Sinn und Zweck nicht auf Arbeitsverhältnisse, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze enden.
richtendienstes eingesetzt. Diese Gruppe besteht aus Arbeitnehmern und Beamten, deren Tätigkeiten inhaltsgleich sind. 3 Die Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV) des beklagten Landes in der seit dem 1. Dezember 2022 geltenden Fassung regelt gemäß § 1 Satz 1 die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse für Empfängerinnen und Empfänger von Dienst- und Anwärterbezügen. Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes erhalten gemäß § 9b EZulV eine Zulage von 5,00 Euro für jede berichtspflichtige Alarmierung, wenn sie Rettungsmittel
1 des Rettungsdienstgesetzes des beklagten Landes besetzen. Das beklagte Land zahlt diese Zulage seit dem 1. Dezember 2022 auch seinen Tarifbeschäftigten im Rettungsdienst der Feuerwehr.
V erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eine Zulage, wenn sie für besondere polizeiliche Einsätze in bestimmten Einheiten verwendet werden. Bei Verwendung als Einsatzbeamtin für den Einsatz in einer Observationsgruppe beim
richtendienst beträgt die Zulage
V monatlich 388,00 Euro. Diese Zulage erhalten Tarifbeschäftigte wie die Klägerin nicht. 4 Die Klägerin hat - zunächst außergerichtlich erfolglos - die Zahlung der Erschwerniszulage, zuletzt für die Monate Dezember 2022 bis Oktober 2024, und die Feststellung einer entsprechenden Zahlungspflicht gerichtlich geltend gemacht. 5 Sie hat die Auffassung vertreten, der von ihr geltend gemachte Anspruch folge aus der Verletzung von Gleichbehandlungsgeboten bzw. Diskriminierungsverboten. Hierzu hat sie auf § 22 EZulV iVm. Gleichbehandlungsgrundsätzen und dem unionsrechtlichen Verbot der Diskriminierung von befristet Beschäftigten sowie auf Art. 3 Abs. 1 GG abgestellt. Aufgrund der tarifvertraglichen Befristung des Arbeitsverhältnisses auf das Erreichen der Regelaltersgrenze sei der Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG eröffnet. Die auf Lebenszeit eingestellten Beamten seien als vergleichbare Dauerbeschäftigte zu berücksichtigen. Die Ungleichbehandlung gegenüber den Beamten sei durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt. Art. 20 der Europäischen Grundrechtecharta (GRC) finde Anwendung. Das beklagte Land sei daher zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den unbefristet beschäftigten Beamten verpflichtet, die befristet Beschäftigten in die Gewährung der Zulage einzubeziehen. Hilfsweise ergebe sich ein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Es handele sich um ein Unterlassen einer Gleichbehandlung im Verhältnis zu den tarifbeschäftigten Mitarbeitern im feuerwehrtechnischen Dienst des beklagten Landes, denen übertariflich eine auch den verbeamteten Mitarbeitern gezahlte Zulage gewährt werde. 6 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. das beklagte Land zu verurteilen, an sie 8.924,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 388,00 Euro seit dem jeweiligen Monatsersten der Monate Januar 2023 bis November 2024 zu zahlen; 2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin für die Dauer ihres Einsatzes in einer Observationsgruppe beim
richtendienst monatlich ab November 2024 eine Erschwerniszulage iHv. 388,00 Euro zu zahlen. 7 Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. 8 Es hat die Auffassung vertreten, die Klägerin werde nicht befristet beschäftigt. Jedenfalls ergäben sich sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung von Tarifbeschäftigten und Beamten aus den grundlegenden strukturellen Unterschieden zwischen Beamten- und Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst. Die Nichtregelung einer einschlägigen Erschwerniszulage im TV-L sei von der Tarifautonomie des Art. 9 Abs. 3 GG gedeckt. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht einschlägig. 9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin - einschließlich der im Berufungsverfahren erfolgten Klageerweiterungen des Zahlungsantrags - unter Klarstellung des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht beschränkt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungs- und Feststellungsantrag weiter. Mit dem Feststellungsantrag hat sie in der Revision zunächst eine Zahlungsverpflichtung ab dem Monat Oktober 2024 begehrt, diesen aber noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist dahingehend korrigiert, dass eine solche Verpflichtung erst ab November 2024 festgestellt werden soll. 10 Die Parteien haben am 5. bzw. 6. Mai 2025 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. 11 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Erschwerniszulage. 12 I. Die auslegungsbedürftigen Revisionsanträge sind dahingehend zu verstehen, dass der Feststellungsantrag der Klägerin auf eine Zahlungsverpflichtung erst ab dem Monat November 2024 gerichtet ist. Auch Prozesshandlungen sind auslegungsfähig und -bedürftig. Insoweit sind die Auslegungsregeln des materiellen Rechts grundsätzlich entsprechend anzuwenden. Entscheidend ist also der objektive, dem Empfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn. Im Zweifel ist gewollt, was
