KARE600071060 ECLI:DE:BAG:2025:160725.U.7AZR107.24.0 BAG 7. Senat 20250716 7 AZR 107/24 Urteil § 16i Abs 8 SGB 2, § 16i Abs 1 SGB 2, § 16i Abs 3 SGB 2, § 16e SGB 2, § 14 Abs 1 TzBfG, § 17 S 1 TzBfG, §
§ 16iAbs.
1 SGB II gewährt wird. Bis zur Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die höchstens einmalige Verlängerung des Arbeitsvertrags zulässig, § 16i Abs. 8 Satz 2 SGB II. 25
- a)Mit § 16i SGB II hat der Gesetzgeber - neben § 16e SGB II - einen weiteren Beschäftigungszuschuss als Regelinstrument im Rahmen der Eingliederungsleistungen nach dem SGB II normiert. Er richtet sich an Arbeitgeber und setzt die Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses voraus. § 16i Abs. 8 SGB II eröffnet (auch) eine Förderung befristeter Arbeitsverhältnisse. Insoweit ist grundsätzlich das TzBfG anwendbar; allerdings enthält § 16i Abs. 8 SGB II eine Sonderregelung. In diesem Zusammenhang ist es nicht ausschlaggebend, ob die Förderung nach § 16i SGB II einen Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG bildet (vgl. Harks in Schlegel/Voelzke jurisPK-SGB II Stand 31. Oktober 2024 § 16i Rn. 24). 26
- aa)Der durch Art. 1 Nr. 4 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz - 10. SGB II-ÄndG) vom 17. Dezember 2018 in das SGB II eingefügte (BGBl. I S. 2583) und am 1. Januar 2019 in Kraft getretene § 16i SGB II beinhaltet zum Zweck der Teilhabe am Arbeitsmarkt ein sozialrechtlich ausgestaltetes Instrument zur Förderung von langzeitarbeitslosen, erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch die Gewährung von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt an Arbeitgeber. Ziel ist es, sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse zu schaffen und Langzeitarbeitslosen eine langfristige Perspektive zu eröffnen, indem ihnen über die Lohnkostenzuschüsse eine Teilhabe am Arbeitsmarkt ermöglicht wird (vgl. auch BT-Drs. 19/4725 S. 17). Vor diesem Hintergrund ist mit § 16i Abs. 8 SGB II für bestimmte Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine an die Höchstdauer und an die einmalige Verlängerung gebundene besondere Möglichkeit der Befristung ihrer Arbeitsverträge eröffnet (vgl. auch Luik/Harich/Stölting 6. Aufl. SGB II § 16i Rn. 51). Es handelt sich - wie bei dem Sonderbefristungstatbestand nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG - um eine Spezialregelung gegenüber den Befristungsmöglichkeiten nach dem TzBfG (vgl. zum Verhältnis von WissZeitVG und TzBfG BAG 28. September 2016 - 7 AZR 549/14 - Rn. 32). 27
- bb)Diesem Verständnis begegnen keine Bedenken im Hinblick auf die Vorgaben der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung). Die Richtlinie 1999/70/EG und die inkorporierte Rahmenvereinbarung verlangen von den Mitgliedstaaten, zur Verhinderung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge entweder sachliche Gründe zu bestimmen, die eine Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse rechtfertigen (§ 5 Nr. 1 Buchst. a Rahmenvereinbarung), oder die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse (§ 5 Nr. 1 Buchst. b Rahmenvereinbarung) oder die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Arbeitsverhältnisse (§ 5 Nr. 1 Buchst. c Rahmenvereinbarung) festzulegen. Mit § 16i Abs. 8 SGB II hat sich der nationale Gesetzgeber bei der Zulässigkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern („sehr arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose“) unter bestimmten, näher festgelegten Voraussetzungen („Eingliederungszuschuss“) für das Erfordernis einer Höchstbefristungsdauer in Kombination mit einer zulässigen Zahl der Verlängerungen solcher Verträge entschieden. Das wirkt der missbräuchlichen Inanspruchnahme befristeter Arbeitsverträge entgegen. 28
- b)Die Voraussetzungen des § 16i Abs. 8 SGB II sind erfüllt. 29
- aa)Der Kläger war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (im gesamten Zeitraum seines Arbeitsverhältnisses) eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person iSv. § 16i Abs. 3 SGB II; dem Beklagten war zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt ein
§ 16iAbs.
