der ein tarifgebundener Arbeitgeber den Arbeitnehmern künftig keine Freistellung von der Arbeitspflicht für eine Frühstückspause während der Arbeitszeit mehr gewährt, enthält keine Änderung eines betrieblichen Entlohnungsgrundsatzes und unterliegt damit nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.
den Absätzen 6, 7 oder 8 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeit freigestellt, erhält er das Arbeitsentgelt, das er bei regelmäßigem Verlauf seiner Arbeitszeit erhalten würde (§ 12 Abs. 2 ETV). In § 12 Abs. 6 ETV sind konkrete Anlässe benannt, bei denen der Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts im dort jeweils bestimmten Ausmaß „von der Arbeit freigestellt wird“. Die Absätze 7 und 8 der Norm enthalten Vorgaben für eine Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei der Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten sowie für eine Teilnahme an Tagungen durch gewählte gewerkschaftliche Vertreter. § 12 Abs. 9 Unterabs. 1 ETV bestimmt, dass der Arbeitgeber „in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung bis zu drei Arbeitstagen gewähren“ kann. Zudem kann in begründeten Fällen eine kurzfristige Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung der Vergütung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten (§ 12 Abs. 9 Unterabs. 2 ETV). 5 Die Arbeitszeit für die im Werkstattbereich des Betriebs N beschäftigten Arbeitnehmer beginnt um 06:30 Uhr und endet - inklusive Umkleidezeit - um 14:42 Uhr. Neben der gesetzlichen Ruhepause von 12:30 Uhr bis 13:00 Uhr erhielten die Arbeitnehmer über viele Jahre während ihrer Arbeitszeit eine 15-minütige Frühstückspause unter Fortzahlung der Vergütung. 6 Die Beklagte schloss mit dem im Betrieb gebildeten Betriebsrat am
VG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt
Satz 2 der Vorschrift dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Die Regelung in § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG verdeutlicht, dass es den Tarifvertragsparteien vorbehalten bleibt, ob sie ergänzende Betriebsvereinbarungen zulassen wollen oder nicht. Eine tarifliche Regelung von Arbeitsbedingungen liegt vor, wenn sie in einem
seinem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich einschlägigen Tarifvertrag enthalten ist und der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fällt. Auf die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers kommt es dabei nicht an. Der Verstoß gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG führt zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung. Die Sperrwirkung greift dagegen nicht, soweit es um Angelegenheiten geht, die
VG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 17. August 2021 - 1 AZR 175/20 - Rn. 19 mwN). 15 2.
diesen Grundsätzen verstößt § 1 Abs. 2 Unterabs. 2.1 BV Nr. 44 gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. 16 a) Die Bestimmung in der BV Nr. 44 zielt
ihrem Wortlaut darauf ab, die „Vergütung“ einer 15-minütigen Pause im Werkstattbereich zu beenden.
dem - insoweit unstreitigen - Vortrag des Klägers konnten die Arbeitnehmer im Werkstattbereich früher während ihrer Arbeitszeit arbeitstäglich eine Frühstückspause machen, ohne dass deswegen die Vergütung von der Beklagten gekürzt worden wäre oder sie länger hätten arbeiten müssen. Damit handelte es sich bei der Pause nicht um eine zusätzlich vergütete Leistung, sondern vielmehr um eine - zeitlich und situativ begrenzte - tägliche Freistellung von der Arbeitspflicht. Ausgehend hiervon ist § 1 Abs. 2 Unterabs. 2.1 BV Nr. 44 dahin zu verstehen, dass im Werkstattbereich eine solche - ggf. aufgrund betrieblicher Übung vertraglich vereinbarte - Freistellung künftig nicht mehr erfolgt. 17 b) Dieser Regelungsgegenstand ist bereits durch den ETV ausgestaltet. 18 aa) Die Tarifvertragsparteien haben in § 12 ETV Bestimmungen zur Arbeitsversäumnis getroffen.
