satzurlaub Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 1. März 2024 - 7 Sa 445/23 - wird
rückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision
tragen. 1 Die Parteien streiten über die Zahlung einer Wechselschichtzulage an den Kläger, der freigestelltes Personalratsmitglied ist, sowie über tariflichen
satzurlaub. 2 Die Beklagte ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts in der Trägerschaft des Freistaats Bayern und ein Krankenhaus der Maximalversorgung. Sie unterfällt dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349), das
letzt durch § 5 des Gesetzes vom
r Anwendung. In § 5 des Arbeitsvertrags vom 12. August 2009 ist geregelt: „Der Beschäftigte verpflichtet sich im Rahmen begründeter betrieblicher bzw. dienstlicher Notwendigkeiten
r Ableistung von Schicht-, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaftsdienst, Überstunden und Mehrarbeit.“ 3 Nach dem Ergebnis der Wahlen der Personalvertretungen im Jahr 2016 war der Kläger
nächst Ersatzmitglied des bei der Beklagten bestehenden Personalrats; seit 2018 ist er ordentliches Mitglied. Als solches war er
nächst teilweise (drei Tage Personalratstätigkeit, zwei Tage Krankenhaustransport) und seit dem
lagen und Gewährung von
satzurlaub ab dem 1. Dezember 2019 geltend. 4 Mit seiner Klage hat der Kläger - neben in der Revisionsinstanz nicht mehr anhängigen Zeitzuschlägen - die Zahlung von Wechselschichtzulagen für den Zeitraum Dezember 2019 bis November 2022 nebst Verzugszinsen verlangt sowie wechselschichtbedingten
satzurlaub beansprucht. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe auch während der Freistellung als Personalratsmitglied der tarifvertragliche
satzurlaub bei ständiger Wechselschichtarbeit und eine Vergütung
, die
lagen für Wechselschicht umfasse. Es sei unerheblich, dass er sein Amt als freigestelltes Personalratsmitglied seit dem 1. Dezember 2019 ausschließlich
regulären Arbeitszeiten abgeleistet habe. Es komme allein auf den Umstand an, in welcher Sonderform er, sofern er nicht vollständig freigestelltes Personalratsmitglied wäre, die Arbeit leisten würde. Ohne seine vollständige Freistellung vom Dienst für Personalratstätigkeit hätte er - ebenso wie vergleichbare Kolleginnen und Kollegen - ständig in Wechselschicht - im Sinne der tarifvertraglichen Maßgabe - gearbeitet und vor allem im Durchschnitt drei Nachtdienste pro Monat
je neun Stunden geleistet. 5 Der Kläger hat
letzt sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte
verurteilen, an ihn 9.390,16 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 265,25 Euro seit dem
zahlen; 2. die Beklagte
verurteilen, seinem Urlaubskonto 26 Urlaubstage gutzuschreiben. 6 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und darauf verwiesen, dass der Kläger in der Vergangenheit kaum Wechselschichtarbeit geleistet habe. Dem Kläger stünden keine Wechselschichtzulage und kein
satzurlaub
, weil er bei Ausübung seines Amts als freigestelltes Personalratsmitglied nicht den Erschwernissen unterworfen sei, die durch die Gewährung der Wechselschichtzulage und des
satzurlaubs ausgeglichen werden sollten. Der Verlust der Wechselschichtzulage beruhe nicht auf der Arbeitsbefreiung, sondern auf der Verschiebung seiner Arbeitszeit. 7 Das Arbeitsgericht hat dem Zahlungsantrag iHv. 4.985,00 Euro brutto nebst Zinsen aus 105,00 Euro bzw. 155,00 Euro - jeweils seit näher bezeichneten Monatsersten - stattgegeben und dem Kläger die erstrebte Gutschrift von
sätzlichen Urlaubstagen für Wechselschichtarbeit
gesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten
rückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. 8 Die
lässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage (teilweise) stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts
Recht
rückgewiesen. Die Klageanträge sind, soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfahrens sind,
lässig und begründet. 9 A. Die Klageanträge sind
lässig. Das gilt neben dem Zahlungsantrag
1. auch für den Leistungsantrag
2., mit dem der Kläger eine Gutschrift von Urlaubstagen erstrebt. 10 I. Ein Antrag, der auf die Gutschrift von Urlaubstagen auf einem Urlaubskonto gerichtet ist, ist grundsätzlich
lässig (vgl. BAG
grunde liegenden Abrede verbindlich bestimmt (BAG 17. November 2015 - 9 AZR 547/14 - Rn. 14). 11 II. Dieser Anforderung genügt der Antrag
r ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, keine Minderung der Besoldung oder des Arbeitsentgelts
r Folge. Mit der Vorschrift ist das Benachteiligungsverbot des Art. 8 BayPVG, das generell jede Benachteiligung eines Personalratsmitglieds wegen seiner Tätigkeit als Personalrat untersagt, näher konkretisiert (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber BayPVG Stand März 2025 Art. 46 Rn. 46; vgl.
