AVG entfällt
AVG, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Pensionskasse ihren eigenen Arbeitnehmern eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt, die über sie selbst als Pensionskasse durchgeführt wird. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom
folgend BaFin). Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete aufgrund seiner Kündigung mit dem
Tarif A. Die darauf zu entrichtenden Pflichtbeiträge
TaB A § 1 von 6 % des jeweiligen Höchstbetrags des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes (z.Z.= Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten) übernimmt die Pensionskasse voll und trägt auch die darauf entfallende Lohnsteuer pauschal gemäß § 40 b EStG. Bei Änderung der gegenwärtig geltenden relevanten Bestimmungen behält sich die Pensionskasse eine evtl. Anpassung an geänderte Bestimmungen durch entsprechende Änderungskündigung vor.“ 4 Der Versicherungstarif A sah eine Tarifverzinsung (Garantieverzinsung) von bis zu 4 % vor. Die auf diesen Tarif entfallenden Pflichtbeiträge wurden seitens des Beklagten während des bestehenden Arbeitsverhältnisses abgeführt. Auf eigenen Wunsch wurde der Kläger zusätzlich auf Grundlage des „
trags zum Dienstvertrag“ vom
folgend Satzung 2015) lautet auszugsweise: „§ 2 Begründung der Mitgliedschaft 1. Mitglied der Pensionskasse wird, wer mit ihr ein Versicherungsverhältnis begründet. 2. Mitglieder der Pensionskasse sind,
Ziffern 2
dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage mindestens 7,5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder
Inanspruchnahme wieder erreicht hat. 3. Der restliche sich
dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebende Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist
geschäftsplangemäßen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand und der verantwortliche Aktuar unterbreiten. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, im Interesse der Versicherten im Rahmen von § 56 a VAG, in der jeweils gültigen Fassung, heranzuziehen. 4. Ein sich
dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken. Reicht auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßnahmen auszugleichen. Darüber beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand
Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverständigen unterbreitet. Alle diesbezüglichen Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von
schüssen ist ausgeschlossen. 5. Die Verwendung von Überschüssen gemäß Ziffern 2 und 3 sowie das Ergreifen von Maßnahmen
Ziffer 4 hat für die selbständig gebildeten Abteilungen des Sicherungsvermögens (Anlagestock) im Rahmen eigenständiger Überschussverbände jeweils gesondert zu erfolgen. Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Überschussverwendung.“ 7 Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Beklagten in der Fassung vom 1. Januar 2015 (
folgend AVB 2015) lauten auszugsweise: „I. Versicherung der Mitglieder § 7 Beginn und Ende der Versicherung Das Versicherungsverhältnis beginnt mit dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. Das Versicherungsverhältnis endet, wenn die Mitgliedschaft endet, sofern keine Kassenleistungen gewährt werden. Im Übrigen endet das Versicherungsverhältnis, wenn ein Anspruch auf Kassenleistungen nicht mehr besteht. … III. Kassenleistungen Allgemeine Bestimmungen … § 15b Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) 1. Damit der vereinbarte Versicherungsschutz zu jedem Zeitpunkt der Versicherungsdauer gewährleistet ist, werden für die eingegangenen Verpflichtungen Rückstellungen gebildet. Die Rückstellungen werden für selbstständige Abteilungen des Sicherungsvermögens jeweils gesondert gebildet. Die zur Bedeckung dieser Rückstellungen erforderlichen Mittel werden angelegt und erbringen Kapitalerträge. Aus diesen Kapitalerträgen, den Versicherungsbeiträgen und den angelegten Mitteln werden die zugesagten Versicherungsleistungen erbracht, sowie die Kosten von Abschluss und Verwaltung des Vertrages gedeckt. Je größer die Erträge aus den Kapitalanlagen sind, je weniger Versicherungsfälle eintreten und je kostengünstiger die Pensionskasse arbeitet, umso größer sind dann entstehende Überschüsse. Die Überschussermittlung erfolgt
den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen. Die Wertdifferenz zwischen den Buchwerten und den Zeitwerten der Kapitalanlagen stellt die Bewertungsreserven der Pensionskasse dar. 2. Alle Versicherungsverträge werden
Maßgabe des § 16 der Satzung angemessen und verursachungsgerecht am handelsbilanziellen Überschuss beteiligt. Dies wird von der Aufsichtsbehörde überwacht.
diesen Grundsätzen werden alle Versicherungen eines Tarifs entsprechend der Einteilung des Sicherungsvermögens in selbstständige Abteilungen in jeweils eigenen Überschussverbänden zusammengefasst. Sofern eine Aufteilung
Gruppen innerhalb eines Überschussverbandes zur Wahrung engerer Gleichheitskriterien erfolgt, ergibt sich diese aus den Tarifbedingungen. Der verteilungsfähige Überschuss wird den einzelnen Überschussverbänden verursachungsgemäß zugeordnet und der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugeführt. Die in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung eingestellten Mittel dürfen grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der innerhalb des jeweiligen Überschussverbandes Versicherten des jeweiligen Tarifes verwendet werden; § 16 Ziffer 3 Satz 3 und Ziffer 5 der Satzung ist zu beachten. Jede einzelne Versicherung innerhalb eines Überschussverbandes erhält einen Anteil an den ihm zugeordneten Überschüssen. Der Vorstand der Pensionskasse unterbreitet dazu aufgrund eines Vorschlags des verantwortlichen Aktuars jährlich der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung einen Überschussverwendungsvorschlag für die in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung reservierten Mittel. In einzelnen Versicherungsjahren kann eine Zuteilung von Überschüssen entfallen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist. 3. Die Beteiligung an Bewertungsreserven erfolgt jährlich auf Basis eines Vorschlages des Vorstands und des Aktuars an die Mitgliederversammlung, der zusammen mit dem Vorschlag
Ziffer 2 Satz 8 erfolgt. 4. Bei dem Vorschlag über die Beteiligung an den Bewertungsreserven haben der verantwortliche Aktuar und der Vorstand den Erhalt einer ausreichenden Kapitalausstattung, die Erfüllung aufsichtsrechtlicher Stresstests einschließlich einer ausreichenden Sicherheitsreserve, eine absehbare Verstärkung der Deckungsrückstellung sowie die Regelungen im Technischen Geschäftsplan zu berücksichtigen. Die Beteiligung erfolgt
Auf § 20 der Satzung der Pensionskasse wird verwiesen. Danach können die Vorschriften des § 15 b, insbesondere bei Veränderungen der aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen, künftigen Anpassungen unterliegen. … § 24 Alterspension … 2. Alterspension erhält das Mitglied, das die Altersgrenze erreicht hat. Für
Tarif A versicherte Mitglieder kann hiervon entsprechend Ziffer 7 abgewichen werden.
