BAG, Beschluss vom 24.09.2025 – 7 ABR 24/24 – Betriebsratswahl - Einladung zur Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl des Wahlvorstands - Bestellung des Wahlvorstands durch…
KARE600071195 ECLI:DE:BAG:2025:240925.B.7ABR24.24.0 BAG 7. Senat 20250924 7 ABR 24/24 Beschluss § 17 Abs 2 BetrVG, § 2 Abs 5 BetrVGDV1WO, § 42 Abs 1 S 3 BetrVG, § 17 Abs 4 BetrVG, § 1 Abs 1 S 1 BetrVG, § 7 S 2 BetrVG, § 14 BetrVG, § 14a BetrVG, § 17a BetrVG, § 44 Abs 1 S 1 BetrVG, § 75 Abs 1 BetrVG, § 80 Abs 1 Nr 7 BetrVG, § 28 BetrVGDV1WO, § 83 Abs 3 ArbGG, § 17 Abs 3 BetrVG vorgehend ArbG Elmshorn, 10. Januar 2024, Az: 3 BV 40 e/23, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 17. Juli 2024, Az: 3 TaBV 2/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Betriebsratswahl - Einladung zur Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl des Wahlvorstands - Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 17. Juli 2024 - 3 TaBV 2/24 - wird zurückgewiesen.
1 A. Die Beteiligten streiten über die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl.
2 Die zu 1. bis 4. beteiligten Antragsteller sind Arbeitnehmer der zu 5. beteiligten Arbeitgeberin, welche Nahrungsergänzungsmittel entwickelt und herstellt. In deren Betrieb in E sind - einschließlich Leiharbeitnehmern - etwa 280 Arbeitnehmer im Zwei-Schicht-System beschäftigt. Die Frühschicht beginnt um 06:00 Uhr und endet um 15:00 Uhr, die Spätschicht geht von 15:00 Uhr bis 23:45 Uhr. Die in der Spätschicht eingesetzten Beschäftigten treffen mit Kleinbussen aus H frühestens um 14:30 Uhr auf dem Betriebsgelände ein. Betriebliche Aushänge sind regelmäßig in deutscher, russischer und türkischer Sprache verfasst; von der Arbeitgeberin veranstaltete Mitarbeiterversammlungen werden regelmäßig ins Russische und Türkische übersetzt. Die Dokumentation im Produktionsbereich erfolgt in deutscher Sprache. Ein von der Arbeitgeberin nur in Deutsch verfasster Aushang „10 Goldene Sicherheits-Regeln“ enthält ua. die Regel: „Ich spreche Deutsch mit allen Kollegen“.
3 Ein Betriebsrat ist nicht gewählt; auch existieren weder ein Gesamt- noch ein Konzernbetriebsrat. Mit Schreiben vom 16. Juni 2023 teilten drei im Betrieb in E beschäftigte Arbeitnehmer - darunter die Antragsteller zu 1. und 2. - der Arbeitgeberin mit, eine Betriebsratswahl in die Wege leiten zu wollen. Ihrer in diesem Zusammenhang geäußerten Bitte, zur Durchführung einer Wahlversammlung einen geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen, kam die Arbeitgeberin nach. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag luden die Antragsteller unter der Überschrift „An alle im Betrieb Beschäftigten“ - und mit den Eingangssätzen „… in unserem Betrieb besteht bislang noch kein Betriebsrat, der die Interessen der Belegschaft vertreten könnte. Wir wollen die Wahl eines Betriebsrats ermöglichen …“ - „alle im Betrieb Beschäftigten“ (im Fettdruck hervorgehoben) zu einer Versammlung am 18. Juli 2023 um 14:00 Uhr ein und hingen dieses Schreiben an den üblichen Stellen aus. Das - von den Antragstellern unterzeichnete - Schreiben war in deutscher Sprache verfasst und enthielt auch die Mitteilung des von der Arbeitgeberin benannten (Versammlungs-)Raums. Als Tagesordnungspunkt 2 war in dem Schreiben wörtlich formuliert: „Es wird ein Wahlvorstand aus dem Kreise der Beschäftigten gewählt, der die Betriebsratswahl durchführt. Weiterhin wird ein/e Vorsitzende*r des Wahlvorstands von der Versammlung gewählt. Es wird der Versammlung von den Einladenden ein Vorschlag bezüglich der Zusammensetzung des Wahlvorstands und der Person des/der Vorsitzenden unterbreitet werden. Weitere Vorschläge können auf der Versammlung aus dem Kreise der Beschäftigten eingebracht werden.“ 4 Auf der am 18. Juli 2023 ab 14:00 Uhr durchgeführten Versammlung konnte nicht festgestellt werden, wie viele Personen während eines unternommenen Wahlversuchs vor Ort waren, ob Personen ggf. mehrfach abstimmten und wie viele Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge entfielen. Es wurden mehr abgegebene Stimmzettel als angeblich anwesende Personen gezählt. Die Versammlung wurde ohne Wahlergebnis abgebrochen.
