BAG, Urteil vom 13.08.2025 – 7 AZR 174/24 – Betriebsratsmitglied - Vergütung - fiktive Beförderung Bewirbt sich ein Betriebsratsmitglied auf eine freie Stelle, liegt in der…
KARE600071160 ECLI:DE:BAG:2025:130825.U.7AZR174.24.0 BAG 7. Senat 20250813 7 AZR 174/24 Urteil § 37 Abs 2 BetrVG, § 78 S 2 BetrVG, § 611a Abs 2 BGB, § 37 Abs 4 S 1 BetrVG, § 37 Abs 1 BetrVG, § 38 BetrVG, § 134 BGB, § 139 ZPO, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 261 Abs 3 Nr 1 ZPO, § 286 ZPO, § 308 Abs 1 S 1 ZPO, § 322 ZPO, § 561 ZPO, § 562 ZPO, § 563 Abs 1 S 1 ZPO, § 563 Abs 3 ZPO vorgehend ArbG Frankfurt, 7. November 2022, Az: 15 Ca 3973/21, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 23. Mai 2024, Az: 9 Sa 75/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Betriebsratsmitglied - Vergütung - fiktive Beförderung Bewirbt sich ein Betriebsratsmitglied auf eine freie Stelle, liegt in der Berücksichtigung seiner durch die und während der Amtstätigkeit erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen bei der Beurteilung seiner Eignung hierfür keine unzulässige Begünstigung, soweit dieser Befähigungszuwachs für die Stelle karriere- und vergütungsrelevant ist.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. Mai 2024 - 9 Sa 75/23 - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
1 Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung des Klägers als freigestelltes Betriebsratsmitglied.
2 Der Kläger, der über einen Realschulabschluss verfügt, stand ab dem 18. Oktober 2000 mit der seinerzeitigen Muttergesellschaft der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis und war dort als Checker tätig. Später wurde er in den dortigen Betriebsrat gewählt und war zuletzt dessen stellvertretender Vorsitzender sowie von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. Mit Wirkung ab dem 1. März 2006 begründete der Kläger ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Mit seiner vormaligen Arbeitgeberin hatte er zuvor einen Aufhebungsvertrag geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 28. Februar 2006 beendet und ihm ein Rückkehrrecht bis zum Ablauf der ersten Betriebsratsamtsperiode bei der Beklagten gewährt wurde.
Die Beklagte ist eine hundertprozentige Tochter der F AG und erbringt insbesondere Bodenverkehrsdienste. Sie ist in einen gewerblichen und einen administrativen Bereich gegliedert. Hinsichtlich ihrer im gewerblichen Bereich tätigen Arbeitnehmer ist sie an den unter ihrem Namen vor einer Umfirmierung geschlossenen „Entgeltrahmentarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der F G GmbH“ (ETV) gebunden. Der zwischen den Parteien am 28. Februar 2006 geschlossene Arbeitsvertrag wies als vereinbarte Tätigkeit des Klägers die eines Frachtabfertigers aus sowie eine Vergütung, die betragsmäßig dem maximal erzielbaren Entgelt in der Entgeltgruppe (EG) 6 ETV entsprach (10,20 Euro brutto pro Stunde zzgl. einer Produktivitätszulage iHv. 1,19 Euro brutto pro Stunde) und zu einem monatlichen Entgelt iHv. 1.879,35 Euro brutto zzgl.
Sonderzahlungen führte. Nach den Maßgaben des ETV wurden Frachtabfertiger nach der dortigen EG 3 vergütet.
