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BAG 7 AZR 138/24

Obsah (4)§ 46§ 37§ 39§ 7

KARE600070958 ECLI:DE:BAG:2025:180625.U.7AZR138.24.0 BAG 7. Senat 20250618 7 AZR 138/24 Urteil Art 8 PersVG BY 1986, Art 46 Abs 2 S 1 PersVG BY 1986, Art 87 Abs 2 BG BY 2008, § 37 Abs 2 BetrVG, § 286

satzurlaub Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 1. März 2024 - 7 Sa 445/23 - wird

rückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision

tragen. 1 Die Parteien streiten über die Zahlung einer Wechselschichtzulage an den Kläger, der freigestelltes Personalratsmitglied ist, sowie über tariflichen

satzurlaub. 2 Die Beklagte ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts in der Trägerschaft des Freistaats Bayern und ein Krankenhaus der Maximalversorgung. Sie unterfällt dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349), das

letzt durch § 5 des Gesetzes vom

  1. Juni 2023 (GVBl. S. 251) und § 1 des Gesetzes vom
  2. Juli 2023 (GVBl. S. 318) geändert worden ist. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem
  3. August 2001 als Krankenpflegehelfer im Bereich Krankenhaustransport beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis kommt aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände maßgebliche durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-K)

r Anwendung. In § 5 des Arbeitsvertrags vom 12. August 2009 ist geregelt: „Der Beschäftigte verpflichtet sich im Rahmen begründeter betrieblicher bzw. dienstlicher Notwendigkeiten

r Ableistung von Schicht-, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaftsdienst, Überstunden und Mehrarbeit.“ 3 Nach dem Ergebnis der Wahlen der Personalvertretungen im Jahr 2016 war der Kläger

nächst Ersatzmitglied des bei der Beklagten bestehenden Personalrats; seit 2018 ist er ordentliches Mitglied. Als solches war er

nächst teilweise (drei Tage Personalratstätigkeit, zwei Tage Krankenhaustransport) und seit dem

  1. Dezember 2019 vollständig von der dienstlichen Tätigkeit freigestellt. In den Monaten September, Oktober und November 2019 leistete der Kläger Wechselschichtarbeit. Die Beklagte, die für den Kläger ein Urlaubskonto führt, wies in den Abrechnungen des Arbeitsentgelts für die Monate Dezember 2019 und Januar 2020 die tarifvertraglich vorgesehene Wechselschichtzulage aus. Mit Schreiben vom
  2. März 2020 sowie nochmals mit Schreiben vom
  3. Juni 2022 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Zahlung von

lagen und Gewährung von

satzurlaub ab dem 1. Dezember 2019 geltend. 4 Mit seiner Klage hat der Kläger - neben in der Revisionsinstanz nicht mehr anhängigen Zeitzuschlägen - die Zahlung von Wechselschichtzulagen für den Zeitraum Dezember 2019 bis November 2022 nebst Verzugszinsen verlangt sowie wechselschichtbedingten

satzurlaub beansprucht. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe auch während der Freistellung als Personalratsmitglied der tarifvertragliche

satzurlaub bei ständiger Wechselschichtarbeit und eine Vergütung

, die

lagen für Wechselschicht umfasse. Es sei unerheblich, dass er sein Amt als freigestelltes Personalratsmitglied seit dem 1. Dezember 2019 ausschließlich

regulären Arbeitszeiten abgeleistet habe. Es komme allein auf den Umstand an, in welcher Sonderform er, sofern er nicht vollständig freigestelltes Personalratsmitglied wäre, die Arbeit leisten würde. Ohne seine vollständige Freistellung vom Dienst für Personalratstätigkeit hätte er - ebenso wie vergleichbare Kolleginnen und Kollegen - ständig in Wechselschicht - im Sinne der tarifvertraglichen Maßgabe - gearbeitet und vor allem im Durchschnitt drei Nachtdienste pro Monat

je neun Stunden geleistet. 5 Der Kläger hat

letzt sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte

verurteilen, an ihn 9.390,16 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 265,25 Euro seit dem