5 Mit ihrem am 20. Juli 2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz haben die Antragsteller als wahlberechtigte Arbeitnehmer die Bestellung eines aus drei Mitgliedern bestehenden Wahlvorstands mit drei Ersatzmitgliedern für die Durchführung der Betriebsratswahl beantragt. Sie haben geltend gemacht, es sei ein Wahlvorstand durch das Arbeitsgericht zu bestellen, weil ein solcher - ohne dass es auf den Grund hierfür ankomme - auf der Betriebsversammlung am 18. Juli 2023 nicht gewählt worden sei. Die Einladung zu der Betriebsversammlung sei ordnungsgemäß erfolgt.
6 Die Antragsteller haben zuletzt beantragt, 1. das Arbeitsgericht möge einen aus drei Personen bestehenden Wahlvorstand zur Durchführung von Betriebsratswahlen in dem Betrieb der Arbeitgeberin bestellen, bestehend aus T W als Vorsitzenden sowie S C und G G als weitere Mitglieder;
7 Die Arbeitgeberin hat die Abweisung der Anträge beantragt. Sie hat gemeint, für die angebrachte arbeitsgerichtliche Bestellung des Wahlvorstands fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Bei der Einladung zu der Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands seien elementare Wahlgrundsätze - insbesondere der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl - verletzt worden. Die am 18. Juli 2023 durchgeführte Betriebsversammlung stelle eine unzulässige Teilversammlung dar. Das Einladungsschreiben hätte, um jeden Mitarbeiter niedrigschwellig anzusprechen, in sog. Leichter Sprache verfasst sowie ins Russische und Türkische übersetzt werden müssen, da ein Großteil der Beschäftigten kein bzw. nur sehr schlecht Deutsch verstehe. Außerdem hätte es einer ausdrücklichen Ansprache der Leiharbeitnehmer bedurft, weil deren Teilnahmeberechtigung nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen sei. Auf der Versammlung selbst habe entgegen den betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben sowie unter Verstoß gegen das Demokratieprinzip keine Mitarbeiteraussprache zum Thema Betriebsratswahl als solche stattgefunden. Auch hier hätte ins Russische und Türkische übersetzt werden müssen. Zudem habe der gewählte Versammlungszeitpunkt die in der Spätschicht eingesetzten Mitarbeiter von der Teilnahme ausgeschlossen.
8 Die Vorinstanzen haben den Anträgen stattgegeben. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Abweisungsantrag weiter.
9 B. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen die den Anträgen stattgebende arbeitsgerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen. Die nach § 17 Abs. 4 BetrVG auf die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands (einschließlich dessen Vorsitzenden sowie der Ersatzmitglieder) für die Betriebsratswahl gerichteten Anträge sind zulässig und begründet.