1 SGB II gewährt. Das greift die Revision nicht an; insoweit ist angesichts des Umstands der tatsächlichen Zuweisung und der Gewährung von Zuschussleistungen das Vorliegen der gesetzlichen Fördervoraussetzungen iSv. § 16i SGB II grundsätzlich auch keiner Prüfung durch die Gerichte für Arbeitssachen zu unterziehen (vgl. - mit Bezug zum Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine „ABM-Maßnahme“ - BAG 13. April 1994 - 7 AZR 651/93 - zu A 2 der Gründe, BAGE 76, 234). 30
- bb)Bei der im „Zusatz Nr. 1 zum Arbeitsvertrag“ vom 24. Juni 2019 vereinbarten Befristung handelt es sich um die einmalige Verlängerung des Arbeitsverhältnisses iSv. § 16i Abs. 8 Satz 2 SGB II innerhalb der nach § 16i Abs. 8 Satz 1 SGB II zulässigen Gesamtdauer von fünf Jahren. Gegen die Annahme einer (bloßen) Verlängerung spricht nicht die Angabe der Vergütungshöhe in einem nominal anderen Wert als im Arbeitsvertrag vom 29. Mai 2019. Diese Angabe ist - zumal sich Arbeitsvertrag und „Zusatz Nr. 1 zum Arbeitsvertrag“ übereinstimmend auf die „trägereigene Entgeltordnung in der jeweils gültigen Fassung“ beziehen - rein deklaratorisch und nicht vertragsmodifizierend. 31
- cc)Der Kläger ist auch eine „zugewiesene“ erwerbsfähige leistungsberechtigte Person iSv. § 16i Abs. 8 Satz 1 iVm. Abs. 3 SGB II. Damit der Arbeitgeber den
§ 16i
SGB II erhalten kann, muss ihm der Arbeitnehmer vom Leistungsträger zugewiesen werden. Das Vorliegen einer Zuweisung des Klägers „an sich“ ist nicht streitig. Entgegen der Ansicht der Revision setzt § 16i Abs. 8 Satz 1 SGB II nicht voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Befristungsabrede eine förmliche Zuweisung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (oder eine förmliche Bescheidung der Bezuschussung) erfolgt ist. Dies ergibt die Auslegung von § 16i Abs. 8 Satz 1 SGB II. 32
(1)Bei dieser Auslegung sind - entgegen der Ansicht der Revision - weder die Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 16i SGB II „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ noch die auf dem Antragsformular des Jobcenters enthaltenen Hinweise von Belang. Es handelt sich um behördeninterne Weisungen, die allein die Bundesagentur bei ihrem Verwaltungshandeln binden (zur Rechtsnatur der Fachlichen Weisungen im Kontext des AÜG siehe etwa: ErfK/Roloff
- Aufl. AÜG § 1 Rn. 24; Thüsing AÜG/Thüsing
- Aufl. Einführung Rn. 84). Die zugehörigen Hinweise auf dem Antragsformular dienen der Erläuterung des behördlichen Verwaltungshandelns gegenüber potenziellen Antragstellern bzw. Adressaten. Eine Verbindlichkeit der dort niedergelegten Rechtsauffassung besteht für Gerichte nicht. 33
(2)Der buchstäbliche Ausdruck von § 16i Abs. 8 Satz 1 SGB II mag darauf hindeuten, dass die Norm die Zulässigkeit der Befristungsvereinbarung nur mit solchen erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen eröffnet, die (dem Beschäftigungsträger) bereits bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags zugewiesen sind. Hingegen ließe sich der Ausdruck „zugewiesenen“ auch dahingehend interpretieren, dass er lediglich die Eigenschaft der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person - als Partei des befristeten Arbeitsvertrags - beschreibt, ohne einen konkreten Zeitpunkt vorzugeben. Das vernachlässigt die Revision mit ihrer Annahme, die Formulierung des § 16i Abs. 8 Satz 1 SGB II sei unmissverständlich und die Norm dementsprechend nicht auslegungsbedürftig. Im Übrigen lässt der Normwortlaut allgemein schon angesichts der Schwierigkeit, textliche Eindeutigkeit herzustellen, nicht immer hinreichend auf den Regelungswillen des Gesetzgebers schließen. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes und anderen Auslegungsgesichtspunkten die in einem bestimmten Wortlaut verfasste Regelungskonzeption deutlich. Daher sind die weiteren Auslegungsmethoden heranzuziehen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen (BVerfG 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 - Rn. 66, BVerfGE 133, 168). 34
