BAG, Beschluss vom 22.09.2025 – 8 AZB 6/25 – Zwangsvollstreckung - Beschlussverfahren Bei der Zwangsvollstreckung aus einem im Beschlussverfahren auf der Grundlage von § 87…
KARE600070902 ECLI:DE:BAG:2025:220925.B.8AZB6.25.0 BAG 8. Senat 20250922 8 AZB 6/25 Beschluss § 87 Abs 1 BetrVG, § 85 ArbGG, § 78 ArbGG, § 87 Abs 1 BetrVG, § 567 ZPO, § 574 ZPO, § 793 ZPO, § 890 ZPO vorgehend ArbG Berlin, 6. Februar 2019, Az: 29 BV 6558/18, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 12. Juli 2019, Az: 2 TaBV 908/19, Beschlussvorgehend ArbG Berlin, 5. Juli 2024, Az: 29 BV 6558/18, 29 BV 12274/23, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 21. Februar 2025, Az: 1 Ta 643/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsvollstreckung - Beschlussverfahren Bei der Zwangsvollstreckung aus einem im Beschlussverfahren auf der Grundlage von § 87 Abs. 1 BetrVG erwirkten Unterlassungstitel ist die konkret zu unterlassende Handlung durch Auslegung des zu vollstreckenden Titels zu bestimmen.
Die Rechtsbeschwerden des Gläubigers und der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Februar 2025 - 1 Ta 643/24 - werden zurückgewiesen.
1 I. Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Ordnungsgelds nach § 890 Abs. 1 ZPO.
2 Die Schuldnerin (im Folgenden Arbeitgeberin) ist ein großer kommunaler Klinikträger. Der Gläubiger (im Folgenden Betriebsrat) ist der für sämtliche von der Arbeitgeberin betriebenen Krankenhäuser gebildete, aus 71 Mitgliedern bestehende Betriebsrat. Innerhalb des Betriebsrats sind mehrere Bereichsausschüsse gebildet.
3 Durch Beschluss vom 12. Juli 2019 (- 2 TaBV 908/19 -) verpflichtete das Landesarbeitsgericht die Arbeitgeberin auf der Grundlage des allgemeinen Unterlassungsanspruchs nach § 87 Abs. 1 BetrVG, es zu unterlassen, „bezüglich ihrer Beschäftigten - mit Ausnahme von leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG, Chefärzt*innen sowie Beschäftigten, die mittels Personalgestaltung [gemeint: Personalgestellung] bei einem anderen Unternehmen tätig sind - im Rahmen der erstmaligen Erstellung von Monatsdienstplänen oder ohne Dienstpläne Arbeitsleistungen anzuordnen oder mit ihnen zu vereinbaren oder Arbeitsleistungen durch Beschäftigte zu dulden, sofern nicht der Betriebsrat bezogen auf eine solche Anordnung, Vereinbarung oder Duldung von Arbeitsstunden, bezogen auf Beginn und Ende der für diese maßgeblichen täglichen Arbeitszeiten einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zuvor zugestimmt hat oder seine fehlende Zustimmung durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist“, und drohte für jeden Tag und für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 Euro an. Der Unterlassungstitel wurde der Arbeitgeberin von Amts wegen zugestellt und dem Betriebsrat wurde eine vollstreckbare Ausfertigung mit Vollstreckungsklausel erteilt.