der erreichten Grundpension (Ziffer 6). Zum Ausgleich für die ohne Berufsunfähigkeit bewirkte und daher nicht kalkulierte längere Leistungsdauer muss diese Pension um einen versicherungsmathematisch notwendigen Prozentsatz gekürzt werden. Die Grundpension, basierend auf Beiträgen vor dem 01.01.2004 beruhenden Leistungen, wird deshalb für jeden Monat, um den der Pensionsbeginn vor Erreichung der Altersgrenze (Ziffer 1) verlangt wird, um 0,4 % gekürzt, während bei Leistungen, die auf Beitragszahlungen
dem 31.12.2003 beruhen, für jeden Monat, um den der Pensionsbeginn vor Erreichung der Altersgrenze (Ziffer 1) verlangt wird, um einen im jeweiligen Technischen Geschäftsplan festgelegten Prozentsatz gekürzt wird. … § 29 Versorgungsausgleich Im Rahmen des Versorgungsausgleichs führt die Pensionskasse die interne Teilung durch. Der vom Familiengericht festgelegte Ausgleichswert reduziert die Anwartschaft bzw. die Leistungen des Versicherten bzw. Rentners
Maßgabe der Technischen Geschäftspläne. Für die ausgleichsberechtigte Person werden Anwartschaften bzw. Leistungen in Höhe des vom Familiengericht festgelegten Ausgleichswertes
Maßgabe der Technischen Geschäftspläne ohne Einschluss von Berufsunfähigkeitspension und
den Bestimmungen für Neuversicherungen begründet. Die ausgleichsberechtigte Person wird gemäß § 2 Nr. 3 der Satzung Einzelmitglied der Pensionskasse. Weitere Einzelheiten zum Verfahren der Teilung der Anwartschaften oder Leistungen sowie die Höhe der Teilungskosten regeln die Technischen Geschäftspläne.“ 8 Die Tarifbedingungen des Beklagten in der Fassung vom 1. Januar 2015 (
folgend TaB 2015) lauten auszugsweise: „Tarif A A § 5 Überschussbeteiligung Alle Versicherungen, die vor dem 01.01.1997 begründet worden sind, werden im Überschussverband des Tarifs A in der Gruppe 1 zusammengefasst. Die
dem 31.12.1996 begründeten Versicherungen bilden die Gruppe 2. Einzahlungen, die
dem 31.12.2003 in einem der Tarife erfolgen, werden in einer Gruppe 3 zusammengefasst. Versicherungen, die
dem 31.12.2006 begründet worden sind, werden in einer Gruppe 4 zusammengefasst.
dem 31.12.2011 begründete Versicherungen bilden die Gruppe 5.
dem 31.12.2014 begründete Versicherungen bilden die Gruppe 6. Tarif B B § 6 Überschussbeteiligung Alle Versicherungen, die vor dem 01.01.1997 begründet worden sind, werden im Überschussverband des Tarifs B in der Gruppe 1 zusammengefasst. Die
dem 31.12.1996 begründeten Versicherungen bilden die Gruppe 2.“ 9 Der Technische Geschäftsplan „Neuversicherungen 2004“ vom 13. November 2013 für Versicherungen
Tarif A, die auf Beitragszahlungen ab
folgend TGP neu) lautet auszugsweise: „10 Beteiligung am Überschuss 10.1 Rückstellung für Beitragsrückerstattung Der Teil des jährlichen Überschusses, der nicht zur Bildung einer Verlustrücklage verwendet wurde, wird der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) zugeführt. Die der RfB zugewiesenen Beträge sind ausschließlich für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer bestimmt. Die Kasse ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung der BaFin in Ausnahmefällen die RfB, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, im Interesse der Versicherten - zur Abwendung eines drohenden Notstandes, - zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus überschussberechtigten Versicherungsverträgen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder - zur Erhöhung der Deckungsrückstellung, wenn die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen, … heranzuziehen. Dieser Verwendungsvorbehalt umfasst auch die interne Rückstellung zur Finanzierung der Schlussüberschussanteile (Schlussüberschussanteilfonds). 10.2 Verteilung der Überschüsse an die Versicherungsnehmer Überschussberechtigt sind alle Versicherungen. Die Überschussbeteiligung besteht aus laufenden Überschussanteilen und - bei aufgeschobenen Rentenversicherungen - einem Schlussüberschussanteil. 10.2.1 Laufende Überschussanteile Die laufenden Überschussanteile werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt und verursachungsgerecht den einzelnen Verträgen zugerechnet. 10.2.2 Schlussüberschussanteile Die Gewährung von Schlussüberschussanteilen wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und bemisst sich in Prozent des bereits angesammelten Anspruchs auf Schlussüberschussanteile für die Versicherung zum jeweils vorhergehenden Abschlussstichtag. Außerdem legt die Mitgliederversammlung fest, ob und in welcher Höhe zusätzliche Schlussüberschussanteile zugeteilt werden. Diese werden verursachungsgerecht den einzelnen Verträgen zugeordnet.“ 10 Der Technische Geschäftsplan „Altversicherungen“ vom 13. November 2013 für Versicherungen aller Tarife mit Ausnahme von Versicherungen
Tarif A, die auf Beitragszahlungen ab 1. Januar 2004 oder auf Übernahmen von Versorgungsverpflichtungen beruhen (
