BAG, Urteil vom 24.06.2025 – 3 AZR 158/24 – Arbeitgeberzuschuss - Entgeltumwandlung - Erfüllung Bei einer Geldschuld, die in eine Direktversicherung des Arbeitnehmers zu…
KARE600070989 ECLI:DE:BAG:2025:240625.U.3AZR158.24.0 BAG 3. Senat 20250624 3 AZR 158/24 Urteil § 1a Abs 1 BetrAVG, § 1a Abs 1a BetrAVG, § 19 Abs 1 BetrAVG, § 20 Abs 1 BetrAVG, § 362 Abs 1 BGB, § 362 Abs 2 BGB, § 77 Abs 3 S 1 BetrVG, § 77 Abs 4 S 2 BetrVG, § 1 TVG vorgehend ArbG Frankfurt, 23. Mai 2023, Az: 10 Ca 5955/22, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 17. April 2024, Az: 6 Sa 808/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Arbeitgeberzuschuss - Entgeltumwandlung - Erfüllung Bei einer Geldschuld, die in eine Direktversicherung des Arbeitnehmers zu leisten ist, wird die geschuldete Leistung mangels anderer Vereinbarungen bewirkt, wenn der Arbeitgeber den Geldbetrag, den der Arbeitnehmer beanspruchen kann, in die Direktversicherung überweist. Die Erfüllung des Anspruchs tritt dann als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein. Dies gilt auch für einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. April 2024 - 6 Sa 808/23 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, wie die Berufung der Beklagten zurückgewiesen wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2023 - 10 Ca 5955/22 - im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, wie der Klage stattgegeben wurde, und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
1 Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf den Arbeitgeberzuschuss gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG.
2 Die 1977 geborene Klägerin ist seit September 2007 bei der Beklagten und ihrer Rechtvorgängerin in Teilzeit beschäftigt. Sie bezog eine monatliche Vergütung iHv. 3.473,89 Euro brutto. Im Dezember 2007 vereinbarten die Parteien die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung aufgrund Entgeltumwandlung in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage im Wege der Direktversicherung mit einer monatlichen Einzahlung iHv. 110,00 Euro. Darin eingeschlossen waren von der Arbeitgeberin aufgrund Haustarifvertrags gewährte vermögenswirksame Leistungen iHv. 40,00 Euro monatlich. Dieser Haustarifvertrag - der zu Mitte 2018 gekündigt worden war - hatte auszugsweise folgenden Inhalt: „VII. Umwandlung von Tarifleistungen § 17 1.
Die/der Beschäftigte kann durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber tarifliche geldliche Ansprüche in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (z.B. in Form einer Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) umwandeln.
Für geldliche Ansprüche bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze West der Rentenversicherung hat die/der Beschäftigte einen Anspruch auf Entgeltumwandlung gemäß § 1 a BetrAVG. Für darüber hinausgehende Beträge bedarf es des Einvernehmens zwischen Arbeitgeber und Beschäftigter/m.
Eine entsprechende Regelung kann auch Gegenstand einer freiwilligen Betriebsvereinbarung sein.
2.
Aufgrund einer freiwilligen Betriebsvereinbarung in Verbindung mit der Zustimmung der/des Beschäftigten oder in betriebsratslosen Betrieben durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber können tarifliche geldliche Leistungen auch in Freizeit umgewandelt werden.
VIll. Vermögenswirksame Leistungen § 18 1.
Die Beschäftigten und Auszubildenden erhalten für jeden Kalendermonat, für den sie mindestens 15 Kalendertage Gehalt bzw. Vergütung für Auszubildende oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 MuSchG beziehen oder Anspruch auf Krankengeldzuschuss gemäß § 12 haben, EUR 40,- monatlich als Leistungen im Sinne des 5. Vermögensbildungsgesetzes i.d.F. vom 21.12.1993 (VermBG). Für Beschäftigte in Teilzeit findet § 9 Ziff. 1 entsprechende Anwendung.
Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag ist insoweit ausgeschlossen, als Beschäftigte für denselben Zeitraum schon von einem anderen Arbeitgeber Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz erhalten oder zu beanspruchen haben.
2.
Statt monatlicher Fälligkeit kann betrieblich die Fälligkeit der Leistungen für das 1. Halbjahr auf den 31. März und für das 2. Halbjahr auf den 30. September oder für das ganze Kalenderjahr auf den 30. Juni vereinbart werden.
3.
Ergibt sich so nachträglich, dass Beschäftigten die Leistungen nicht in der geleisteten Höhe zustehen, so stellen die darüber hinausgehenden Beträge Gehaltsvorauszahlungen dar, die verrechnet werden können.
4.
Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen, welche nach dem Vermögensbildungsgesetz zulässige Art der Anlage der Leistungen sie wünschen und die Stelle nebst Kontonummer zu bezeichnen, an die sie abgeführt werden soll. Unterbleibt die Mitteilung, so erlöschen die Ansprüche auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag für das laufende Kalenderjahr am 15. Dezember.
