2 ZTV zunächst „einbehalten“.
1 ZTV wird dieses mit dem Entgelt für Juni des Folgejahres ganz oder anteilig ausbezahlt, wenn die vereinbarten jährlichen Produktivitätssteigerungen vollständig oder teilweise erreicht wurden. 5 Die IG Metall kündigte den ZTV am
TVG gegen die IG Metall mit dem Antrag, festzustellen, dass der ZTV durch die außerordentliche fristlose Kündigung am
erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung Klage auf Zahlung von 4.168,15 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem
4 EMTV habe. Sollte diese Kündigung unwirksam sein, bestehe der Anspruch
1 ZTV. 8 Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit
1 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main (- 21 Ca 4279/24 -) ausgesetzt. Hiergegen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, welche das Landesarbeitsgericht,
dem ihr das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hatte, zurückgewiesen hat. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses und die Fortführung des Rechtsstreits. 9 II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Klägers zu Unrecht zurückgewiesen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der erstinstanzlichen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Arbeitsgericht. 10 1. Das Landesarbeitsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass die Aussetzung eines Rechtsstreits zwischen Arbeitsvertragsparteien über tarifliche Rechte - entgegen der Auffassung des Klägers - in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO wegen eines anhängigen Verbandsklageverfahrens
TVG dem Grunde
möglich ist. Der Umstand, dass die Parteien des ausgesetzten Verfahrens nicht mit denjenigen des Verbandsklageverfahrens identisch sind, steht dem nicht entgegen. 11 a)
1 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde ausgesetzt wird. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinn einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus. Vorgreiflichkeit in diesem Sinn ist gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- oder Interventionswirkung erzeugt (BAG 22. März 2023 - 10 AZR 499/20 - Rn. 14 f.). 12 b)
TVG sind rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und Dritten für die Gerichte und Schiedsgerichte bindend. Daher kommt eine Vorgreiflichkeit des Rechtsstreits über die Verbandsklage iSv. § 9 TVG gegenüber Individualklageverfahren, bei denen die den Gegenstand des Verbandsklageverfahrens bildende Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, in Betracht (BAG
diesen Maßstäben ist die Annahme der Vorgreiflichkeit des vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main anhängigen Verbandsklageverfahrens nicht zu beanstanden. Ergeht dort eine rechtskräftige Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung des ZTV vom 29. April 2024, ist diese für die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit
Die vom Kläger gegen die Vorgreiflichkeit angeführten Argumente stehen dieser nicht entgegen. 16 aa) Das ausgesetzte Verfahren ist nicht deshalb - unabhängig von der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des ZTV vom 29. April 2024 - entscheidungsreif, weil dessen Bestimmungen im Falle der Wirksamkeit dieser Kündigung
5 TVG weitergelten würden. Das aussetzende Gericht hat die Frage der
wirkung geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine solche vorliegend nicht eintreten würde. Von dieser Rechtsauffassung ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auszugehen. 17
ZTV erst mit der Entgeltabrechnung für den Monat Juni 2025 fällig wird, ist auch dies nicht zu beanstanden. Ein im Juni 2025 fällig werdender Anspruch
19 3. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei ermessensfehlerfrei ergangen. 20 a) Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist eine Aussetzung
1 ZPO nur möglich, wenn in Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 ArbGG eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien angemessen erscheint. Dies ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei sind insbesondere die bisherige Verfahrensdauer und der jetzige Verfahrensstand sowie die bei einer Aussetzung zu prognostizierende Verlängerung der Verfahrensdauer zu berücksichtigen, welche einer Einschätzung durch das Gericht bedarf (BAG 22. März 2023 - 10 AZR 499/20 - Rn. 20 mwN). 21 b) Die Ermessensentscheidung des aussetzenden Gerichts
1 ZPO unterliegt im Beschwerderechtszug nur einer eingeschränkten Überprüfung (BAG
Dies folgt jedoch - entgegen der teilweise anderslautenden Argumentation des Arbeitsgerichts - nicht aus einer gebotenen Schonung von Ressourcen des Arbeitsgerichts Bautzen und der Prozessbevollmächtigten der Parteien, sondern aus dem Zweck des Verbandsklageverfahrens
Dieser besteht vorrangig darin, die normative Wirkung des Tarifvertrags mit einer möglichst einheitlichen rechtlichen Beurteilung von Tarifbestimmungen zu versehen, damit der Rechtssicherheit sowie der Rechtsklarheit zu dienen und zugleich Individualstreitigkeiten zu vermeiden (BAG
1 ZPO Rechnung zu tragen. 23 bb) Die Vorgreiflichkeit eines Verbandsklageverfahrens
TVG allein führt jedoch nicht dazu, dass das Ermessen des Gerichts hinsichtlich einer Aussetzung auf „Null“ reduziert ist. Das liefe der Wertentscheidung des Gesetzgebers zuwider. Dieser hat in § 9 TVG - anders als etwa in § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG oder in § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG - gerade keine gesetzliche Aussetzungspflicht vorgesehen. Das Arbeitsgericht hätte daher prognostizieren müssen, mit welcher Verlängerung der Verfahrensdauer im Falle einer Aussetzung zu rechnen ist und diesen Gesichtspunkt in seine Abwägung einstellen müssen. Dies hat das Arbeitsgericht versäumt. Soweit das Landesarbeitsgericht diese Überlegungen
geholt hat, hat es sich nicht auf eine Überprüfung der Ermessensentscheidung des aussetzenden Gerichts beschränkt, sondern unzulässigerweise eigene Ermessenserwägungen an die Stelle derjenigen des Erstgerichts gesetzt (vgl. BGH
1 ZPO vorzunehmen. 25 5. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden vorliegend einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, welche - unabhängig vom Ausgang des Rechtsbeschwerdeverfahrens - die in der Sache unterliegende Partei
ZPO zu tragen hat (BGH 23. Januar 2025 - I ZB 39/24 - Rn. 29). Treber Rennpferdt Betz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600070998&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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