10 I. In dem Verfahren sind ausschließlich die Antragsteller und die Arbeitgeberin nach § 83 Abs. 3 ArbGG als Beteiligte zu hören, nicht jedoch die in den Anträgen vorgeschlagenen (Ersatz-)Wahlvorstandsmitglieder, welche nicht zugleich Antragsteller sind. Diese haben keine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition inne, die durch die Entscheidung betroffen sein könnte, denn die in dem Antrag aufgeführten Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands sind für die Gerichte für Arbeitssachen unverbindlich und begründen für die Vorgeschlagenen keine Rechtsstellung (vgl. BAG 6. Dezember 1977 - 1 ABR 28/77 - zu II 4 der Gründe, BAGE 29, 405). Die Vorgeschlagenen haben eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung auch nicht durch die den Anträgen stattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts erlangt, weil die Bestellung des Wahlvorstands erst mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam wird (vgl. BAG 23. November 2016 - 7 ABR 13/15 - Rn. 15 mwN; 10. November 2004 - 7 ABR 19/04 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 112, 310).
11 II. Den angebrachten Bestellungsbegehren begegnen keine Zulässigkeitsbedenken. Insbesondere besteht, anders als die Arbeitgeberin meint, für die Anträge der zu 1. bis 4. beteiligten - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wahlberechtigten - Arbeitnehmer das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die erstrebte gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands entfaltet (weiterhin) rechtliche Wirkung. Soweit die Rechtsbeschwerde argumentiert, die Zulässigkeit der Begehren scheitere daran, dass weder zu der Versammlung am 18. Juli 2023 zur Wahl eines Wahlvorstands ordnungsgemäß eingeladen worden sei noch diese Versammlung ordnungsgemäß stattgefunden habe, übersieht sie, dass diese Umstände ausschließlich im Rahmen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das verfolgte Rechtsschutzziel der gerichtlichen Bestellung des Wahlvorstands zu behandeln sind (ausf. dazu zB GK-BetrVG/Kreutz 12. Aufl. BetrVG § 17 Rn. 54).
12 III. Die Anträge sind auch begründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 BetrVG für eine arbeitsgerichtliche Bestellung des Wahlvorstands vorliegen.
13 1. Besteht in einem die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllenden (und nicht den besonderen Maßgaben des vereinfachten Wahlverfahrens nach §§ 14a, 17a BetrVG unterfallenden) Betrieb kein Betriebsrat, richtet sich die Bestellung des Wahlvorstands für die Wahl eines Betriebsrats nach § 17 BetrVG. Gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift ist der Gesamtbetriebsrat - ersatzweise der Konzernbetriebsrat - für die Bestellung zuständig. Nach § 17 Abs. 2 BetrVG greift eine Zuständigkeit der Betriebsversammlung iSv. § 17 Abs. 3 BetrVG, wenn weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat bestehen oder diese Gremien die Bestellung eines Wahlvorstands unterlassen. Scheitert der Versuch einer Wahlvorstandsbestellung in der Betriebsversammlung, weil diese trotz Einladung entweder nicht stattgefunden oder keinen Wahlvorstand gewählt hat, bestellt nach § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG das Arbeitsgericht den Wahlvorstand auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.
Die arbeitsgerichtliche Befugnis ist damit im Sinn einer antragsgebundenen Ersatzbestellung gegenüber der Zuständigkeit der Betriebsversammlung subsidiär ausgestaltet. Das sichert - auch nach der mit § 17 Abs. 1 BetrVG eingeführten primären Kompetenz des Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrats für die Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat durch das BetrVG-Reformgesetz 2001 - den Vorrang der Arbeitnehmer des Betriebs, selbst einen Wahlvorstand nach ihren Vorstellungen einzusetzen (ausf. zur Normhistorie [vor dem BetrVG-Reformgesetz 2001] vgl. BAG 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/91 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 70, 12).
14 2. Das (auf die Betriebsversammlung iSv. § 17 Abs. 2 und 3 BetrVG bezogene) Merkmal „trotz Einladung“ des § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG dient dem Schutz der Interessen der Gesamtbelegschaft. Nach § 17 Abs. 3 BetrVG soll allen betroffenen Arbeitnehmern wenigstens die Möglichkeit eröffnet werden, ihre eigenen kollektiven Interessen durch eine Beteiligung an der Initiative zur Bildung eines Betriebsrats selbst wahrzunehmen, bevor es zur gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstands kommt. Dem Fehlen einer Einladung steht die nicht ordnungsgemäße Einladung gleich. Die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands kann demnach prinzipiell nur erfolgen, wenn es den Arbeitnehmern des Betriebs nicht gelungen ist, in einer Betriebsversammlung, zu der ordnungsgemäß eingeladen wurde, einen Wahlvorstand zu wählen (vgl. BAG 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/17 - Rn. 40).
