BAG, Beschluss vom 29.08.2025 – 9 AZB 4/25 – Rechtsweg - Wirksamkeit einer Aktionärsvereinbarung 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Hessischen…
KARE600070935 ECLI:DE:BAG:2025:290825.B.9AZB4.25.0 BAG 9. Senat 20250829 9 AZB 4/25 Beschluss § 2 Abs 1 Nr 3 Buchst a ArbGG, § 2 Abs 1 Nr 4 Buchst a ArbGG, § 2 Abs 3 ArbGG, § 13 GVG, § 17a Abs 2 S 1 GVG, § 17a Abs 4 S 4 GVG vorgehend ArbG Frankfurt, 27. August 2024, Az: 23 Ca 5398/24, Beschlussvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 5. Februar 2025, Az: 14 Ta 279/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsweg - Wirksamkeit einer Aktionärsvereinbarung 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Februar 2025 - 14 Ta 279/24 - aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird hinsichtlich des Klageantrags zu 4. an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen.
1 I. Die Parteien streiten in der Hauptsache um Feststellungs-, Übertragungs- und Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit vom Kläger gehaltenen Aktien der Beklagten.
2 Der Kläger war bei der in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft organisierten Beklagten auf Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 6. Mai 2010 beschäftigt. Sein Jahresbruttogehalt belief sich zuletzt auf 177.751,32 Euro. Der Kläger, der gemäß Ziffer 4 des Arbeitsvertrags zur Teilnahme am Mitarbeiteraktienprogramm der Beklagten berechtigt war, erwarb insgesamt 30.949 Aktien der Beklagten.
3 In der Hauptversammlung vom 21. Mai 2011 schlossen die Aktionäre der Beklagten eine Aktionärsvereinbarung (Stand 8. April 2011), der der Kläger beitrat. Diese haben sie in einer weiteren Aktionärsversammlung vom 4. Juni 2016 inhaltlich abgeändert.
4 Die Aktionärsvereinbarung (Stand 4. Juni 2016) enthält ua. folgende Bestimmungen: „§ 2 Veräußerungspflicht 1.
Aktionäre, die Arbeitnehmer oder Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft sind (die ,ausscheidenden Aktionäre‘), sind bei Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses oder ihrer Organstellung bei der Gesellschaft verpflichtet, der Gesellschaft Aktien nach Maßgabe der folgenden Absätze zu übertragen.
2.
Für Aktionäre der Gesellschaft, die dieser Aktionärsvereinbarung bis zum 4. Juni 2016 beigetreten sind, gilt: i) Die Gesellschaft hat das Recht, bis zu einem Drittel der von dem ausscheidenden Aktionär zum Zeitpunkt des Ausscheidens gehaltenen Aktien (die ,Optionsaktien Ia‘) mit Wirksamwerden des Ausscheidens des ausscheidenden Aktionärs zu erwerben. ii) Die Gesellschaft hat das Recht, bis zu einem weiteren Drittel der von dem ausscheidenden Aktionär zum Zeitpunkt des Ausscheidens gehaltenen Aktien (die ,Optionsaktien IIa‘) nach einer Frist von 12 Monaten nach Wirksamwerden des Ausscheidens des ausscheidenden Aktionärs zu erwerben. iii) Ein Drittel der von dem ausscheidenden Aktionär gehaltenen Aktien kann dieser behalten.“ 5 Der Kläger kündigte das mit der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 zum 31. Mai 2024. Die Beklagte übte mit Schreiben vom 1. Juni 2024 das Optionsrecht für ein Drittel der vom Kläger gehaltenen Aktien aus und zahlte an diesen einen Betrag iHv. 167.119,20 Euro.
6 Mit seiner Klage macht der Kläger ua. geltend, die streitgegenständlichen Aktionärsvereinbarungen, hilfsweise einzelne in ihnen enthaltene Regelungen seien unwirksam. Die darin getroffenen schuldrechtlichen Nebenvereinbarungen seien gemäß § 241 Nr. 3 AktG nichtig. Ein weiterer Nichtigkeitsgrund ergebe sich aus § 71 Abs. 4 Satz 2 AktG, weil die Aktionärsvereinbarung eine Verpflichtung zur Aktienübertragung auf die Beklagte begründe, ohne dass die Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG erfüllt seien. Der in der Aktionärsvereinbarung vorgesehene Erwerb eigener Aktien widerspreche den gesetzlichen Vorgaben.