  1. Januar 2020 und dem
  2. Februar 2020, aus jeweils 207,88 Euro seit dem
  3. März 2020 und aus jeweils 259,70 Euro seit dem
  4. April 2020,
  5. Mai 2020,
  6. Juni 2020,
  7. Juli 2020,
  8. August 2020,
  9. September 2020,
  10. Oktober 2020,
  11. November 2020,
  12. Dezember 2020,
  13. Januar 2021,
  14. Februar 2021,
  15. März 2021 und
  16. April 2021 und aus jeweils 262,60 Euro seit dem
  17. Mai 2021,
  18. Juni 2021,
  19. Juli 2021,
  20. August 2021,
  21. September 2021,
  22. Oktober 2021,
  23. November 2021,
  24. Dezember 2021,
  25. Januar 2022,
  26. Februar 2022,
  27. März 2022 und
  28. April 2022 und aus jeweils 265,56 Euro seit dem
  29. Mai 2022,
  30. Juni 2022,
  31. Juli 2022,
  32. August 2022,
  33. September 2022,
  34. Oktober 2022,
  35. November 2022 und
  36. Dezember 2022

zahlen; 2. die Beklagte

verurteilen, seinem Urlaubskonto 26 Urlaubstage gutzuschreiben. 6 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und darauf verwiesen, dass der Kläger in der Vergangenheit kaum Wechselschichtarbeit geleistet habe. Dem Kläger stünden keine Wechselschichtzulage und kein

satzurlaub

, weil er bei Ausübung seines Amts als freigestelltes Personalratsmitglied nicht den Erschwernissen unterworfen sei, die durch die Gewährung der Wechselschichtzulage und des

satzurlaubs ausgeglichen werden sollten. Der Verlust der Wechselschichtzulage beruhe nicht auf der Arbeitsbefreiung, sondern auf der Verschiebung seiner Arbeitszeit. 7 Das Arbeitsgericht hat dem Zahlungsantrag iHv. 4.985,00 Euro brutto nebst Zinsen aus 105,00 Euro bzw. 155,00 Euro - jeweils seit näher bezeichneten Monatsersten - stattgegeben und dem Kläger die erstrebte Gutschrift von

sätzlichen Urlaubstagen für Wechselschichtarbeit

gesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten

rückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. 8 Die

lässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage (teilweise) stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts

Recht

rückgewiesen. Die Klageanträge sind, soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfahrens sind,

lässig und begründet. 9 A. Die Klageanträge sind

lässig. Das gilt neben dem Zahlungsantrag

1. auch für den Leistungsantrag

2., mit dem der Kläger eine Gutschrift von Urlaubstagen erstrebt. 10 I. Ein Antrag, der auf die Gutschrift von Urlaubstagen auf einem Urlaubskonto gerichtet ist, ist grundsätzlich

lässig (vgl. BAG

  1. Juli 2014 - 10 AZR 752/13 - Rn. 7; ähnlich BAG
  2. Mai 2011 - 9 AZR 197/10 - Rn. 9, BAGE 138, 58). Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass sein Urlaubs- und Arbeitszeitkonto richtig geführt wird (BAG
  3. Mai 2011 - 9 AZR 197/10 - aaO). Allerdings kommt eine solche Leistungsklage nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber ein Urlaubskonto führt und dieses Konto den Anspruch nach der

grunde liegenden Abrede verbindlich bestimmt (BAG 17. November 2015 - 9 AZR 547/14 - Rn. 14). 11 II. Dieser Anforderung genügt der Antrag

  1. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass die Beklagte ein Urlaubskonto für den Kläger führt. 12 B. Die Klageanträge sind auch begründet. 13 I. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass der noch streitgegenständliche Zahlungsantrag des Klägers Erfolg hat. 14
  2. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der Wechselschichtzulage für den streitbefangenen Zeitraum nach § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K, § 611a Abs. 2 BGB iVm. Art. 46 Abs. 2 BayPVG. Nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K erhalten Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, monatlich eine Wechselschichtzulage in näher bestimmter Höhe. Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Kläger als freigestelltes Personalratsmitglied tatsächlich keine ständige Wechselschichtarbeit geleistet hat. 15 a) Nach Art. 46 Abs. 1 BayPVG führen Mitglieder des Personalrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt; nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayPVG hat die Versäumnis von Arbeitszeit, die

r ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, keine Minderung der Besoldung oder des Arbeitsentgelts

r Folge. Mit der Vorschrift ist das Benachteiligungsverbot des Art. 8 BayPVG, das generell jede Benachteiligung eines Personalratsmitglieds wegen seiner Tätigkeit als Personalrat untersagt, näher konkretisiert (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber BayPVG Stand März 2025 Art. 46 Rn. 46; vgl.

