BAG, Urteil vom 27.08.2025 – 10 AZR 170/24 – Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - Eisenschutzarbeiten - Bauwerksbezug 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des…
KARE600071079 ECLI:DE:BAG:2025:270825.U.10AZR170.24.0 BAG 10. Senat 20250827 10 AZR 170/24 Urteil § 1 Abs 2 Abschn IV Nr 2 VTV-Bau, § 126 S 1 HGB, § 161 Abs 2 HGB, § 138 Abs 2 ZPO, § 1 TVG vorgehend ArbG Wiesbaden, 4. Oktober 2023, Az: 11 Ca 561/22 SK, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 5. Juli 2024, Az: 10 SLa 74/24 SK, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - Eisenschutzarbeiten - Bauwerksbezug 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Juli 2024 - 10 SLa 74/24 SK - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten wie Gesamtschuldner verurteilt werden.
1 Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.
2 Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft berechtigt und verpflichtet. Auf der Grundlage des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 28. September 2018 in den für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassungen verlangt der Kläger von der Beklagten zu 1. und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, der Beklagten zu 2., zuletzt Beiträge für jeweils zwei gewerbliche Arbeitnehmer und zwei Angestellte für die Monate Mai 2019 bis März 2022 in Höhe von 60.378,00 Euro.
3 § 1 Abs. 2 VTV enthält in allen Fassungen ua. folgende Bestimmungen: „§ 1 Geltungsbereich ...
Abschnitt II Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen und Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
Abschnitt IV Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
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Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
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Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
3.
Technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht in Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm-(Isolier-)Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. …“ 4 Die maßgeblichen Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) vom 7. Mai 2019 (BAnz. AT 17. Mai 2019 B1), vom 1. Juni 2021 (BAnz. AT 15. Juni 2021 B1) und vom 24. Oktober 2022 (BAnz. AT 2. November 2022 B1) enthalten Einschränkungen von der Allgemeinverbindlichkeit der jeweiligen VTV ua. für Betriebe, die unter den im Anhang 1 der AVE abgedruckten fachlichen Geltungsbereich der am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifverträge der Metall- und Elektroindustrie fallen, sofern der Arbeitgeber unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines im Anhang 2 der AVE genannten Arbeitgeberverbandes im Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektroindustrie oder eines ihrer Mitgliedsverbände ist. Ferner erstrecken sich die jeweiligen AVE nach Absatz 4 der Einschränkungen nicht auf Betriebe mit Sitz im Inland, die von einem der Rahmentarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland oder deren AVE erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im Anhang 3 Abschnitt I der AVE abgedruckten fachlichen Geltungsbereich des entsprechenden Rahmentarifvertrags genannt sind. Dieser erfasst ua. Handwerksbetriebe, die Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten ausführen.
5 In dem Betrieb der nicht originär tarifgebundenen Beklagten zu 1. wurden überwiegend Eisenschutzarbeiten ua. an Lüftern bzw. Ventilatoren und Schalldämpfern, Metallträgern für Brücken und Hallen, Gittermasttürmen, Geländern, Einzelteilen für Schiffe, Hydraulik- und Maschinenbauteilen erbracht. Die Bauteile wurden - je nach Größe - mit Sattelaufliegern und Staplern auf das Betriebsgelände transportiert und dort an sog. Beschichtungsplätzen und in Strahlkabinen in hohen Stückzahlen gleichförmig bearbeitet. Ein Wiederaufbau beim Kunden erfolgte nicht. Das Betriebsgrundstück hat eine Größe von 1,2 ha und verfügt über Hallen von 5.000 m², in denen sich mehrere Beschichtungsplätze und größere Strahlkabinen von zT 17,5 m Länge, 7 m Breite und 5 m Höhe befinden. Der Betrieb verfügt über einen 40 t Sattelauflieger, einen 10 t Stapler sowie über weitere Stapler, die mehrere Tonnen heben können.
6 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Betrieb sei verpflichtet, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Eisenschutzarbeiten würden allgemein von § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV erfasst, auf den Gegenstand der Korrosionsschutzarbeiten, insbesondere auf die Frage, ob die Arbeiten - wie zunächst von ihm behauptet - überwiegend an Eisenbauteilen für die Schifffahrt erbracht wurden, komme es nicht an. Es müsse sich lediglich um industriell durchgeführte Arbeiten an eisenhaltigen Werkstoffen handeln, was hier insgesamt der Fall sei.
7 Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 60.378,00 Euro zu zahlen.