3 Mit Beginn des Arbeitsverhältnisses war der Kläger zunächst im Rahmen seiner Funktion als Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl und nach seiner Wahl in den Betriebsrat im Mai 2006 als dessen Vorsitzender von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. Ab Mai 2007 bekam er einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Mit Arbeitsvertrag vom 24. September 2007 vereinbarten die Parteien eine Vergütung des Klägers iHv. 2.150,00 Euro brutto nebst Sonderzahlungen, wobei als vertraglich vereinbarte Tätigkeit weiterhin „Frachtabfertiger“ angegeben war. In den darauffolgenden Jahren erhöhte sich das Entgelt des Klägers schrittweise. Im Jahr 2009 schrieb die Beklagte intern die Stelle der Leitung der Disposition aus und besetzte sie mit der Arbeitnehmerin B, die über die Hochschulreife verfügt und Diplom-Religionspädagogin ist. Die Vergütung des Dispositionsleiters entspricht der eines Abteilungsleiters und richtet sich bei der Beklagten nach den bei der F AG geltenden Maßgaben. Sie wurde - soweit für den Streitfall relevant - zuletzt zum 1. Januar 2020 auf ein Bruttomonatseinkommen iHv. 7.656,34 Euro erhöht, was dem bis einschließlich März 2021 an den Kläger gezahlten Bruttomonatsgrundentgelt entspricht.
4 Im Jahr 2014 reduzierte die Beklagte nach einer Compliance-Prüfung die Vergütung der Betriebsratsmitglieder einschließlich der des Klägers. Im Rahmen einer darauffolgenden gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main (- 15 Ca 1809/15 -) schlossen die Parteien unter dem 1. Juli 2015 einen Vergleich, wonach der Kläger rückwirkend ab dem 1. August 2014 wie die als Vergleichsperson festgelegte Leiterin der Abteilung Rekrutierung/Bewerberservice (Frau A) ein Bruttomonatsgehalt iHv. 4.500,00 Euro nebst Jahresprämie bezog sowie einen Dienstwagen erhielt.
5 Nachdem die Beklagte im Jahr 2020 die Vergütung der Betriebsratsmitglieder erneut überprüft hatte, reduzierte sie das Entgelt des Klägers ab dem 1. April 2021 auf die Höhe einer Vergütung nach EG 3 ETV, konkret 2.396,04 Euro brutto, und entzog ihm den Dienstwagen. Im Herbst 2021 bewarb sich der Kläger erfolgreich auf die Stelle des Teamleiters im Bereich Rekrutierung. Das entsprechende Stellenangebot ab dem 25. Oktober 2021 nahm er unter Aufrechterhaltung seiner Ansicht, ihm stehe eine Vergütung als Dispositionsleiter zu, an. Seine Grundvergütung betrug ab November 2021 monatlich 5.923,69 Euro brutto und ihm wurde wieder ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt.
6 Die Beklagte schloss mit dem Betriebsrat am 17. April 2018 eine Betriebsvereinbarung (BV) über eine jährliche Gewinnbeteiligung für die Arbeitnehmer der Verwaltung. Die Gewinnbeteiligung für die Mitarbeitergruppe, zu der Abteilungsleiter gehören, betrug im Jahr 2020 3.187,50 Euro brutto und im Jahr 2021 4.250,00 Euro brutto. Der Kläger erhielt mit dem Gehaltslauf April 2022 eine anteilige Gewinnbeteiligung für das Jahr 2021 iHv. 458,33 Euro brutto. Mit Ablauf des 31. März 2022 schied der Kläger aus dem Betriebsrat aus und war bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. Dezember 2023 von seiner Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt.
7 Mit seiner Klage und deren sukzessiven Erweiterungen hat der Kläger - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - die Differenzbeträge zwischen der von ihm bezogenen Vergütung und einem Entgelt iHv. 7.656,34 Euro für den Zeitraum April 2021 bis einschließlich Mai 2022 sowie die Zahlungen der Gewinnbeteiligungen für die Jahre 2020 (voll) und 2021 (anteilig) geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die (abgesenkte) Vergütung im streitbefangenen Zeitraum benachteilige ihn unzulässig iSv. § 78 Satz 2 BetrVG; er habe Anspruch auf das Entgelt entsprechend einem Abteilungsleiter. Im Jahr 2009 habe er sich erfolgreich auf die Stelle als Dispositionsleiter beworben, worauf er seinen Anspruch primär stütze.