4 In einem weiteren Verfahren war der Arbeitgeberin mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 6. Juli 2016, verkündet am 22. Juli 2016 (- 23 TaBV 508/16 -) aufgegeben worden, es zu unterlassen, „bezüglich ihrer Beschäftigten - mit Ausnahme von leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG, Chefärztinnen/Chefärzten sowie Beschäftigten, die mittels Personalgestellung bei einem anderen Unternehmen tätig sind - in Abweichung von einem mitbestimmten Dienstplan Arbeitsleistungen gegenüber Beschäftigten anzuordnen oder mit ihnen zu vereinbaren oder Arbeitsleistungen durch Beschäftigte zu dulden, sofern nicht der Betriebsrat der nachträglichen Änderung des Dienstplans - bezogen auf eine solche Anordnung, Vereinbarung oder Duldung von Arbeitsstunden - zugestimmt hat oder seine fehlende Zustimmung zu einer nachträglichen Änderung eines mitbestimmten Dienstplanes durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.“ 5 Am 19. August 2022 legte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat den Entwurf eines Dienstplans für die Abteilung ZNA-FKD (Rettungsstelle) des Klinikums K für September 2022 vor. Der für dieses Klinikum zuständige Bereichsausschuss des Betriebsrats stimmte dem vorgelegten Dienstplan in seiner ordentlichen Sitzung am 28. August 2022 nicht zu. In einer Sitzung der zuständigen Einigungsstelle am 6. September 2022 wurde der Dienstplan erörtert, die Zustimmung des Betriebsrats zu dem vorgelegten Dienstplan jedoch nicht ersetzt.
6 Mit Antrag vom 27. Juli 2023 hat der Betriebsrat die Festsetzung eines Ordnungsgelds beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe schuldhaft gegen ihre Unterlassungspflicht verstoßen, indem sie im Rahmen der erstmaligen Erstellung des Monatsdienstplans für September 2022 der Abteilung ZNA-FKD (Rettungsstelle) im Klinikum K gegenüber dem dort beschäftigten Personal in 389 Fällen Arbeitsleistungen angeordnet bzw. vereinbart oder geduldet habe. Der Betriebsrat habe einer solchen Anordnung, Vereinbarung oder Duldung von Arbeitsstunden bezogen auf Beginn und Ende der für diese maßgeblichen täglichen Arbeitszeiten einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeiten zuvor nicht zugestimmt.
Angemessen sei jedenfalls ein Ordnungsgeld von 1.000,00 Euro je Verstoß. Die Arbeitgeberin habe es zum wiederholten Mal versäumt, der Einigungsstelle einen zustimmungsfähigen Dienstplanentwurf vorzulegen und sich dann über die fehlende Zustimmung hinweggesetzt. Es komme fortlaufend zu neuen Verstößen. Allein für die Zeit bis November 2022 sei inzwischen für 8.198 Verstöße ein Ordnungsgeld beantragt worden. Hinsichtlich vieler weiterer Verstöße werde ein Ordnungsgeldverfahren vorbereitet. Um eine Stilllegung des Klinikbetriebs gehe es dabei ersichtlich nicht und dieser Aspekt dürfe deswegen für die Bemessung des Ordnungsgelds keine Rolle spielen. Der Umsatz der Arbeitgeberin habe sich in den Jahren 2023 und 2024 auf jeweils ca. 1,5 Mrd.
Euro belaufen. Ein erörtertes Ordnungsgeld von 100,00 Euro pro Mitbestimmungsverstoß erscheine demgegenüber verschwindend gering. Die Arbeitgeberin habe sich auch durch ein zuvor vom Gericht in Form von Vergleichsvorschlägen in Aussicht gestelltes Ordnungsgeld von 1.000,00 Euro pro Verstoß nicht beeindrucken lassen.
7 Der Betriebsrat hat beantragt, gegen die Arbeitgeberin wegen Zuwiderhandlung gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juli 2019 (- 2 TaBV 908/19 -) ein Ordnungsgeld festzusetzen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag iHv. insgesamt 389.000,00 Euro jedoch nicht unterschreiten sollte.