folgend TGP alt), lautet auszugsweise: „12 Beteiligung am Überschuss 12.1 Rückstellung für Beitragsrückerstattung Der Teil des jährlichen Überschusses, der nicht zur Bildung einer Verlustrücklage verwendet wurde, wird der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) zugeführt. Die der RfB zugewiesenen Beträge sind ausschließlich für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer bestimmt. Die Kasse ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung der BaFin in Ausnahmefällen die RfB, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, im Interesse der Versicherten - zur Abwendung eines drohenden Notstandes, - zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus überschussberechtigten Versicherungsverträgen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder - zur Erhöhung der Deckungsrückstellung, wenn die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen, heranzuziehen. Dieser Verwendungsvorbehalt umfasst auch die interne Rückstellung zur Finanzierung der Schlussüberschussanteile (Schlussüberschussanteilfonds). 12.2 Verteilung der Überschüsse an die Versicherungsnehmer Überschussberechtigt sind alle Versicherungen. Die Überschussbeteiligung besteht aus laufenden Überschussanteilen und - bei aufgeschobenen Rentenversicherungen - einem Schlussüberschussanteil. 12.2.1 Laufende Überschussanteile Die laufenden Überschussanteile werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt und verursachungsgerecht den einzelnen Verträgen zugerechnet. Bei Versicherungen, die von der im Jahre 2003 beschlossenen Leistungsherabsetzung betroffen sind, kann die Leistungserhöhung als Minderung des jeweils zum 1.7. wirksamen jährlichen Herabsetzungsfaktors gewährt werden. 12.2.2 Schlussüberschussanteile Die Gewährung von Schlussüberschussanteilen wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und bemisst sich in Prozent des bereits angesammelten Anspruchs auf Schlussüberschussanteile für die Versicherung zum jeweils vorhergehenden Abschlussstichtag. Außerdem legt die Mitgliederversammlung fest, ob und in welcher Höhe zusätzliche Schlussüberschussanteile zugeteilt werden. Diese werden verursachungsgerecht den einzelnen Verträgen zugeordnet.“ 11 Mit seiner Klage hat der Kläger die Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 1. Oktober 2019 geltend gemacht. Dabei hat er die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vom 1. September 2016 bis zum 1. September 2019 um 4,95050 vH zugrunde gelegt und demgemäß - ausgehend von der im Vergleich vom 19./21. Juni 2020 festgelegten Ausgangsrente von 1.326,63 Euro brutto - eine monatliche Erhöhung um 65,67 Euro verlangt. Er hat die Ansicht vertreten, die Anpassungsverpflichtung des Beklagten
AVG sei nicht
AVG ausgeschlossen. Das insoweit maßgebliche Übergangsrecht in § 30c Abs. 1a BetrAVG verstoße gegen höherrangiges Recht, die Bestimmung sei daher in ihrer derzeitigen Fassung nicht anwendbar. Der Beklagte könne sich zudem deshalb nicht auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG berufen, weil er zugleich sein Arbeitgeber gewesen sei. Die Vorschrift setze die Pensionskassenversorgung über einen mittelbaren Durchführungsweg voraus und verlange, dass zusagender Arbeitgeber und Durchführender der Zusage der betrieblichen Altersversorgung auseinanderfallen. Ungeachtet dessen seien auch die Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht erfüllt. Insoweit hat der Kläger zusammengefasst geltend gemacht, es stehe nicht unabdingbar rechtlich fest, dass ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. § 16 Nr. 3 Satzung 2015 ermögliche eine Überschussverwendung zur „Erhöhung“ bzw. „Verbesserung“ der Leistungen und sehe damit keine Verwendung ausschließlich zur „Erhöhung der laufenden Leistungen“ vor.
derzeitiger Satzungslage sei die Verwendung von Überschüssen zur Zahlung eines Sterbegeldes, anderer Einmalleistungen oder für nur befristete Leistungserhöhungen nicht ausgeschlossen. So habe der Beklagte seinen Anwärtern und Rentnern bis 2003 unbefristete Leistungserhöhungen („unbefristete Gewinnanteile“) und den Rentnern befristete Leistungsverbesserungen („befristete Gewinnzuschläge“) gewährt.
3 Satzung 2015 könnten Überschüsse auch „zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken“ verwendet werden, wie im Rahmen einer Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum 31. Dezember 2002 in Höhe von 18.483.539,93 Euro geschehen. Im Jahre 2005 sei eine aus zuvor vorhandenen Überschüssen gebildete Rückstellung für „Barber-Fälle“ in Höhe von 41,7 Millionen Euro aufgelöst worden. § 15b AVB 2015 lasse ohne nähere Festlegung zudem ein Entfallen der Überschusszuteilung zu, sofern dies „sachlich gerechtfertigt“ sei. Die Regelungen des Beklagten schlössen auch nicht aus, dass Überschüsse, die ab Rentenbeginn erwirtschaftet werden, einem Schlussüberschussanteilsfonds zugeschrieben werden könnten, der - wie beim Kläger - gar nicht oder erst
Jahren zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werde.