15 3. Gesetzliche Vorgaben zu Form und Frist der Einladung zu der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands bestehen nicht. Das Schweigen des Gesetzes führt zu weniger strengen formellen Anforderungen an deren Bekanntmachung (vgl. Richardi BetrVG/Thüsing 17. Aufl. BetrVG § 17 Rn. 14 mwN). Auch ist zu beachten, dass es nicht um die Wahl des Betriebsrats selbst geht, sondern um die Wahl des Gremiums, das diese einleitet und durchführt (§ 18 Abs. 1 BetrVG; vgl. auch BAG 7. Mai 1986 - 2 AZR 349/85 - zu II 2 b bb der Gründe). Aus dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl folgt aber, dass die Einladung in einer Weise bekannt gemacht werden muss, dass alle Wahlberechtigten die Möglichkeit erhalten, Ort, Zeit und Zweck der Betriebsversammlung zu erfahren und an ihr teilzunehmen (vgl. BAG 19. November 2003 - 7 ABR 24/03 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 108, 375; ausf. auch BeckOGK/Schulze/Schiller Stand 1. April 2025 BetrVG § 17 Rn. 40 mwN). Dem ist regelmäßig genügt, wenn sich die Einladung an den Kommunikationswegen orientiert, die der Arbeitgeber nutzt, wenn er sich an die Belegschaft wendet, etwa durch einen rechtzeitigen Aushang an den betriebsüblichen Stellen. Die Bekanntmachung ist nicht ausreichend, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Arbeitnehmer von ihr Kenntnis erlangen können.
16 4. Nach diesen Maßgaben sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass die gerichtliche (Subsidiär-)Kompetenz zur Bestellung eines Wahlvorstands sowie dessen Ersatzmitglieder eröffnet ist.
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22 (a) Weder das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) noch die Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO) geben den zu einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands Einladenden die Pflicht zur Übersetzung ihrer Einladung vor, wenn im Betrieb (auch) - der deutschen Sprache nicht mächtige - ausländische Arbeitnehmer tätig sind.
23 (aa) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt eine solche Verpflichtung nicht aus § 75 Abs. 1 und/oder § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Diese Vorschriften, die in Bezug auf die Integration ausländischer Arbeitnehmer Aufgaben und Pflichten enthalten, richten sich an den Betriebsrat sowie - bei § 75 BetrVG - daneben an den Arbeitgeber als Betriebsverfassungsorgane. Bei den eine Betriebsratswahl initiierenden Arbeitnehmern handelt es sich nicht um Organe oder Funktionsträger in diesem Sinn (vgl. hierzu etwa Fitting BetrVG 32. Aufl. § 75 Rn. 11; GK-BetrVG/Jacobs 12. Aufl. BetrVG § 75 Rn. 12 mwN).
24 (bb) § 2 Abs. 5 WO, wonach der Wahlvorstand dafür sorgen soll, dass ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden, greift weder unmittelbar noch entsprechend. Die Vorschrift bindet ausdrücklich erst den Wahlvorstand. Für eine entsprechende Anwendung auf die zu einer Betriebsversammlung iSv. § 17 Abs. 2 und 3 BetrVG einladenden Arbeitnehmer fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke, jedenfalls aber an einer vergleichbaren Interessenlage. Die Einladung zur Betriebsversammlung, in der ein Wahlvorstand erst gewählt werden soll, unterliegt - auch vor dem Hintergrund des mit § 2 Abs. 5 WO verfolgten Zwecks, Sprachbarrieren zur Schaffung von Wahlgleichheit zu überwinden - nicht den gleichen Anforderungen wie die Vorbereitung und Durchführung der eigentlichen Betriebsratswahl.