8 Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Ansicht vertreten, der Betrieb falle nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich der VTV. Von § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV würden nicht Eisenschutzarbeiten aller Art unabhängig vom Gegenstand des Metallteils und des Bearbeitungsorts erfasst. So stelle die industrielle Beschichtung nicht für den Bau verwendeter Teile keine bauliche Tätigkeit dar. Es seien keine Arbeiten an Schiffen oder Bauwerken vorgenommen worden. Teilweise sei gar nicht bekannt, wofür die bearbeiteten Teile verwendet würden.
9 Der Kläger hat die in der Revision noch streitgegenständlichen Ansprüche mit drei Mahnanträgen geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat die Klage nach Verbindung der Verfahren abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
10 Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen gerichtete Klage ist zulässig und begründet.
11 I. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (zu den Anforderungen vgl. BAG 30. März 2022 - 10 AZR 194/20 - Rn. 12 ff. mwN). Der Kläger hat seine Klageforderung in den Anträgen auf Erlass von Mahnbescheiden hinreichend konkretisiert. Er hat neben der geforderten Gesamtsumme auch die Zahl der gewerblichen Arbeitnehmer aufgeschlüsselt nach den einzelnen Monaten angegeben und diese Angaben auf der Rückseite des Mahnantrags durch Angabe der monatlichen „Mindestbeiträge“ für die gewerblichen Arbeitnehmer ergänzt. Anhand dieser Angaben kann nachvollzogen werden, wie sich die Beiträge auf die Kalendermonate verteilen und wie sich die Klageforderung in ihrer Gesamtsumme zusammensetzt (vgl. BAG 18. Oktober 2023 - 10 AZR 71/23 - Rn. 10). Hinsichtlich der Beiträge für Angestellte ist benannt, für welche Zahl von Angestellten für welche Monate der tarifliche Festbeitrag begehrt wird (BAG 27. April 2022 - 10 AZR 322/20 - Rn. 15).
12 II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger kann von den Beklagten Sozialkassenbeiträge für die Monate Mai 2019 bis März 2022 in Höhe von 60.378,00 Euro verlangen.
13 1. Die Pflicht der Beklagten zu 1., Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft zu leisten, folgt für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Dezember 2020 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a, § 18 Abs. 1 Satz 1 VTV vom 28. September 2018, für das Jahr 2021 aus den identischen Bestimmungen des VTV idF vom 29. Januar 2021 - ab dem 11. März 2021 ergänzt um die Vorschrift des § 17 Abs. 1 VTV gemäß AVE vom 1. Juni 2021 - und für die Zeit ab Januar 2022 aus den identischen Vorschriften des VTV idF vom 7. Januar 2022. Die Bindung der Beklagten zu 1. an die jeweiligen VTV beruht auf § 5 Abs. 4 TVG iVm. den AVE vom 7. Mai 2019, vom 1. Juni 2021 und vom 24. Oktober 2022.
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Genannt sind in einer beispielhaften und somit nicht abschließenden Aufzählung Brücken, Hallen, Aufbereitungsanlagen, Dach- und Turmkonstruktionen, Wasser-, Gas- und Ölgroßbehälter, Kräne, Fördertürme, Transportanlagen, Industrierohrleitungen, Umspannanlagen, Stahlwasserbauten, Silos und Schiffsrümpfe (vgl. auch den insoweit identischen Geltungsbereich des Tarifvertrags zur Regelung der Löhne im Bauten- und Eisenschutzgewerbe im Gebiet des Landes Berlin vom 28. April 2011). Vor diesem Hintergrund hat der Senat in den vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Entscheidungen ausgeführt, dass die Tarifvertragsparteien ein kohärentes Gesamtsystem schaffen und dafür die Begriffe einheitlich verstanden wissen wollten (BAG 27. Januar 2021 - 10 AZR 138/19 - Rn. 32, BAGE 174, 35; 27. Januar 2021 - 10 AZR 384/18 - Rn. 32).
Auch Entrostungs- und Oberflächenbeschichtungsarbeiten an Industrieanlagen wie Kraftwerken und an Windkrafträdern hat der Senat deshalb den Eisenschutzarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV zugeordnet (BAG 27. Januar 2021 - 10 AZR 384/18 - Rn. 44). An diesem Begriffsverständnis hält der Senat fest. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV bezieht sich somit auf Schutzarbeiten auf Beton und an Stahlbauwerken der in § 1 Abs. 2 TV Lohn Bauten- und Eisenschutz/West genannten oder vergleichbaren Art.