den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BAG 15. November 2018 - 6 AZR 522/17 - Rn. 14, BAGE 164, 168; 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 14 f., BAGE 149, 1). Danach ist aufgrund der Korrektur des Feststellungsantrags mit Schriftsatz der Klägerin vom 11. März 2025 zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie die Feststellung des Beginns einer Zahlungspflicht ab November 2024 begehrt, weil sie eine Überschneidung von Zahlungs- und Feststellungsklage vermeiden will. Das hat sie mit der Revisionsbegründung deutlich gemacht und dementsprechend den Feststellungsantrag noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist korrigiert. 13 Weiter ist zu Gunsten der Klägerin davon auszugehen, dass sie mit dem Ziel einer zulässigen Revision deren Umfang (konkludent) auf die Streitgegenstände eines Anspruchs aus Diskriminierungsverboten einerseits und dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz andererseits beschränkt hat (vgl. zu dieser Maßgabe zB BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 76; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 12 ff.) und deshalb keine Ausführungen zur Abweisung des von ihr in den Tatsacheninstanzen noch verfolgten eigenständigen Klagegrundes eines Anspruchs aufgrund der tarifvertraglichen Regelungen macht. 14 II. Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Erschwerniszulage. 15 1. Die Klage ist zulässig. 16
V zu zahlen, kann deshalb mit einer Feststellungsklage verfolgt werden (vgl. BAG 10. November 2021 - 10 AZR 256/20 - Rn. 24). Das besondere Feststellungsinteresse ist in einem solchen Fall gegeben, wenn der Streit durch die Entscheidung über den Antrag insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (vgl. BAG 19. März 2025 - 10 AZR 67/24 - Rn. 13; 12. Juni 2024 - 7 AZR 141/23 - Rn. 19 mwN). Das ist vorliegend der Fall. Das beklagte Land beruft sich nur darauf, dass der Klägerin als Tarifangestellter kein Anspruch aus § 22 EZulV zustehe. Andere Gründe, der Klägerin die Zahlung zu verweigern, stehen zwischen den Parteien nicht im Streit. Mit der Entscheidung wird der Zulagenanspruch auch für die Zukunft dem Streit der Parteien entzogen. 18
Sinn und Zweck der Regelung nicht auf Arbeitsverhältnisse, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze enden. Eine diskriminierende Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den auf Lebenszeit eingestellten Beamten, die
Auffassung der Klägerin als vergleichbare Dauerbeschäftigte heranzuziehen wären, liegt daher nicht vor. 21 aa)
BfG darf ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer wegen der Befristung des Arbeitsvertrags nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. 22
der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des Monats eintritt, in dem der Arbeitnehmer das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat, handelt es sich um eine kalendermäßige Befristung dieses Arbeitsverhältnisses, weil der Beendigungszeitpunkt hinreichend bestimmbar ist. Aus der Sicht der Parteien ist die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres ein zukünftiges Ereignis, dessen Eintritt sie als feststehend ansehen. Allein durch die Möglichkeit einer vorherigen anderweitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird die vereinbarte Altersgrenze nicht zu einer auflösenden Bedingung (vgl. BAG 27. Juli 2005 - 7 AZR 443/04 - zu 2 c aa der Gründe, BAGE 115, 265; 14. August 2002 - 7 AZR 469/01 - zu I der Gründe, BAGE 102, 174). 24 dd) Sinn und Zweck der Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes schließen jedoch eine Erstreckung des Diskriminierungsschutzes des § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG auf solche Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf das Erreichen der Regelaltersgrenze befristet ist, aus. 25
diesem Sinn und Zweck ist der Diskriminierungsschutz des § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht auf Arbeitnehmer zu erstrecken, deren Arbeitsverhältnis mit Erreichen des gesetzlich festgelegten Alters für den Anspruch auf eine Regelaltersrente enden wird. 27 (a) Das befristete Arbeitsverhältnis zählt zu den atypischen Arbeitsverhältnissen. Befristet Beschäftigte haben in der Regel im Vergleich zu unbefristet Beschäftigten ein erhöhtes Schutzbedürfnis. Dem liegt die Annahme zugrunde, befristet Beschäftigte hätten eine besonders schwache Verhandlungsposition und seien deshalb für ein Diktat der Arbeitsbedingungen durch einen überlegenen Vertragspartner besonders anfällig, was durch den Diskriminierungsschutz verhindert werden solle (vgl. BAG