5.
Für die tariflich vereinbarten Leistungen und die gemäß § 11 VermBG angelegten Teile des Arbeitslohnes sollen die Beschäftigten möglichst dieselbe Anlagenart und dasselbe Anlageinstitut wählen. Eine zweite Anlageart kann gewählt werden, wenn es sich bei einer Anlageart um eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 1-3, Abs. 2-4 VermBG aufgeführten Anlageformen handelt. Die für ein Kalenderjahr getroffene Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert werden.
6.
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Beschäftigten über die Möglichkeiten der Anlage der Leistungen nach § 2 Abs. 1 VermBG umfassend unterrichtet werden sollen. Sie erklären, nichts zu unternehmen, was geeignet sein könnte, dem Grundsatz der freien Wahl gemäß § 12 VermBG entgegenzuwirken.
7.
Soweit Ansprüche der/des Beschäftigten von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängen, wird die vermögenswirksame Leistung nicht mitgerechnet.“ 3 Im November 2016 senkten die Parteien die Entgeltumwandlung auf 50,00 Euro und die vermögenswirksamen Leistungen der Beklagten auf 20,51 Euro ab.
4 Mit Wirkung zum 1. Juli 2019 schloss die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung „Option“ (BV Option). Darin heißt es: „B E T R I E B S V E R E I N B A R U N G Zwischen der e SE Germany sowie der W GmbH
Präambel Die Arbeitgeberin hat den bei ihr bestehenden Haustarifvertrag (HTV) mit Wirkung zum 31.05.2018 gekündigt. Zudem ist die e GmbH im Juli 2018 durch Anwachsung auf die Arbeitgeberin übergegangen.
Die Arbeitgeberin hat das Ziel, die Regelungen des nachwirkenden HTV abzulösen und die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ehemaligen e GmbH sowie der Arbeitgeberin zu vereinheitlichen. Zu diesem Zweck schließen die Betriebsparteien die folgende Betriebsvereinbarung ‚Option‘. § 1 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG am Standort Frankfurt, mit Ausnahme der Auszubildenden, studentischen Aushilfskräfte, Diplomanden und Praktikanten sowie mit Ausnahme der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. § 2 Gegenstand Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung ist eine zusätzliche monatliche Arbeitgeberleistung (‚Option‘) in Höhe von bis zu EUR 100 brutto, die in Anlehnung an ein sogenanntes ‚Cafeteria-Modell‘ nach Wahl des Mitarbeiters für verschiedene, teilweise steuerlich begünstigte Zwecke eingesetzt werden kann. § 3 Option
6 Unter dem 1. November 2021 füllte die Klägerin ein Formular der Versicherung unter Angabe ihrer Versicherungsscheinnummer aus. Danach sollte die Entgeltumwandlung wieder auf den Ursprungsbetrag iHv. 110,00 Euro angehoben werden. Außerdem war eine weitere Erhöhung um 15 % auf einen neuen Gesamtbeitrag inklusive Arbeitgeberzuschuss iHv. 126,50 Euro vorgesehen. Hintergrund war die zum 1. Januar 2022 für Altverträge in Kraft tretende Regelung des § 1a Abs. 1a BetrAVG. Die Klägerin leitete den Antrag zur Unterschrift an die Beklagte weiter und bat um Rücksendung bis zum 30. November 2021. Die Beklagte antwortete der Klägerin am 1. August 2022 ua. wie folgt: „wie bereits telefonisch erläutert, wird unser Mitgliedsunternehmen der gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG hinsichtlich der Entgeltumwandlung von Ihrem Mitglied, der Frau M, ordnungsgemäß zum nachmöglichen Zeitpunkt nachkommen. Dabei ist selbstverständlich, dass eine Berechnung und Einzahlung in die Direktversicherung für die Entgeltumwandlung von Frau M rückwirkend ab dem 01.01.2022 erfolgt. … Hinzu kommt lediglich der pauschale Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % des Umwandlungsbetrages (entsprechend 13,50 Euro). Neuer Einzahlungsbetrag in die Direktversicherung ist dementsprechend ein Betrag in Höhe von 103,50 Euro.
Sofern Frau M sich doch mit der Anrechnung des Zuschusses auf den Einzahlungsbetrag, wie zuletzt vorgeschlagen, einverstanden zeigt, bitten wir um eine kurzfristige Rückmeldung hierzu.“ 7 Im März 2023 - nach der Rechtshängigkeit dieses Rechtsstreits - unterzeichneten die Parteien ein Formular der Versicherung mit dem Titel „Änderungsmitteilung Direktversicherung“, wonach rückwirkend zum 1. Januar 2022 der Gesamtbeitrag der monatlichen Einzahlungen auf den Versicherungsvertrag von 90,00 Euro auf 110,00 Euro erhöht wurde. Weiter heißt es darin, dass ein „Anteil am Gesamtbetrag“ iHv. 70,00 Euro auf Entgeltumwandlung und ein Anteil von 40,00 Euro auf einen „Arbeitgeberzuschuss 36,4%“ entfalle. Hinter der Angabe „vermögenswirksame Leistungen“ ist „0“ Euro eingetragen.