1 Satz 2 ETV hat der Arbeitnehmer persönliche Angelegenheiten grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. Ausnahmen hiervon sind in den Absätzen 6 bis 8 festgelegt. Die Normen regeln verschiedene Situationen oder Anlässe, bei denen Arbeitnehmer
2 ETV unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von ihrer Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung befreit werden. In sonstigen dringenden Fällen kann der Arbeitgeber
9 Unterabs. 1 ETV eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung von bis zu drei Arbeitstagen gewähren. Zudem kann dies in begründeten Fällen auch kurzfristig ohne Fortzahlung der Vergütung erfolgen, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten (§ 12 Abs. 9 Unterabs. 2 ETV). Damit enthält der ETV Regelungen für eine Freistellung der Arbeitnehmer von ihrer Arbeitspflicht. 19 bb) Unerheblich ist, ob § 1 Abs. 2 Unterabs. 2.1 BV Nr. 44 inhaltlich den sich aus § 12 Abs. 9 Unterabs. 1 ETV ergebenden Vorgaben entspricht. Darauf kommt es bei der Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht an. Die Norm dient der Sicherung der ausgeübten und aktualisierten Tarifautonomie sowie der Erhaltung und Stärkung der Funktionsfähigkeit der Koalitionen. Sie soll verhindern, dass Gegenstände, derer sich die Tarifvertragsparteien angenommen haben, konkurrierend - und sei es inhaltsgleich - in Betriebsvereinbarungen geregelt werden (vgl. etwa BAG 23. Januar 2018 - 1 AZR 65/17 - Rn. 17, BAGE 161, 305). Die auf der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie
3 GG beruhende Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien soll nicht durch ergänzende oder abweichende Regelungen der Betriebsparteien ausgehöhlt werden (vgl. BAG 29. April 2015 - 7 ABR 102/12 - Rn. 48 mwN, BAGE 151, 286). Damit sperrt § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auch solche Regelungen in Betriebsvereinbarungen, deren Inhalt nicht gegen die tariflichen Vorgaben „verstößt“. 20 c) Der Betrieb der Beklagten fällt
1 Buchst. a und b ETV zudem räumlich und fachlich in den - persönlich für alle Arbeitnehmer geltenden (§ 1 Abs. 1 Buchst. c ETV) - ETV. Die Beklagte erbringt Leistungen zur Beförderung von Personen im öffentlichen Nahverkehr. Damit unterhält sie einen Kraftverkehrsbetrieb im Personennahverkehr. 21 d) Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist nicht unter dem Gesichtspunkt einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit iSv. § 87 Abs. 1 BetrVG aufgehoben. Ungeachtet der Reichweite des Tarifvorbehalts in § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG unterfällt der Inhalt der Regelung in § 1 Abs. 2 Unterabs. 2.1 BV Nr. 44 keinem der in § 87 Abs. 1 BetrVG genannten Tatbestände. 22 aa)
VG hat der Betriebsrat zwar nicht nur bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, sondern auch bei der Lage der Pausen mitzubestimmen. Die in dieser Norm angesprochenen Pausen sind jedoch nur Ruhepausen, durch die die Arbeitszeit unterbrochen wird, die also nicht selbst zur Arbeitszeit gehören (BAG 28. Juli 1981 - 1 ABR 65/79 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 36, 138). Eine Bestimmung,
der eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht für eine Frühstückspause nicht mehr erfolgt, wird daher von diesem Mitbestimmungstatbestand nicht erfasst. 23
träglich für Leistungen des Arbeitnehmers gewährt werden. Lohncharakter haben aber nur vermögenswerte Leistungen des Arbeitgebers. Dazu muss die Leistung des Arbeitgebers als solche das Vermögen der Arbeitnehmer mehren, sei es unmittelbar, sei es dadurch, dass sie ihnen sonst notwendige eigene Aufwendungen erspart. Der Arbeitgeber muss dem Vermögen der Arbeitnehmer etwas zuwenden (vgl. BAG 31. Mai 2005 - 1 ABR 22/04 - zu B III 1 b der Gründe, BAGE 115, 49). 27
