ladung eines Ersatzmitglieds jedenfalls dann nicht mehr möglich ist, wenn ihm die Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds erst im Lauf des Tags der Betriebsratssitzung zur Kenntnis gelangt.
Überschreiter die Differenz vom alten zum neuen Monatsentgelt als Sockelbetrag ausgezahlt. Zudem ist dort geregelt, dass eine Verrechnung mit künftigen Tariferhöhungen nicht vorgenommen wird und der Sockelbetrag an künftigen Tariferhöhungen teilnimmt. 4 Eine am 4. Dezember 2020 von der Beklagten und dem damaligen Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnete Betriebsvereinbarung „
trag zur Betriebsvereinbarung über NT ERA“ (BV 2020) sieht vor, dass der Sockelbetrag zum
mittag anberaumten Sitzung teilnehmen zu können. Für dieses Betriebsratsmitglied wurde kein Ersatzmitglied geladen. 5 Der Kläger hat im Rahmen seiner - im Jahr 2022 erhobenen - Feststellungsklage die Auffassung vertreten, er habe weiterhin Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt
der BV 2007, deren Geltung er stillschweigend akzeptiert habe. Die Regelung in der BV 2020 über die Kürzung des Sockelbetrags sei wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam. Zudem habe der Unterzeichnung der BV 2020 durch den Betriebsratsvorsitzenden kein wirksamer Betriebsratsbeschluss zugrunde gelegen. 6 Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt festzustellen, dass die mit Wirkung vom
Maßgabe der BV 2007 und damit einen ungekürzten Sockelbetrag zu zahlen, der im Fall von etwaigen Entgelterhöhungen entsprechend anzupassen ist. Bei der gebotenen Auslegung umfasst das Feststellungsbegehren danach - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt hat - die Anpassung des gesamten Sockelbetrags an von der Beklagten gewährte Erhöhungen des Arbeitsentgelts. 12 II. Der so verstandene Antrag genügt den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO. 13
Maßgabe der BV 2007 in Abrede. Die Klage ist geeignet, den Streit der Parteien insgesamt zu beseitigen und das Rechtsverhältnis abschließend zu klären. Da Umfang und Höhe möglicher Zahlungsansprüche zwischen den Parteien nicht streitig sind, steht der grundsätzliche Vorrang einer Leistungsklage der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen (vgl. BAG
Maßgabe von § 5 BV
VG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt
Satz 2 der Vorschrift dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Eine tarifliche Regelung von Arbeitsbedingungen ist gegeben, wenn sie in einem
seinem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich einschlägigen Tarifvertrag enthalten ist und der Betrieb in den Geltungsbereich fällt. Auf die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers kommt es dabei nicht an. Der Verstoß gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG führt zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung. Die Sperrwirkung greift dagegen nicht, soweit es um Angelegenheiten geht, die
VG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen (st. Rspr., vgl. nur BAG
VG aufgehoben. 20 aa)
VG hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien für die Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt. Mitbestimmungspflichtig sind die Strukturformen des Entgelts einschließlich der näheren Vollzugsformen. Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sind die abstrakt-generellen Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System,
dem das Arbeitsentgelt für die Belegschaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll. Entlohnungsgrundsätze sind damit die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebs in abstrakter Weise ergibt. Zu ihnen zählen neben der Grundentscheidung für eine Vergütung
Zeit oder
Leistung die daraus folgenden Entscheidungen über die Ausgestaltung des jeweiligen Systems. Der Mitbestimmung
VG unterliegt die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung. Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 12/15 - Rn. 23; 5. Mai 2015 - 1 AZR 435/13 - Rn. 15 mwN). 21
VG mitbestimmungspflichtige Änderung eines im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsatzes. Anders als der Kläger meint, regelt die BV 2020 - ebenso wie § 5 BV 2007 - lediglich einen abstrakten Grundsatz für die Entgeltbemessung, nicht aber die absolute Entgelthöhe. Die Vorschriften legen die abstrakte Bemessung eines sog. Sockelbetrags bei sog. Überschreitern sowie dessen Schicksal bei künftigen - von der Arbeitgeberin freiwillig vorgenommenen - Tarifanpassungen fest. Durch die Kürzung des Sockelbetrags für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern verschiebt sich der relative Abstand der jeweiligen Vergütungen zueinander, was zu einer Änderung der betrieblichen Entlohnungsgrundsätze führt. 23 2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die BV 2020 nicht mangels eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses unwirksam. Der Betriebsrat hat den Abschluss der BV 2020 jedenfalls durch Beschluss vom 25. Juli 2023 genehmigt. Daher kann dahinstehen, ob der Betriebsratsvorsitzende bereits bei deren Unterzeichnung am 4. Dezember 2020 auf der Grundlage eines wirksamen Beschlusses des Gremiums gehandelt hat. 24 a)