Nr. 12.2.1 Abs. 2 TGP alt könnten laufende Überschussanteile zur Minderung einer Leistungsherabsetzung verwendet werden, was keine Erhöhung der laufenden Renten darstelle. Soweit danach ab Rentenbeginn Überschüsse mit der in 2003 beschlossenen Leistungsherabsetzung (ursprünglich 1,4 %) verrechnet werden, liege keine Erhöhung der laufenden Leistungen vor. Aktiven Versicherten oder Anwartschaftsberechtigten habe der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum 2016 Überschüsse zugewiesen, nicht aber den Rentnern. Auch die Zusammenfassung in Abrechnungs- und Gewinnverbände sei im versicherungsrechtlichen Sinne nicht verursachungsorientiert und erfülle folglich nicht die Voraussetzung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Eine konkrete vertragliche Regelung zur Verteilung der Überschüsse auf die einzelnen Gewinnverbände im Regelwerk des Beklagten fehle. Tatsächlich würden aufgrund einer Empfehlung der BaFin aus dem Jahre 2004 Verträge mit geringerem Garantiezins durch Verträge mit höherem Garantiezins „quersubventioniert“. Die Entscheidung des Beklagten, die betriebliche Altersversorgung zum Anpassungsstichtag 1. Oktober 2019 nicht anzupassen, entspreche auch nicht billigem Ermessen. Dem Beklagten sei die Berufung auf seine wirtschaftliche Lage verwehrt. 12 Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum 1. Oktober 2019 bis 30. April 2023 2.823,81 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Tag
Rechtskraft des Urteils zu zahlen;
AVG entfallen.
seinem Regelungswerk sei die Überschussbeteiligung rechtsverbindlich festgeschrieben und der Kläger zudem als Betriebsrentner in der Lage, seine danach bestehenden Ansprüche gegenüber dem Beklagten als Pensionskasse gerichtlich durchzusetzen. Eine Verwendung sämtlicher auf den Rentenbestand entfallender Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass § 16 Nr. 3 Satz 2 Satzung 2015 es zulasse, dass ein Überschuss zur Erhöhung „bzw. zur Verbesserung“ der Leistungen verwendet werden kann. Die „Verbesserung“ von Leistungen beziehe sich auf Versicherungsverträge in der Anwartschaftsphase. Dem entspreche das Verständnis in § 1b Abs. 5 BetrAVG und auch in § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG. Auch die in § 16 Nr. 3 Satzung 2015 zugelassene Verwendung „zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken“ sei unschädlich. Geschäftsplangemäße Zwecke seien solche, die durch das Regelwerk zugunsten der Versicherten legitimiert seien. Zudem stehe das Regelwerk unter dem Vorbehalt der zwingenden Bestimmungen des § 140 VAG, von dem der Beklagte in seinen eigenen Regularien selbstredend nicht habe abweichen dürfen. Die Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Stand 31. Dezember 2002 im Jahr 2003 sei aufgrund des zum 31. Dezember 2001 festgestellten Verlustes in Höhe von 153.366.523,50 Euro unter Inanspruchnahme einer Sanierungsklausel aus der seinerzeitigen Satzung, die § 16 Nr. 4 Satzung 2015 entspreche, nebst entsprechenden Leistungsherabsetzungen vorgenommen worden. TGP neu und TGP alt schlössen eine Verwendung des Überschusses zu etwas anderem als zur Erhöhung der laufenden Renten aus. Die
Nr. 12.2.1 Abs. 2 TGP alt mögliche Verwendung der Überschussanteile zur Minderung einer Leistungsherabsetzung führe nicht dazu, dass keine Erhöhung der laufenden Renten bewirkt werde. Auch die Minderung des jährlichen Herabsetzungsfaktors stelle eine Erhöhung der laufenden Renten dar. Eine Überschussverwendung zugunsten der Pensionskasse oder des beitragsleistenden Arbeitgebers sei nicht vorgesehen. Eine Anpassung sei jedenfalls aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Beklagten nicht vorzunehmen gewesen. 14 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 15 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 16 A. Die Klage ist zulässig. Mit dem Zahlungsantrag zu
AVG um 65,67 Euro brutto monatlich ab dem
AVG entfallen ist, weil die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse iSd. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Der Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in der derzeit geltenden Fassung stehen weder Verfassungs- noch Unionsrecht noch der Umstand entgegen, dass der Kläger Arbeitnehmer der beklagten Pensionskasse ist, über die die von ihr zugesagte betriebliche Altersversorgung durchgeführt wird.
den relevanten Regelungen des Beklagten sind in den Tarifen A und B ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen zu verwenden. 18 I. Die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungsverpflichtung
AVG ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte dem Kläger keine betriebliche Altersversorgung zugesagt hätte.
