7 ERA NRW ist bei „Meinungsverschiedenheiten über die Auswahl des Entgeltgrundsatzes und/oder der Entgeltmethode … der Entgeltgrundsatz bzw. die Entgeltmethode anzuwenden, der/die unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und Gegebenheiten am ehesten den Kriterien der
vollziehbarkeit und Beeinflussbarkeit genügt“. In § 5 Nr. 8 Abs. 1 ERA NRW ist vorgesehen, dass der Betriebsrat bei Fragen der betrieblichen Entgeltgestaltung „gemäß § 87 BetrVG
Maßgabe der
stehenden Bestimmungen mitzubestimmen“ hat. Kommt eine Einigung zwischen den Betriebsparteien nicht zustande, findet
VG mit der Maßgabe Anwendung, dass die tarifliche Einigungsstelle
Ihr Spruch ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 5 Nr. 8 Abs. 3 ERA NRW). 4 Im Betrieb der Arbeitgeberin galten seit der Einführung des ERA NRW für einen Teil der Arbeitnehmer in der Produktion Betriebsvereinbarungen über die Gewährung eines Leistungsentgelts in Form einer Prämie. Die zum
Nr. 10.1 BV 2016 wirkt die Betriebsvereinbarung bei einer Kündigung „bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung“
. 5 Die Arbeitgeberin kündigte die BV 2016 zum 31. Juli 2021, weil die unter ihren Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer künftig ein Zeitengelt mit Leistungszulage erhalten sollten.
dem die Beteiligten hierüber keine Einigung erzielen konnten, riefen sie die tarifliche Einigungsstelle an. Diese erhielt den Auftrag „festzustellen, welchem Entgeltgrundsatz i.S.v. §§ 5, 6, 7, 8, 9 und 10“ ERA NRW „die als Anlage 1 aufgeführten Tätigkeiten“ der BV 2016 „entsprechen“. Zudem sollte die Einigungsstelle „über eine sach- und fachgerechte Entwicklung und Ausgestaltung eines Prämienentgelts … entscheiden“, „wenn und soweit für die … Tätigkeiten“ der BV 2016 „festgestellt wird, dass der Entgeltgrundsatz Leistungsentgelt zutreffend ist“. 6 Die Beteiligten trafen im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens am 8. April 2022 eine Absprache für den Fall, dass es zu einem Wechsel „in den Entgeltgrundsatz Zeitentgelt“ kommen sollte. Danach sollte eine etwaige Differenz zwischen der zuletzt durchschnittlich gezahlten Prämie und der „neu geltende[n] Leistungszulage“ sukzessive abgeschmolzen werden. 7 Die Einigungsstelle fasste -
Einholung eines Sachverständigengutachtens - am
folgende Betriebsvereinbarung über die Anwendung des Entgeltgrundsatzes Leistungsentgelt mit der Entgeltmethode Prämie ...
wirkung. 11.4 Sollte sich herausstellen, dass aufgrund noch fehlender Sollzeiten oder anderer Voraussetzungen diese Betriebsvereinbarung noch nicht angewendet werden kann, gelten solange für die unter den Anwendungsbereich dieser Betriebsvereinbarung fallenden Beschäftigten die Regelungen der abgelösten Betriebsvereinbarung über ein Prämienentgelt vom 12.10.
