, § 3 Abs 5 S 1
, § 4 Abs 1 S 1
, § 7 S 1
, § 99 Abs 1
, § 5 Abs 1
, § 15 Abs 1
, § 19 Abs 1
, § 19 Abs 2
, § 19 Abs 3 S 3
, § 47
, § 50 Abs 1
, § 87 Abs 1
, § 613a BGB, § 24 Abs 2
DV1WO, § 24 Abs 3
DV1WO vorgehend ArbG Stuttgart,
) und auch bei einer Inlandstätigkeit nicht zwangsläufig demselben Betrieb wie die geführte Führungskraft zugeordnet. Aus der - in ihrem Ergebnis am
komme es auch nicht auf die Maßgaben der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einstellung iSv. § 99
an. Beurteilte man die 128 Führungskräfte als in den Betrieb Süd eingegliedert, verringerte sich zum einen das Stimmengewicht der „echten“ betriebszugehörigen Arbeitnehmer und zum anderen wären sie im Gesamtbetriebsrat überrepräsentiert. Das verstoße gegen das Demokratieprinzip. 5 Die Arbeitgeberin hat sinngemäß beantragt, die Betriebsratswahl im Betrieb Süd vom 23. Juni 2022 für unwirksam zu erklären. 6 Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die 128 Führungskräfte - welche neben dem fachlichen Weisungsrecht auch über nicht unerhebliche Teile des disziplinarischen Weisungsrechts verfügten - seien (auch) in den Betrieb Süd eingegliedert und folglich (auch) dort wahlberechtigt. Dem Betriebsverfassungsrecht seien Mehrfachwahlberechtigungen von Arbeitnehmern nicht fremd. 7 Die Vorinstanzen haben die Wahl für unwirksam erklärt. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Abweisungsantrag weiter. 8 B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte dem Wahlanfechtungsantrag der Arbeitgeberin nicht stattgegeben werden. Ob die Wahl anfechtbar ist, kann der Senat auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Die Sache ist daher zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. 9 I. Nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2
kann ua. der Arbeitgeber die Betriebsratswahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Wahlanfechtung muss innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen. 10 II. Die formellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung liegen vor. Die Arbeitgeberin ist zur Wahlanfechtung berechtigt. Der Wahlanfechtungsantrag ist am 11. Juli 2022 und damit rechtzeitig iSv. § 19 Abs. 2 Satz 2
innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht eingegangen. 11 III. Darüber, ob auch die materiellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 1
vorliegen, kann der Senat nicht abschließend befinden. 12 1. Das Landesarbeitsgericht hat - zusammengefasst - angenommen, die Wahl sei anfechtbar, weil die 128 Führungskräfte, deren Arbeitsverträge andere als die vom Betrieb Süd umfassten Standorte auswiesen, als (bei der Arbeitgeberin beschäftigte) Arbeitnehmer nach § 7 Satz 1
nicht im Betrieb Süd wahlberechtigt gewesen seien. Zwar dürften sie in diesem Betrieb nach den Kriterien zur Beurteilung der Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellungen nach § 99
eingegliedert sein, was auch dem Rechtsverständnis der Beteiligten entspreche, denn die Arbeitgeberin habe den Betriebsrat zur Einstellung dieser Führungskräfte in den Betrieb Süd angehört. Die nach § 99 Abs. 1 Satz 1
maßgeblichen Kriterien seien aber nicht vollumfänglich auf die nach § 7 Satz 1
zu beurteilende Wahlberechtigung übertragbar; das folge schon aus den unterschiedlichen Normzwecken. Ausgehend von der Grundvorstellung des
, dass ein Arbeitnehmer nur einem und nicht mehreren Betrieben angehöre, sowie den weiteren Gesichtspunkten einer Ortsnähe der Interessenvertretung, der Praktikabilität und Rechtssicherheit sowie einer anderenfalls bewirkten Überrepräsentanz sprächen die besseren Gründe dafür, einer Führungskraft, die Arbeitnehmer in mehreren Betrieben führe, nur in ihrem „Stammbetrieb“, nämlich dem Betrieb, dem sie arbeitsvertraglich zur regelmäßigen Arbeitsleistung zugeordnet sei, das Stimmrecht nach § 7 Satz 1
zuzuerkennen. 13 2. Diese Begründung hält einer rechtsbeschwerdegerichtlichen Überprüfung nicht stand. 14 a) Allerdings ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass bei der streitbefangenen Betriebsratswahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden wäre, wenn den vom Wahlvorstand als wahlberechtigt angesehenen 128 Führungskräften kein aktives Wahlrecht zukäme. Die Vorschrift des § 7 Satz 1
zur Wahlberechtigung ist eine wesentliche - weil zentrale und zwingende - Vorschrift über das Wahlrecht iSv. § 19 Abs. 1