VG aF BAG 22. Mai 1986 - 6 AZR 557/85 -
4 der Gründe). Das Verbot der Entgeltminderung soll die Bereitschaft des Arbeitnehmers
r Übernahme eines Personalratsamts fördern, indem es ihm die Befürchtung nimmt, Einkommenseinbußen durch die Wahrnehmung eines Ehrenamts
erleiden (vgl.
VG BAG 28. August 2024 - 7 AZR 197/23 - Rn. 11). Dieses Ziel lässt sich nur erreichen, wenn der Arbeitnehmer weiterhin alle Vergütungsbestandteile erhält, die er ohne Freistellung bekommen hätte (vgl.
VG BAG 27. November 2024 - 7 AZR 291/23 - Rn. 13). 16 b) Die Regelung des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayPVG begründet keinen eigenständigen Vergütungsanspruch, sondern sichert den Entgeltanspruch des Personalratsmitglieds, indem sie dem Arbeitgeber den Einwand des nicht erfüllten Vertrags nimmt. Die Personalratstätigkeit eines Personalratsmitglieds, das sein Amt unentgeltlich als Ehrenamt ausübt, stellt keinen in Erfüllung des Arbeitsvertrags geleisteten Dienst bzw. Arbeit dar (vgl.
VG aF BAG 22. Mai 1986 - 6 AZR 557/85 -
2 der Gründe). Die Vorschrift gilt für alle Personalratsmitglieder unabhängig von einer etwaigen Freistellung nach Art. 46 Abs. 3 BayPVG. Das Verbot der Minderung des Arbeitsentgelts bedeutet, dass dem Personalratsmitglied das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen ist, das es verdient hätte, wenn es keine Personalratstätigkeit geleistet, sondern gearbeitet hätte. Das Arbeitsentgelt ist nach dem Lohnausfallprinzip fortzuzahlen (
VG aF: BAG
VG BAG 27. November 2024 - 7 AZR 291/23 - Rn. 12). Die Berechnung der geschuldeten Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip erfordert eine hypothetische Betrachtung, welches Arbeitsentgelt das Personalratsmitglied ohne die Arbeitsbefreiung verdient hätte (vgl.
VG BAG 28. August 2024 - 7 AZR 197/23 - Rn. 12). 17 c)
m Arbeitsentgelt iSv. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayPVG gehören alle Vergütungsbestandteile, nicht dagegen Aufwendungsersatz.
dem Arbeitsentgelt zählen neben der Grundvergütung insbesondere
schläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (vgl.
VG BAG 28. August 2024 - 7 AZR 197/23 - Rn. 13). Die Tatsache, dass eine bestimmte Tätigkeit von dem freigestellten Personalratsmitglied nicht mehr ausgeübt wird, rechtfertigt nicht den Wegfall der mit der Tätigkeit verbundenen
lagen. Das freigestellte Personalratsmitglied kann deshalb etwa weiterhin
lagen für Dienst
ungünstigen Zeiten (Nacht-, Feiertags- und Wochenenddienste) verlangen (vgl.
