der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelten Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von bis zu vier Arbeitstagen im Urlaubsjahr vorsah. Dieser Spruch wurde von der Arbeitgeberin angefochten. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gab der Betriebsrat ein Anerkenntnis ab. Daraufhin stellte das Arbeitsgericht - rechtskräftig - die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs fest. 4 Auf Antrag des Betriebsrats trat die Einigungsstelle - trotz der von der Arbeitgeberin vorgebrachten Einwände gegen die Zulässigkeit der Fortsetzung des ursprünglichen Einigungsstellenverfahrens und trotz deren Ablehnungsgesuchs gegen den Einigungsstellenvorsitzenden - am
I Unterabschn. A Nr. 10 BMTV zu treffen. Der Regelungsgegenstand unterliegt nicht der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats. 12 1.
VG wird die Einigungsstelle in den Fällen auf Antrag einer Seite tätig, in denen ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt. Über die insoweit im Gesetz ausdrücklich und abschließend geregelten Einzelfälle hinaus kann ein Tarifvertrag vorsehen, dass über bestimmte,
dem Gesetz nicht der zwingenden Mitbestimmung unterliegende Fragen eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden kann und der Spruch der Einigungsstelle die fehlende Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt (vgl. BAG 19. Oktober 2011 - 4 ABR 116/09 - Rn. 18). 13 2. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dem Betriebsrat stehe weder
dem Gesetz noch
I Unterabschn. A Nr. 10 BMTV ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zu. 14 a)
VG hat der Betriebsrat bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs einzelner Arbeitnehmer mitzubestimmen. Die Dauer des Urlaubs unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats (vgl. BAG
VG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Die Vorschrift soll die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie
3 GG gewährleisten. Dazu räumt sie den Tarifvertragsparteien den Vorrang bei der Regelung von Arbeitsbedingungen ein. Ein Verstoß gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG führt zur Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung in der Betriebsvereinbarung (BAG 23. April 2024 - 5 AZR 212/23 - Rn. 36 mwN). Die Tarifvertragsparteien können allerdings
VG den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulassen. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Vorgaben ist eine Tarifvorschrift, durch die den Betriebsparteien das Recht eingeräumt wird, in Angelegenheiten der freiwilligen Mitbestimmung ergänzende Regelungen zu treffen, typischerweise als Öffnungsklausel iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG zu verstehen. Wollen die Tarifvertragsparteien hingegen nicht nur eine solche Öffnungsklausel vorsehen, sondern dem Betriebsrat - abweichend vom Gesetz - ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht einräumen, muss sich dies aus dem Tarifvertrag ausdrücklich oder jedenfalls im Weg der Auslegung hinreichend deutlich ergeben (vgl. BAG
2 TVG für die Geltung betriebsverfassungsrechtlicher Normen erforderlich (vgl. BAG 20. Januar 2021 - 4 AZR 283/20 - Rn. 40, BAGE 173, 299) - tarifgebunden war. Offenbleiben kann ferner, ob der Spruch - wie die Arbeitgeberin meint - auch aus formellen Gründen unwirksam ist. 18
Maßgabe der
stehenden Bestimmungen zu. Sie gelten, soweit nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Regelungen enthalten sind. I. Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer A. Urlaub für ständig beschäftigte Arbeitnehmer ...