der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes handelt der Betriebsrat als Kollegialorgan. Er bildet seinen gemeinsamen Willen durch Beschluss (§ 33 BetrVG). Eine nicht von einem ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss getragene Erklärung seines Vorsitzenden ist (schwebend) unwirksam und kann daher keine Rechtswirkungen entfalten. Hat der Vorsitzende des Betriebsrats eine Betriebsvereinbarung unterzeichnet, die nicht auf einem zuvor vom Gremium gefassten wirksamen Beschluss beruht, kann dieser Mangel geheilt werden. Die von ihm abgegebene Erklärung ist entsprechend § 177 Abs. 1 BGB zunächst nur schwebend unwirksam und kann vom Betriebsrat rückwirkend genehmigt werden. Die vom Betriebsrat beschlossene Genehmigung wirkt entsprechend § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung zurück. Die Rückbeziehung der Genehmigungswirkung hat zur Folge, dass die vom Betriebsratsvorsitzenden ohne vorherigen wirksamen Beschluss des Gremiums unterschriebene Betriebsvereinbarung so zu behandeln ist, als sei sie bereits bei ihrem Abschluss wirksam geworden (vgl. ausf. BAG 8. Februar 2022 - 1 AZR 233/21 - Rn. 24, 33 mwN, BAGE 177, 112). 25 b) Die rechtzeitige Ladung der Betriebsratsmitglieder einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung
VG ist wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen (vgl. BAG
ladung von Ersatzmitgliedern sieht das Gesetz nicht vor. § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG bestimmt lediglich, dass für ein verhindertes Betriebsratsmitglied ein Ersatzmitglied zu laden ist. Auch die Ladung eines Ersatzmitglieds muss aber - ebenso wie die Ladung der Betriebsratsmitglieder -
Maßgabe von § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG „rechtzeitig“ erfolgen. Welche Zeitspanne hierfür erforderlich ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zu beurteilen. Dabei kommt dem Betriebsratsvorsitzenden bei der Frage, ob eine - rechtzeitige -
ladung noch möglich ist, eine Einschätzungsprärogative zu. 27
VG gilt insoweit nichts anderes. Zwar sieht das Gesetz an dieser Stelle nicht ausdrücklich vor, dass bei der Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds auch das Ersatzmitglied „rechtzeitig“ zu laden ist. Ein solches Verständnis ist aber nicht nur
Sinn und Zweck der Vorschrift geboten, es entspricht vielmehr auch dem aus der Gesetzesbegründung ersichtlichen Willen des Normgebers. Die Ladung von Ersatzmitgliedern soll eine ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratsarbeit sicherstellen. Dies setzt voraus, dass auch den Ersatzmitgliedern eine angemessene Zeit zur Verfügung steht, um sich sachgerecht auf die Sitzungsthemen vorbereiten zu können. Deshalb hat auch ihre Ladung „rechtzeitig“ iSv. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG zu erfolgen (vgl. BT-Drs. VI/1786 S. 40). 29 cc) Die Beurteilung, ob bei der Verhinderung eines bereits geladenen Betriebsratsmitglieds - oder Ersatzmitglieds - noch eine rechtzeitige
ladung möglich ist, richtet sich
den objektiven Umständen des Einzelfalls. Dabei ist auf der einen Seite zu gewährleisten, dass das Gremium - wie von § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG bezweckt - möglichst vollständig besetzt ist. Andererseits muss dem
geladenen Ersatzmitglied - ebenso wie den ursprünglich geladenen Mitgliedern - eine ausreichende Zeit für eine sachgerechte Vorbereitung zur Verfügung stehen. Wie lang dieser Zeitraum sein muss, hängt insbesondere vom Umfang der Tagesordnung und der Komplexität der einzelnen Tagesordnungspunkte ab. Zudem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das Ersatzmitglied unter Umständen Vorbereitungen oder Absprachen zu treffen hat, bevor es seinen Arbeitsplatz verlassen kann, um mit der Einarbeitung in die Tagesordnung der Betriebsratssitzung zu beginnen. 30 dd) Ist danach noch eine rechtzeitige Ladung eines Ersatzmitglieds möglich, hat diese zwingend zu erfolgen. Die Entscheidung hierüber liegt nicht im Ermessen des Betriebsratsvorsitzenden. Vielmehr „hat“ er
VG für ein verhindertes Betriebsratsmitglied ein Ersatzmitglied „zu laden“. Hinsichtlich der Frage, ob eine Ladung angesichts der Umstände des Einzelfalls noch „rechtzeitig“ erfolgen kann, steht dem Betriebsratsvorsitzenden hingegen ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Mit Blick auf die von ihm zu berücksichtigenden Gesichtspunkte darf er dabei regelmäßig annehmen, dass die rechtzeitige
ladung eines Ersatzmitglieds jedenfalls dann nicht mehr möglich ist, wenn ihm die Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds erst im Lauf des Tags, an dem die Betriebsratssitzung stattfinden soll, bekannt wird. 31 d)
Maßgabe dieser Grundsätze ist der Beschluss des Betriebsrats vom 25. Juli 2023 wirksam zustande gekommen. Das Gremium war
VG beschlussfähig. Elf Betriebsratsmitglieder sowie zwei Ersatzmitglieder waren ordnungsgemäß geladen worden. Der Betriebsratsvorsitzende war nicht gehalten, ein Ersatzmitglied für das Betriebsratsmitglied
zuladen, das seine Verhinderung erst wenige Stunden vor der Betriebsratssitzung mitgeteilt hatte. Anhaltspunkte für die Annahme, der Vorsitzende habe seinen Beurteilungsspielraum überschritten, sind weder vom Kläger vorgetragen noch ersichtlich. 32
Maßgabe der BV 2007 ergibt sich auch nicht aus einer einzelvertraglichen Abrede. Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Parteien hätten eine Anwendung der BV 2007 vertraglich - konstitutiv und zudem ausschließlich in ihrer damaligen Fassung - vereinbart. Nehmen Arbeitsvertragsparteien auf Betriebsvereinbarungen Bezug, ist die Verweisung typischerweise deklaratorisch gemeint. Die Parteien wollen damit regelmäßig nur klarstellen, dass die
VG unmittelbar und zwingend geltenden Betriebsvereinbarungen auch für das konkrete Arbeitsverhältnis gelten (vgl. BAG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.