dem die Arbeitgeberin auf deren Fehlen hingewiesen hatte, berichtigte der Vorsitzende den Spruch am
dem materiellen Inhalt der Entscheidung. Wird der Antrag des Antragstellers statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen, sind auch diejenigen Beteiligten beschwert, die eine Abweisung als unbegründet erstrebt haben (vgl. BAG
Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung an den Betriebsrat eingelegt und sogleich begründet (§ 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 554 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ZPO). Da sie sich auf denselben Verfahrensgegenstand wie die Rechtsbeschwerde bezieht, ist der erforderliche unmittelbare rechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhang zwischen beiden gegeben (vgl. etwa BAG
1 ZPO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Ein Feststellungsantrag muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken, sondern kann sich auch auf ein Teilrechtsverhältnis beschränken (vgl. BAG
2 Satz 3 ERA NRW erforderliche Vereinbarung der Beteiligten über die Einführung des Entgeltgrundsatzes „Zeitentgelt“ in den in Teil I genannten Kostenstellen ersetzt werden sollte. Der Spruch der Einigungsstelle enthält in seinem Teil II eine Betriebsvereinbarung über die Anwendung des Entgeltgrundsatzes Leistungsentgelt mit der Entgeltmethode Prämie (BV 2022). Damit sollte für die dort aufgeführten drei - auch unter den Geltungsbereich der BV 2022 fallenden - Kostenstellen eine abschließende und damit die Einigung der Betriebsparteien ersetzende Entscheidung über eine Angelegenheit
VG getroffen werden. Diese Zielrichtung liegt ersichtlich auch Teil I des Spruchs zugrunde. Für die übrigen Kostenstellen sollte ebenfalls eine Regelung über den
der Kündigung der BV 2016 dort künftig geltenden Entgeltgrundsatz (Zeitentgelt) geschaffen werden. 23 bb) Der Spruch ist inhaltlich teilbar. Die Regelungen in den einzelnen Teilen beziehen sich auf unterschiedliche Kostenstellen und erfassen damit jeweils nur die dort tätigen Arbeitnehmer. Teil II des Spruchs erstreckt sich sowohl
seinen einleitenden Ausführungen als auch
den Bestimmungen in Nr. 1.1 BV 2022 auf einen anderen räumlichen, fachlichen und personellen Geltungsbereich als Teil I. Die Unwirksamkeit des ersten Teils hätte daher nicht zur Folge, dass die Regelungen der im zweiten Teil enthaltenen BV 2022 - die die Betriebsparteien übereinstimmend gelten lassen wollen - nicht in sich verständlich wären. 24 cc) Anderes folgt auch nicht aus Nr. 11.3 BV 2022. Danach soll die BV 2016 mit Inkrafttreten der BV 2022 „vollumfänglich“ abgelöst werden und ihre
wirkung „verlieren“. Selbst wenn man unterstellen würde, diese Regelung gelte auch für die von Teil I des Spruchs erfassten Kostenstellen, hätte dies nicht zur Folge, dass seine beiden Teile in einem untrennbaren Zusammenhang stünden. Entsprechend ihrem Sinn und Zweck gilt Nr. 11.3 BV 2022 nur, soweit in den betrieblichen Kostenstellen ein neuer Entgeltgrundsatz und - sofern erforderlich - eine neue Entgeltmethode mitbestimmt und damit ggf. auf der Grundlage eines (wirksamen) Spruchs der Einigungsstelle eingeführt wurden. Bei einer Unwirksamkeit von Teil I des Spruchs ist die Reichweite der Norm daher einschränkend auszulegen mit der Folge, dass die gekündigte BV 2016 in den von Teil I erfassten Kostenstellen weiter
wirken würde. Schon deshalb kann dahinstehen, ob der Einigungsstelle für diese Bestimmung mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben in § 77 Abs. 6 BetrVG überhaupt eine Spruchkompetenz zustand (vgl. für die Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist BAG 29. Januar 2002 - 1 ABR 18/01 - zu B IV 5 der Gründe, BAGE 100, 239). 25
ihrer Nr. 10.1 bei einer Kündigung „bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung“