§ 46BPers

VG aF BAG 22. Mai 1986 - 6 AZR 557/85 -

4 der Gründe). Das Verbot der Entgeltminderung soll die Bereitschaft des Arbeitnehmers

r Übernahme eines Personalratsamts fördern, indem es ihm die Befürchtung nimmt, Einkommenseinbußen durch die Wahrnehmung eines Ehrenamts

erleiden (vgl.

§ 37Abs. 2 Betr

VG BAG 28. August 2024 - 7 AZR 197/23 - Rn. 11). Dieses Ziel lässt sich nur erreichen, wenn der Arbeitnehmer weiterhin alle Vergütungsbestandteile erhält, die er ohne Freistellung bekommen hätte (vgl.

§ 37Abs. 2 Betr

VG BAG 27. November 2024 - 7 AZR 291/23 - Rn. 13). 16 b) Die Regelung des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayPVG begründet keinen eigenständigen Vergütungsanspruch, sondern sichert den Entgeltanspruch des Personalratsmitglieds, indem sie dem Arbeitgeber den Einwand des nicht erfüllten Vertrags nimmt. Die Personalratstätigkeit eines Personalratsmitglieds, das sein Amt unentgeltlich als Ehrenamt ausübt, stellt keinen in Erfüllung des Arbeitsvertrags geleisteten Dienst bzw. Arbeit dar (vgl.

§ 46Abs. 1 BPers

VG aF BAG 22. Mai 1986 - 6 AZR 557/85 -

2 der Gründe). Die Vorschrift gilt für alle Personalratsmitglieder unabhängig von einer etwaigen Freistellung nach Art. 46 Abs. 3 BayPVG. Das Verbot der Minderung des Arbeitsentgelts bedeutet, dass dem Personalratsmitglied das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen ist, das es verdient hätte, wenn es keine Personalratstätigkeit geleistet, sondern gearbeitet hätte. Das Arbeitsentgelt ist nach dem Lohnausfallprinzip fortzuzahlen (

§ 46Abs. 2 Satz 1 BPers

VG aF: BAG

  1. November 2011 - 7 AZR 458/10 - Rn. 13; BVerwG
  2. Januar 2013 - 6 P 5.12 - Rn. 17, BVerwGE 145, 368; vgl.

§ 37Betr

VG BAG 27. November 2024 - 7 AZR 291/23 - Rn. 12). Die Berechnung der geschuldeten Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip erfordert eine hypothetische Betrachtung, welches Arbeitsentgelt das Personalratsmitglied ohne die Arbeitsbefreiung verdient hätte (vgl.

§ 37Betr

VG BAG 28. August 2024 - 7 AZR 197/23 - Rn. 12). 17 c)

m Arbeitsentgelt iSv. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayPVG gehören alle Vergütungsbestandteile, nicht dagegen Aufwendungsersatz.

dem Arbeitsentgelt zählen neben der Grundvergütung insbesondere

schläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (vgl.

§ 37Betr

VG BAG 28. August 2024 - 7 AZR 197/23 - Rn. 13). Die Tatsache, dass eine bestimmte Tätigkeit von dem freigestellten Personalratsmitglied nicht mehr ausgeübt wird, rechtfertigt nicht den Wegfall der mit der Tätigkeit verbundenen

lagen. Das freigestellte Personalratsmitglied kann deshalb etwa weiterhin

lagen für Dienst

ungünstigen Zeiten (Nacht-, Feiertags- und Wochenenddienste) verlangen (vgl.

§ 46BPers

VG aF BAG 16. November 2011 - 7 AZR 458/10 - Rn. 16). Nur wenn der Zweck der

lage in der Abgeltung bestimmter, durch die Dienstleistung entstandener Aufwendungen besteht - die

lage also nicht Vergütung ist, sondern neben dieser und

sätzlich

ihr gewährt wird -, entfällt sie mit der Freistellung, sofern das freigestellte Personalratsmitglied diese Aufwendungen nicht mehr hat. Die

lage für Dienst

ungünstigen Zeiten ist keine derartige Aufwandsentschädigung (vgl.