(3)Normsystematische Gesichtspunkte sowie Sinn und Zweck sprechen deutlich für ein Verständnis von § 16i Abs. 8 Satz 1 SGB II dahingehend, dass mit der Regelung kein Erfordernis des Vorliegens einer förmlichen Zuweisung im Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung aufgestellt ist. 35 (a) Bereits das Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass § 16i Abs. 8 Satz 1 SGB II die Zulässigkeit der Befristung an die Gewährung eines Zuschusses zum Arbeitsentgelt nach § 16i Abs. 1 SGB II koppelt („... wenn dem Arbeitgeber zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt ein
Absatz 1 gewährt wird.“). § 16i Abs. 1 SGB II knüpft wiederum den Erhalt von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten seitens der Arbeitgeber an die Begründung eines Arbeitsverhältnisses, das nicht mit einer bereits erfolgten Zuweisung des Arbeitnehmers beschrieben ist („... wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründen.“). Die jeweils konditionale Konjunktion im Nebensatz („wenn“) drückt die Bedingung für die im Hauptsatz festgelegte Rechtsfolge aus. Es widerspräche der Normsystematik und im Übrigen auch der Regelungslogik des § 16i SGB II, für die Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsvertrags nach § 16i Abs. 8 Satz 1 SGB II zwingend eine bereits im Zeitpunkt der Befristungsabrede vorliegende Zuweisung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person zu verlangen, obwohl ein Arbeitgeber regelmäßig den (befristeten) Arbeitsvertrag nur abschließen wird, wenn die Förderfähigkeit des Arbeitsverhältnisses durch die Zuweisung festgestellt ist (vgl. Bittner/Pfeffer in Henssler/Willemsen/Kalb Arbeitsrecht Kommentar
- Aufl. § 16i SGB II Rn. 11). Dies vernachlässigt die Revision, wenn sie fordert, die Zuweisung könne und müsse erst erfolgen, sobald ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. 36 (b) Mit § 16i SGB II ist eine Förderung von Arbeitsverhältnissen kodifiziert, die sehr arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen Perspektiven zur gesellschaftlichen Teilhabe geben und sie gemäß ihrer Beschäftigungsfähigkeit in den Arbeitsmarkt eingliedern soll. Das Teilhabe- und Eingliederungskonzept beruht auf bestimmten Zugangs- und Zuschusskriterien und bezweckt einen Anreiz zum Eingehen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses. Es richtet sich an alle Arbeitgeber unabhängig von Art, Branche, Rechtsform und Region sowie gleich, ob es sich um erwerbswirtschaftlich Tätige, gemeinnützige oder öffentliche Arbeitgeber handelt. Sehr arbeitsmarktferne Personen werden einem Arbeitgeber zugewiesen; die Förderung ist mittels eines erhöhten Zuschussniveaus von 70 bis 100 Prozent ausgestaltet. Angestrebt ist aber keine dauerhafte Subventionierung von Arbeitsverhältnissen; dies folgt schon aus der zeitlichen Befristung der Leistung von fünf Jahren (Luik/Harich/Stölting
- Aufl. SGB II § 16i Rn. 8). Entscheidend für die Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 16i Abs. 8 SGB II ist daher der für einen bestimmten Zeitraum gewährte Zuschuss zum Arbeitsentgelt, dessen Erhalt wiederum an die Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses gekoppelt ist. Die Zielsetzung der (befristeten) Förderung kann auch erreicht werden, wenn eine förmliche Zuweisung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sowie eine Entscheidung über die Zuschussgewährung erst nach dem Abschluss des (befristeten) Arbeitsvertrags erfolgen. 37