(vgl. BAG 10. März 2004 - 7 ABR 36/03 - zu B 1 der Gründe). Ebenso zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass allein der Eintragung der 128 Führungskräfte in die Wählerliste keine materiell-konstitutive Bedeutung für die Wahlberechtigung dieser Personen(gruppe) zukommt. Das aktive Wahlrecht hängt ausschließlich davon ab, ob die Voraussetzungen des § 7
erfüllt sind (vgl. ausf. BAG
in der seit dem 18. Juni 2021 geltenden Fassung (BGBl. I S. 1762) nicht entgegen. Nach dieser Regelung ist die Anfechtung einer Betriebsratswahl durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, und - was vorliegend nicht der Fall ist - diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht. Schließlich hat das Landesarbeitsgericht seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt, dass - bei der von ihm angenommenen fehlenden Wahlberechtigung der Führungskräfte - angesichts der Stimmenverteilung auf die drei Vorschlagslisten nicht davon ausgegangen werden kann, der Verstoß habe das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst. 15
sind wahlberechtigt alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das sind Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Betriebs stehen und innerhalb der Betriebsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen erbringen. Der Normausdruck „des Betriebs“ beschreibt das - bis zur Reform des
im Jahr 2001 ungeschriebene - Erfordernis der Betriebszugehörigkeit (vgl. dazu zB GK-
/Raab 12. Aufl.
Verf-Reformgesetzes vom 23. Juli 2001 (BetrVerf-ReformG, BGBl. I S. 1852) in Satz 1 von § 7
eingefügten Formulierung ist klargestellt, „dass grundsätzlich nur Arbeitnehmer, die zur Belegschaft des Betriebs gehören, zum Betriebsrat wahlberechtigt sind“ (BT-Drs. 14/5741 S. 36). 17 bb) Betriebszugehörigkeit setzt voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in die Betriebsorganisation eingegliedert ist. Dafür kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber mit Hilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs verfolgt (mit Bezug zur Zuständigkeit des Betriebsrats vgl. BAG
zeigt (dazu vgl. Fitting
2a). Das gilt ebenso für Arbeitnehmer, die in standortübergreifenden Teams einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck verwirklichen (mit Bezug zur Zuständigkeit des Betriebsrats vgl. BAG 26. Mai 2021 - 7 ABR 17/20 - aaO), oder für die Zugehörigkeit von Arbeitnehmern zu aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten, welche nach § 3 Abs. 5 Satz 1
als Betrieb gelten. 18
16a ff.; Fitting
32. Aufl. § 5 Rn. 226a; GK-
/Raab 12. Aufl.
R/Maschmann/Fritz
/Maschmann 17. Aufl.
B ArbR/Temming 6. Aufl. § 24 Rn. 58). Bereits die weitere Prämisse des Landesarbeitsgerichts, die Matrix-Führungskräfte gehörten im Hinblick auf den in ihren Arbeitsverträgen „regelmäßig vereinbarten Standort“ (nur) „diesem Stammbetrieb“ an (gemeint ist wohl eher der auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung festgelegte Betrieb, der diesen Standort umfasst), vernachlässigt jedoch, dass die Betriebszugehörigkeit iSv. § 7 Satz 1
durch die Eingliederung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn - mithin durch tatsächliche Umstände und nicht durch einzelvertragliche Festlegung - vermittelt wird. Soweit das Landesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
123), zumal (losgelöst von der vorliegenden Fallgestaltung) das Merkmal einer „vertraglichen Zuordnung“ für die bei einem Arbeitgeber beschäftigte Matrix-Führungskraft versagte, wenn es an einer solchen Vereinbarung fehlte. Soweit das Landesarbeitsgericht des Weiteren unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom
mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten an“, ist dies schon von den Feststellungen nicht getragen. Die beschwerdegerichtliche Annahme eines das Direktionsrecht ausübenden „Stammbetriebs“ erschließt sich im Übrigen auch deshalb nicht ohne Weiteres, weil im tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses ausgeführt ist, „die Führungskräfte der hier im Streit stehenden 128 Führungskräfte“ seien nicht zwangsläufig demselben Betrieb wie die geführte Führungskraft „zugeordnet“. 21
159). Ebenso ist die aus der Mehrfacheingliederung folgende Mehrfachwahlberechtigung nicht - wie vom Landesarbeitsgericht angenommen - nach den Grundsätzen der Betriebsverfassung ausgeschlossen (so bereits BAG
OK ArbR/Besgen Stand 1. März 2025
23; DKW/Homburg 19. Aufl. § 7 Rn. 19 [konkret für Vorgesetzte, die keine leitende Funktion haben, aber aufgrund einer Matrix-Organisation in mehreren Betrieben eingesetzt werden]; Fitting
32. Aufl. § 7 Rn. 83; GK-
/Raab 12. Aufl.