VG aF BAG 16. November 2011 - 7 AZR 458/10 - Rn. 16). Nur wenn der Zweck der
lage in der Abgeltung bestimmter, durch die Dienstleistung entstandener Aufwendungen besteht - die
lage also nicht Vergütung ist, sondern neben dieser und
sätzlich
ihr gewährt wird -, entfällt sie mit der Freistellung, sofern das freigestellte Personalratsmitglied diese Aufwendungen nicht mehr hat. Die
lage für Dienst
ungünstigen Zeiten ist keine derartige Aufwandsentschädigung (vgl.
VG BVerwG
Recht bejaht. 19 a) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darauf an, dass der Kläger Personalratstätigkeit
Zeiten erbringt, für die die Wechselschichtzulage
gewähren ist. Im Rahmen der hypothetischen Betrachtung („hätte das Personalratsmitglied im streitigen Zeitraum keine Personalratstätigkeit geleistet, sondern gearbeitet“) ist nicht der konkrete Zeitraum,
dem das Personalratsmitglied die Tätigkeiten für den Personalrat erbracht hat, in den Blick
nehmen (vgl. BAG 28. August 2024 - 7 AZR 197/23 - Rn. 18). Das freigestellte Personalratsmitglied muss sich die entsprechenden
lagen und
schläge gerade nicht „verdienen“. Dies liefe dem Ehrenamtsprinzip nach Art. 46 Abs. 1 BayPVG
wider (vgl.
VG BAG 28. August 2024 - 7 AZR 197/23 - Rn. 25). Dementsprechend stellt der Umstand, dass der Kläger die Personalratstätigkeit tatsächlich nicht in Wechselschicht erbracht hat, keinen Anhaltspunkt dafür dar, dass er auch dann, wenn er nicht für die Personalratstätigkeit ganz oder teilweise freigestellt worden wäre, seine geschuldete Arbeitsleistung nicht in Wechselschicht erbracht hätte. Zwar wird eine Wechselschichtzulage für die besondere Belastung gewährt, dass die Wechselschichtarbeit erheblich auf den Lebensrhythmus des Arbeitnehmers einwirkt und dabei keine Rücksicht auf die individuellen Erfordernisse der Arbeitnehmer genommen werden kann (
r Wechselschichtzulage nach § 12 Abs. 4 Satz 1 TV-N Berlin BAG 4. Juli 2024 - 6 AZR 245/23 - Rn. 32). Diesen Erschwernissen unterliegt der Kläger während seiner Personalratstätigkeit nicht. Bei der Vergütung von Personalratsmitgliedern wird diese Erwägung jedoch von der (landes-)gesetzgeberischen Entscheidung für das Lohnausfallprinzip überlagert (vgl.
VG Thüsing/Tambour Anm. AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 181). 20 aa) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich nichts Anderes aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Juli 1986 (- 6 AZR 298/84 -); vielmehr liegt auch dieser Entscheidung (
r Vergütung des Betriebsratsmitglieds an Schlechtwettertagen im Baugewerbe) das Lohnausfallprinzip
grunde. In den Fällen, in denen die Arbeit ausfällt, ohne dass dies von dem Arbeitgeber nach den Grundsätzen der sogenannten Betriebsrisikolehre
vertreten ist und kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, folgt aus § 37 Abs. 2 BetrVG kein solcher Anspruch aus dem Umstand, dass ein Betriebsratsmitglied Betriebsratstätigkeit ausübt. Diese wird als solche gerade nicht vergütet. Nichts Anderes gilt für Personalratstätigkeit. 21 bb) Es kommt nicht auf die Frage an, ob der Kläger berechtigt war, seine Personalratstätigkeit außerhalb von Wechselschichten abzuleisten. Die Personalratstätigkeit als solche wird nicht vergütet, unabhängig von Zeiten, in denen sie erbracht wird. Auch wenn der Kläger seine Personalratstätigkeit ggf.
r „falschen Zeit“ erbracht haben sollte, wäre die Rechtsfolge nicht eine Kürzung des Entgelts um
lagen und
schläge (vgl.