wirkt. Da danach abweichend von § 77 Abs. 6 BetrVG für eine Änderung der durch die BV 2016 mitbestimmt eingeführten Entlohnungsgrundsätze und -methoden eine bloße Regelungsabsprache der Betriebsparteien nicht genügen würde, sollte die BV 2016 durch die BV 2022 „vollumfänglich“ abgelöst werden. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass der gesamte Spruch der Einigungsstelle für alle in der Anlage 1 der BV 2016 aufgeführten Kostenstellen die dort jeweils geltenden Entlohnungsgrundsätze und (ggf.) Entgeltmethoden neu regelt und damit die
VG für deren Änderung erforderliche Einigung der Betriebsparteien ersetzt. Nur soweit eine neue mitbestimmungsgemäß eingeführte Regelung getroffen wurde, sollen die Bestimmungen der BV 2016 daher nicht mehr im Weg einer
wirkung fortgelten. Hingegen soll Nr. 11.3 BV 2022 erkennbar nicht zur Folge haben, dass die BV 2016 auch dann nicht mehr zur Anwendung kommt, wenn in den unter Teil I genannten Kostenstellen noch kein neuer Entgeltgrundsatz mitbestimmt eingeführt wurde. 26
VG bei der Ausgestaltung des tariflichen Monatsentgelts bezieht sich nicht lediglich auf eine Aufhebung der bisher im Betrieb geltenden Entgeltgrundsätze und -methoden, sondern erfasst - als untrennbarer Bestandteil einer Änderung der die regelmäßige Vergütung betreffenden Entlohnungsgrundsätze - auch deren Neugestaltung. Solange diese nicht wirksam mitbestimmt erfolgt ist, können die Arbeitnehmer in Fortführung der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung im Fall einer unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorgenommenen Änderung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbestimmungsgemäß eingeführten Entlohnungsgrundsätze verlangen (vgl. zB BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 435/13 - Rn. 13). Vor diesem Hintergrund kann Nr. 11.3 BV 2022 daher teleologisch einschränkend nur so verstanden werden, dass die vollständige Aufhebung der BV 2016 lediglich dann greifen soll, wenn auch für die von Teil I des Spruchs erfassten Kostenstellen eine neue mitbestimmungemäß eingeführte Regelung für das monatliche Entgelt der Arbeitnehmer vorhanden ist. 27
wirken, solange die BV 2022 in den von ihrem Geltungsbereich erfassten Kostenstellen aufgrund Fehlens von Voraussetzungen noch nicht zur Anwendung gelangen kann. Dies zeigt, dass eine Ablösung der mit der BV 2016 mitbestimmt eingeführten Entlohnungsgrundsätze in den betrieblichen Kostenstellen ihrer Anlage 1 nur dann eintreten soll, wenn und soweit dort eine neue mitbestimmungsgemäß zustande gekommene Regelung gilt. 28
VG nicht zustande, entscheidet zwar
Absatz 2 der Norm die Einigungsstelle
VG.
VG kann aber - wie in § 5 Nr. 8 Abs. 2 ERA NRW vorgesehen - in einem Tarifvertrag bestimmt werden, dass an die Stelle der betrieblichen Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt, deren Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt. Für die Geltung einer solchen Norm genügt
2 TVG die - hier gegebene - Bindung des Arbeitgebers an den Tarifvertrag (vgl. BAG 14. September 2010 - 1 ABR 30/09 - Rn. 14, BAGE 135, 285). 31
3 ERA NRW erforderliche Vereinbarung ausgestalten. Ob es vor dem Hintergrund der tariflichen Vorgaben für die Bestimmtheit des Regelungsauftrags erforderlich ist, dass die Betriebsparteien auch hinsichtlich des Entgeltgrundsatzes Zeitentgelt die mögliche Entgeltmethode - Leistungszulage gemäß § 10 ERA NRW oder Zielvereinbarung II
7 ERA NRW - konkretisieren, kann dahinstehen. Jedenfalls der von den Beteiligten am 8. April 2022 vereinbarten Übergangsregelung zum Abschmelzen einer Differenz zwischen der bisherigen Prämie und einer Leistungszulage lässt sich entnehmen, dass sich der Regelungsauftrag der Einigungsstelle im Fall einer Festlegung des Entgeltgrundsatzes Zeitentgelt nur auf die Entgeltmethode Leistungszulage beziehen sollte. 34 c) Die Einigungsstelle besaß für die Festlegung des Entgeltgrundsatzes Zeitentgelt in den Kostenstellen auch die erforderliche Spruchkompetenz. Der ERA NRW regelt die Entscheidung über die Strukturform des Entgelts (Zeit- oder Leistungsentgelt) nicht abschließend. Damit steht dem Betriebsrat hierbei