8 Die Arbeitgeberin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie bemühe sich nach Kräften, eine Umsetzung von Dienstplänen ohne Zustimmung des Betriebsrats zu vermeiden. Sie habe eine Verfahrensanweisung zur Durchführung des Mitbestimmungsprozesses erlassen und ein Controllingsystem eingeführt. In der Zeit von Juni 2023 bis Juni 2024 habe sie monatlich zwischen 75 und 130 Dienstpläne in Einigungsstellen verhandelt und für Einigungsstellenvorsitzende und anwaltliche Begleitung des Betriebsrats rund 240.000,00 Euro aufgewandt. Soweit sie trotz ihrer erheblichen Bemühungen im Einzelfall keine Zustimmung des Betriebsrats zum Dienstplan erlangen könne, sei sie aufgrund des Versorgungsauftrags und zur Abwendung von Schaden für Leib und Leben der Patientinnen und Patienten verpflichtet, den Arbeitseinsatz dennoch anzuordnen.
Angesichts des strukturierten und laufend überwachten Prozesses der Mitbestimmung bei Dienstplänen und der Durchführung von Einigungsstellen sei der Zweck des Ordnungsgelds bereits erreicht. Jedenfalls sei eine Höhe des Ordnungsgelds von 1.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung nicht ansatzweise erforderlich, um das gewünschte Verhalten zu erreichen. Aktuell seien monatlich 695 Dienstpläne zu vereinbaren. Nur in einer verschwindend geringen Anzahl von Fällen sei es nicht gelungen, die Zustimmung des Betriebsrats zu erlangen oder von der Einigungsstelle ersetzen zu lassen. Ihre wirtschaftliche Situation dürfe ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben. Der Betriebsrat habe zwischenzeitlich für 29 nicht mitbestimmte Dienstpläne ein Ordnungsgeld von insgesamt über 13 Mio. Euro beantragt.
Hieran werde deutlich, dass ein Ansatz von 1.000,00 Euro für jede Zuwiderhandlung jede Verhältnismäßigkeit vermissen lasse. Das Konzernjahresergebnis belaufe sich im Jahr 2023 auf einen Verlust von 130 Mio. Euro, für 2024 sei mit einem Verlust von 175 Mio. Euro zu rechnen, für 2025 mit einem Verlust von 135,1 Mio. Euro.
9 Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 5. Juli 2024 unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen gegen die Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld iHv. 388.000,00 Euro entsprechend 1.000,00 Euro für jede Zuwiderhandlung verhängt. Auf die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen ein Ordnungsgeld iHv. 100,00 Euro für jede Zuwiderhandlung, insgesamt 38.800,00 Euro festgesetzt. Mit der für beide Beteiligte vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Festsetzung eines Ordnungsgelds iHv. 388.000,00 Euro. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
10 II. Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg.
11 1. Die Rechtsbeschwerden sind zulässig, insbesondere sind sie nach § 78 Satz 1 ArbGG iVm. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO auch im Zwangsvollstreckungsverfahren aus im Beschlussverfahren erwirkten Zwangsvollstreckungstiteln statthaft, § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, §§ 793, 567 ff., 574 ff. ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde im Tenor des angegriffenen Beschlusses zugelassen. Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin haben gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts jeweils rechtzeitig iSv. § 78 ArbGG iVm. § 575 Abs. 1 ZPO beim Bundesarbeitsgericht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese fristgerecht iSv. § 78 ArbGG iVm. § 575 Abs. 2 ZPO begründet.
12 2. Die Rechtsbeschwerden sind jedoch unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin zu Recht den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen ein Ordnungsgeld iHv. 38.800,00 Euro festgesetzt.
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Darüber hinaus sind bei der Verhängung eines Ordnungsgelds nach § 890 Abs. 1 ZPO (iVm. § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen (BGH 17. Dezember 2020 - I ZB 99/19 - Rn. 43 mwN). Es können auch ohne die Grundsätze der fortgesetzten Handlung und der sog. natürlichen Handlungseinheit alle Umstände berücksichtigt werden, die es angemessen erscheinen lassen, bei wiederholten Verstößen nicht das Vielfache der für eine einzelne Zuwiderhandlung als angemessen erachteten Sanktion zu verhängen (BGH 17. Dezember 2020 - I ZB 99/19 - Rn. 21 mwN; vgl. auch Meyer NZA 2025, 1140, 1145).Bei der Bemessung des Ordnungsmittels steht dem Tatrichter ein Ermessen zu.