§ 39NPers

VG BVerwG

  1. September 2001 - 2 C 34.00 -). 18
  2. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht die in der Revision noch streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers nach § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K, § 611a Abs. 2 BGB iVm. Art. 46 Abs. 2 BayPVG

Recht bejaht. 19 a) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darauf an, dass der Kläger Personalratstätigkeit

Zeiten erbringt, für die die Wechselschichtzulage

gewähren ist. Im Rahmen der hypothetischen Betrachtung („hätte das Personalratsmitglied im streitigen Zeitraum keine Personalratstätigkeit geleistet, sondern gearbeitet“) ist nicht der konkrete Zeitraum,

dem das Personalratsmitglied die Tätigkeiten für den Personalrat erbracht hat, in den Blick

nehmen (vgl. BAG 28. August 2024 - 7 AZR 197/23 - Rn. 18). Das freigestellte Personalratsmitglied muss sich die entsprechenden

lagen und

schläge gerade nicht „verdienen“. Dies liefe dem Ehrenamtsprinzip nach Art. 46 Abs. 1 BayPVG

wider (vgl.

§ 37Abs. 2 Betr

VG BAG 28. August 2024 - 7 AZR 197/23 - Rn. 25). Dementsprechend stellt der Umstand, dass der Kläger die Personalratstätigkeit tatsächlich nicht in Wechselschicht erbracht hat, keinen Anhaltspunkt dafür dar, dass er auch dann, wenn er nicht für die Personalratstätigkeit ganz oder teilweise freigestellt worden wäre, seine geschuldete Arbeitsleistung nicht in Wechselschicht erbracht hätte. Zwar wird eine Wechselschichtzulage für die besondere Belastung gewährt, dass die Wechselschichtarbeit erheblich auf den Lebensrhythmus des Arbeitnehmers einwirkt und dabei keine Rücksicht auf die individuellen Erfordernisse der Arbeitnehmer genommen werden kann (

r Wechselschichtzulage nach § 12 Abs. 4 Satz 1 TV-N Berlin BAG 4. Juli 2024 - 6 AZR 245/23 - Rn. 32). Diesen Erschwernissen unterliegt der Kläger während seiner Personalratstätigkeit nicht. Bei der Vergütung von Personalratsmitgliedern wird diese Erwägung jedoch von der (landes-)gesetzgeberischen Entscheidung für das Lohnausfallprinzip überlagert (vgl.

§ 37Abs. 2 Betr

VG Thüsing/Tambour Anm. AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 181). 20 aa) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich nichts Anderes aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Juli 1986 (- 6 AZR 298/84 -); vielmehr liegt auch dieser Entscheidung (

r Vergütung des Betriebsratsmitglieds an Schlechtwettertagen im Baugewerbe) das Lohnausfallprinzip

grunde. In den Fällen, in denen die Arbeit ausfällt, ohne dass dies von dem Arbeitgeber nach den Grundsätzen der sogenannten Betriebsrisikolehre

vertreten ist und kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, folgt aus § 37 Abs. 2 BetrVG kein solcher Anspruch aus dem Umstand, dass ein Betriebsratsmitglied Betriebsratstätigkeit ausübt. Diese wird als solche gerade nicht vergütet. Nichts Anderes gilt für Personalratstätigkeit. 21 bb) Es kommt nicht auf die Frage an, ob der Kläger berechtigt war, seine Personalratstätigkeit außerhalb von Wechselschichten abzuleisten. Die Personalratstätigkeit als solche wird nicht vergütet, unabhängig von Zeiten, in denen sie erbracht wird. Auch wenn der Kläger seine Personalratstätigkeit ggf.

r „falschen Zeit“ erbracht haben sollte, wäre die Rechtsfolge nicht eine Kürzung des Entgelts um

lagen und

schläge (vgl.