Ein entsprechendes Angebot von Herrn M - einem der beiden (vormaligen) Geschäftsführer der Beklagten - habe er zugunsten seiner Betriebsratstätigkeit und Freistellung abgelehnt. Seine Qualifikationen gründeten sich in seiner intensiven Befassung mit Fragen der Personaleinsatzplanung, personellen Mitbestimmung und Personalplanung ua. bereits als Mitglied des im Betrieb der Muttergesellschaft gebildeten Betriebsrats. Da die Leitung der Disposition ebenso wie die Leitung des Bereichs Rekrutierung/Bewerberservice auf der gleichen Hierarchieebene wie alle anderen Abteilungsleiter im administrativen Bereich in der Personalabteilung stehe, sei er - ebenso wie die im gerichtlichen Vergleich vom 1. Juli 2015 als Vergleichsperson benannte Frau A - der Vergütung dieser Mitarbeitergruppe zugeordnet gewesen.
Außerdem sei er von Anfang an - anders als im Arbeitsvertrag ausgewiesen - in der Personalabteilung (konkret in der Personaldisposition) eingestellt worden. Dies bedinge - ebenso wie der Umstand, dass er bei der Beklagten nie im gewerblichen Bereich gearbeitet habe - im Hinblick auf die ihm betriebsverfassungsrechtlich zustehende (Mindest-)Vergütungsanpassung eine entsprechende Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung, an deren Entgeltentwicklung er partizipiere. Jedenfalls aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 1. Juli 2015 sei er der Personalabteilung der Beklagten zuzuordnen. Der Vergleich sei auch wirksam.
8 Der Kläger hat zuletzt - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 10.520,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 5.260,30 Euro seit dem 16. Mai 2021 sowie aus weiteren 5.260,30 Euro seit dem 16. Juni 2021 zu zahlen;
9 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, der gerichtliche Vergleich vom 1. Juli 2015 bewirke bereits die Unzulässigkeit der Klageanträge. Die in den Arbeitsverträgen des Klägers angeführte Tätigkeit als Frachtabfertiger sei zutreffend. Die Vergütungskorrektur im Jahr 2020 entspreche den gesetzlichen Vorgaben; das an den Kläger gezahlte und zum 1. Januar 2020 auf 7.656,34 Euro erhöhte Entgelt sei weder von einer tatsächlichen Beförderungsentscheidung im Jahr 2009 getragen gewesen noch durch eine betriebsübliche Entwicklung der mit dem Kläger vergleichbaren Frachtabfertiger gerechtfertigt. Der Kläger habe bereits nicht die Anforderungen für eine Tätigkeit in der Personaldisposition erfüllt; dementsprechend fehlten ihm erst recht die für eine Tätigkeit als Dispositionsleiter erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Für die im Jahr 2009 ausgeschriebene Stelle der Dispositionsleitung sei die Arbeitnehmerin B besser qualifiziert gewesen. Der damalige Geschäftsführer der Beklagten Herr M wäre zu einer etwaigen Zusage der Besetzung der Stelle mit dem Kläger nicht allein befugt gewesen. Auch der Vergleich vom 1. Juli 2015 trage die Klageforderungen nicht; er verstoße gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot und sei nach § 134 BGB nichtig.
10 Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - nach Beweisaufnahme stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
11 Die zulässige Revision ist begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht die Klage - in dem in die Revisionsinstanz gelangten Umfang - nicht abweisen. Das führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht.
12 I. Allerdings ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Zulässigkeit der mit der Klage verfolgten Zahlungsbegehren nicht der in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main (- 15 Ca 1809/15 -) am 1. Juli 2015 geschlossene Vergleich der Parteien entgegensteht. Dies gilt zunächst für das Prozesshindernis anderweitiger Rechtskraft (§ 322 ZPO), weil einem Prozessvergleich keine Rechtskraftwirkung zukommt (BGH 24. Juni 1992 - VIII ZR 188/91 - zu II 2 a aa der Gründe; 22. Dezember 1982 - V ZR 89/80 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 86, 184; BeckOK BGB/R. Fischer Stand 1. August 2025 BGB § 779 Rn. 82; MüKoBGB/Habersack 9. Aufl. BGB § 779 Rn. 83; MüKoZPO/Wolfsteiner/K. Volmer 7. Aufl.