B ArbR/Temming
B/Steffan Rn. 329 [„einzelfallabhängig“]; Richardi
/Thüsing 17. Aufl.
E; vgl. auch [konkret die mehrfache Eingliederung eines Arbeitnehmers in verschiedene Betriebe seines Vertragsarbeitgebers bei betriebsübergreifender Arbeit in einer Matrix-Organisation bejahend] Witschen RdA 2016, 38, 45). Das belegen die Gesetzesmaterialien unter Berücksichtigung der Gesetzeshistorie sowie Sinn und Zweck der Norm zur Wahlberechtigung. 22 (a) Im
finden sich keine ausdrücklichen Regelungen zum Ausschluss einer Mehrfachwahlberechtigung. Lediglich § 5 Abs. 1 Satz 2
ordnet für die in Heimarbeit Beschäftigten - insoweit aber gesondert - an, dass sich die Betriebszugehörigkeit (und damit Wahlberechtigung) auf den Betrieb beschränkt, für den der Beschäftigte „hauptsächlich“ tätig wird. Allerdings hatte der historische Gesetzgeber einen Ausschluss mehrfacher Wahlberechtigungen eines bei einem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 2 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über die Neuordnung der Beziehungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in den Betrieben vom
in der ab 28. Juli 2001 geltenden Fassung, dass mehrfache Wahlberechtigungen möglich sein sollen, denn das mit der Vorschrift eingeräumte aktive Wahlrecht von zur Arbeitsleistung überlassenen Arbeitnehmern eines anderen Arbeitgebers im Einsatzbetrieb lässt deren betriebsverfassungsrechtliche Stellung im „Verleiherbetrieb“ ausdrücklich unberührt (vgl. BT-Drs. 14/5741 S. 28) und hält (auch) ihre Wahlberechtigung im Betrieb des anderen Arbeitgebers offen. Auch das zeigt, dass dem
ein zwingendes Grundprinzip im Sinn einer „Zugehörigkeit des Arbeitnehmers nur zu einem Betrieb und nicht zu mehreren“ gerade nicht inhärent ist (so aber - mit Bezug zu § 99
- Lingemann/Steinhauser NZA 2020, 87; dagegen Engels NZA 2020, 699; wie hier - mit Bezug zu § 7
- BeckOGK/Boemke Stand 1. April 2025
159). 23 (b) Zudem begegnen der Annahme einer solchen Maxime teleologische Bedenken. Ebenso wie die an die Betriebszugehörigkeit geknüpfte Wahlberechtigung die Legitimation des Betriebsrats bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sichert (vgl. BAG
bezweckt demnach (zumindest auch), das Wahlrecht für die Personen festzulegen, für welche die materiellen Beteiligungsrechte des Betriebsrats ausgestaltet sind (vgl. zu §§ 5, 7 und 8
BAG 28. März 2001 - 7 ABR 21/00 - zu B I 2 c der Gründe, BAGE 97, 226). Entsprechend bedürfte es vor dem Hintergrund der auf betriebszugehörige Arbeitnehmer bezogenen Regelungskompetenz des Betriebsrats einer besonderen Rechtfertigung, diesen Arbeitnehmern das Wahlrecht allein deshalb abzusprechen, weil sie auch einem anderen Betrieb des Unternehmens angehören. 24 (
159). Auch das vom Landesarbeitsgericht herangezogene - und als gegen die Mehrfachwahlberechtigung sprechend gewertete - Prinzip einer ortsnahen Interessenvertretung (vgl. dazu etwa BAG 26. Mai 2021 - 7 ABR 17/20 - Rn. 34, BAGE 175, 104) vermag Repräsentations- und Legitimationsdefizite nicht zu kompensieren. 26 (bb) Verwirklicht ein Arbeitnehmer als Vorgesetzter zusammen mit Arbeitnehmern eines anderen Betriebs durch die Wahrnehmung der Führungsaufgabe (auch) den arbeitstechnischen Zweck dieses anderen Betriebs, ist er in die Arbeitsorganisation des anderen Betriebs eingebunden und (auch) dort von mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten betroffen. In Betracht kommt vor allem die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nrn. 1, 6 und 7
sowie nach § 99
. Dass mitbestimmte Angelegenheiten ggf. auch oder exklusiv in einem anderen Betrieb, dem der Vorgesetzte angehört, anfallen mögen, steht der Mehrfachwahlberechtigung nicht entgegen (tendenziell wohl aA HaKo-
