(2)der Gründe). Eine derartige Situation war vorliegend nicht gegeben. 7 II. Im Übrigen genügt die Begründung der Beschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG). Insoweit wird von einer weiteren Begründung gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Weitergehende Ausführungen sind weder von Verfassungs wegen noch aus konventionsrechtlichen Gründen geboten (vgl. BVerfG
- Juni 2014 - 2 BvR 792/11 - Rn. 19, 25;
- Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10 - Rn. 12 ff.). 8 III. Zur Beschleunigung des Verfahrens hat der Senat von der Möglichkeit des § 72a Abs. 7 ArbGG analog Gebrauch gemacht (vgl. dazu BAG
- Juni 2014 - 6 AZN 267/14 - Rn. 35 ff., BAGE 148, 206). Ahrendt Bubach Neumann Matthias Look Ilgenfritz-Donné http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600070865&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public