der arbeitsvertraglichen Vereinbarung vom 16. Februar 1981 iVm. dem „
trag zum Dienstvertrag“ vom
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts waren die Beiträge im Streitfall auch vollständig arbeitgeberfinanziert, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Zusage des Beklagten auch die Leistungen aus Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers umfasst (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, dazu BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 166/19 - Rn. 42). 19 II. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht
AVG für den Beklagten
AVG entfallen ist. 20 1. Der Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG steht höherrangiges Recht nicht entgegen. 21
der Legaldefinition in § 1b Abs. 3 BetrAVG ist das der Fall, wenn die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt wird, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt. Diese Voraussetzungen sind auch gegeben, wenn eine Pensionskasse den eigenen Beschäftigten eine Versorgungszusage erteilt, die über sie selbst als Pensionskasse durchgeführt wird, und den versicherten eigenen Arbeitnehmern
Maßgabe der Satzung und der Versicherungsbedingungen Rechtsansprüche auf Leistungen einräumt. Die Wendung „über eine Pensionskasse“ lässt zwar erkennen, dass dem Gesetzgeber bei der Befreiung von der Anpassungspflicht in erster Linie der typische Fall des mittelbaren Durchführungswegs über eine externe Pensionskasse vor Augen stand, bei dem die Versorgung zusagender Arbeitgeber und durchführende Pensionskasse nicht identisch sind. Der eingeschaltete externe Versorgungsträger ist in dieser Konstellation nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 22 mwN, BAGE 154, 213) und der zusagende Arbeitgeber hat aus dem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis
AVG für die Erfüllung der zugesagten Leistungen einzustehen, wenn die Leistungen der Pensionskasse hinter der Zusage zurückbleiben (vgl. BAG
AVG verlangen ebenfalls kein Verständnis der Vorschrift dahin, dass sie keine Anwendung findet, wenn eine Pensionskasse ihren eigenen Arbeitnehmern eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt, die über sie selbst als Pensionskasse durchgeführt wird. 26 aa) Ziel der durch Art. 8 Nr. 17 Buchst. c des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) eingeführten und am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Regelung (in ihrer ursprünglichen Fassung, wonach zusätzliche Voraussetzung war, dass zur Berechnung der garantierten Leistung der
1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird) war, die Erhaltung und Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu gewährleisten und zu verbessern und damit das Gesamtsystem der betrieblichen Altersversorgung auch für die Zukunft aufrechtzuerhalten. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sollte den Arbeitgebern Kalkulationssicherheit gewährleisten. Da Pensionskassen nur vorsichtig kalkulierte Renten vertraglich zusagen dürften und durch die Festlegung eines Höchstrechnungszinses stünden die darüber hinaus erwirtschafteten Überschüsse für eine Leistungserhöhung zur Verfügung. Diese „Zinsdynamik“ sei „
heutigem Erkenntnisstand“ eine gleichwertige Alternative zur Anpassungsprüfungspflicht
AVG (vgl. BT-Drs. 13/8011 S. 73; BAG
dem Versicherungsaufsichtsgesetz ersatzlos entfiel, sollte den betroffenen Arbeitgebern die notwendige Planungssicherheit gegeben werden, ohne die der angestrebte Auf- und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung gefährdet wäre (BT-Drs. 18/6283 S. 13). 27 bb) Die Erwägungen, die den Gesetzgeber dazu bewogen haben, in der Verwendung der auf den Rentenbestand anfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der Betriebsrenten eine gleichwertige Alternative zur Anpassungspflicht zu sehen (vorsichtige Rentenkalkulation, Kalkulations- und Planungssicherheit, Gewährleistung der Erhaltung und Verbreitung des Gesamtsystems der betrieblichen Altersversorgung) bleiben unberührt, wenn zusagender Arbeitgeber und durchführende Pensionskasse zusammenfallen. Die vom Gesetzgeber bei § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG angenommene Zinsdynamik besteht unabhängig davon, ob eine Arbeitgeberin, die selbst Pensionskasse ist, die Versorgung über sich selbst oder über eine andere Pensionskasse zusagt. Die Rechtsstellung des Versorgungsempfängers wird dadurch ebenfalls nicht verkürzt. Eine Abgrenzung der arbeitsvertraglichen von den versicherungsrechtlichen Beziehungen ist ebenso möglich, wenn Arbeitgeberin und durchführende Pensionskasse identisch sind. So kann die Pensionskasse ggf. aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes verpflichtet sein, in die von ihr zu erbringenden Versicherungsleistungen einzugreifen. Diese Eingriffe würden aber aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Leistungszusage nicht auf diese durchschlagen, soweit die Leistungen hinter der Versorgungszusage zurückbleiben. Entsprechend der Trennung der unterschiedlichen (arbeitsrechtlichen und versicherungsrechtlichen) Rechtsbeziehungen erfolgt auch eine Trennung der Vermögenswerte. Die aufgrund der Zusagen an eigene Arbeitnehmer geleisteten Beiträge der Pensionskasse werden
Die Pensionskasse hat hierauf in ihrer Funktion als Arbeitgeberin keinen Zugriff. In der Rolle als Arbeitgeberin kann die Beitragsleistung für die eigenen Arbeitnehmer aber als Aufwand für betriebliche Altersversorgung verbucht werden. Der Zielsetzung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entspräche es andererseits gerade nicht, den versorgungsberechtigten Arbeitnehmern der Pensionskasse zusätzlich neben der vom Gesetzgeber als regelmäßig gleichwertig angesehenen Überschussbeteiligung eine Anpassungsprüfung und -entscheidung