Die getroffene Entscheidung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob alle wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei gewürdigt worden sind und von dem Ermessen gemäß dem Gesetzeszweck unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch gemacht worden ist (BGH 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15 - Rn. 16 mwN).
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31 (a) Das Landesarbeitsgericht hat insbesondere berücksichtigt, dass die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht grundsätzlich in Frage stellt und sie organisatorische Maßnahmen ergriffen und eine Vielzahl von Einigungsstellenverfahren durchgeführt hat, um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu wahren. Zutreffend erkennt das Landesarbeitsgericht andererseits, dass bei der Arbeitgeberin in Bezug auf die praktische Umsetzung der Mitbestimmungsverfahren durchaus Unzulänglichkeiten zu erkennen sind, wie die wiederholten Verletzungen des Mitbestimmungsrechts zeigen. Zu Recht beanstandet das Landesarbeitsgericht in Bezug auf den konkreten Fall insbesondere, dass die Arbeitgeberin den Entwurf des Dienstplans dem Betriebsrat erst kurz vor Beginn des Monats vorgelegt hat, für den er gelten sollte. Es ist andererseits nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht in Bezug auf den Grad des Verschuldens berücksichtigt, dass eine Schließung einer Abteilung des Krankenhauses wegen des Versorgungsauftrags gegenüber den Patientinnen und Patienten problematisch wäre.
32 (b) Das Landesarbeitsgericht durfte bei der Höhe des Ordnungsgelds berücksichtigen, dass die Vielzahl der angeordneten, vereinbarten oder geduldeten Arbeitsleistungen einzelner Beschäftigter unter Verstoß gegen den zu vollstreckenden Unterlassungstitel in einem engen inneren Zusammenhang stehen. Dieser ist insbesondere darin zu sehen, dass in der praktischen Umsetzung das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG in Bezug auf den gesamten Monatsdienstplan ausgeübt wird. Darin durfte das Landesarbeitsgericht einen Umstand erkennen, der es bei zahlreichen Verstößen angemessen erscheinen lässt, nicht das Vielfache der Sanktion zu verhängen, die ggf. bei einer einzelnen Zuwiderhandlung dieser Art als angemessen erachtet werden würde.
33 (c) Das festgesetzte Ordnungsgeld iHv. 100,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch mit Blick darauf gerecht, dass es einerseits geeignet sein muss, künftige Verstöße nach Möglichkeit zu verhindern, andererseits der Fortbestand des Betriebs nicht gefährdet werden soll. Diesbezüglich verweist das Landesarbeitsgericht nachvollziehbar darauf, dass allein ein Umsatz von 1,5 Mrd. Euro im Jahr angesichts der massiven Verluste der Arbeitgeberin nicht den Schluss auf gute wirtschaftliche Verhältnisse zulässt. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Verweis des Betriebsrats auf die im Jahresabschluss der Arbeitgeberin für das Geschäftsjahr 2023 gebildete Rückstellung iHv. 10,3 Mio. Euro lässt keinen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts erkennen. Nachdem der Betriebsrat im Jahr 2023 Ordnungsmittelanträge in erheblicher Höhe beim Arbeitsgericht Berlin angebracht hatte, war die Arbeitgeberin verpflichtet, entsprechende Rückstellungen zu bilden (vgl. § 249 Abs. 1 HGB). Sollte künftig erkennbar werden, dass die festgesetzte Höhe nicht geeignet ist, Verletzungen des vollstreckbaren Titels hinreichend effektiv zu unterbinden, verbleibt die Möglichkeit, höhere Beträge festzusetzen.
Spinner Krumbiegel Pulz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600070902&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public