ihrer sprachlichen Fassung vor, dass die Gewährung „eines“ Zusatzurlaubs betrieblich zu regeln ist. Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien den unbestimmten Artikel verwendet und den Umfang des Zusatzurlaubs offengelassen haben, spricht dafür, dass sie den Betriebsparteien lediglich die Möglichkeit eröffnen wollten, einen Anspruch und die weiteren Modalitäten eines zusätzlichen Urlaubs für langjährig Beschäftigte zu regeln. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats lässt allein der Verzicht auf die Festlegung der Anspruchsbedingungen und damit die Erforderlichkeit eines Einvernehmens zwischen den Betriebsparteien nicht den Schluss zu, die betriebliche Regelung müsse
dem Willen der Tarifvertragsparteien auch erzwingbar sein. 21 (b) Aus der sprachlichen Fassung „ist ... zu regeln“ ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zwar kann mit dieser Wortwahl eine Handlungspflicht zum Ausdruck gebracht werden. Dies ist jedoch nicht zwingend. Im Zusammenhang mit dem Gebrauch des unbestimmten Artikels kann die Formulierung ebenso dahingehend verstanden werden, dass die Tarifvertragsparteien die Kompetenz, den Zusatzurlaub für langjährig Beschäftigte auf betrieblicher Ebene zu regeln, im Sinn eines rechtlichen Dürfens erweitern und eine Handlungsoption eröffnen wollten. 22
Satz 4 der Norm ist dagegen „für die
VG“, wenn eine Einigung über den Zeitpunkt der Entgeltzahlung nicht erzielt werden kann. 24 (
dem Wortlaut ausdrücklich für alle Arbeitnehmer. In den beiden folgenden Nummern sind zwei Ausnahmen geregelt. Ein Anspruch auf Zusatzurlaub wird betrieblichen Regelungen überlassen (Nr. 10), und für schwerbehinderte Menschen richtet sich der Anspruch auf Zusatzurlaub
den gesetzlichen Vorgaben des SGB IX (Nr. 11). Das macht deutlich, dass die Tarifvertragsparteien eine abschließende Regelung treffen und Abweichungen nur in den genannten Fällen zulassen wollten. Die Bestimmung in Nr. 9 ist daher nicht als Regelung aufzufassen, die „nur“ einen Mindesturlaub festlegt, sondern als Vorschrift, die den Umfang des Urlaubs grundsätzlich für alle Beschäftigten bestimmt. Damit unterscheidet sich der BMTV von dem Tarifvertrag, der der Entscheidung des Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts zugrunde lag. Mit dem dort geregelten Treueurlaub wurde nicht der tarifliche Erholungsurlaub erhöht, sondern eine außertarifliche Leistung gewährt (BAG 19. April 1994 - 9 AZR 478/92 - zu I 2 b bb der Gründe). 28 (b) Aufgrund der abschließenden tariflichen Regelung war eine Öffnungsklausel iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG erforderlich, um eine betriebliche Regelung für Zusatzurlaub in bestimmten Fällen zu ermöglichen. § 12 Abschn. I Unterabschn. A Nr. 10 BMTV erfüllt damit einen eigenen Zweck und hat - anders als der Betriebsrat meint - nicht nur appellierenden Charakter und deklaratorische Bedeutung. Anhaltspunkte für die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten darüber hinaus auch ein erzwingbares Recht zur Mitbestimmung einführen wollen, lassen sich aus dem Normzweck nicht herleiten. 29
folgenden Tarifverträge übernommen. Der dem MTV 1952 vorausgegangene „Manteltarif-Vertrag zwischen dem Verband der Deutschen Süßwarenindustrie … und der Industriegewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten“ vom 2. Januar 1950 (MTV 1950) enthielt in § 11 Nr. 4 Unterabs. 3 die Regelung: „Die Gewährung eines zusätzlichen Urlaubs für Arbeitnehmer, die länger als 25 Jahre dem Betrieb angehören, wird betrieblicher Regelung empfohlen.“ 31 (
dem Betriebsrätegesetz vom 4. Februar 1920 (RGBl. S. 147) der verbindlichen Schlichtung unterworfen, zum Teil waren die aufgeführten Gegenstände
dem bei Einführung des BetrVG 1952 geltenden Landesrecht Gegenstand der absoluten Mitbestimmung (vgl. BT-Drs. 1/3585 S. 11). In § 59 BetrVG 1952 wurde eine § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG entsprechende Regelungssperre gesetzlich verankert. Sie diente dazu, die Zuständigkeiten von Gewerkschaften und Betriebsräten klar zugunsten der Tarifvertragsparteien abzugrenzen (vgl. BT-Drs. 1/1546 S. 55 und BT-Drs. 1/3585 S. 11). Die Regelung der materiellen Arbeitsbedingungen sollte vorrangig den Tarifvertragsparteien überlassen werden (vgl. BAG 16. September 1960 - 1 ABR 5/59 - zu II 4 der Gründe). Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen in dem Maß, wie sie üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, durften nur dann in Betriebsvereinbarungen behandelt werden, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss solcher ergänzenden Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zuließ (BT-Drs. 1/3585 S. 11). 34 (bb) Erzwingbare Mitbestimmungsrechte wurden danach entgegen der Auffassung des Betriebsrats nicht erstmals mit dem BetrVG 1952 eingeführt. Der zeitliche Zusammenhang der Neufassung der tariflichen Bestimmung zum Zusatzurlaub für langjährig Beschäftigte im MTV 1952 mit der Einführung des BetrVG 1952 lässt deshalb nicht den Schluss zu, dass tarifvertraglich ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht hätte begründet werden sollen. Die Änderung des Wortlauts kann ihren Grund auch darin haben, dass die Tarifvertragsparteien in Ansehung der gesetzlichen Regelung in § 59 BetrVG 1952 eine den Anforderungen des Gesetzgebers genügende Öffnungsklausel schaffen wollten. Gallner Rinck Pessinger Klebe Rose http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600071179&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.