VG ein Mitbestimmungsrecht zu. 35 aa)
VG hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt. Mitbestimmungspflichtig sind die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen. Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sind die abstrakt-generellen Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System,
dem das Arbeitsentgelt für die Belegschaft oder Teile derselben ermittelt oder bemessen werden soll. Sie sind die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebs in abstrakter Weise ergibt. Zu diesen zählt neben der Grundentscheidung für eine Vergütung
Zeit oder
Leistung die daraus folgende Ausgestaltung des Systems (st. Rspr., vgl. etwa BAG 24. Januar 2017 - 1 AZR 772/14 - Rn. 37 mwN, BAGE 158, 44). 36 bb) Im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
VG allerdings durch den Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen, wenn und soweit eine tarifliche Regelung besteht. Für das Eingreifen des Tarifvorbehalts und einen damit einhergehenden Ausschluss des Mitbestimmungsrechts genügt die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers (vgl. BAG
1 ERA NRW im Zeit- oder im Leistungsentgelt zu vergüten sind, betrifft die Strukturform des Entgelts und unterliegt damit
VG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Das ERA NRW, an das die Arbeitgeberin gebunden ist, enthält keine Regelung, die dieses Mitbestimmungsrecht über den im Betrieb anzuwendenden Entgeltgrundsatz
Maßgabe von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beteiligen. Aus § 5 Nr. 8 Abs. 1 ERA NRW ergibt sich nichts Gegenteiliges. Aus der Formulierung, der Betriebsrat habe „gemäß § 87 BetrVG
Maßgabe der
stehenden Bestimmungen mitzubestimmen“, lässt sich nicht ableiten, dass die Tarifvertragsparteien damit dessen Mitbestimmungsrecht einschränken wollten. Hiergegen spricht schon der unmissverständliche Inhalt der Regelung. Danach unterliegen die „Entgeltgrundsätze“ ausdrücklich der Mitbestimmung des Betriebsrats. Auch § 5 Nr. 2 Satz 2 ERA NRW ordnet an, dass der „Entgeltgrundsatz“ für die Beschäftigten zwischen den Betriebsparteien zu vereinbaren ist. Ein gegenteiliges Verständnis widerspräche zudem dem Gebot der gesetzeskonformen Auslegung von Tarifverträgen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht berechtigt, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats einzuschränken, ohne die Angelegenheit selbst zu regeln. Der Hinweis auf die „
stehenden Bestimmungen“ in § 5 Nr. 8 Abs. 1 ERA NRW erklärt sich ohne Weiteres dadurch, dass die
folgenden §§ 6 bis 10 ERA NRW im Einzelnen die jeweiligen - unterschiedlich ausgestalteten - tariflichen Vorgaben für die beiden tariflich vorgesehenen Entgeltgrundsätze und die hierauf aufbauenden Entgeltmethoden regeln. 39
VG nicht aus. Die Norm sieht zwar vor, dass die Vergütung der Arbeiten „im Zeitentgelt“ erfolgt, soweit für die Beschäftigten kein anderer Entgeltgrundsatz festgelegt ist. Hierbei handelt es sich jedoch ersichtlich nur um eine „Auffangregelung“, die - jedenfalls in den Fällen, in denen ein Betriebsrat errichtet ist - lediglich dann greift, wenn
erstmaliger Einführung des ERA NRW in einem Betrieb noch keine von ihm mitbestimmte Vereinbarung über den anzuwendenden Entgeltgrundsatz getroffen wurde. 40 d) Teil I des Spruchs ist auch nicht deswegen unwirksam, weil die Einigungsstelle dort weder eine ausdrückliche Festlegung über die im Zeitentgelt anzuwendende Entlohnungsmethode „Leistungszulage“ noch weitergehende Regelungen hierzu getroffen hat. Da dieser Teil keine Regelungen über eine „Zielvereinbarung II“ (vgl. § 9 Nr. 1 Abs. 5 und Nr. 7 ERA NRW) enthält, ist für die Arbeitnehmer in den betroffenen Kostenstellen ohne Weiteres erkennbar, dass dort künftig ein Zeitentgelt mit Leistungszulage
ERA NRW gezahlt werden soll.