AVG zukommen zu lassen. 28 3. Das Landesarbeitsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erfüllt sind. 29
VVG dem Versicherungsnehmer eine Überschussbeteiligung zu, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist. Was davon im Innenverhältnis dem Versicherungsnehmer - im Regelfall der beitragsleistenden Arbeitgeberin - oder dem Versicherten - dem Arbeitnehmer als Versorgungsberechtigten - zusteht, kann zwischen diesen vertraglich geregelt werden. Eine solche Vereinbarung entfaltet dann im Rahmen allgemeiner versicherungsrechtlicher Grundsätze auch Wirkung gegenüber dem Versicherer. Dies folgt schon daraus, dass
von § 153 VVG zum
teil der versicherten Person nicht abgewichen werden darf (vgl. BAG
2 Nr. 2 VVG in den allgemeinen Versicherungsbedingungen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Bestimmungen treffen, die von den Vorgaben zur Überschussbeteiligung des § 153 VVG abweichen. 33
1 VAG ist die Überschussbeteiligung dem Versicherten entweder unmittelbar zuzuteilen oder in der Bilanz in eine Rückstellung zur Beitragsrückerstattung (RfB) einzustellen. Die dort eingestellten Beträge sind grundsätzlich für die Überschussbeteiligung zu verwenden (§ 140 Abs. 1 VAG). Die Zuführung zur RfB und die Verwendung der Mittel dieser Rückerstattung muss angemessen sein, andernfalls liegt ein die Belange der Versicherten gefährdender Missstand vor (§ 140 Abs. 2 Satz 1 VAG), was ein Eingreifen der BaFin als Aufsichtsbehörde ermöglicht (§ 298 Abs. 1 Satz 1 VAG). Eine Überschussbeteiligung kommt zudem nur insoweit in Betracht, wie die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen des Unternehmens beachtet ist. Das ergibt sich aus § 141 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 VAG. Danach hat der gemäß § 141 Abs. 1 VAG zu bestellende verantwortliche Aktuar einen Vorschlag für eine angemessene Beteiligung am Überschuss vorzulegen. Dabei hat er die Erfüllbarkeit der bestehenden Verpflichtungen zu berücksichtigen (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 166/19 - Rn. 84; 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 92). Diese Bestimmungen finden gemäß § 234 Abs. 1 iVm. § 212 Abs. 1, § 210 Abs. 1 VAG auch auf Pensionskassen Anwendung. 34
dem Vorgesagten von der wirtschaftlichen Situation der Pensionskasse zum Zeitpunkt der Bestimmung über die Überschussverwendung ab. Dies ist für die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG unschädlich, da die Regelung lediglich eine zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls rechtlich gesicherte Überschussverwendung verlangt, die dazu führt, dass Überschüsse weder dem Arbeitgeber noch dem Versicherer zustehen (vgl. BAG
den Regelungen in den maßgeblichen Versicherungsbedingungen sichergestellt ist, dass dauernde und gegebenenfalls vorübergehende Rentenerhöhungen in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Zudem darf der Anteil der nur befristeten Erhöhungen der Betriebsrente nicht unangemessen hoch sein (BAG
anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen zu Bestandsgruppen und Gewinnverbänden zusammengefasst werden, soweit sich die Verteilung des Überschusses daran orientiert, in welchem Umfang die Gruppe oder der Gewinnverband zur Entstehung des Überschusses beigetragen hat. Das Verteilungssystem muss die Verträge sachgerecht unter dem Gesichtspunkt der Überschussverteilung zusammenfassen und darauf angelegt sein, den zur Verteilung bestimmten Betrag
den Kriterien der Überschussverursachung einer Gruppe zuzuordnen sowie dem einzelnen Vertrag dessen rechnerischen Anteil an dem Betrag der Gruppe zuzuschreiben (BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 66). 37
„geschäftsplangemäßen“ Grundsätzen zu verwenden ist, was die Technischen Geschäftspläne zumindest mit einbezieht. An der wirksamen Einbeziehung bestehen keine Bedenken. Das Erfordernis der zumutbaren Kenntnisnahme iSv. § 305 Abs. 2 BGB gilt
4 Satz 2 Halbs. 2 BGB nicht bei der Anwendung auf Arbeitsverträge. 39 bb) Die Bestimmungen in § 16 Nr. 3 Satzung 2015, § 15b AVB 2015 iVm. den TaB 2015 Tarif A und B und den TGP neu und alt stellen sicher, dass ab Rentenbeginn - im Rahmen des versicherungsrechtlich Möglichen - sämtliche auf den Rentenbestand der Tarife A und B entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und weder den beitragsleistenden Arbeitgebern (und damit auch dem Beklagten in seiner Funktion als Arbeitgeber) noch der Pensionskasse zukommen. 40
3 Satzung 2015 ist der Überschussanteil, der nicht
B zuzuführen (vgl. § 139 Abs. 1 VAG). Durch die Einstellung in die RfB wird der Überschuss der Kasse - in Höhe des den Leistungsempfängern zustehenden Anspruchs - speziell für die Versicherten gebunden (Demmler in Stöckler/Karst Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung Teil 5 C IV Rn. 652). Diese Rückstellung ist (entsprechend § 140 Abs. 1 VAG)
3 Satzung 2015
geschäftsplangemäßen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand und der verantwortliche Aktuar unterbreiten.
2 Abs. 1 AVB 2015 wiederum werden alle Versicherungsverträge
Maßgabe des § 16 der Satzung angemessen und verursachungsgerecht am handelsbilanziellen Überschuss beteiligt. Dies wird von der Aufsichtsbehörde überwacht. Jede einzelne Versicherung innerhalb eines
Maßgabe von § 15b Nr. 2 Abs. 1 Sätze 4 ff. AVB 2015 gebildeten Überschussverbandes erhält einen Anteil an den ihm zugeordneten Überschüssen. Der Vorstand der Pensionskasse unterbreitet dazu aufgrund eines Vorschlags des verantwortlichen Aktuars jährlich der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung einen Überschussverwendungsvorschlag für die in der RfB reservierten Mittel. Nr. 10.1 Satz 2 TGP neu und Nr. 12.1 Satz 2 TGP alt legen sodann für die Tarife A und B fest, dass die der RfB zugewiesenen Beiträge „ausschließlich“ für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer bestimmt sind.