§ 37Abs. 2 Betr

VG BAG 28. August 2024 - 7 AZR 197/23 - Rn. 26; krit. Thüsing/Tambour Anm. AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 181; Roll ArbRAktuell 2025, 42). 22 cc) Die Überzeugungsbildung des Landesarbeitsgerichts, dass der Kläger im Zeitraum der streitbefangenen Zahlungen (weiterhin) ständig Wechselschichtarbeit geleistet hätte, wenn er nicht als Personalratsmitglied von der Erbringung der Arbeitsleistung nach Art. 46 Abs. 4 BayPVG freigestellt wäre, hält sich im Rahmen

lässiger tatrichterlicher Würdigung. Dabei durfte das Landesarbeitsgericht entscheidend darauf abheben, dass der Kläger vor seiner Freistellung im Dezember 2019 in den Monaten September, Oktober und November 2019 Wechselschichtarbeit geleistet hat. Es bedurfte insoweit keines bestimmten „Mindest“zeitraums der vom Kläger in der Vergangenheit erbrachten Wechselschichtarbeit. Das Landesarbeitsgericht hat ebenso in revisionsrechtlich nicht

beanstandender Weise berücksichtigt, dass die Beklagte von der arbeitsvertraglichen Regelung, nach der der Kläger

r Ableistung von Schichtarbeit - mithin auch

r Wechselschichtarbeit - verpflichtet ist, Gebrauch gemacht und ihn entsprechend eingesetzt hat. Es ist nicht

erkennen, dass der Kläger nicht weiter Wechselschichtarbeit geleistet hätte, wenn er nicht ab Dezember 2019 als Personalratsmitglied von der Erbringung der Arbeitspflicht freigestellt worden wäre. Der Sachverhalt unterscheidet sich damit auch von dem, der Gegenstand der Entscheidung des Senats vom

  1. Mai 2016 (- 7 AZR 401/14 -) war. Der Senat hatte dort einen Anspruch auf Gewährung von Nachtarbeitszuschlägen verneint, weil die Nichtleistung von Nachtarbeit nicht auf der Freistellung als Betriebsrat, sondern auf der im Einvernehmen mit dem Kläger vorgenommenen Verschiebung von dessen Arbeitszeit beruhte (BAG
  2. Mai 2016 - 7 AZR 401/14 - Rn. 16). 23 dd) Schließlich liegt in dem Anspruch auf Zahlung der Wechselschichtzulage auch keine Begünstigung iSd. Art. 8 BayPVG. Steht einem Personalratsmitglied ein Anspruch nach § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K, § 611a Abs. 2 BGB iVm. Art. 46 Abs. 2 BayPVG

, der eine Konkretisierung des Benachteiligungsverbots nach Art. 8 BayPVG darstellt, kann darin keine unzulässige Begünstigung liegen. Die Gewährung der Wechselschichtzulage stellt die Gleichbehandlung erst her und begünstigt den Kläger nicht unzulässig (vgl.

§ 37Abs. 2 Betr

VG BAG 27. November 2024 - 7 AZR 291/23 - Rn. 23). 24

  1. b)Der Kläger hat auch Anspruch auf Zahlung der Wechselschichtzulage in der titulierten Höhe. 25
  2. aa)Wechselschichtarbeit ist im Geltungsbereich des TVöD-K die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats

mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird (§ 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K). Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD-K; vgl. BAG 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 14, BAGE 134, 34). Die Arbeit muss nach einem Dienst- oder Schichtplan erfolgen, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten im genannten Sinn vorsieht. Der Beschäftigte muss

r Arbeit in allen Schichtarten eingesetzt werden (BAG

  1. Mai 2020 - 9 AZR 129/19 - Rn. 20;
  2. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 16, aaO). Darüber hinaus erfordert § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K für den Bereich der Krankenhäuser, dass der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut

mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Insofern sind die Anforderungen gegenüber dem Allgemeinen Teil des TVöD erhöht (BAG