ZPO § 794 Rn. 82). Dem Kläger fehlt infolge des Vergleichs auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die erstrebten Zahlungen. Bei einem wirksamen Prozessvergleich ist eine neue Klage über denselben Anspruch (in Höhe der Vergleichssumme) wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, im Übrigen wegen des Erlasscharakters des Vergleichs unbegründet (in diese Richtung auch BAG 8. Mai 1974 - 5 AZR 359/73 - zu 1 a der Gründe). Der Kläger hat jedoch im vorliegenden Verfahren andere prozessuale Ansprüche geltend gemacht, was bereits daraus folgt, dass die hier streitgegenständlichen Zahlungsbegehren ausschließlich Zeiträume in den Jahren 2020 bis 2022 und damit solche nach dem Vergleichsabschluss betreffen.
Der Zulässigkeit der Klage steht schließlich - anders als die Beklagte meint - der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) nicht entgegen. Denn auch die sog. Rechtshängigkeitssperre setzt eine - hier gerade nicht vorliegende - Identität der Streitgegenstände voraus (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard 7. Aufl. ZPO § 261 Rn. 55).
13 II. Auch anderweitige Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht; insbesondere ist die Klage hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger macht zwar - jeweils für die Klageanträge - im Wege der Klagehäufung mehrere Streitgegenstände geltend; er hat aber die erforderliche Rangfolge hinreichend klar festgelegt.
14 1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Unbestimmt und unzulässig ist eine alternative Klagehäufung, bei der ein Anspruchsteller ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt. Es muss vielmehr im Sinn einer eventuellen Klagehäufung, was auch konkludent möglich ist, eine Rangfolge gebildet werden. Diese ist grundsätzlich bereits in der Klage anzugeben. Es ist jedoch auch möglich, noch im Lauf des Verfahrens von der (unzulässigen) alternativen auf die (zulässige) eventuelle Klagehäufung überzugehen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der die prozessualen Ansprüche geltend gemacht werden sollen. Fehlt eine Rangfolgebestimmung, hat das Gericht auf die mangelnde Bestimmtheit der Klage hinzuweisen und auf eine zulässige Antragstellung hinzuwirken, § 139 ZPO. Die - ggf. klarstellende - Bestimmung einer Rangfolge ist grundsätzlich auch noch in der Revisionsinstanz möglich (zum Ganzen BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 21 mwN).
15 2. Danach sind die Zahlungsanträge hinreichend bestimmt.
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Bei den Ansprüchen eines (freigestellten) Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB (hypothetische Karriere bzw. fiktiver Beförderungsanspruch), aus Vertrag iSv. § 37 Abs. 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB sowie - im Sinn der Vergütungsanpassung - aus § 37 Abs. 4 BetrVG (Mindestentgeltgarantie) handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände (ausf. dazu BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 25; 20. März 2025 - 7 AZR 159/24 - Rn. 22). Schließlich hat sich der Kläger auf den am 1. Juli 2015 geschlossenen Vergleich - und damit auf einen weiteren Lebenssachverhalt - gestützt.
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20 III. Damit erweist sich das angefochtene Urteil aber schon deshalb als verfahrensfehlerhaft, als das Landesarbeitsgericht unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO in einer anderen Rangfolge über die angebrachten prozessualen Ansprüche entschieden hat. Es hat - offensichtlich in seinem Verständnis der jeweiligen Zahlungsbegehren als einheitlichem Streitgegenstand mit unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen in Anspruchskonkurrenz - über den vom Kläger bereits in der Berufungsinstanz vorrangig angebrachten Anspruch aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB erst nachrangig befunden und damit die im Zeitpunkt seiner Entscheidung jedenfalls hinsichtlich des Primärbegehrens klar vorgegebene Reihenfolge der verfolgten Ansprüche nicht beachtet. Der Antragsgrundsatz des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO bindet jedoch an eine vorgegebene Prüfungsreihenfolge unterschiedlicher prozessualer Ansprüche im Rahmen einer eventuellen Klagehäufung, über die sich das Gericht nicht hinwegsetzen darf. Daher kann eine Entscheidung über einen Hilfsantrag nur erfolgen, wenn der Hauptantrag abgewiesen oder anderweitig erledigt ist. In gleicher Weise darf über einen hilfsweise zur Entscheidung gestellten Streitgegenstand nur entschieden werden, wenn feststeht, dass eine Verurteilung aufgrund des in erster Linie verfolgten Streitgegenstands ausscheidet (ausf. BAG 20. Februar 2025 - 6 AZR 111/24 - Rn. 22 mwN).