/Brors 6. Aufl. § 7 Rn. 8 mwN; krit. auch Salamon/Iser NZA 2023, 200, 205). Insoweit hebt die Arbeitgeberin zwar zutreffend darauf ab, dass eine mehrfache Betriebszugehörigkeit weitere Fragen, insbesondere solche zur Abgrenzung im Bereich der materiellen Mitbestimmung, aufwerfen kann. Diese sind aber Folge der Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zu mehreren Betrieben und vermögen nicht - gleichsam in einem „umgekehrten“ Schluss - die Annahme einer Eingliederung in mehr als einen Betrieb von vornherein auszuschließen. Sie sind im Einzelfall durch die Bestimmung des Geltungsbereichs einer Betriebsvereinbarung zu lösen. Zudem ist eine originäre Regelungszuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1
- anders als bei der auf die „Einstellung in den Betrieb“ bezogenen Mitbestimmung nach § 99 Abs. 1 Satz 1
(dazu BAG
eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats in Betracht kommen kann, wenn das Arbeitsverhältnis mehreren Betrieben gleichzeitig zugeordnet ist). Konkret für den vorliegenden Streitfall vermag die Argumentation der Arbeitgeberin zu einer mangelnden mitbestimmungsrechtlichen „Praxistauglichkeit“ bei der Annahme einer Eingliederung der Matrix-Führungskräfte in mehr als einen ihrer Betriebe im Übrigen auch deshalb nicht zu überzeugen, weil gewisse „Friktionen“ auch anderweitig in ihrer matrix-verfassten Organisationsstruktur angelegt sind. Nach dem schriftsätzlichen und von der angefochtenen Entscheidung in Bezug genommenen Vorbringen des Betriebsrats, dem die Arbeitgeberin nicht entgegengetreten ist, arbeiten in den sechs funktions-, markt- und produktgruppendeterminierten Bereichen Arbeitnehmer nicht nur aus unterschiedlichen Standorten, sondern auch aus unterschiedlichen Betrieben „in Teams“ zusammen, wobei die „Zuordnung der Mitarbeiter in diese Teams … ungeachtet der Betriebszugehörigkeit … erfolgt“. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass für die in einem Team zusammenarbeitenden Arbeitnehmer unterschiedlich ausgestaltete mitbestimmte Regelungen (etwa zur Lage der Arbeitszeit) gelten; entsprechende „Abstimmungsbedarfe“ stellten sich jedenfalls nicht exklusiv nur bezüglich der Matrix-Führungskräfte. 27 (cc) Soweit die Arbeitgeberin im Allgemeinen auf weitere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Betriebszugehörigkeit von Matrix-Führungskräften verweist, erschließt sich nicht, inwieweit diese einer mehrfachen Wahlberechtigung entgegenstehen sollen. Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Wahlberechtigung nach § 7
vorliegen, kann ebenso tatsächlich und rechtlich schwierig sein, wenn die Matrix-Führungskraft nur einem Betrieb angehört; in jedem Fall bedarf es einer Rechtsanwendung anhand der für die Betriebszugehörigkeit geltenden Kriterien und Maßgaben. Sollte die Arbeitgeberin darauf abstellen, nur die Zugehörigkeit der Matrix-Führungskräfte zu dem in ihren Arbeitsvertrag jeweils ausgewiesenen Standort - aus dem sich der entsprechende Betrieb ergebe - böte eine auch für den Wahlvorstand praktikable und rechtssichere Handhabe, verkennt sie, dass dies die Rechtsfolgen zwingender betriebsverfassungsrechtlicher Vorgaben in unzulässiger Weise zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien stellte. 28 (dd) Schließlich verfängt das gegen die Mehrfachwahlberechtigung vorgebrachte Argument eines Verstoßes gegen das Demokratieprinzip wegen einer dadurch bewirkten gremienbezogenen Überrepräsentanz der Matrix-Führungskräfte nicht. Eine solches „Übergewicht“ bei der betrieblichen Interessenvertretung ist mit der Mehrfachwahlberechtigung aufgrund einer mehrfachen Eingliederung nicht gegeben. Der Betriebsverfassung liegt die Idee der Repräsentation zugrunde. Für den Betriebsrat als Repräsentanten der Arbeitnehmer „des Betriebs“ ist konstitutiv, dass seine Legitimation auf der Wahl durch die zu diesem Zweck rechtlich verfasste Belegschaft gründet (vgl. Richardi
/Richardi 17. Aufl.