den Behauptungen des Klägers bei der Beklagten bestehende betriebliche Übung - die durch die BV Nr. 44 beendet werden sollte - bezieht sich ausschließlich auf eine Freistellung von der Arbeitspflicht. Die tarifgebundene Beklagte hat den Arbeitnehmern keine über das geschuldete Entgelt hinausgehende vermögenswerte Leistung zugewendet, sondern sie lediglich kurzfristig und situativ gebunden von ihrer Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung befreit. Damit hat sie nicht das Vermögen der begünstigten Arbeitnehmer gemehrt, sondern ihnen nur zusätzliche arbeitsfreie Zeit gewährt. Entgegen der Ansicht der Beklagten führt die Einstellung einer solchen Praxis auch nicht dazu, dass sich der relative Abstand der jeweiligen Vergütungen zueinander geändert hätte. Die Arbeitnehmer im Betrieb erhalten - auch wenn die im Werkstattbereich tätigen Arbeitnehmer keine bezahlte Frühstückspause mehr nehmen können - weiterhin unverändert dieselbe Vergütung. 28 II. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). 29 1. Eine Entscheidung über den Leistungsantrag scheidet aus, weil der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen kann, ob er hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist. 30
dem Prozessverlauf nicht ausreichend Gelegenheit und Veranlassung, einen sachdienlichen Klageantrag zu stellen, der den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. Dies führt zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht, um dem Kläger eine Konkretisierung seines Klageantrags zu 1. und eine entsprechende Sachentscheidung zu ermöglichen (vgl. ausf. BAG 27. Juli 2016 - 7 ABR 16/14 - Rn. 20 ff.). 33 2. Eine isolierte Entscheidung über den Feststellungsantrag durch Teilurteil
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1 ZPO oder - unter dem Gesichtspunkt einer Zwischenfeststellungsklage -
Absatz 2 der Norm besteht. Zudem stellt sich für das Jahr 2018 die Frage
dem Vorrang einer Leistungsklage. 38 2. Das Landesarbeitsgericht wird dem Kläger zudem die Möglichkeit gewähren müssen, zur Ausgestaltung seines Arbeitszeitkontos näher vorzutragen. Der Kläger macht - ohne dies allerdings ausdrücklich auszuführen - gegen die Beklagte ersichtlich einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen eine ggf. kraft betrieblicher Übung entstandene Freistellungsvereinbarung über täglich 15 Minuten seiner Arbeitszeit geltend. Da die vereinbarte Freistellung zeitlich gebunden war, ist eine Erfüllung der sich hieraus ergebenden Ansprüche für die Vergangenheit unmöglich. Dem Kläger wäre daher im Wege des Schadensersatzes ein Zeitguthaben für eine künftige Freistellung zu gewähren. Eine Gutschrift solcher Zeitguthaben auf seinem Arbeitszeitkonto setzt aber voraus, dass sie
träglich noch erfolgen kann. 39 3. Das Berufungsgericht wird außerdem zu prüfen haben, ob bei der Beklagten eine betriebliche Übung besteht,
der die Arbeitnehmer im Werkstattbereich arbeitstäglich für eine 15-minütige Frühstückspause von ihrer Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt werden. 40 a) Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. April 2022 - 9 AZR 367/21 - Rn. 32 mwN). Entscheidend wird sein, ob die Arbeitnehmer im Werkstattbereich das Verhalten der Beklagten
Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) so verstehen mussten, dass diese sich dauerhaft binden wollte, eine entsprechende Freistellung zu gewähren. Ob die Beklagte dabei tatsächlich mit Verpflichtungswillen gehandelt hat, ist unerheblich (vgl. etwa BAG 26. April 2022 - 9 AZR 367/21 - aaO). 41
dem derzeitigen Sachstand - den Kläger unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB benachteiligen und deshalb unwirksam sein. Auf den Umstand, dass der Arbeitsvertrag erst im Jahr 2004 und damit ggf. viele Jahre
Entstehen einer etwaigen betrieblichen Übung abgeschlossen wurde, käme es dann nicht an. 44
2 ETV stünde ebenfalls nicht entgegen. Eine betriebliche Übung über die Freistellung von der Arbeitspflicht für eine arbeitstägliche 15-minütige Frühstückspause beträfe die Arbeitsleistung und damit die Hauptleistungspflichten der Arbeitnehmer. Damit läge keine „Nebenabrede“ iSd. § 3 Abs. 2 ETV vor. Nebenabreden sind üblicherweise Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien, die weder die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers noch die Gegenleistung des Arbeitgebers unmittelbar zum Gegenstand haben. Bei Vereinbarungen über die beiderseitigen Hauptrechte und -pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
BGB - insbesondere bei Abreden über das Arbeitsentgelt und die Arbeitsleistung - handelt es sich hingegen nicht um Nebenabreden im Sinn tariflicher Formvorschriften. Solche Abreden betreffen vielmehr den Kern des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.