1 ERA NRW erhalten Beschäftigte (
Ablauf ihrer Probezeit) im Zeitentgelt neben dem tariflichen Monatsgrundentgelt eine Leistungszulage. Zu einer weitergehenden inhaltlichen Ausgestaltung der Leistungszulage war die Einigungsstelle nicht befugt. § 10 ERA NRW regelt diese Entlohnungsmethode abschließend, sodass aufgrund des Tarifvorbehalts in § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG insoweit kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
VG besteht. 41
Zuleitung beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag angefochten und in seiner Antragsbegründung ausdrücklich gerügt, die Einigungsstelle habe die Grenzen ihres Ermessens überschritten. 43
vollziehbarkeit und Beeinflussbarkeit“ für die Arbeitnehmer genügt. Auch § 6 Nr. 2 ERA NRW enthält keine weitergehenden Vorgaben. Die Norm stellt lediglich klar, dass das Leistungsentgelt von Größen abhängig sein muss, die durch die Arbeitnehmer beeinflussbar sind. Hieraus folgt allerdings nicht, dass ein Leistungsentgelt in diesen Fällen immer zwangsläufig vereinbart werden muss. Die bloße Möglichkeit eines Leistungsentgelts führt noch nicht dazu, dass nur dessen Auswahl ermessensfehlerfrei wäre. 48 (b) Dass die Einigungsstelle die Vorgaben von § 5 Nr. 7 ERA NRW nicht hinreichend beachtet hätte, ist nicht erkennbar. Der bloße Umstand, dass - wie vom Betriebsrat geltend gemacht - in den betroffenen Kostenstellen zuvor langjährig Prämienregelungen galten, lässt einen solchen Schluss nicht zu. Gleiches gilt für seine pauschale Behauptung, in bestimmten Kostenstellen hätten bis ins Jahr 2008 Stückzahlvorgaben bestanden. Aus der bloßen Existenz ehemaliger Sollvorgaben lässt sich nicht ableiten, dass ein Leistungsentgelt den tariflichen Kriterien der
vollziehbarkeit und Beeinflussbarkeit mehr genügt als ein Zeitentgelt. 49 (c) Auch im Übrigen hat der Betriebsrat keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Einführung einer Vergütung
Zeit in den in Teil I genannten Kostenstellen iSv. § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG ermessensfehlerhaft wäre. Soweit er auf damit einhergehende Entgelteinbußen der Arbeitnehmer verweist, übersieht er, dass die Entlohnungsgrundsätze Zeit- und Leistungsentgelt tariflich gleichwertig sind. Damit vermag dieser Umstand für sich genommen noch keinen Ermessensfehler zu begründen (vgl. auch BAG
VG sind die Beschlüsse der Einigungsstelle schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten. Durch die Zuleitung sollen die Betriebsparteien über den Inhalt des von der Einigungsstelle gefassten Spruchs rechtssicher in Kenntnis gesetzt werden. Da der Spruch ihre Einigung ersetzt und damit das betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unmittelbar ausgestaltet, haben beide hieran ein berechtigtes Interesse. Der Einigungsstellenspruch ist - ungeachtet einer Anfechtung - vom Arbeitgeber
VG durchzuführen. Dieser Verpflichtung kann er nur genügen, wenn über den Inhalt des Spruchs ab dem Zeitpunkt seiner Zuleitung Rechtsklarheit besteht. Zudem sollen beide Betriebsparteien dadurch in die Lage versetzt werden, binnen der -
VG mit der Zuleitung des Spruchs beginnenden - zweiwöchigen Frist für die gerichtliche Geltendmachung seinen Inhalt auf Ermessensfehler zu überprüfen (vgl. BAG 13. August 2019 - 1 ABR 6/18 - Rn. 20, BAGE 167, 230). 52 bb) Wird der von der Einigungsstelle beschlossene Spruch den Betriebsparteien nicht in allen seinen Bestandteilen zugeleitet, ist er
VG unwirksam. Eine nicht vollständige Zuleitung des Einigungsstellenspruchs hat nicht lediglich zur Folge, dass die zweiwöchige Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG nicht zu laufen beginnt. Das gesetzliche Zuleitungserfordernis
VG dient dem Interesse der Betriebsparteien an Rechtsklarheit. Dieser Zweck verlangt es, dass der den Betriebsparteien mit Zuleitungswillen übermittelte Spruch der Einigungsstelle vollständig ist und damit alle Bestandteile enthält. Fehlt es hieran, ist der von der Einigungsstelle zuvor beschlossene Spruch wirkungslos(vgl. BAG
den für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) war in Teil I des - mit der Stimme des Vorsitzenden - mehrheitlich von den Mitgliedern der Einigungsstelle beschlossenen Spruchs auch die Kostenstelle 1147 (Fertigbeize) aufgeführt. Der den Beteiligten noch am selben Tag vom Einigungsstellenvorsitzenden zugeleitete schriftliche Spruch ist insoweit unvollständig, weil dort in Teil I die Kostenstelle 1147 fehlt. 54 dd) Der Vorsitzende der Einigungsstelle konnte den Verstoß gegen das Zuleitungsgebot
VG nicht durch einen „Berichtigungsbeschluss“ heilen. Das Einigungsstellenverfahren ist mit Zugang des mit Zuleitungswillen den Betriebsparteien übermittelten Einigungsstellenspruchs abgeschlossen und lediglich im Fall einer gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit des Spruchs fortzusetzen. Eine rückwirkende Heilung durch Übersendung einer vollständigen Beschlussfassung ist daher nicht möglich (vgl. auch BAG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.