Einl. Rn. 104). Eine arbeitnehmergruppen-spezifische Repräsentation ist der Betriebsverfassung hingegen nicht (mehr) immanent. Das belegt einerseits die Abschaffung der nach Arbeitern und Angestellten differenzierenden Gruppenwahl im Zuge des BetrVerf-ReformG und andererseits die Fassung von § 15 Abs. 1
(Zusammensetzung des Betriebsrats nach Beschäftigungsarten) als bloße Sollvorgabe, die nach dem verlautbarten Willen des Gesetzgebers gerade „nicht zwingend“ ist, sondern (lediglich) „eine Aufforderung dazu, die Wahlvorschläge möglichst so zu gestalten, dass sich der Betriebsrat entsprechend der Organisation des Betriebs und der Struktur der Arbeitnehmerschaft zusammensetzt“ (vgl. BT-Drs. 14/5741 S. 37). Entsprechend sind Matrix-Führungskräfte nicht überproportional stark repräsentiert, wenn sie in allen Betrieben, denen sie angehören und zu deren jeweiliger Belegschaft sie zählen, den jeweiligen Betriebsrat mitwählen. Das gilt ebenso für den nach dem Prinzip der Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu errichtenden Gesamtbetriebsrat (§ 47
). 29 3. Der Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts bedingt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt. Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - die für die Beurteilung, ob die Matrix-Führungskräfte in den Betrieb Süd eingegliedert sind (oder nicht), maßgeblichen Feststellungen und Wertungen nicht getroffen. Für das fortgesetzte Beschwerdeverfahren sind folgende weitere Hinweise veranlasst: 30 a) Ob eine bei dem Betriebsinhaber beschäftigte Führungskraft, die als Vorgesetzte von Arbeitnehmern eines Betriebs tätig ist, dort eingegliedert und damit tatsächlich in die betriebliche Arbeitsorganisation integriert wird, erfordert eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Hierfür gelten - im Sinn einer typologischen Bestimmung (vgl. Rech NZA 2025, 223, 226) - keine anderen Maßgaben als bei der Mitbestimmung des Betriebsrats bei einer Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1
, welche nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorliegt, wenn eine Person in den Betrieb eingegliedert wird, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen (BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 19 mwN, BAGE 167, 43). Setzt die Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1
demnach eine (erstmalige) Eingliederung des Arbeitnehmers in die Betriebsorganisation voraus, ist der Arbeitnehmer - sofern sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht ändern - ein solcher „des Betriebs“ iSv. § 7 Satz 1
(vgl. auch Daum Der Betrieb als Organisation S. 284 mwN unter Fußnote 1326; Richardi
/Thüsing 17. Aufl.
19). Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine Differenzierung beim betriebsverfassungsrechtlichen Eingliederungsbegriff, die der Normzweck des § 99
ohnehin nicht zwingend vorgibt (aA Salamon/Iser NZA 2023, 200, 205). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einstellung dient zwar vornehmlich den Interessen der schon im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 25, aaO); gleichwohl sichert es aber auch - wie der Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 4
zeigt - individuelle Schutzbelange des von der personellen Einzelmaßnahme betroffenen Arbeitnehmers. 31 b) Hiervon ausgehend vermag aus der vom Landesarbeitsgericht - in den Gründen des angefochtenen Beschlusses - festgestellten „Anhörung“ des Betriebsrats Süd zu den Einstellungen der Matrix-Führungskräfte in den Betrieb Süd iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1
durchaus ein gewisser Rückschluss auf deren für die Wahlberechtigung iSv. § 7 Satz 1
vorausgesetzte Zugehörigkeit zu dem Betrieb Süd gezogen zu werden. Allerdings ist zum einen zu beachten, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Betriebszugehörigkeit iSv. § 7 Satz 1
der Tag der Wahl (und nicht die Einstellung) ist (Richardi
/Thüsing 17. Aufl.