  1. Mai 2018 - 6 AZR 191/17 - Rn. 15, BAGE 163, 47;
  2. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 17, aaO). Die Beschäftigten leisten ständig Wechselschichtarbeit, wenn ihnen diese Tätigkeit dauerhaft vom Arbeitgeber

gewiesen ist und die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wird (BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 191/17 - Rn. 13, aaO). Der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung steht es gleich, wenn die ständige Leistung von Wechselschichtarbeit nur deshalb nicht erfolgt, weil der Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 21 Satz 1 TVöD-K (Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung) in den dort genannten Fällen von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist. In diesen Fällen genügt es, wenn der Beschäftigte ohne die Freistellung von der Arbeitsleistung die erforderlichen Schichten geleistet hätte (

m inhaltsgleichen § 21 Satz 1 TVöD-VKA BAG 26. Mai 2020 - 9 AZR 129/19 - Rn. 25;

§ 7Abs. 1 Satz 1 TVö

D iVm. § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K BAG 24. März 2010 - 10 AZR 152/09 - Rn. 22). Im Falle der Freistellung als Personalratsmitglied gilt nichts Anderes, denn auch insoweit gilt das Lohnausfallprinzip. Ein anderes Verständnis verstieße gegen das Benachteiligungsverbot des Art. 8 BayPVG. 26 bb) Die Beklagte hat dem Kläger in den Monaten September bis November 2019 ständige Wechselschichtarbeit

gewiesen und entsprechende Wechselschichtzulagen in den Entgeltabrechnungen Dezember 2019 und Januar 2020 ausgewiesen. Das Vorliegen der konkreten Voraussetzungen der ständigen Wechselschichtarbeit iSd. § 7 Abs. 1 TVöD-K steht zwischen den Parteien ebenso wenig im Streit wie die Höhe der Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K. Nachdem das Arbeitsgericht die beantragten darüberhinausgehenden

lagen rechtskräftig abgewiesen hat, hat die Beklagte die Berechnung des

letzt streitbefangenen Gesamtbetrags nicht in Abrede gestellt. 27 cc) Das Arbeitsgericht hat dem Kläger hinsichtlich der Höhe der Wechselschichtzulage allerdings mehr

gesprochen als von ihm beantragt. Der hierin liegende Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist im Rahmen des Berufungsverfahrens geheilt worden. 28

(1)Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht die Zahlung der Wechselschichtzulage für 36 Monate beantragt, konkret für den Zeitraum Dezember 2019 bis November 2022;

gesprochen hat ihm das Arbeitsgericht die

lage auch für Dezember 2022. 29 (a) Hierin liegt ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas

zusprechen, was nicht beantragt ist. Das ist Ausdruck der den Zivilprozess beherrschenden Dispositionsmaxime. Das Gericht darf der klagenden Partei weder quantitativ mehr noch qualitativ etwas Anderes

erkennen. Ein in den Vorinstanzen erfolgter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist noch vom Revisionsgericht von Amts wegen

beachten (BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 291/20 - Rn. 13). 30 (b) Die Verletzung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann geheilt werden, wenn die klagende Partei sich die angefochtene Entscheidung im zweiten Rechtszug durch den Antrag auf

rückweisung der Berufung

eigen macht. Der Kläger muss

m Ausdruck bringen, an dem Nichtbeantragten, aber vom Gericht

gesprochenen, festhalten

wollen (BAG 14. Dezember 1994 - 5 AZR 696/93 -

II der Gründe). Eine solche Heilung kann in dem Antrag auf vorbehaltlose

rückweisung der Berufung liegen (vgl. BAG

  1. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 15, BAGE 117, 137; BGH
  2. Oktober 1998 - XI ZR 313/97 -

II 2 der Gründe; Musielak/Voit/Wolff

  1. Aufl. ZPO § 308 Rn. 20; vgl. aber auch BSG
  2. April 2015 - B 5 RE 23/14 R - Rn. 12, BSGE 118, 294). Die Einlegung einer Anschlussberufung ist insoweit nicht erforderlich, weil der Kläger nicht die Änderung des angefochtenen Urteils

seinen Gunsten, sondern lediglich die Verwerfung oder

rückweisung der Hauptberufung begehrt, also die durch das angefochtene Urteil erworbene Rechtsposition behalten möchte (BeckOK ZPO/Elzer Stand

