KARE600070996 ECLI:DE:BAG:2025:200825.B.4ABN34.25.0 BAG 4. Senat 20250820 4 ABN 34/25 Beschluss § 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG, § 72a Abs 3 S 2 Nr 1 ArbGG, § 92a S 2 ArbGG, § 1 TVG vorgehend ArbG Braunschweig, 11. Juli 2024, Az: 8 BV 7/24, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 6. März 2025, Az: 6 TaBV 61/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtzulassungsbeschwerde - Eingruppierung im Einzelhandel - Erfordernis einer einschlägigen Berufsausbildung oder dreijährigen Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres Die Beschwerde des Betriebsrats gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 6. März 2025 - 6 TaBV 61/24 - wird zurückgewiesen. 1 I. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung einer Arbeitnehmerin. 2 Die Arbeitgeberin, Mitglied im Handelsverband Niedersachsen-Bremen e.V., betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit mehreren Betrieben. Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 ersuchte sie den für den Betrieb in B gebildeten Betriebsrat um Zustimmung zur Einstellung einer Arbeitnehmerin in den Bereich Sales und zu deren Eingruppierung in die Gehaltsgruppe I des Gehalts- und Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Niedersachsen vom 21. Mai 2024 (GLTV). Diese habe keine kaufmännische Ausbildung absolviert und werde im ersten Tätigkeitsjahr beschäftigt. Der Betriebsrat stimmte der Einstellung zu, lehnte jedoch die beabsichtigte Eingruppierung mit der Begründung ab, die Arbeitnehmerin sei allein aufgrund ihrer Tätigkeit als Verkäuferin, die als Tätigkeitsbeispiel in Gehaltsgruppe II GLTV aufgeführt werde, dieser zuzuordnen. 3 Das Arbeitsgericht hat dem Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich der Betriebsrat mit seiner Beschwerde. 4 II. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage (§ 92a Satz 2 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG) sind nicht gegeben. 5 1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt. Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist (BAG 2. Juni 2021 - 4 AZN 156/21 - Rn. 6). 6 2. Nach diesen Grundsätzen ist die durch den Betriebsrat formulierte Rechtsfrage „Ist für die Eingruppierung in die Gehaltsgruppe G II des § 3 des Gehalts- und Lohntarifvertrages für den niedersächsischen Einzelhandel ein Rückgriff auf die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe II zulässig, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der einzugruppierenden Arbeitnehmerin ein in der Gehaltsgruppe G II genanntes Tätigkeitsbeispiel erfüllt?“ nicht klärungsbedürftig. Die Rechtslage ist offenkundig. Die aufgezeigte Rechtsfrage lässt sich ohne Weiteres anhand der tariflichen Regelungen (zu den Auslegungsgrundsätzen für Tarifverträge sh. BAG 11. November 2020 - 4 AZR 210/20 - Rn. 20 mwN) beantworten. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.