BAG, Beschluss vom 23.09.2025 – 1 ABR 25/24 – Personelle Einzelmaßnahme - Einstellung - Matrixstrukturen Eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kommt auch bei…
KARE600071111 ECLI:DE:BAG:2025:230925.B.1ABR25.24.0 BAG 1. Senat 20250923 1 ABR 25/24 Beschluss § 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 101 S 1 BetrVG vorgehend Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, 17. Januar 2023, Az: 2 BV 201/22, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Bremen, 2. Mai 2024, Az: 2 TaBV 2/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Personelle Einzelmaßnahme - Einstellung - Matrixstrukturen Eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kommt auch bei Führungskräften, die innerhalb eines Konzerns im Betrieb eines anderen Unternehmens tätig werden, ohne dass zu dem Betriebsinhaber ein Arbeitsverhältnis besteht, nur in Betracht, wenn sie - bezogen auf den Betriebsinhaber - weisungsgebunden tätig sind und ihm daher zumindest teilweise ein für ein Arbeitsverhältnis typisches Weisungsrecht hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit ihrer Tätigkeit zusteht.
Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 2. Mai 2024 - 2 TaBV 2/23 - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
1 A. Die Beteiligten streiten über die Aufhebung von vier personellen Einzelmaßnahmen.
2 Die Arbeitgeberin, die Massenspektrometer produziert und vertreibt, beschäftigt in ihrem - einzigen - Betrieb in B etwa 500 Arbeitnehmer. Sie gehört zum T-Konzern, dessen Konzernmutter ihren Sitz in den USA hat und der über unternehmensübergreifende Organisationsstrukturen (sog. Matrixstrukturen) verfügt.
3 Im Betrieb der Arbeitgeberin sind ua. vier Personen - die Herren H, S und Z sowie Frau L - tätig, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin, sondern zu einem anderen - im Ausland ansässigen - Konzernunternehmen stehen. Sie nehmen ihre Aufgaben im Betrieb der Arbeitgeberin im Weg von Videokonferenzen wahr. Der Kreis der Personen, die ihnen gegenüber weisungsbefugt und ihnen ggf. unterstellt waren, hat sich im Verlauf des Verfahrens teilweise geändert.
4 Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, bei der Beschäftigung dieser vier Personen handele es sich um Einstellungen iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Sie seien durch ihre Tätigkeit - zum Teil in Form der Wahrnehmung von Vorgesetztenfunktionen - in den Betrieb der Arbeitgeberin eingegliedert.
5 Der Betriebsrat hat - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Belang - sinngemäß beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung von Herrn H, Frau L, Herrn S und Herrn Z aufzuheben, solange die Zustimmung des Betriebsrats nicht erteilt oder gerichtlich ersetzt wurde.
6 Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat gemeint, in Bezug auf diese vier Personen bestehe kein Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG. Es fehle sowohl an den erforderlichen Weisungsbefugnissen der Arbeitgeberin als auch einer hinreichenden Zusammenarbeit mit den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern.
7 Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihr Abweisungsbegehren weiter.
8 B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht entscheiden, ob die Anträge des Betriebsrats begründet sind. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
9 I. Die Anträge sind zulässig. Der Betriebsrat begehrt die Aufhebung der Beschäftigung der vier genannten Personen im Betrieb, solange er seine Zustimmung nicht erteilt hat oder sie gerichtlich ersetzt worden ist. Die Anträge sind hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Arbeitgeberin kann erkennen, welche Handlungen von ihr verlangt werden.
10 II. Das Landesarbeitsgericht durfte die Beschwerde der Arbeitgeberin nicht mit der von ihm gegebenen Begründung zurückweisen.
11 1. Nach § 101 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine personelle Maßnahme iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aufzuheben, wenn der Arbeitgeber die Maßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats durchführt. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern ua. vor jeder Einstellung und Versetzung unterrichten und seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einholen. Eine personelle Einzelmaßnahme iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann daher nur nach Zustimmung des Betriebsrats oder ihrer rechtskräftigen Ersetzung in einem Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG oder als vorläufige personelle Maßnahme unter den Voraussetzungen des § 100 BetrVG vorgenommen werden (BAG 14. Juni 2022 - 1 ABR 13/21 - Rn. 16 mwN).
12 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gegeben, wenn eine Person in den Betrieb eingegliedert wird, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen (BAG 14. Juni 2022 - 1 ABR 13/21 - Rn. 19 mwN). Auf das Rechtsverhältnis, in dem die Person zum Betriebsinhaber steht, kommt es nicht an. Eingegliedert ist vielmehr, wer eine ihrer Art nach weisungsgebundene Tätigkeit verrichtet, die der Arbeitgeber organisiert (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 1 ABR 59/14 - Rn. 24; 23. Juni 2010 - 7 ABR 1/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 135, 26). Der Beschäftigte muss daher so in die betriebliche Arbeitsorganisation integriert sein, dass der Betriebsinhaber ein für ein Arbeitsverhältnis typisches Weisungsrecht innehat und die Entscheidung über den Einsatz nach Inhalt, Ort und Zeit trifft.