7 Der Kläger hat die Anträge angekündigt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger mit Schreiben vom 1. Februar 2024 erteilte Abmahnung wegen behaupteter absprachewidriger Kommunikation mit Kunden der Beklagten aus der Personalakte des Klägers zu entfernen, 2. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber der Belegschaft, gegenüber Kunden und gegenüber Geschäftspartnern der Beklagten sowie gegenüber anderen Dritten zu behaupten, a) der Kläger habe versucht oder versuche Arbeitnehmer der Beklagten abzuwerben, b) der Kläger habe der Beklagten einen Schaden zugefügt oder beabsichtige der Beklagten zu schaden, 3. festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz wegen angeblich absprachewidriger und wettbewerbswidriger Kundenkontaktaufnahme zusteht, 4. festzustellen, dass die Aktionärsvereinbarung der Aktionäre der C AG in der Fassung vom 8. April 2011 V.1.00 und in der Fassung vom 4. Juni 2016 V.2.00 gegenüber dem Kläger keine Wirkung entfaltet, hilfsweise für den Fall, dass dem Klageantrag zu 4. nicht stattgegeben wird, 5. festzustellen, dass der Beklagten die Rechte, die in § 2 der Aktionärsvereinbarung der Aktionäre der C AG in der Fassung vom 8. April 2011 V.1.00 und in der Fassung vom 4. Juni 2016 V.2.00 formuliert sind, gegenüber dem Kläger nicht zustehen, und dass die in diesem § 2 formulierten Verpflichtungen des Klägers nicht bestehen, 6. festzustellen, dass § 4 der Aktionärsvereinbarung der Aktionäre der C AG in der Fassung vom 8. April 2011 V.1.00 und in der Fassung vom 4. Juni 2016 V.2.00 gegenüber dem Kläger nicht wirksam ist, 7. festzustellen, dass § 5 Abs. 2 der Aktionärsvereinbarung der Aktionäre der C AG in der Fassung vom 8. April 2011 V.1.00 und in der Fassung vom 4. Juni 2016 V.2.00 gegenüber dem Kläger nicht wirksam ist, hilfsweise für den Fall, dass dem Klageantrag zu 4. nicht stattgegeben wurde und dass auch dem Hilfsantrag zu 5. nicht stattgegeben wurde, 8. festzustellen, dass § 3 der Aktionärsvereinbarung der Aktionäre der C AG in der Fassung vom 8. April 2011 V.1.00 und in der Fassung vom 4. Juni 2016 V.2.00 gegenüber dem Kläger unwirksam ist.
8 Der Kläger hat mit Klageerweiterung vom 16. August 2024 die Anträge angekündigt, 9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.632,00 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. August 2024 zu zahlen, 10. die Beklagte zu verurteilen, die Aktien mit der Aktiennummer 1.009.651 bis 1.011.695, 1.609.001 bis 1.611.000, 1.744.501 bis 1.746.000, 1.077.786 bis 1.078.485, 1.744.379 bis 1.744.500, 538.301 bis 539.050, 1.322.109 bis 1.322.358, 1.780.301 bis 1.781.800, 601.027 bis 601.826, 1.737.030 bis 1.737.678, insgesamt 10.316 Aktien, mit allen Rechten und Pflichten auf den Kläger wieder zurückzuübertragen, und den Kläger in Bezug auf diese Aktien als Aktionär im Aktienregister der Beklagten zu führen, hilfsweise für den Fall, dass die Beklagte Verfügungen über die unter Antrag zu 10. genannten Aktien vorgenommen hat, und sich die Beklagte darauf beruft, dass diese Aktien nicht mehr auf den Kläger zurückübertragen werden können, 11. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 10.316 Namensaktien der Beklagten zu übertragen. Die zu übertragenden Aktien sollen im Hinblick auf den mit diesen Aktien verbundenen Dividendenanspruch und dem Stimm- und Teilnahmerecht keinerlei Einschränkungen unterliegen, hilfsweise für den Fall, dass die Anträge zu 10. und 11. unbegründet sein sollten, 12. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 199.098,80 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
9 Das Arbeitsgericht hat die Klageanträge zu 1. bis 3. abgewiesen. Zuvor hatte es mit Beschluss vom 27. August 2024 die Klageansprüche, die der Kläger mit den Anträgen zu 4. bis 12. nunmehr im vorliegenden Verfahren weiterverfolgt, zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt. Auf die Rüge der Beklagten, der Rechtsstreit falle in die ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 27. August 2024 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen - insgesamt - für eröffnet erklärt. Dagegen hat die Beklagte sofortige Beschwerde erhoben und beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts teilweise abzuändern und den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen im Hinblick auf die mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 29. Mai 2024 angekündigten Anträge zu 4. bis 8. für unzulässig zu erklären und den Rechtsstreit insoweit an das zuständige Gericht zu verweisen.