Hinzu kommt, dass § 2 Abs. 5 WO nicht die Übersetzung aller Wahlunterlagen vorgibt, sondern eine Unterrichtung der der deutschen Sprache nicht mächtigen ausländischen Arbeitnehmer (vor Einleitung der Betriebsratswahl) „in geeigneter Weise“. Wie der Wahlvorstand dem nachkommt, steht grundsätzlich in seinem Ermessen (vgl. Fitting BetrVG 32. Aufl. § 2 WO Rn. 12; GK-BetrVG/Jacobs 12. Aufl. WO § 2 Rn. 21; Richardi BetrVG/Forst 17. Aufl. WO § 2 Rn. 21; Wiebauer in Löwisch/Kaiser/Klumpp BetrVG 8. Aufl. § 2 WO Rn. 17; zum Meinungsstreit, ob mit der bloßen Übersetzung des Wahlausschreibens der Vorgabe des § 2 Abs. 5 WO genügt ist, vgl. zB BeckOGK/M. Bendix Stand 1. Juli 2025 WO § 2 Rn. 123). Verlangte man - mit der Argumentation der Rechtsbeschwerde - eine Übersetzung der Einladung zu einer Betriebsversammlung iSv. § 17 Abs. 2 und 3 BetrVG in alle oder auch nur in die Mehrzahl der Sprachen, welche die mit der Einladung adressierten Arbeitnehmer sprechen, fasste man die Pflichten der Einladenden weiter als die des Wahlvorstands.
Im Übrigen gibt die WO selbst die Unterrichtungspflicht des Wahlvorstands gegenüber der deutschen Sprache nicht mächtigen ausländischen Arbeitnehmern nicht (jedenfalls nicht ausdrücklich) ausnahmslos vor, denn die Maßgaben zur Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren der §§ 28 ff. WO und §§ 36 f. WO legen keine § 2 Abs. 5 WO entsprechende Verpflichtung fest und enthalten sich im Übrigen auch eines ausdrücklichen Verweises auf diese unmittelbar nur für das Regelwahlverfahren geltende Vorschrift. Vor allem aber nimmt § 28 WO - also die Bestimmung zur Einladung zu der Wahlversammlung, in der der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 BetrVG (§ 14a Abs. 1 BetrVG) gewählt wird - keinen Bezug auf § 2 Abs. 5 WO.
Auch das spricht deutlich gegen eine entsprechende Anwendung von § 2 Abs. 5 WO auf die Einladung zur Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 2 und 3 BetrVG, in der es - vergleichbar mit § 14a Abs. 1, § 17a Nr. 3 BetrVG iVm. § 28 WO - um die Wahl des Wahlvorstands geht.
25 (b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht der Bekanntmachung der Einladung zur Betriebsversammlung ausschließlich in deutscher Sprache nicht der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl entgegen.
26 (aa) Der allgemeine demokratische Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl ist für die Gestaltung des Wahlrechts bei allgemeinen politischen Wahlen spezifische Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und gilt über den Anwendungsbereich der Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 GG hinaus auch bei der Wahl von Arbeitnehmervertretungen (vgl. BAG 13. März 1996 - 10 AZR 809/94 - zu II 1 b der Gründe) wie der von Personalrat (vgl. BVerfG 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 - BVerfGE 60, 162) und Betriebsrat (vgl. - zum Aspekt der Beschränkung der Gleichheit des Wahlvorschlagsrechts bei dem Erfordernis von Stützunterschriften für Wahlvorschläge - BAG 6. November 2013 - 7 ABR 65/11 - Rn. 24).
Er verbürgt, dass grundsätzlich jeder sein Wahlrecht in möglichst gleicher Weise ausüben kann und untersagt den unberechtigten Ausschluss von der Teilnahme an der Wahl. Das Erfordernis der formalen Gleichheit beim Zugang zur Wahl erfordert jedoch keine völlige sprachliche Barrierefreiheit hinsichtlich einer Einladung zu der Versammlung, mit der das Gremium, das die Wahl des Betriebsrats überhaupt erst einleitet und durchführt, gewählt wird. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl (bezogen auf die Wahl des Wahlvorstands) ist diesbezüglich allenfalls dann berührt, wenn sprachliche Barrieren generell einen faktischen Ausschluss von der Partizipation an der Wahlversammlung bewirkten und somit letztlich die einfach-gesetzlich geregelte Zuständigkeit der Betriebsversammlung für die Wahlvorstandsbestellung insgesamt konterkarierten.