VG BAG 28. August 2024 - 7 AZR 197/23 - Rn. 26; krit. Thüsing/Tambour Anm. AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 181; Roll ArbRAktuell 2025, 42). 22 cc) Die Überzeugungsbildung des Landesarbeitsgerichts, dass der Kläger im Zeitraum der streitbefangenen Zahlungen (weiterhin) ständig Wechselschichtarbeit geleistet hätte, wenn er nicht als Personalratsmitglied von der Erbringung der Arbeitsleistung nach Art. 46 Abs. 4 BayPVG freigestellt wäre, hält sich im Rahmen
lässiger tatrichterlicher Würdigung. Dabei durfte das Landesarbeitsgericht entscheidend darauf abheben, dass der Kläger vor seiner Freistellung im Dezember 2019 in den Monaten September, Oktober und November 2019 Wechselschichtarbeit geleistet hat. Es bedurfte insoweit keines bestimmten „Mindest“zeitraums der vom Kläger in der Vergangenheit erbrachten Wechselschichtarbeit. Das Landesarbeitsgericht hat ebenso in revisionsrechtlich nicht
beanstandender Weise berücksichtigt, dass die Beklagte von der arbeitsvertraglichen Regelung, nach der der Kläger
r Ableistung von Schichtarbeit - mithin auch
r Wechselschichtarbeit - verpflichtet ist, Gebrauch gemacht und ihn entsprechend eingesetzt hat. Es ist nicht
erkennen, dass der Kläger nicht weiter Wechselschichtarbeit geleistet hätte, wenn er nicht ab Dezember 2019 als Personalratsmitglied von der Erbringung der Arbeitspflicht freigestellt worden wäre. Der Sachverhalt unterscheidet sich damit auch von dem, der Gegenstand der Entscheidung des Senats vom
, der eine Konkretisierung des Benachteiligungsverbots nach Art. 8 BayPVG darstellt, kann darin keine unzulässige Begünstigung liegen. Die Gewährung der Wechselschichtzulage stellt die Gleichbehandlung erst her und begünstigt den Kläger nicht unzulässig (vgl.
VG BAG 27. November 2024 - 7 AZR 291/23 - Rn. 23). 24
mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird (§ 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K). Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD-K; vgl. BAG 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 14, BAGE 134, 34). Die Arbeit muss nach einem Dienst- oder Schichtplan erfolgen, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten im genannten Sinn vorsieht. Der Beschäftigte muss
r Arbeit in allen Schichtarten eingesetzt werden (BAG
mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Insofern sind die Anforderungen gegenüber dem Allgemeinen Teil des TVöD erhöht (BAG
gewiesen ist und die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wird (BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 191/17 - Rn. 13, aaO). Der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung steht es gleich, wenn die ständige Leistung von Wechselschichtarbeit nur deshalb nicht erfolgt, weil der Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 21 Satz 1 TVöD-K (Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung) in den dort genannten Fällen von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist. In diesen Fällen genügt es, wenn der Beschäftigte ohne die Freistellung von der Arbeitsleistung die erforderlichen Schichten geleistet hätte (
m inhaltsgleichen § 21 Satz 1 TVöD-VKA BAG 26. Mai 2020 - 9 AZR 129/19 - Rn. 25;
D iVm. § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K BAG 24. März 2010 - 10 AZR 152/09 - Rn. 22). Im Falle der Freistellung als Personalratsmitglied gilt nichts Anderes, denn auch insoweit gilt das Lohnausfallprinzip. Ein anderes Verständnis verstieße gegen das Benachteiligungsverbot des Art. 8 BayPVG. 26 bb) Die Beklagte hat dem Kläger in den Monaten September bis November 2019 ständige Wechselschichtarbeit
gewiesen und entsprechende Wechselschichtzulagen in den Entgeltabrechnungen Dezember 2019 und Januar 2020 ausgewiesen. Das Vorliegen der konkreten Voraussetzungen der ständigen Wechselschichtarbeit iSd. § 7 Abs. 1 TVöD-K steht zwischen den Parteien ebenso wenig im Streit wie die Höhe der Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K. Nachdem das Arbeitsgericht die beantragten darüberhinausgehenden