(4)Ein anderes Verständnis von § 16i Abs. 8 SGB II ist nicht durch die Funktion der Zuweisung iSv. § 16i SGB II vorgegeben. Es entspricht nahezu allgemeiner Meinung im sozialrechtlichen Schrifttum, dass es sich bei der Zuweisung um einen Verwaltungsakt handelt; diskutiert wird lediglich, ob Adressat (nur) der Leistungsberechtigte ist oder (nur bzw. auch) der Arbeitgeber (vgl. zur Zuweisung nach § 16i SGB II Sächsisches LSG
- August 2023 - L 3 AS 458/22 - juris-Rn. 58; BeckOGK/Kohte Stand
- September 2019 SGB II § 16i Rn. 34, 36; BeckOK SozR/Harich Stand
- Juni 2025 SGB II § 16i Rn. 17; Wehrhahn in Estelmann SGB II Stand Juni 2025 § 16i Rn. 18; Merold in Hohm GK-SGB II Stand April 2025 § 16i Rn. 30; Klerks info also 2019, 99, 102; Harks in Schlegel/Voelzke jurisPK-SGB II Stand
- Oktober 2024 § 16i Rn. 60; Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Kant
- Aufl. SGB II § 16i Rn. 18; LPK-SGB II/Schön
- Aufl. § 16i Rn. 7). Jedenfalls kommt der Zuweisung im Rahmen des § 16i SGB II nicht die vorrangige Funktion der Vermittlung zu; sie wirkt nicht - wie die Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten nach § 16d Abs. 1 SGB II - konstitutiv für das Beschäftigungsverhältnis, sondern ist (bloße) Fördervoraussetzung. 38 dd) Setzt nach all dem die Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 16i Abs. 8 SGB II nicht voraus, dass Zuweisung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Zuschussgewährung im Zeitpunkt der Befristungsabrede förmlich beschieden sind, genügt es, wenn der Arbeitgeber in diesem Zeitpunkt davon ausgehen durfte, eine entsprechende Zuweisung und Zuschussgewährung zu erhalten. Schließt der Arbeitgeber einen auf § 16i Abs. 8 SGB II gestützten Arbeitsvertrag vor der förmlichen Bescheidung über Zuweisung und Förderung, trägt er ohnehin das Risiko, dass die Befristung unzulässig ist, wenn diese nicht bewilligt werden. Das Landesarbeitsgericht ist demnach zutreffend davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt der Befristungsabrede - hier der Vereinbarung vom
- Juni 2019 - zu erwarten war, die Voraussetzungen des § 16i Abs. 8 Satz 1 SGB II würden erfüllt, sprich der Kläger zugewiesen und dem Beklagten zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt ein
§ 16iAbs.
1 SGB II gewährt werden würde. Seine hiervon ausgehende Wertung auf der Grundlage der mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen, der Beklagte habe im Zeitpunkt des Abschlusses „Zusatz Nr. 1 zum Arbeitsvertrag“ berechtigt mit der Zuweisung und Bewilligung des Zuschusses zum Arbeitsentgelt rechnen können, ist frei von revisiblen Rechtsfehlern. Dem Beklagten ist der Kläger schließlich auch mit Bescheid vom 26. Juni 2019 zugewiesen und mit Bescheid vom 20. Januar 2022 ein
§ 16iSGB II bewilligt worden.
Die Vertragsdauer und der mit Bescheid vom
- Januar 2022 festgelegte Förderungszeitraum stimmen im Übrigen überein. Die Erwartung des Beklagten ist somit durch die spätere tatsächliche Sachlage bestätigt worden. 39 II. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist auf eine Beschäftigung bis zum Abschluss der Bestandsstreitigkeit gerichtet. Diese ist mit der Entscheidung des Senats rechtskräftig beendet (vgl. auch BAG
- Juni 2024 - 2 AZR 134/23 - Rn. 27). 40 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Schmidt Wullenkord Hamacher Der ehrenamtliche Richter Zwisler istan der Unterschriftsleistung verhindert. Ariane Kneißl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600071060&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public