Nr. 10.2 TGP neu und Nr. 12.2 TGP alt sind überschussberechtigt alle Versicherungen; die Überschussbeteiligung besteht aus laufenden Überschussanteilen und - bei aufgeschobenen Rentenversicherungen - einem Schlussüberschussanteil. Diese Regelungen stellen sicher, dass der auf den Rentenbestand entfallende Überschuss weder den Arbeitgebern noch dem Beklagten selbst, sondern den Versicherten zusteht und zur Erhöhung der laufenden Renten („aus laufenden Überschussanteilen“) verwendet wird, also nicht zu befristeten Zahlungen oder zur Finanzierung von Leistungen, die keine betriebliche Altersversorgung darstellen. 41 (a) Der Umstand, dass
2 Satzung 2015 Überschüsse satzungsgemäß zunächst einer zur Deckung von Fehlbeträgen gebildeten Verlustrücklage zugeführt werden, steht der Annahme, dass „sämtliche“ auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden müssen, nicht entgegen. Das folgt aus § 194 Abs. 1 Satz 1 VAG. Danach ist ein sich
der Bilanz ergebender Überschuss, soweit er nicht
der Satzung der Verlustrücklage oder anderen Rücklagen zuzuführen oder zur Verteilung von Vergütungen zu verwenden oder auf das nächste Geschäftsjahr zu übertragen ist, an die in der Satzung bestimmten Mitglieder zu verteilen (BAG
3 Satzung 2015 steht der „restliche“ Überschuss - nur dieser ist betriebsrentenrechtlich maßgeblich - weder den Arbeitgebern noch dem Beklagten als Pensionskasse zu, sondern den Versicherten. 42 (b) Unschädlich ist - entgegen der Ansicht des Klägers - auch, dass
3 Satzung 2015 der Überschuss zur Erhöhung „bzw. zur Verbesserung der Leistungen“ zu verwenden ist. Die Formulierung steht - anders als der Kläger meint - einer gesicherten Verwendung sämtlicher auf den Rentenbestand entfallender Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Rentenleistungen nicht entgegen. Mit der Vorgabe einer Verwendung der Überschüsse auch für die „Verbesserung der Leistungen“ bedient sich die Satzung der in § 1b Abs. 5 BetrAVG und § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG gesetzlich geregelten identischen Begrifflichkeit, die sich dort (im Wesentlichen) auf die Versicherungsverträge bezieht, die sich noch nicht in der Bezugs-, sondern in der Anwartschaftsphase befinden. Das ist in Bezug auf die Überschussverwendung dem Umstand geschuldet, dass der Beklagte
Vm. § 234 Abs. 1, § 212 Abs. 1 VAG verpflichtet ist, die Überschussanteile auf Anwärter und Rentner zu verteilen. Danach müssen (auch) Pensionskassen bei gleichen Voraussetzungen Prämien und Leistungen
gleichen Grundsätzen bemessen. Hinsichtlich der Verteilung von Überschüssen und der damit verbundenen Leistungen besteht kein Unterschied zwischen Anwärtern und Rentnern, da beide Personengruppen als Versorgungsberechtigte einen Anteil am Vertragsbestand haben (BAG 10. Dezember 2019 - 3 AZR 122/18 - Rn. 89, BAGE 169, 72). Die Satzungsregelung legt dagegen keineswegs fest, es sei zulässig, nur den Anwärterbestand zu bedienen. Vielmehr erfolgt die Erhöhung bzw. Verbesserung der Leistungen gemäß § 16 Nr. 3 Satz 2 Satzung 2015
geschäftsplangemäßen Grundsätzen und damit unter Berücksichtigung der AVB 2015, der TaB 2015 und auch der TGP. Ohne Erfolg wendet der Kläger insoweit ein, dass durch die Zulässigkeit der Überschussverwendung auch zur „Verbesserung“ der Leistungen die Zahlung eines Sterbegeldes oder anderer Einmalleistungen, zum Beispiel die Gewährung einer 13. und 14. Monatsrente oder nur befristete Erhöhungen, für den Rentenbestand nicht ausgeschlossen seien. Für den Rentenbestand hat die Überschussbeteiligung
Nr. 10.2 TGP neu bzw. 12.2 TGP alt vielmehr allein durch laufende Überschussanteile zu erfolgen. 43 (
Nr. 10.1 Satz 2 TGP neu und Nr. 12.1 Satz 2 TGP alt allgemein den „Versicherungsnehmern“ zusteht. Versicherungsnehmer im Sinne dieser Regelungen sind die Arbeitnehmer als Mitglieder der Pensionskasse bzw. im Rentenbezug stehende ehemalige Arbeitnehmer und Versicherte. Die Formulierung hat mithin nicht zur Folge, dass nicht sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile den im Rentenbezug stehenden Leistungsempfängern zugutekommen. Richtig ist, dass der Begriff „Versicherungsnehmer“ sowohl die Rentner als auch die Anwärter erfasst. Dies ist aber - wie oben ausgeführt -
2 VAG unschädlich. 45 (e) Ebenfalls unschädlich ist, dass
B zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen „und zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken für die einzelnen Tarife“ zu verwenden ist. 46 (aa) Geschäftsplangemäße Zwecke sind solche, die dem Geschäftsplan des Beklagten entsprechen. Der „Geschäftsplan“ wiederum besteht - neben dem Technischen Geschäftsplan -
1, 2 und 3 VAG aus der Satzung und weiteren fachlichen Geschäftsunterlagen. Weder die Satzung 2015 noch die TGP alt und TGP neu sehen für die auf den Rentenbestand der Tarife A und B (also „für die einzelnen Tarife“) entfallenden Überschussanteile - soweit versicherungsrechtlich möglich - eine andere Verwendung als eine Erhöhung von Leistungen vor. Auch durch den Vorbehalt, dass die Verwendung „für die einzelnen Tarife“ zu erfolgen hat, ist eine Verwendung gegen die finanziellen Interessen der Versorgungsberechtigten, etwa zugunsten der beitragsleistenden Arbeitgeber, ausgeschlossen. 47 (
Nr. 12.2.1 Abs. 2 TGP alt. Danach kann bei Versicherungen, die von der im Jahre 2003 beschlossenen Leistungsherabsetzung betroffen sind, die Leistungserhöhung als Minderung des jeweils zum 1. Juli wirksamen Herabsetzungsfaktors gewährt werden. Diese Verwendungsvariante steht der Annahme, die auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile seien zur Erhöhung der laufenden Leistungen zu verwenden, nicht entgegen. Auch die Minderung des jährlichen Herabsetzungsfaktors stellt für den Rentenbestand eine Erhöhung der laufenden Renten dar. Die durch laufende Überschussanteile zu erhöhende Rentenleistung ist die, die dem Betriebsrentner