  1. März 2025 ZPO § 308 Rn. 71; Wieczorek/Schütze/Rensen
  2. Aufl. § 308 ZPO Rn. 37). Der Kläger und Berufungsbeklagte will nicht mehr erreichen als die Verwerfung oder

rückweisung der Hauptberufung; hierfür ist jedoch eine Berufungsanschließung für ihn nicht erforderlich (Musielak in FS Schwab 1990 S. 349, 363; MüKoZPO/Musielak/Hüntemann 7. Aufl. ZPO § 308 Rn. 25). Soweit das Reichsgericht der Ansicht war, eine Heilung sei nur als Klageerweiterung im Wege der Anschlussberufung

lässig (RG 3. Februar 1925 - VI 276/24 - RGZ 110, 150, 151 f.;

st. Melissinos Die Bindung des Gerichts an die Parteianträge nach § 308 I ZPO S. 173), hat es diese Rechtsprechung später ausdrücklich aufgegeben (RG 26. Januar 1938 - VI 220/37 - RGZ 157, 23, 24). Es sei nicht ersichtlich, warum die klägerische Partei beantragen sollte, ihr nochmals etwas

zuerkennen, was ihr bereits

gebilligt worden sei. 31

(2)In Anwendung dieser Grundsätze ist die Verletzung von § 308 Abs. 1 ZPO geheilt worden. Der Kläger hat vor dem Landesarbeitsgericht die

rückweisung der Berufung beantragt und sich damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts

eigen gemacht. 32 c) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger seine Forderungen auch rechtzeitig mit Schreiben vom

  1. März 2020 und vom
  2. Juni 2022 gegenüber der Beklagten geltend gemacht und damit die Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TVöD-K für Ansprüche ab Dezember 2019 eingehalten. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für die später fälligen Leistungen aus. 33
  3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 TVöD-K. Demnach erfolgt die Zahlung am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. Fällt der Zahltag auf einen Samstag, einen Wochenfeiertag oder den
  4. Dezember, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. Der Kläger hat lediglich Zahlung jeweils ab dem
  5. des Folgemonats beantragt. 34 II. Auch der Klageantrag

2. ist begründet, wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis

treffend erkannt hat. Der Kläger hat Anspruch auf die erstrebte Gutschrift von (

satz-)Urlaubstagen auf seinem Urlaubskonto. 35 1. Entgegen der Ansicht des Klägers kann er diesen Anspruch aber nicht auf Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayPVG stützen. Diese Vorschrift sichert die Vergütung des Personalratsmitglieds; etwaige Ansprüche auf

satzurlaub werden hiervon nicht erfasst (ebenso BVerwG 18. September 1985 - 2 C 15.84 -). Zwar ist die Verpflichtung

r Zahlung von Urlaubsvergütung integraler Bestandteil des Anspruchs auf bezahlten Urlaub (BAG

  1. Juli 2021 - 9 AZR 376/20 - Rn. 30;
  2. August 2019 - 9 AZR 468/18 - Rn. 11; MHdB ArbR/Klose
  3. Aufl. § 86 Rn. 1; Bayreuther/Kiel/Zimmermann/Zimmermann
  4. Aufl. BUrlG § 11 Rn. 1). Hingegen ist dies nur eine Seite des Anspruchs auf bezahlten Urlaub neben dem Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht. Die Vergütungskomponente des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub ist im bestehenden Arbeitsverhältnis fest mit dem Freistellungsanspruch verbunden (BAG
  5. Januar 2019 - 9 AZR 45/16 - Rn. 23, BAGE 165, 90). Das rechtfertigt es, in dem streitbefangenen Anspruch kein „Arbeitsentgelt“ iSv. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayPVG als rein finanzielle Leistung (dazu BVerwG
  6. September 1985 - 2 C 15.84 -)

sehen. 36 2. Der Anspruch folgt aber aus § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-K iVm. Art. 8 BayPVG. Nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-K erhalten Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 TVöD-K leisten und denen die

lage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K

steht, bei Wechselschichtarbeit für je zwei

sammenhängende Monate einen Arbeitstag

satzurlaub. Dieser Anspruch wird während der Freistellung

r Erfüllung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben durch das Benachteiligungsverbot des Art. 8 BayPVG aufrechterhalten (ebenso

m bundespersonalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot BVerwG 18. September 1985 - 2 C 15.84 -). 37 a) Nach Art. 8 BayPVG dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, nicht darin behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dabei genügt das objektive Vorliegen einer Begünstigung oder Benachteiligung des Funktionsträgers wegen seiner Amtstätigkeit. Auf eine Begünstigungs- oder Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an. Das Benachteiligungsverbot bewirkt, dass ein freigestelltes Personalratsmitglied, dem ohne die Freistellung ein tariflicher Anspruch auf

satzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit

stünde, auch dann einen Anspruch hierauf erwirbt, wenn es wegen seiner Freistellung den mit der Wechselschichtarbeit verbundenen Erschwernissen nicht ausgesetzt ist. Dies beruht auf dem Grundsatz, dass das Personalratsmitglied während der Freistellung so

behandeln ist, als übte es seine bisherige arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit weiterhin aus. Es hat deshalb Anspruch auf das, was ihm

r Abgeltung seiner Arbeitsleistung gewährt würde. Hierzu gehört bei einem Personalratsmitglied, das ohne seine Freistellung ständig Wechselschichtarbeit geleistet hätte, der

satzurlaub für diese Sonderform der Arbeit. Ein freigestelltes Personalratsmitglied ist aufgrund des Benachteiligungsverbots urlaubsrechtlich so

behandeln, als wäre es nicht freigestellt (vgl. -

m bundespersonalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot - BAG 7. November 2007 - 7 AZR 820/06 - Rn. 24 mwN, BAGE 124, 356). 38

  1. b)Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-K sind erfüllt. Der Kläger hätte, wäre er nicht als Personalratsmitglied von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt worden, ständig Wechselschichtarbeit geleistet. Der Kläger hat auch, wie bereits ausgeführt, Anspruch auf Zahlung der Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K. 39
  2. c)Die Anzahl der

sätzlich

gewährenden Urlaubstage ist zwischen den Parteien nicht streitig. 40 aa) Nach § 27 Abs. 1.1 TVöD-K wird ein weiterer Tag

satzurlaub gewährt, wenn im Kalenderjahr 2019 Anspruch auf mindestens drei Tage

satzurlaub nach Abs. 1 Buchst. a besteht. Im Kalenderjahr 2020 wird bei einem Anspruch auf mindestens drei Tage

satzurlaub nach Abs. 1 Buchst. a ein weiterer Tag

satzurlaub gewährt; besteht Anspruch auf mindestens vier Tage

satzurlaub nach Abs. 1 Buchst. a, wird ein zweiter

sätzlicher Tag

satzurlaub gewährt. Ab dem Kalenderjahr 2021 wird je zwei Tage

satzurlaubsanspruch nach Abs. 1 Buchst. a ein

sätzlicher Tag

satzurlaub gewährt. Nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-K erhalten Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 TVöD-K leisten und denen die

lage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 TVöD-K

steht, für je zwei

sammenhängende Monate einen Tag

satzurlaub. 41 bb) Die konkrete Berechnung der Anzahl von Urlaubstagen hat die Revision nicht gerügt. Dem Kläger stehen für das Kalenderjahr 2020 acht Tage

satzurlaub (sechs Tage nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-K zzgl. zwei weitere Tage nach § 27 Abs. 1.1 TVöD-K) und für die Jahre 2021 und 2022 jeweils neun Tage (sechs Tage nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-K zzgl. drei weitere Tage nach § 27 Abs. 1.1 TVöD-K), insgesamt also 26 Tage

. 42 d) Entgegen der Ansicht der Revision steht dem nicht Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayPVG entgegen, wonach Personalratsmitgliedern Dienstbefreiung in entsprechender Anwendung des Art. 87 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes

gewähren ist, wenn sie durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus erheblich mehr beansprucht werden. Diese Regelung ist nicht einschlägig. Es geht nicht darum, dass der Kläger durch seine Personalratsarbeit über seine regelmäßige Arbeitszeit hinaus aufgrund der Aufgaben als Personalrat zeitlich in Anspruch genommen wird. Der Ausgleich wird für ständige Wechselschichtarbeit gewährt, die der Kläger - nach der revisionsrechtlich nicht

beanstandenden Annahme des Landesarbeitsgerichts - geleistet hätte, wenn er nicht als Personalratsmitglied von der Erbringung der Arbeitspflicht freigestellt wäre. 43 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Schmidt Wullenkord Hamacher Kleinebrink Homburg http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600070958&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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