Ob dies dann der Fall ist, wenn eine andere Sprache als Deutsch ausdrücklich als einzige Arbeits- und Kommunikationssprache im Betrieb festgelegt ist (vgl. hierzu etwa Mückl/Butz ArbRAktuell 2013, 34; Vogt/Oltmanns NZA 2014, 181), was dann ggf. das Verfassen der Einladung zur Wahlversammlung in dieser anderen Sprache bedingte, lässt der Senat ausdrücklich offen.
27 (bb) Für solch einen - allenfalls in besonders gelagerten Konstellationen in Betracht kommenden - formalen Ausschluss von der Teilnahme an der Betriebsversammlung durch die in Deutsch verfasste Einladung bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt. Er resultiert vor allem nicht daraus, dass die von der Arbeitgeberin einberufenen Mitarbeiterversammlungen ins Russische und Türkische übersetzt werden und betriebliche Aushänge in den Sprachen Deutsch, Russisch und Türkisch erfolgen. Ungeachtet dessen, ob - wie vom Landesarbeitsgericht angenommen - die „Betriebssprache“ Deutsch ist, lässt sich aus den (nur) in Deutsch verfassten sog. Goldenen Regeln und Dokumentationen im Produktionsbereich und der sog.
Goldenen Regel Nr. 4 (Deutsch als Kommunikationssprache) der Schluss ziehen, dass die nicht übersetzte Einladung keine allgemeine, den Zugang zu der Betriebsversammlung für ausländische Arbeitnehmer faktisch ausschließende Barriere bildete. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich fremdsprachige Arbeitnehmer im Betrieb den konkreten Inhalt der Einladung zur der Wahlversammlung in zumutbarer Weise erschließen können und ggf. auch, falls nötig, mit überschaubarem Aufwand selbst übersetzen bzw. übersetzen lassen. Vor diesem Hintergrund führen die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen - ihre Zulässigkeit unterstellt -, das Landesarbeitsgericht habe Vorbringen und ihre Beweisangebote zur „Betriebssprache“ übergangen und diesbezüglich den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt, nicht zum Erfolg.
Ein unterstellter Verfahrensfehler wäre jedenfalls nicht entscheidungserheblich.
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In einem (vollkontinuierlichen) Schichtbetrieb, in dem es nach seiner Eigenart unmöglich ist, dass alle Arbeitnehmer zeitgleich zusammenkommen (zB in einem Krankenhaus), ist eine Teilnahme aller (wahlberechtigten) Arbeitnehmer an der Betriebsversammlung von vornherein ausgeschlossen (ausf. dazu Eder AiB 2011, 695 f.; Fay/Homburg AuR 2012, 290, 292 f.). Die Einladenden sind daher lediglich im Rahmen des tatsächlich Möglichen verpflichtet, den Termin so zu legen, dass möglichst viele Arbeitnehmer teilnehmen können (vgl. Wiebauer in Löwisch/Kaiser/Klumpp BetrVG 8. Aufl. § 17 Rn. 13; GK-BetrVG/Kreutz 12. Aufl. BetrVG § 17 Rn. 35). Ihnen steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu. Das entspricht § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wonach für eine Betriebsversammlung angeordnet ist, dass sie während der Arbeitszeit stattfindet, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert (vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der §§ 42 ff.
BetrVG auf die Versammlung nach § 17 Abs. 2 BetrVG - soweit ersichtlich erstmals - BAG 7. Mai 1986 - 2 AZR 349/85 - zu II 2 a der Gründe). Dies kann etwa in Betrieben der Fall sein, in denen die Arbeit in mehreren Schichten stattfindet (vgl.
GK-BetrVG/Weber 12. Aufl. BetrVG § 44 Rn. 5). Dabei ist es zulässig, wenn die Versammlung zeitlich so festgelegt wird, dass sie in etwa gleichem Umfang am Ende der einen und am Anfang der nächsten Schicht liegt (Fitting BetrVG 32. Aufl.§ 44 Rn. 11).
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