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Auch diese stellen Stahlkonstruktionen im Sinn eines einheitlichen Begriffsverständnisses der von § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV erfassten Eisenschutzarbeiten dar. Sie sind mit den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 TV Lohn Bauten- und Eisenschutz/West genannten Stahlbauwerken vergleichbar, wie die beispielhafte Aufzählung der Stahlobjekte in der Tarifnorm zeigt, die neben klassischen Stahlbauten auch Anlagen des Ingenieurbaus und Industrierohrleitungen erfasst. Dies entspricht auch der Definition des Stahlbaus in der Bauwirtschaft. Unter Stahlbau im herkömmlichen Sinn wird die Zusammenfassung der Bauweise für Strukturen des Ingenieur-, Industrie- und Hochbaus, deren Bestandteile ausschließlich oder überwiegend aus Stahl und den daraus hergestellten Profilen wie Formstahl, Stabstahl, Breitflach- und Bandstahl sowie Blechen und Rohren bestehen, verstanden.
Dazu gehören nicht nur der Stahlhochbau (Wohnhäuser, Hochhäuser, Industriegebäude aus Stahlfachwerken), sondern auch der Stahlwasserbau (Schotts und andere Sperrbauwerke, Hebewerke), Stahlbrückenbau (Straßen- und Eisenbahnbrücken, Überführungen) sowie Stahltragwerke verschiedenster Art wie Masten, Kräne und Türme (Grütze Bau-Lexikon Stichwort „Stahlbau“). Erst recht stellen die behandelten Metallträger für Brücken und Hallen, Gittermasttürme, Geländer und Einzelteile von Schiffen entweder Teile von Stahlbauwerken oder eigenständige Stahlbauten dar. Lediglich bei den bearbeiteten Hydraulik- und Maschinenbauteilen ist nicht eindeutig, ob es sich hierbei um Bauteile von Stahlbauwerken, Schiffsbauwerken oder um Teile von Anlagen der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 TV Lohn Bauten- und Eisenschutz/West genannten oder damit vergleichbaren Art handelt.
Soweit die Beklagten behaupten, ihnen sei teilweise gar nicht bekannt, wofür die zu bearbeitenden Teile später verwendet würden, entbindet sie das nicht von einer näheren Beschreibung der Bauteile, die der Beklagten zu 1. als Auftragnehmerin der Eisenschutzarbeiten auch zumutbar ist. Im Übrigen haben die Beklagten nicht behauptet, dass Maschinenbau- und Hydraulikteile, die weder dem Industrie- noch dem Ingenieurbau zuzuordnen sind, oder weitere nicht in einem Stahlbauwerk Verwendung findende Teile im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitszeitlich überwiegend bearbeitet wurden. Damit sind sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen.
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30 2. Die der Höhe nach unstreitigen Beitragsansprüche sind nicht verfallen. Sie wurden rechtzeitig innerhalb der maßgeblichen Ausschlussfrist von drei Jahren für Ansprüche, die ab dem 1. Januar 2015 fällig geworden sind, geltend gemacht (§ 21 Abs. 1 VTV). Die ältesten Beitragsansprüche für Mai 2019 waren nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VTV 2018 zum 20. Kalendertag des Folgemonats fällig. Ein Verfall der Ansprüche für Mai 2019 konnte nach § 21 Abs. 1 Satz 3 VTV 2018 iVm. § 199 Abs. 1, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB frühestens zum 1. Januar 2023 eintreten. Mit dem noch im Jahr 2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Mahnantrag vom 7. September 2022 hat der Kläger diese Beitragsansprüche fristwahrend anhängig gemacht. Die beiden weiteren Mahnanträge, die die Ansprüche für die Monate Januar 2020 bis Dezember 2020 sowie Januar 2021 bis März 2022 zum Gegenstand haben, sind im Jahr 2022 bzw. 2023 und damit ebenfalls fristwahrend eingereicht worden.
31 3. Die Haftung der Beklagten zu 2. für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1. folgt aus § 161 Abs. 2 iVm. § 126 Satz 1 HGB. Die zu 1. beklagte Kommanditgesellschaft und deren Komplementärin, die Beklagte zu 2., haften nach § 128 HGB jeweils in vollem Umfang für die gesamte Beitragsschuld. Sie sind zwar keine Gesamtschuldner, haften aber wie solche (BAG 27. April 2022 - 10 AZR 322/20 - Rn. 52; BGH 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - zu B der Gründe, BGHZ 146, 341).
32 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
W. Reinfelder Weber Nowak Rinck Gratzer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600071079&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public