Mit Beschluss vom 5. November 2024 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 5. Februar 2025 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen im beantragten Umfang für unzulässig zu erklären und den Rechtsstreit insoweit an das zuständige Landgericht zu verweisen. Die Beklagte meint, die Streitigkeit falle hinsichtlich der Anträge zu 4. bis 8. in die alleinige Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
10 II. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und nach § 78 ArbGG, §§ 574 ff. ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen angenommen. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG eröffnet. Für den Rechtsstreit sind gemäß § 13 GVG die ordentlichen Gerichte zuständig.
11 1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei für den Hauptantrag zu 1., auf den sich die Rechtswegprüfung zu beschränken habe, nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG eröffnet. Zwischen der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage und dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestehe ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang. Dieser ergebe sich daraus, dass er die Aktien gemäß Ziffer 4 des Arbeitsvertrags im Rahmen des Mitarbeiteraktienprogramms habe erwerben können und zu deren teilweiser Rückgabepflicht er aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet sei. Der Rechtswegzuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG stehe nicht entgegen, dass Streitgegenstand ein Feststellungs- und kein Leistungsanspruch iSv. § 194 BGB sei.
12 2. Die Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts hält einer rechtlichen Prüfung nicht uneingeschränkt stand.
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22 3. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen folgt nicht aus § 2 Abs. 3 ArbGG.
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29 (a) Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den ursprünglich anhängigen Begehren (Entfernung einer Abmahnung, Unterlassung von Behauptungen und negative Feststellung einer Schadensersatzpflicht) und den Aktionärsvereinbarungen ist nicht ersichtlich. Ein solcher liegt vor, wenn ein Zusammenhang nach § 33 ZPO besteht (vgl. BAG 25. Juli 2023 - 9 AZR 43/22 - Rn. 28, BAGE 181, 359 mwN). Dazu muss eine rechtliche Verbindung zwischen den Ansprüchen vorliegen (st. Rspr., vgl. nur BGH 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22 - Rn. 61; 7. November 2001 - VIII ZR 263/00 - zu III 1 der Gründe mwN, BGHZ 149, 120), was vorliegend nicht der Fall ist.
30 (b) Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn Ansprüche auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhen oder wirtschaftliche Folgen desselben Tatbestands sind. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen. § 2 Abs. 3 ArbGG setzt nicht voraus, dass die Parteien der bei einem Arbeitsgericht anhängigen Rechtsstreitigkeit mit denen der Zusammenhangsklage identisch sind. Es muss nur auf einer Seite eine der in § 2 Abs. 1 ArbGG genannten Parteien stehen (BAG 11. September 2002 - 5 AZB 3/02 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 102, 343). Die danach erforderliche tatsächliche Verknüpfung zwischen den ursprünglichen Begehren und der Stellung des Klägers als Aktionär besteht nicht. Weder nach ihrem Zweck und noch nach der Verkehrsanschauung erscheinen sie wirtschaftlich als ein Ganzes. Den Klageanträgen liegen unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde.
31 4. Damit ist gemäß § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Der Rechtsstreit ist gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das für den Unternehmenssitz der Beklagten zuständige Landgericht Frankfurt am Main (§ 17 Abs. 1 ZPO) zu verweisen.
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