21 IV. Der Verfahrensfehler bedingt die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann der Senat über den vorrangig zur Entscheidung gestellten Anspruch nicht abschließend entscheiden. Die Revision rügt insoweit zu Recht, dass das Landesarbeitsgericht die auf § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB gestützten Ansprüche des Klägers auf eine höhere Grundvergütung sowie die erstrebten (höheren) Zahlungen der Gewinnbeteiligungen (insoweit iVm. der BV) mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint hat.
22 1. Die Mitglieder des Betriebsrats dürfen nach § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer Amtstätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Aus § 78 Satz 2 BetrVG kann sich iVm. § 611a Abs. 2 BGB ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt. Wäre ein Betriebsratsmitglied in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen (sog. fiktive Beförderung oder hypothetische Karriere), erwächst ihm ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Zahlung einer dieser Position entsprechenden Vergütung; ein nach § 38 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied kann den Arbeitgeber auf die Zahlung der höheren Vergütung in Anspruch nehmen, wenn es ohne die Freistellung mit Aufgaben betraut worden wäre, die diese höhere Vergütung rechtfertigen (vgl. zuletzt BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 63 mwN).
23 2. Für das Vorliegen einer unzulässigen Benachteiligung trägt das Betriebsratsmitglied die Darlegungs- und Beweislast. Dabei genügt es nicht, dass sich aus seinem Vortrag ergibt, die Beförderung auf eine höher bezahlte Stelle sei ohne das Betriebsratsamt möglich und wahrscheinlich. Das Gericht muss aufgrund der vorgetragenen Tatsachen und Hilfstatsachen zu der Überzeugung gelangen können, dass dem Betriebsratsmitglied ohne das Betriebsratsamt die höherwertige Tätigkeit tatsächlich übertragen worden wäre (vgl. BAG 20. Januar 2021 - 7 AZR 52/20 - Rn. 24 mwN und Rn. 28 mwN). Die entsprechende nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnene tatrichterliche Überzeugung ist nur beschränkt revisibel. Sie kann revisionsrechtlich lediglich darauf überprüft werden, ob sich das Landesarbeitsgericht entsprechend den Vorgaben des Prozessrechts mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt.
24 3. Vorliegend hat das Landesarbeitsgericht die Bewerbung des Klägers im Jahr 2009 auf die Stelle des Dispositionsleiters und eine entsprechende Zusage ausdrücklich als streitig behandelt; es stehe aber zur Überzeugung der entscheidenden Berufungskammer zum einen fest, dass der Kläger „auch ohne Ausübung des Betriebsratsamtes und ohne die damit einhergehende Freistellung gerade nicht durch Beförderung einen entsprechenden beruflichen Aufstieg genommen hätte“, und zum anderen, dass das vom Kläger behauptete Stellenangebot diesen entgegen dem Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG bevorteilt hätte. Dies hat das Landesarbeitsgericht im Wesentlichen damit begründet, der Kläger habe zu seinen Qualifikationen nur pauschale Ausführungen gemacht; auch dürften bei der Beurteilung seiner Qualifikation für die Leitung der Disposition seine im Rahmen der Betriebsratstätigkeit erworbenen Kenntnisse nicht berücksichtigt werden, weil dies anderenfalls einen Vorteil unmittelbar wegen seiner Amtstätigkeit bewirke.
Das hält auch einem eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat zum einen die Anforderungen an das schlüssige Klagevorbringen in einer Konstellation wie der vorliegenden überspannt. Zum anderen hat es vernachlässigt, dass erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten aus der Betriebsratsarbeit im Rahmen eines fiktiven Beförderungsanspruchs unter bestimmten Umständen berücksichtigt werden können, ohne dass hierin eine unzulässige Begünstigung iSv. § 78 Satz 2 BetrVG liegt.