26). Zum anderen ist die indizielle Wirkung einer Betriebsratsbeteiligung bei der Einstellung eines Arbeitnehmers für die Annahme dessen Eingliederung in den Betrieb insoweit relativiert, als ein Betriebsrat mitbestimmt hat, dessen Wahl nicht angefochten worden ist. Damit ist auch die Organisationseinheit, für die er errichtet ist, als Betrieb vorgegeben. Für die im vorliegenden Wahlanfechtungsverfahren im Streit stehende Wahlberechtigung der 128 Matrix-Führungskräfte kann demgegenüber nicht außer Betracht bleiben, dass es auf deren Zugehörigkeit zu der auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 19. Januar 2022 (GBV) bestimmten Organisationseinheit „Betrieb Süd“ ankommt. Diese Organisationseinheit gilt nach § 3 Abs. 5 Satz 1
nur dann als Betrieb - und vermag damit den Bezugspunkt für die eine Betriebszugehörigkeit vermittelnde tatsächliche Eingliederung zu bilden -, wenn die GBV dies zulässig regelt. Die Möglichkeit einer vom Gesetz abweichenden Ausgestaltung der Repräsentationsstrukturen der Arbeitnehmer in der Betriebsverfassung ist den Betriebsparteien nur in dem durch § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 (und Nr. 5 bezüglich einer zusätzlichen Vertretung), Abs. 2
bestimmten Umfang eröffnet und an die dort näher geregelten Voraussetzungen gebunden. Ob die - bislang nicht zur Gerichtsakte gelangte - GBV dem entspricht, ist bisher weder von den Beteiligten noch von den Vorinstanzen in den Blick genommen worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Gewährleistung eines fairen Verfahrens gebietet es in dieser verfahrensrechtlichen Lage, die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um den Beteiligten im fortgesetzten Beschwerdeverfahren Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag zu geben. Soweit die Beteiligten im Termin zur Anhörung vor dem Senat übereinstimmend auf den (wohl einzig) in Betracht kommenden Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
abgehoben haben, beschränkt sich der Senat auf den Hinweis, dass danach für Unternehmen mit mehreren Betrieben (worunter auch Betriebsteile iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1
fallen) die Zusammenfassung von Betrieben bestimmt werden kann, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient. Der Gesetzgeber hatte hier insbesondere die Konstellation vor Augen, dass in einem Unternehmen jeweils mehrere Betriebe zusammengefasst werden, um etwa in einem bundesweiten Filialnetz sogenannte Regionalbetriebsräte zu errichten (vgl. zu dieser Intention auch BT-Drs. 14/5741 S. 34; BeckOGK/Haußmann/Hofer Stand 1. Juli 2024
33). Hingegen wäre eine mit der GBV geregelte Spaltung des Betriebs oder von Betrieben und/oder Betriebsteilen unzulässig; auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
kann nur die Zusammenfassung von Betrieben gestützt werden, nicht aber deren Aufteilung (GK-
/Franzen 12. Aufl.
9; Fitting
32. Aufl. § 3 Rn. 36 mwN). Selbst wenn mit der in einer Kollektivvereinbarung festgelegten Bildung von die Arbeitnehmer einer bestimmten räumlichen Region repräsentierenden Betriebsräten deren Ortsnähe zu den vertretenen Arbeitnehmern bezweckt sein sollte, muss dies nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
auf der „Bündelung“ von Betrieben fußen. Das Prinzip einer ortsnahen Interessenvertretung substituiert diese Voraussetzung nicht. 32
: BAG
sprechenden tatsächlichen Umstände ist allerdings in den Einzelheiten zwischen den Verfahrensbeteiligten umstritten; eine ggf. vorsorgliche und überobligatorische Beteiligung des Betriebsrats Süd hinsichtlich der Matrix-Führungskräfte nach § 99 Abs. 1 Satz 1
erschiene jedenfalls nicht ausgeschlossen. Der bloße Umstand der Beteiligung nach § 99 Abs. 1 Satz 1
vermag vor diesem Hintergrund die für eine tatsächliche Eingliederung der 128 Matrix-Führungskräfte in den Betrieb Süd notwendigen Feststellungen nicht gänzlich zu ersetzen. 36
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.