dem Versorgungswerk noch zusteht. Diese herabgesetzte Rente wird durch die Minderung des Herabsetzungsfaktors erhöht. Die Verteilung der Schlussüberschussanteile betrifft die Anwartschaftsphase und nicht die laufenden Renten. 49
dem Versicherungsvertragsrecht, sondern auch die versicherungsaufsichtsrechtlichen Regelungen im zivilrechtlichen Wege durchgesetzt werden können (vgl. BGH
den dazu im Zeitpunkt des Rentenbeginns bestehenden Regelungen der AVB 2015, der TaB 2015 und der TGP alt und neu entsprechend § 153 Abs. 2 VVG verursachungsorientiert zu erfolgen; dem einzelnen Vertrag ist danach auch dessen rechnerischer Anteil des zu verteilenden Überschusses an dem Betrag der Gruppe zuzuschreiben. 51 (a)
5 Satzung 2015 hat die Verwendung von Überschüssen für die selbständig gebildeten Abteilungen des Sicherungsvermögens (Anlagestock) im Rahmen eigenständiger Überschussverbände jeweils gesondert zu erfolgen. Entsprechend gibt § 15b Nr. 1 Satz 2 AVB 2015 vor, dass alle Versicherungen eines Tarifs entsprechend der Einteilung des Sicherungsvermögens in selbständige Abteilungen in jeweils eigenen Überschussverbänden zusammengefasst werden. Es werden danach eigenständige Überschussverbände gebildet. Die einzelnen Gewinnverbände für die Tarife A und B legen die Bestimmungen in A § 5 TaB 2015 und B § 6 TaB 2015 fest, sie werden
Begründungszeitpunkt und damit Höhe des Rechnungszinses in Gruppen zusammengefasst. § 15b Nr. 2 AVB 2015 verlangt weiter, dass alle Versicherungsverträge angemessen und verursachungsgerecht am handelsbilanziellen Überschuss beteiligt werden. Die Überschussverbände werden
diesen Kriterien in den einzelnen Tarifen gebildet.
den in den Entscheidungsgründen getroffenen, nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat
ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Beklagte die einzelnen Gewinnverbände verursachungsgerecht gebildet und mit gleichen Merkmalen hinsichtlich Risiko sowie Zins, Biometrie (
sog. Sterbetafeln) und Kosten zusammengefasst (vgl. BAG 3. Mai 2022 - 3 AZR 408/21 - Rn. 26, BAGE 177, 373). Hinsichtlich ihres Anteils an den erzielten Überschüssen ähneln sich die Verträge. Sie enthalten denselben Garantiezins, sind im ähnlichen Zeitraum abgeschlossen worden, beruhen auf denselben Sterbetafeln und versichern dieselben Risiken. Es ist schließlich in § 15b Nr. 2 AVB 2015 ausdrücklich vorgesehen, dass der verteilungsfähige Überschuss den einzelnen Überschussverbänden verursachungsgemäß zugeordnet und der RfB zugeführt wird. Dabei dürfen die in die RfB eingestellten Mittel grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der innerhalb des jeweiligen Überschussverbandes Versicherten des jeweiligen Tarifes verwendet werden. Die verursachungsgerechte Zuordnung der laufenden Überschussanteile zu den einzelnen Verträgen ergibt sich zudem aus Nr. 10.2.1 TGP neu und Nr. 12.2.1 TGP alt. 52 (
AVG nicht entgegen. 55 (aaa) Entgegen der Ansicht des Klägers werden hierdurch nicht Verträge mit geringerem Garantiezins durch Verträge mit höherem Garantiezins „quersubventioniert“. Vielmehr kommt es allenfalls zu einer Art umgekehrter Zwischenfinanzierung der Tarifgruppen mit höherem Rechnungszins durch die Tarifgruppen mit niedrigerem Rechnungszins. Verträge mit niedrigerem Garantiezins tragen in höherem Maße zu der Erwirtschaftung eines Überschusses bei, da der Überschuss nicht durch den Garantiezins geschmälert wird und zudem niedrigere Garantiezinsen risikoreichere Anlagen ermöglichen, die potentiell zu höheren Erträgen führen (BAG 3. Mai 2022 - 3 AZR 408/21 - Rn. 25, BAGE 177, 373). 56 (bbb) Da die zur Quersubventionierung genutzten Mittel verzinst und sobald wie möglich an die Tarifgruppen mit niedrigerem Rechnungszins zurückgeführt werden, ist die Vorgehensweise im Hinblick auf die
AVG erforderliche verursachungsorientierte Zusammenfassung der Abrechnungs- und Gewinnverbände für die Tarife A und B unschädlich.
der Rechtsprechung des Senats ist zwar eine Zusammenfassung von Abrechnungsverbänden
den unterschiedlichen Tarifen und den in diesen vereinbarten Rechnungszinsen notwendig, da verschiedene Gruppen von Versicherungsnehmern unterschiedlich zur Überschusserwirtschaftung beitragen und deshalb erforderlich, sie auch bei der Überschussbeteiligung unterschiedlich zu behandeln (BAG
2 Abs. 2 AVB 2015 jährlich der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung einen Überschussverwendungsvorschlag aufgrund eines Vorschlags des verantwortlichen Aktuars für die in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung reservierten Mittel unterbreitet, entspricht das den versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorgaben.
Vm. § 234 VAG hat der verantwortliche Aktuar für die Versicherungsverträge mit Anspruch auf Überschussbeteiligung dem Vorstand der Pensionskasse Vorschläge für eine angemessene Beteiligung am Überschuss vorzulegen und dabei die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen des Unternehmens zu berücksichtigen. 59 III. Auf die Frage, ob der Beklagte eine Anpassung
AVG auch aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation ablehnen durfte, kommt es demnach nicht an. 60 C. Der Kläger hat die Kosten der Revision
1 ZPO zu tragen. Rachor Roloff Waskow Sengelmann Schuch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600070830&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.