(1)der Urteilsgründe ausdrücklich gegebenen ersten und das angefochtene Urteil selbständig tragenden Begründung, die Klage sei bereits deshalb unschlüssig, weil der Kläger zu den Umständen, aufgrund derer die tarifliche Voraussetzung der Übertragung einer „anderen Tätigkeit“ iSv. § 14 Abs. 1 TVöD-AT erfüllt sein solle, widersprüchlich vorgetragen habe, unterbleibt. Es fehlt insoweit an einer Darlegung in der Revisionsbegründung, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung auch hinsichtlich dieses Begründungsansatzes fehlerhaft sein soll, was zur Unzulässigkeit der Revision führt. 14 c) Hieran kann auch der Schriftsatz des Klägers vom
- August 2025, mit dem er erstmalig zu der ersten selbständig tragenden Begründung des Landesarbeitsgerichts Stellung nimmt, nichts ändern. Dieses Vorbringen erfolgte nach Ablauf der durch Beschluss vom
- April 2025 gemäß § 74 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bis zum
- Juli 2025 verlängerten Revisionsbegründungsfrist. Nach Ablauf der Frist zur Begründung der Revision war eine den aufgezeigten Anforderungen Rechnung tragende Ergänzung der Begründung ausgeschlossen. Materiell-rechtliche Sachrügen können nur „nachgeschoben“ werden, wenn die Revision zulässig ist (vgl. zB BAG
- Mai 2025 - 10 AZR 240/24 - Rn. 17 mwN). 15 Mit dem Hinweis des Senats hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. 16 III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Spelge Heinkel Wemheuer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600070806&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public