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Scheitert nämlich eine tatsächliche oder eine fiktive Bewerbung des freigestellten Amtsträgers an fehlenden aktuellen Fachkenntnissen oder daran, dass der Arbeitgeber sich zur Beurteilung der fachlichen und beruflichen Qualifikation infolge der Freistellung außerstande gesehen hat, so ist zwar die Entscheidung des Arbeitgebers für den als qualifizierter erachteten Bewerber nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann in einem solchen Fall ein fiktiver Beförderungsanspruch des Amtsträgers bestehen, wenn das Fehlen von feststellbarem aktuellen Fachwissen gerade aufgrund der Freistellung eingetreten ist (BAG 20. Januar 2021 - 7 AZR 52/20 - Rn. 24 mwN). Diese Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht zutreffend wiedergegeben; sie dürfen aber nicht gleichsam schematisch auf alle denkbaren Fallgestaltungen angewandt werden, sondern bedürfen stets der Berücksichtigung der konkreten Konstellation der von dem Betriebsratsmitglied behaupteten Karriere, welche es nur betriebsratsmandatsbedingt nicht gemacht haben will.
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Auch dazu, ein konkretes Beförderungsangebot nur deshalb abgelehnt zu haben, „um weiter freigestelltes Betriebsratsmitglied sein zu können“, muss es sich zunächst nicht näher verhalten. Ebenso wie sich ein freigestellter Amtsträger, welcher sich auf eine bestimmte Stelle tatsächlich gar nicht beworben hat, zur Begründung des fiktiven Beförderungsanspruchs darauf berufen kann, dass eine gerade wegen seiner Freistellung unterlassene Bewerbung erfolgreich gewesen wäre (vgl. BAG 20. Januar 2021 - 7 AZR 52/20 - Rn. 24 mwN), kann sich ein freigestelltes Betriebsratsmitglied im Fall einer tatsächlichen Stellenbewerbung und einer entsprechenden Zusage der Beförderung darauf berufen, das konkrete Angebot gerade wegen seiner Freistellung nicht angenommen zu haben.
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Es muss aber keine rechtswidrige Begünstigung in der beruflichen Entwicklung eines (freigestellten) Betriebsratsmitglieds vorliegen, wenn dieses - unter Höherstufung seines Entgelts - befördert (bzw. ihm eine solche Beförderung angeboten) wird, weil es gerade während seiner Amtstätigkeit als Betriebsratsmitglied beförderungsrelevante Fähigkeiten, Kenntnisse oder Qualifikationen erworben hat. Dabei handelt es sich - trotz des Kausalbezugs zur Amtstätigkeit - um keine unzulässige „Bezahlung für Betriebsratstätigkeit“, sondern um eine Honorierung konkreter individueller beruflicher Weiterbildung oder Qualifikation (vgl. GK-BetrVG/Kreutz 12. Aufl. BetrVG § 78 Rn. 88; ebenso DKW/Buschmann BetrVG 19. Aufl. § 78 Rn. 33;
Wewetzer RdA 2023, 250, 254; Deinert VSSAR 2022, 295, 318; Koch/Kudlich/Thüsing ZIP 2022, 1, 2; Bachner/Wall NZA 2021, 841, 844 f.; Bachner/Engesser Means NZA 2020, 422, 425; Annuß NZA 2020, 20, 22 ff.; ders. NZA 2018, 134, 136; Giesen RdA 2020, 155, 166, 168; Götz DB 2020, 558, 561; Bayreuther DB 2019, 1207, 1209; Uffmann ZfA 2018, 225, 244 f.; Klagges/Schrader Die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern Rn. 256; Sturm Die Vergütung freigestellter und dauerhaft von der Arbeit befreiter Betriebsratsmitglieder unter besonderer Berücksichtigung der Gestaltungsmöglichkeiten S. 114 f.; Wendeling-Schröder FS Klebe 2018 S. 455, 458 f.; aA Jacobs/Frieling ZfA 2015, 241, 253; Rieble NZA 2008, 276, 277; Denzer Das Betriebsratsamt als Ehrenamt und seine entgeltrechtlichen Folgen S. 122 ff.; differenzierend danach, ob ein Zusammenhang zur bisherigen Tätigkeit besteht: Meißner AiB 4/2019, 28, 30; Byers NZA 2014, 65, 66).