lagen rechtskräftig abgewiesen hat, hat die Beklagte die Berechnung des
letzt streitbefangenen Gesamtbetrags nicht in Abrede gestellt. 27 cc) Das Arbeitsgericht hat dem Kläger hinsichtlich der Höhe der Wechselschichtzulage allerdings mehr
gesprochen als von ihm beantragt. Der hierin liegende Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist im Rahmen des Berufungsverfahrens geheilt worden. 28
gesprochen hat ihm das Arbeitsgericht die
lage auch für Dezember 2022. 29 (a) Hierin liegt ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas
zusprechen, was nicht beantragt ist. Das ist Ausdruck der den Zivilprozess beherrschenden Dispositionsmaxime. Das Gericht darf der klagenden Partei weder quantitativ mehr noch qualitativ etwas Anderes
erkennen. Ein in den Vorinstanzen erfolgter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist noch vom Revisionsgericht von Amts wegen
beachten (BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 291/20 - Rn. 13). 30 (b) Die Verletzung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann geheilt werden, wenn die klagende Partei sich die angefochtene Entscheidung im zweiten Rechtszug durch den Antrag auf
rückweisung der Berufung
eigen macht. Der Kläger muss
m Ausdruck bringen, an dem Nichtbeantragten, aber vom Gericht
gesprochenen, festhalten
wollen (BAG 14. Dezember 1994 - 5 AZR 696/93 -
II der Gründe). Eine solche Heilung kann in dem Antrag auf vorbehaltlose
rückweisung der Berufung liegen (vgl. BAG
II 2 der Gründe; Musielak/Voit/Wolff
seinen Gunsten, sondern lediglich die Verwerfung oder
rückweisung der Hauptberufung begehrt, also die durch das angefochtene Urteil erworbene Rechtsposition behalten möchte (BeckOK ZPO/Elzer Stand
rückweisung der Hauptberufung; hierfür ist jedoch eine Berufungsanschließung für ihn nicht erforderlich (Musielak in FS Schwab 1990 S. 349, 363; MüKoZPO/Musielak/Hüntemann 7. Aufl. ZPO § 308 Rn. 25). Soweit das Reichsgericht der Ansicht war, eine Heilung sei nur als Klageerweiterung im Wege der Anschlussberufung
lässig (RG 3. Februar 1925 - VI 276/24 - RGZ 110, 150, 151 f.;
st. Melissinos Die Bindung des Gerichts an die Parteianträge nach § 308 I ZPO S. 173), hat es diese Rechtsprechung später ausdrücklich aufgegeben (RG 26. Januar 1938 - VI 220/37 - RGZ 157, 23, 24). Es sei nicht ersichtlich, warum die klägerische Partei beantragen sollte, ihr nochmals etwas
zuerkennen, was ihr bereits
gebilligt worden sei. 31
rückweisung der Berufung beantragt und sich damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts
eigen gemacht. 32 c) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger seine Forderungen auch rechtzeitig mit Schreiben vom
2. ist begründet, wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis
treffend erkannt hat. Der Kläger hat Anspruch auf die erstrebte Gutschrift von (
satz-)Urlaubstagen auf seinem Urlaubskonto. 35 1. Entgegen der Ansicht des Klägers kann er diesen Anspruch aber nicht auf Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayPVG stützen. Diese Vorschrift sichert die Vergütung des Personalratsmitglieds; etwaige Ansprüche auf
satzurlaub werden hiervon nicht erfasst (ebenso BVerwG 18. September 1985 - 2 C 15.84 -). Zwar ist die Verpflichtung
r Zahlung von Urlaubsvergütung integraler Bestandteil des Anspruchs auf bezahlten Urlaub (BAG
sehen. 36 2. Der Anspruch folgt aber aus § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-K iVm. Art. 8 BayPVG. Nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-K erhalten Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 TVöD-K leisten und denen die
lage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K
steht, bei Wechselschichtarbeit für je zwei
sammenhängende Monate einen Arbeitstag
satzurlaub. Dieser Anspruch wird während der Freistellung
r Erfüllung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben durch das Benachteiligungsverbot des Art. 8 BayPVG aufrechterhalten (ebenso
m bundespersonalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot BVerwG 18. September 1985 - 2 C 15.84 -). 37 a) Nach Art. 8 BayPVG dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, nicht darin behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dabei genügt das objektive Vorliegen einer Begünstigung oder Benachteiligung des Funktionsträgers wegen seiner Amtstätigkeit. Auf eine Begünstigungs- oder Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an. Das Benachteiligungsverbot bewirkt, dass ein freigestelltes Personalratsmitglied, dem ohne die Freistellung ein tariflicher Anspruch auf
satzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit
stünde, auch dann einen Anspruch hierauf erwirbt, wenn es wegen seiner Freistellung den mit der Wechselschichtarbeit verbundenen Erschwernissen nicht ausgesetzt ist. Dies beruht auf dem Grundsatz, dass das Personalratsmitglied während der Freistellung so
behandeln ist, als übte es seine bisherige arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit weiterhin aus. Es hat deshalb Anspruch auf das, was ihm
r Abgeltung seiner Arbeitsleistung gewährt würde. Hierzu gehört bei einem Personalratsmitglied, das ohne seine Freistellung ständig Wechselschichtarbeit geleistet hätte, der
satzurlaub für diese Sonderform der Arbeit. Ein freigestelltes Personalratsmitglied ist aufgrund des Benachteiligungsverbots urlaubsrechtlich so
behandeln, als wäre es nicht freigestellt (vgl. -
m bundespersonalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot - BAG 7. November 2007 - 7 AZR 820/06 - Rn. 24 mwN, BAGE 124, 356). 38
sätzlich
gewährenden Urlaubstage ist zwischen den Parteien nicht streitig. 40 aa) Nach § 27 Abs. 1.1 TVöD-K wird ein weiterer Tag
satzurlaub gewährt, wenn im Kalenderjahr 2019 Anspruch auf mindestens drei Tage
satzurlaub nach Abs. 1 Buchst. a besteht. Im Kalenderjahr 2020 wird bei einem Anspruch auf mindestens drei Tage
satzurlaub nach Abs. 1 Buchst. a ein weiterer Tag
satzurlaub gewährt; besteht Anspruch auf mindestens vier Tage
satzurlaub nach Abs. 1 Buchst. a, wird ein zweiter
sätzlicher Tag
satzurlaub gewährt. Ab dem Kalenderjahr 2021 wird je zwei Tage
satzurlaubsanspruch nach Abs. 1 Buchst. a ein
sätzlicher Tag
satzurlaub gewährt. Nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-K erhalten Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 TVöD-K leisten und denen die
lage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 TVöD-K
steht, für je zwei
sammenhängende Monate einen Tag
satzurlaub. 41 bb) Die konkrete Berechnung der Anzahl von Urlaubstagen hat die Revision nicht gerügt. Dem Kläger stehen für das Kalenderjahr 2020 acht Tage
satzurlaub (sechs Tage nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-K zzgl. zwei weitere Tage nach § 27 Abs. 1.1 TVöD-K) und für die Jahre 2021 und 2022 jeweils neun Tage (sechs Tage nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-K zzgl. drei weitere Tage nach § 27 Abs. 1.1 TVöD-K), insgesamt also 26 Tage
. 42 d) Entgegen der Ansicht der Revision steht dem nicht Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayPVG entgegen, wonach Personalratsmitgliedern Dienstbefreiung in entsprechender Anwendung des Art. 87 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes
gewähren ist, wenn sie durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus erheblich mehr beansprucht werden. Diese Regelung ist nicht einschlägig. Es geht nicht darum, dass der Kläger durch seine Personalratsarbeit über seine regelmäßige Arbeitszeit hinaus aufgrund der Aufgaben als Personalrat zeitlich in Anspruch genommen wird. Der Ausgleich wird für ständige Wechselschichtarbeit gewährt, die der Kläger - nach der revisionsrechtlich nicht
beanstandenden Annahme des Landesarbeitsgerichts - geleistet hätte, wenn er nicht als Personalratsmitglied von der Erbringung der Arbeitspflicht freigestellt wäre. 43 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Schmidt Wullenkord Hamacher Kleinebrink Homburg http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600070958&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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