Der Betriebsinhaber muss diese Arbeitgeberfunktion zumindest im Sinn einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung teilweise ausüben (BAG 13. Dezember 2016 - 1 ABR 59/14 - Rn. 24; 11. September 2001 - 1 ABR 14/01 - zu B I der Gründe mwN). Die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation hängt dabei von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab und ist nicht schon dann anzunehmen, wenn Personen im Betrieb des Auftraggebers tätig werden und ihre Dienstleistung oder das von ihnen zu erstellende Werk nach Art, Umfang, Güte, Zeit und Ort in den betrieblichen Arbeitsprozess eingeplant oder detailliert beschrieben ist (BAG 13. Dezember 2016 - 1 ABR 59/14 - Rn. 25 mwN).
13 3. Bei der Frage, ob ein Beschäftigter in einen Betrieb eingegliedert ist, steht dem Beschwerdegericht ein Beurteilungsspielraum zu. Dessen Würdigung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf überprüfbar, ob das Gericht den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungs- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BAG 14. Juni 2022 - 1 ABR 13/21 - Rn. 20 mwN).
14 4. Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht stand.
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Anknüpfungspunkt für eine Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG ist dabei aber stets die erforderliche „Einstellung“ des Vorgesetzten in den Betrieb, die - schon begrifflich - verlangt, dass dem Betriebsinhaber ein Mindestmaß der für ein Arbeitsverhältnis typischen Weisungsbefugnisse gegenüber den eingesetzten Mitarbeitern zusteht. Insoweit kann nichts anderes gelten als bei einem Einsatz von Fremdpersonal auf der Grundlage von Dienst- oder Werkverträgen. Dem Betriebsrat soll mithilfe von § 99 BetrVG nicht die Möglichkeit eröffnet werden, das bloße Nebeneinander von Belegschaftsteilen verschiedener Unternehmen innerhalb eines Betriebs auf der Grundlage solcher Vertragsgestaltungen mitzugestalten (vgl. zu Dienst- oder Werkverträgen BAG 18. Oktober 1994 - 1 ABR 9/94 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 78, 142).
Das Erfordernis einer - zumindest partiellen - Personalhoheit des Betriebsinhabers ist für die Beteiligungsbedürftigkeit der Maßnahme unerlässlich und muss damit auch bei solchen Führungskräften gegeben sein, die - wie hier - bei anderen dem Konzern zugehörigen Unternehmen angestellt sind.
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25 III. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Herren H, S und Z sowie Frau L in den Betrieb der Arbeitgeberin eingegliedert sind. Hierzu bedarf es weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts.
26 1. Das Landesarbeitsgericht wird seiner rechtlichen Beurteilung die personellen Einzelmaßnahmen in ihrer zum Entscheidungszeitpunkt gegenwärtigen Gestalt zugrunde zu legen haben. Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 101 Satz 1 BetrVG ist die Frage, ob die konkrete Maßnahme gegenwärtig und zukünftig als endgültige zulässig ist. Der Aufhebungsantrag dient der Beseitigung eines betriebsverfassungswidrigen Zustands, der dadurch eingetreten ist, dass der Arbeitgeber eine konkrete personelle Einzelmaßnahme ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats durchführt oder aufrechterhält. Mit der Rechtskraft eines dem Antrag nach § 101 Satz 1 BetrVG stattgebenden Beschlusses wird der Arbeitgeber verpflichtet, den betriebsverfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Es geht nicht darum, ob die Maßnahme bei ihrer Durchführung betriebsverfassungsrechtlich zulässig war. Ändern sich die für die Frage der Eingliederung in den Betrieb maßgebenden Umstände, ist - jedenfalls dann, wenn die Änderung noch vor dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung in der Tatsacheninstanz erfolgt ist - die Maßnahme in ihrem aktuellen Zuschnitt der rechtlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. BAG 14. Juni 2022 - 1 ABR 13/21 - Rn. 22 mwN).
27 2. Auf dieser Grundlage wird das Landesarbeitsgericht zunächst festzustellen haben, wem das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht in Bezug auf Inhalt, Ort und Zeit der Tätigkeit gegenüber den vier in den Anträgen genannten Personen zusteht. Liegt dieses nicht - zumindest teilweise - bei der Arbeitgeberin, scheidet ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG schon aus diesem Grund aus.
28 3. Kommt danach das Bestehen eines Beteiligungsrechts in Betracht, werden ferner der arbeitstechnische Zweck oder die arbeitstechnischen Zwecke des Betriebs festzustellen und zu ermitteln sein, welche konkreten Aufgaben die Herren H, S und Z sowie Frau L gemeinsam mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern verrichten. Nur auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, ob sie zur Verwirklichung des Betriebszwecks beitragen. Sämtliche maßgebenden Umstände des Einzelfalls sind einer Gesamtwürdigung zuzuführen, bei der dem Landesarbeitsgericht ein Beurteilungsspielraum zukommt.
29 4. Bei der vorzunehmenden Würdigung wird das Landesarbeitsgericht ferner die folgenden rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben.
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