in den Genuss eines festen Beschäftigungsverhältnisses. Ein Arbeitnehmer, der die Altersgrenze für den Bezug einer Regelaltersrente erreicht hat, befindet sich zudem regelmäßig am Ende seines Berufslebens (vgl. EuGH 28. Februar 2018 - C-46/17 - [John] Rn. 43 f.). Stellen sich diese Arbeitsverhältnisse der Sache
als unbefristete Normalarbeitsverhältnisse dar, bedürfen sie eines Schutzes vor einer Vorenthaltung von Rechten, welche „Dauerbeschäftigten“ zuerkannt werden, nicht. 28 (b) Der Herausnahme von auf das Erreichen der Altersgrenze zum Bezug einer Regelaltersrente befristeten Arbeitsverhältnissen aus dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 TzBfG steht Unionsrecht nicht entgegen. Eines Vorabentscheidungsersuchens
3 AEUV bedarf es nicht. Mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Februar 2018 ist geklärt, dass eine Befristung auf die Regelaltersgrenze keine Befristung iSd. Rahmenvereinbarung darstellt (vgl. EuGH 28. Februar 2018 - C-46/17 - [John] Rn. 34 ff.). Das Ziel der Rahmenvereinbarung, den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge, der als Quelle potenziellen Missbrauchs zu Lasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzudämmen (vgl. hierzu EuGH 28. Februar 2018 - C-46/17 - [John] Rn. 40), ist mit einer solchen Vertragsgestaltung nicht gefährdet. Vielmehr ist die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Eintritt der Rentenberechtigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vielfach üblich und stellt einen angemessenen Ausgleich der in Betracht kommenden Interessen dar (vgl. EuGH 28. Februar 2018 - C-46/17 - [John] Rn. 24, 42). Mit dieser Rechtsprechung sind die Fragen des Unionsrechts als hinreichend geklärt anzusehen („acte éclairé“, vgl. hierzu st. Rspr. EuGH 6. Oktober 2021 - C-561/19 - [Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi] Rn. 36). 29
richtendienst eine Erschwerniszulage
V erhalten, zu den angestellten Beschäftigten, die einen solchen Einsatz leisten, jedoch keine solche Zulage bekommen, nicht gegeben. 31 aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen vergleichbaren Personenkreis dagegen vorenthalten wird. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur
den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reicht er vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (vgl. für die st. Rspr. BVerfG
richtendienstes beruht auf der Zugehörigkeit zu verschiedenen Berufsgruppen. Die Ungleichbehandlung betrifft Landesbeamte zum einen und Tarifangestellte des beklagten Landes zum anderen. Die Regelungen in Bezug auf die Ausübung des Amtes bzw. der Erbringung der Arbeitsleistung sind für Beamte und Angestellte in voneinander zu trennenden Normbereichen zu finden. Die der jeweiligen Gruppe angehörenden Personen üben nicht dieselben Berufe aus. Für jede dieser Gruppen gibt es im Hinblick auf die Ausübung des Amtes bzw. die Erbringung der Arbeitsleistung eigene Voraussetzungen. Damit beruht die Ungleichbehandlung auf dem von den unterschiedlichen Personengruppen jeweils ausgeübten Beruf (vgl. zu einer Ungleichbehandlung zwischen Bundesrichtern und Bundesbeamten EuGH 17. Oktober 2024 - C-349/23 - [Zetschek] Rn. 27 bis 29). Darum besteht entgegen der Annahme der Klägerin auch keine Art. 3 Abs. 1 GG zu entnehmende Verpflichtung, den Tarifbeschäftigten übertariflich eine § 22 EZulV entsprechende Zulage zu zahlen. 33 3. Ein Anspruch auf Zahlung der Erschwerniszulage folgt auch nicht aus dem hilfsweise geltend gemachten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Unterlassen des beklagten Landes, den tarifbeschäftigten Mitarbeitern der Observationsgruppe beim
richtendienst eine Zulage
V zu zahlen, obwohl es den Tarifbeschäftigten im feuerwehrtechnischen Dienst eine Zulage
V für Tätigkeiten im Rettungsdienst, wie sie auch Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes erhalten, gewährt, bedingt nicht die Anwendung dieses Grundsatzes. 34 a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit, das verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers greift dieser Grundsatz nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - Normvollzug (st. Rspr., vgl. nur BAG 20. Februar 2025 - 6 AZR 155/23 - Rn. 35 mwN). Ein solch gestaltendes Verhalten liegt nicht vor. 35 b)
2 Abs. 1 Satz 1 TV-L findet auf die Beschäftigten im feuerwehrtechnischen Dienst des beklagten Landes die Regelung des § 19 TV-L,
dessen Abs. 1 Erschwerniszuschläge für Arbeiten gezahlt werden, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten, keine Anwendung. Vielmehr gelten für diese über die wirksame Blankettverweisung des § 47 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 TV-L als inkorporiertes Tarifrecht (vgl. BAG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.