitnehmer, die (grundsätzlich im Zeitpunkt der Amtsübernahme) ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren. Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 496/16 - Rn. 17 mwN).
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Das Betriebsratsmitglied darf sich - abgesehen von besonderen Sachlagen, in denen es sich ihm aufdrängen muss, dass es eine amtsbezogen-unzulässig begünstigende Vergütungssteigerung erfährt oder ggf. auch bei einer ganz offensichtlich verfehlten und nur vorgeschoben auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG beruhenden Entgelt„anpassung“ - darauf verlassen, dass der Arbeitgeber entsprechend der Pflicht des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG verfährt. Ermittelt der Arbeitgeber eine für das Betriebsratsmitglied ersichtlich auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gestützte Vergütungsanpassung, teilt diese dem Betriebsratsmitglied mit und zahlt eine dementsprechende Vergütung, hat das Betriebsratsmitglied keine Veranlassung zu eigenen Vorkehrungen hinsichtlich einer Sicherung seines Entgeltanpassungsanspruchs (Dokumentation von Vergleichspersonen und deren betriebsüblicher Entwicklung).
Es ist demnach bei der arbeitgeberseitig auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gestützten Vergütungserhöhung, die später zurückgenommen wird, für die Durchsetzbarkeit seines (Mindestentgelt-)Anspruchs typischerweise auf Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweislast angewiesen (vgl. zu Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast, wenn dem Beweispflichtigen die volle Beweislast billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann, auch BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 75/13 - Rn. 31 mwN, BAGE 148, 129). Der Arbeitgeber ist demgegenüber schon aufgrund seiner Sachnähe und Kompetenz gehalten, die Vergütungsanpassung - im Sinn eines Normenvollzugs seiner aus § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG folgenden Pflicht - sorgfältig und korrekt zu bestimmen.
Beruft er sich darauf, dass die von ihm dem Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gewährte Vergütungserhöhung nicht von den Maßgaben dieser Entgeltschutzvorschrift getragen werde, hat er vorzutragen und ggf. zu beweisen, nach welchen Kriterien eine Anpassung des Entgelts richtigerweise - und mit welchem Ergebnis oder ggf. auch gar nicht - vorzunehmen ist.
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Das setzt aber voraus, dass es sich überhaupt um einen Tatbestand der unzulässigen Begünstigung handelt, der wiederum insbesondere dann von vornherein ausscheidet, wenn die Vergütung des Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG angepasst worden ist. Durfte das Betriebsratsmitglied von einer bloßen Anpassung seiner Vergütung iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ausgehen, wird kein Vertrauensschutz in gesetzeswidrige Leistungen begründet, wenn es nunmehr dem Arbeitgeber obliegt, die Unrichtigkeit der Bemessung des gewährten (Mindest-)Entgelts iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darzulegen und ggf. zu beweisen. Dies entspricht vielmehr der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Falle einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung, die gegen das Begünstigungsverbot verstößt.
Besteht zwischen einem Betriebsratsmitglied und dem Arbeitgeber Streit darüber, ob eine Vergütungsvereinbarung, auf die das Betriebsratsmitglied eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers stützt, wegen eines Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG nach § 134 BGB nichtig ist, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Begünstigung (BAG 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 44). Entsprechend steht der dargestellten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auch die prinzipiell „von Amts wegen“ gebotene rechtliche Prüfung von Verstößen gegen § 78 Satz 2 BetrVG nicht entgegen. Diese beinhaltet keine amtswegige Tatsachenermittlung in dem vom Beibringungsgrundsatz geprägten Urteilsverfahren, was auch für die Verfolgung von auf betriebsverfassungsrechtlicher Grundlage verlangten Individual(vergütungs-)ansprüchen von Betriebsratsmitgliedern die zutreffende Verfahrensart ist (st. Rspr., vgl. erstmals ausdrücklich BAG 13. November 1987 - 7 AZR 550/86 - zu I der Gründe).
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37 (a) Die Erhöhung der Vergütung des Klägers von der Entgeltstufe 13 RTVE in Entgeltstufe 14 RTVE war nach § 12.2 RTVE vorgegeben. Dass die vorherige Steigerung in Entgeltstufe 13 jenseits einer möglichen betriebsüblichen Entwicklung der mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer bemessen war, musste sich dem Kläger nicht aufdrängen, zumal insoweit auf eine Einstufung nach dem RTVE abgehoben war und diese tarifvertraglichen Bestimmungen - jedenfalls nach ihren allgemeinen Hilfskriterien der Stufeneinordnung - eine entsprechende betriebsübliche Entwicklung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen. Im Übrigen war der Kläger während der betriebsratslosen Zeit als Güteprüfer auch tatsächlich beschäftigt und entsprechend der Entgeltstufe 12 vergütet, was offensichtlich dem mit dem Entgeltschutz korrespondierenden (nachwirkenden) Tätigkeitsschutz nach § 37 Abs. 5 BetrVG entspricht.
