KARE600070898 ECLI:DE:BAG:2025:220525.B.7ABR10.24.0 BAG 7. Senat 20250522 7 ABR 10/24 Beschluss § 9 BetrVG, § 19 BetrVG, § 6 Abs 1 S 2 BetrVGDV1WO, § 9 Abs 1 BetrVGDV1WO vorgehend ArbG Nienburg, 13. Juni 2023, Az: 2 BV 2/23, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 7. Februar 2024, Az: 8 TaBV 49/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Betriebsratswahl - weniger Wahlbewerber als Betriebsratssitze - Nachfrist für Wahlvorschläge Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. Februar 2024 - 8 TaBV 49/23 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. 1 A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. 2 Die zu 1. und 2. beteiligten Arbeitgeberinnen sind Träger eines Gemeinschaftsbetriebs, in dem zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Wahl 367 Arbeitnehmer beschäftigt waren. 3 Da die Gesamtzahl der Mitglieder des im Gemeinschaftsbetrieb gebildeten Betriebsrats unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken war, bestellte dieser außerhalb des Zeitraums der regelmäßigen Betriebsratswahlen einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Wahlvorstand zur Einleitung und Durchführung einer Betriebsratswahl. Am 8. Dezember 2022 wurde das Wahlausschreiben durch Aushang bekannt gemacht. Es enthielt ua. die Angaben, es sei ein Betriebsrat mit neun Mitgliedern zu wählen und Wahlvorschläge könnten bis zum 22. Dezember 2022, 16:00 Uhr beim Wahlvorstand eingereicht werden. 4 Bis zum Ablauf dieser Frist wurde bei dem Wahlvorstand lediglich ein Wahlvorschlag eingereicht, auf dem nur sechs Wahlbewerber aufgeführt waren. Der Wahlvorstand beschloss daraufhin, eine Nachfrist zur Einreichung von Wahlvorschlägen zu setzen, und gab dies am 23. Dezember 2022 durch Aushang bekannt. Dieser lautet auszugsweise: „Nachfrist zur Einreichung von Wahlvorschlagskandidaten BR-Wahl Der Wahlvorstand gibt hiermit bekannt, dass bis zum Ablauf der im Gesetz vorgesehenen Frist von 2 Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens die nötige Anzahl von 9 Kandidaten für die Vorschlagslisten für die Betriebsratswahl nicht erreicht wurde. Der Wahlvorstand setzt hiermit gemäß § 9 Abs. 1 WO eine Nachfrist von einer Woche (Ende 29.12.2022) ab Aushang dieser Bekanntmachung. Sollten nach Ablauf dieser Frist keine weiteren Wahlbewerber vorschlagen werden, ist ein kleinerer Betriebsrat in der Größe der nächstniedrigeren Staffel des § 9 BetrVG zu wählen.“ 5 Bis zum Ablauf des 29. Dezember 2022 wurde kein weiterer Wahlbewerber vorgeschlagen. 6 Die Wahl, aus der der zu 3. beteiligte Betriebsrat hervorging, wurde am 15. Februar 2023 durchgeführt. Am selben Tag gab der Wahlvorstand das vorläufige Ergebnis und am 23. Februar 2023 das endgültige Ergebnis der Wahl bekannt. Danach erhielten alle sechs Bewerber Stimmen. 7 Mit ihrer am 1. März 2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift haben die Arbeitgeberinnen die Wahl angefochten und geltend gemacht, das Wahlverfahren sei mit zahlreichen Mängeln behaftet; ua. habe der Wahlvorstand eine zu kurze Nachfrist zur Einreichung von Wahlvorschlägen gesetzt. 8 Die Arbeitgeberinnen haben beantragt, die Betriebsratswahl vom 15. Februar 2023 für unwirksam zu erklären. 9 Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, das Wahlverfahren sei frei von Mängeln. Insbesondere sei im Hinblick auf die zu geringe Anzahl an Wahlbewerbern eine Nachfristsetzung nicht erforderlich gewesen. Unabhängig davon sei die Nachfrist aus Sicht des Wahlvorstands zutreffend bemessen gewesen. Jedenfalls habe sich eine etwaig unzutreffend berechnete Nachfrist nicht auf das Wahlergebnis ausgewirkt. Es könne ausgeschlossen werden, dass bei einer längeren Frist weitere Wahlvorschläge eingereicht worden wären. 10 Das Arbeitsgericht hat die Wahl vom 15. Februar 2023 für unwirksam erklärt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat das Ziel der Abweisung des Antrags weiter. Die Arbeitgeberinnen beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. 11 B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Mit der von ihm gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht die Wahl des Betriebsrats nicht für unwirksam erklären. Da der Senat in Ermangelung entsprechender Feststellungen nicht beurteilen kann, ob die weiteren von den Arbeitgeberinnen geltend gemachten Verstöße gegen Vorschriften über das Wahlverfahren vorliegen, ist die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. 12 I. Nach § 19 Abs. 1 und 2 BetrVG können mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber die Betriebsratswahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Wahlanfechtung muss innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen. 13 II. Hiervon ausgehend hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, dass die formellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung vorliegen. Jedoch hat es zu Unrecht auch die materiellen Voraussetzungen der Anfechtung angenommen, weil der Wahlvorstand eine Nachfrist zur Benennung weiterer Wahlbewerber bis zum Ablauf des 29. Dezember 2022 gesetzt hat. 14 1. Die formellen Anfechtungsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Arbeitgeberinnen, die einen Gemeinschaftsbetrieb führen, sind - jedenfalls gemeinsam (vgl. BAG 16. Januar 2018 - 7 ABR 21/16 - Rn. 23 , BAGE 161, 276 ) - gemäß § 19 Abs. 2 BetrVG anfechtungsberechtigt. Ihr Wahlanfechtungsantrag ist am 1. März 2023 und damit rechtzeitig iSv. § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht eingegangen. Das gilt selbst dann, wenn man von der (vorläufigen) Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 15. Februar 2023 ausgeht und nicht von der Bekanntgabe durch Aushang vom 23. Februar 2023. 15 2. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts liegen die materiellen Voraussetzungen für eine Anfechtung nicht deshalb vor, weil der Wahlvorstand, nachdem weniger Wahlbewerber als die nach der Staffel des § 9 BetrVG festgelegte Zahl der Betriebsratsmitglieder vorgeschlagen worden waren, in analoger Anwendung des § 9 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (WO) eine zu kurze Nachfrist zur Einreichung von Wahlvorschlägen gesetzt hat. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.