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Bereits die Gesetzesbegründung zum BetrVG 1952 stellte darauf ab, dass Mandatsträger nicht wegen ihres Amts anders behandelt werden als die übrigen Arbeitnehmer, dh. weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen (vgl. BT-Drs. I/1546 S. 52). Bei Entscheidungen im Zusammenhang mit dem arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis darf der Arbeitgeber das Ehrenamt daher weder positiv noch negativ berücksichtigen. Ein mit dem Ehrenamt einhergehender Erwerb von zusätzlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Qualifikationen ist nicht mit dem Ehrenamt und dessen Ausübung gleichzusetzen, denn diese bleiben dem Arbeitnehmer auch nach Amtsende erhalten (vgl. Koch/Kudlich/Thüsing ZIP 2022, 1, 2). Hinzu kommt, dass auch (messbare) Qualifikationen aus einem anderen Ehrenamt berücksichtigt werden können.
Es ist kein Grund dafür ersichtlich, insoweit nach der Art des Ehrenamts zu unterscheiden. Vielmehr könnte eine Außerachtlassung sogar als Benachteiligung wegen des betriebsrätlichen Ehrenamts anzusehen sein (vgl. Annuß NZA 2020, 20, 23; Bayreuther NZA 2024, 946, 949; Koch/Kudlich/Thüsing ZIP 2022, 1, 2; Uffmann ZfA 2018, 225, 244 f.; Wendeling-Schröder FS Klebe 2018 S. 455, 458). Dies zeigt sich im Streitfall etwa darin, dass der Kläger bereits im Betrieb der Muttergesellschaft Betriebsratsmitglied war und insoweit kein Grund ersichtlich wäre, warum seine im Rahmen dieses „anderen“ Betriebsrats- bzw. Ehrenamts erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen nicht berücksichtigungsfähig sein sollten.
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35 4. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil hierfür erforderliche Feststellungen fehlen. Sie ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
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Dazu hat sich das Landesarbeitsgericht bisher nur insoweit verhalten, als in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ein „von der Beklagten behauptete(s) Anforderungsprofil der Stelle als Leitung Personaldisposition“ erwähnt und dessen konkreter Inhalt im Tatbestand als streitig dargestellt ist. Ein Schluss auf das Nichterfüllen von Anforderungen setzt aber das Feststehen der Anforderungen voraus. Zudem vermag auch nur so gewürdigt zu werden, ob die vom Kläger als während der Ausübung seines Betriebsratsamts (sowohl bei der Beklagten als auch zuvor bei ihrer Muttergesellschaft) erlangten (behaupteten) Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen - soweit diese nach den vorgenannten Grundsätzen berücksichtigungsfähig sind - eine Relevanz für die konkrete Stelle des Dispositionsleiters aufweisen.
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Der Senat sieht sich allerdings zu dem Hinweis veranlasst, dass sich jedenfalls nur aus dem Einwand der Beklagten, ihr vormaliger Geschäftsführer Herr M sei nicht allein berechtigt gewesen, dem Kläger die Stelle zuzusagen, kein zwingender Schluss auf eine unzulässige Begünstigung des Klägers, mit dem die Beklagte insoweit gerade keine Vertragsänderung vereinbart hat, ziehen ließe. Bezüglich der von dem Kläger geltend gemachten Grundvergütungsdifferenzen für die Monate April und Mai 2022 wird das Landesarbeitsgericht zudem - was auch die Parteien bislang übersehen haben - ggf. zu beachten haben, dass der Kläger in dem von diesem Antrag erfassten Zeitraum kein Betriebsratsmitglied mehr war.
38 V. Nur wenn das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass der vorrangig geltend gemachte Anspruch aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB nicht besteht, fielen die weiteren prozessualen Ansprüche - in ihrer jeweils weiteren hilfsweisen Rangfolge - überhaupt zur Entscheidung an. Insoweit beschränkt sich der Senat auf den Hinweis, dass den Begründungen zu deren, vom Landesarbeitsgericht als Anspruchskonkurrenz behandelten und geprüften, Abweisungen keine revisiblen Fehler zugrunde liegen.
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