38 (b) Die kollektive Ausgestaltung der Bestimmung der Entgeltentwicklung von Betriebsratsmitgliedern gibt ebenso wenig Anlass, davon auszugehen, die dem Kläger mitgeteilten und gezahlten Vergütungserhöhungen basierten auf anderen Maßgaben als der einer Entgeltanpassung iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG. Den Regelungen der für die erstrebten Zahlungen allein maßgeblichen GBV 2012 sind keine Anhaltspunkte für eine den betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben konzeptionell widersprechende Entgeltbestimmung zu entnehmen (vgl. BAG 20. März 2025 - 7 AZR 159/24 - Rn. 40 mwN).
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BetrVG § 37 Rn. 71 mwN). Es kommt vielmehr darauf an, ob die Entgeltentwicklung des Betriebsratsmitglieds während der gesamten Dauer seiner Amtsausübung in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben ist. Nichts Anderes gilt, wenn während des noch andauernden verlängerten Entgeltschutzzeitraums eine neue Amtszeit beginnt. Entsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass für zeitweilig wegen der Verhinderung ordentlicher Betriebsratsmitglieder in den Betriebsrat nachrückende Ersatzmitglieder - bei denen für den Schutz des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG grundsätzlich der Zeitraum ab dem erstmaligen Nachrücken maßgeblich ist - jedenfalls dann auf die durchgehende Vergütungsentwicklung der Vergleichspersonen im gesamten Zeitraum ab dem erstmaligen Nachrücken abzustellen ist, wenn nach Beendigung des jeweiligen Verhinderungsfalls unter Einbeziehung des nachwirkenden einjährigen Schutzes nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ein durchgehender Schutzzeitraum bestand (vgl.
BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 496/16 - Rn. 23). Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der Ansicht des Klägers - die ca. dreimonatige „Unterbrechung“ seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat im Jahr 2013 für den Zeitpunkt der Bestimmung der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG irrelevant. Es ist auf die durchgehende Vergütungsentwicklung der bei erstmaliger Übernahme seines Betriebsratsmandats am 4. Mai 2006 maßgeblichen Vergleichspersonen abzustellen.
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Das Arbeitsgericht hatte - aus seiner Sicht konsequent - einen solchen Hinweis nicht erteilt. Nachdem allerdings auch der Kläger in der Berufungsinstanz diesen Punkt nicht vertieft, sondern sich im Wesentlichen auf ein Vorbringen dahingehend konzentriert hat, sein Schulabschluss sei gegenüber der Vergleichsgruppe höherwertig, gebietet es das Gebot eines fairen Verfahrens (vgl. BAG 4. Mai 2022 - 5 AZR 474/21 - Rn. 40; 12. Oktober 2021 - 9 AZR 133/21 - Rn. 24; generell zum verfassungsrechtlichen Gebot eines fairen Verfahrens: BVerfG 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 - Rn. 7 ff.; BAG 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 - Rn. 27, BAGE 172, 186), der Beklagten im fortgesetzten Berufungsverfahren die Möglichkeit zu eröffnen, die vergleichbaren Arbeitnehmer namentlich zu benennen.
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48 II. Der Senat kann ebenso hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 2. und der Widerklage angebrachten Zahlungsbegehren (Einbehalt von Nettobeträgen sowie Rückforderung behaupteter Überzahlungen) auf Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Gebots eines fairen Verfahrens nicht abschließend entscheiden. Auch diesbezüglich führt die Revision demnach zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat die Stattgabe des Zahlungsantrags zu 2. und die Abweisung der Widerklage allein damit begründet, die Beklagte habe die Namen der iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG vergleichbaren Arbeitnehmer nicht angegeben und sei damit der ihr obliegenden Darlegungslast nicht nachgekommen. Aus den vorgenannten Gründen ist der Beklagten auch insoweit im fortgesetzten Berufungsverfahren Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag - sowie dem Kläger zur Erwiderung - zu geben (zu den Anspruchsgrundlagen vgl. BAG 20. März 2025 - 7 AZR 159/24 - Rn. 57 ff. und 68 ff.). Der Senat sieht sich im Übrigen zu folgenden Hinweisen veranlasst:
49 1. Bezüglich des Zahlungsantrags zu 2. und der in diesem Zusammenhang zur Aufrechnung gestellten Forderung der Beklagten sind in den Tatsacheninstanzen die Voraussetzungen der Aufrechnung nicht erörtert worden; sollte es hierauf ankommen, ist der Beklagten Gelegenheit zu geben, die Aufrechnungsvoraussetzungen, insbesondere die Höhe der Gegenforderung sowie das pfändbare Arbeitseinkommen des Klägers für die in Rede stehenden Abrechnungszeiträume, näher darzulegen (vgl. zu den Anforderungen BAG 12. Oktober 2021 - 9 AZR 133/21 - Rn. 28).
50 2. Hinsichtlich des widerklagend noch streitbefangenen Zahlungsanspruchs wird die Beklagte - sollte es darauf ankommen - den Rückforderungsbetrag von 732,87 Euro der Höhe nach näher aufzuschlüsseln haben.
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