8 Die Klägerin hat zunächst die Ansicht vertreten, sie könne auf die in die Versicherung geleisteten 110,00 Euro einen Zuschuss iHv. 16,50 Euro von der Beklagten aufgrund von § 1a Abs. 1a BetrAVG verlangen. Auf jeden Fall stehe ihr aber ein Zuschuss iHv. 10,50 Euro auf die von ihr umgewandelten 70,00 Euro zu. Die Optionszahlung der Beklagten sei kein anrechenbarer Zuschuss, sondern eine zusätzliche Entgeltleistung. Es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte den freiwilligen Zuschuss auch wegen der ersparten Sozialversicherungsbeiträge gewähre. Bei der Zahlung des Zuschusses gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG einerseits und der Zahlung iHv. monatlich 40,00 Euro auf der Grundlage der BV Option andererseits handle es sich um zwei unterschiedliche Ansprüche, die nebeneinander bestünden.
9 Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Belang - beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, beginnend mit dem Monat Januar 2022 monatlich einen Arbeitgeberzuschuss iHv. 16,50 Euro netto an die Direktversicherung bei der N Lebensversicherung AG mit der Nr. für die Dauer der Einzahlung von 70,00 Euro zuzüglich 40,00 Euro in ebendiese zu zahlen;
10 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
11 Das Arbeitsgericht hat der Klage auf künftige Leistung iHv. 10,50 Euro monatlich ab dem 1. Januar 2022 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten überwiegend zurückgewiesen, die Beklagte zur Zahlung von 283,50 Euro in die Direktversicherung der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2024 verurteilt und - nach einer entsprechenden Auslegung des Klageantrags - eine künftige Leistungspflicht der Beklagten zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses iHv. 10,50 Euro monatlich ab dem 1. April 2024 festgestellt. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision.
12 Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht - überwiegend - zurückgewiesen. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Die Klägerin hat für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2024 keinen Anspruch mehr gegen die Beklagte aus § 1a Abs. 1a BetrAVG auf einen Arbeitgeberzuschuss. Der Antrag bezogen auf die Zeit ab dem 1. April 2024 ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.
13 I. Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin aus § 1a Abs. 1a BetrAVG für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2024 erfüllt.
14 1. Die Klägerin hatte im Streitzeitraum einen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss aus § 1a Abs. 1a BetrAVG gegen die Beklagte iHv. monatlich 10,50 Euro, da sie Entgelt iHv. 70,00 Euro umgewandelt und die Beklagte insoweit Sozialversicherungsbeiträge gespart hatte. Eine iSv. § 19 Abs. 1 BetrAVG davon abweichende tarifvertragliche Regelung bestand unabhängig davon nicht, ob hierfür der gekündigte Haustarifvertrag noch in Betracht kam. Dieser sieht in § 17 lediglich vor, dass die Beschäftigten durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber geldliche Tarifansprüche in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung umwandeln können, und verweist für geldliche Ansprüche bis zur in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG genannten Grenze auf den „Anspruch auf Entgeltumwandlung gemäß § 1a BetrAVG“. Daraus ergibt sich kein gegenüber § 1a BetrAVG eigenständiger Regelungsgehalt zur Entgeltumwandlung. Es wird vielmehr allein die nach § 20 Abs. 1 BetrAVG für tarifvertragliche Entgeltansprüche erforderliche Bestimmung getroffen, dass diese umgewandelt werden können, und im Übrigen auf das Gesetz verwiesen.
15 2. Der Anspruch ist gemäß § 362 Abs. 1, Abs. 2 BGB durch Zahlung von 40,00 Euro monatlich als „Arbeitgeberzuschuss 36,4 %“ in die Direktversicherung der Klägerin erloschen.
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22 II. Soweit das Berufungsgericht nach Auslegung des Klageantrags angenommen hat, die Klägerin begehre neben der Zahlung des Arbeitgeberzuschusses für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2024 die Feststellung, dass die Beklagte auch ab dem 1. April 2024 verpflichtet ist, zusätzlich zu den zu zahlenden 40,00 Euro monatlich zugunsten der Klägerin einen Arbeitgeberzuschuss iHv. 10,50 Euro netto monatlich an die Direktversicherung zu zahlen, ist dem Senat dieser Antrag nicht zur Entscheidung angefallen. Er war im wohlverstandenen Interesse der Klägerin dahin auszulegen, dass er nur für den Fall des Obsiegens mit dem Zahlungsantrag gestellt werden sollte. Die Klägerin ist mit diesem indes unterlegen.
23 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Rachor Waskow Roloff H. Trunsch D. Siebels http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600070989&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public