BAG, Beschluss vom 11.12.2025 – 6 AZN 349/25 – Wiederholungskündigung - echtes Versäumnisurteil Es ist offenkundig, dass im Fall zweier zeitlich aufeinander folgender…
KARE600071196 ECLI:DE:BAG:2025:111225.B.6AZN349.25.0 BAG 6. Senat 20251211 6 AZN 349/25 Beschluss § 72a Abs 3 S 2 Nr 1 ArbGG, § 59 ArbGG, § 46 Abs 2 S 1 ArbGG, § 331 Abs 1 ZPO vorgehend ArbG Emden, 23. Mai 2024, Az: 2 Ca 344/23, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 29. April 2025, Az: 11 SLa 472/24, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wiederholungskündigung - echtes Versäumnisurteil Es ist offenkundig, dass im Fall zweier zeitlich aufeinander folgender Kündigungen keine unzulässige Wiederholungskündigung vorliegt, wenn die Unwirksamkeit der zeitlich früheren Kündigung durch echtes Versäumnis- urteil festgestellt wurde. Vor Erlass eines echten Versäumnisurteils findet im Rahmen einer Kündigungsschutzklage keine materielle gerichtliche Überprüfung von Kündigungsgründen statt.
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
2 I. Die Parteien streiten - soweit für die Nichtzulassungsbeschwerde relevant - zuletzt noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung. Mit Schreiben vom 13. September 2023, dem Kläger am selben Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos, hilfsweise ordentlich. Mit Schreiben vom 28. November 2023 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Der Kläger griff beide Kündigungen - rechtzeitig - mit Kündigungsschutzklage an. Im ersten Kammertermin vor dem Arbeitsgericht war die Beklagte säumig. Das Arbeitsgericht gab den Kündigungsschutzanträgen des Klägers mit Versäumnisurteil vom 22. Februar 2024 statt, das der Beklagten am 27. Februar 2024 zugestellt wurde. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 4. März 2024, beim Arbeitsgericht am selben Tag eingegangen, Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Mit Schriftsatz vom 15. April 2024 nahm die Beklagte ihren Einspruch eingeschränkt in Bezug auf den Kündigungsschutzantrag zur außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 13. September 2023 zurück. Mit Urteil vom 23. Mai 2024 änderte das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil in Bezug auf den Kündigungsschutzantrag zur ordentlichen Kündigung vom 28. November 2023 ab und wies insoweit die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers wurde vom Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.
3 Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage gestützt wird.
4 II. Die Grundsatzbeschwerde ist unbegründet.
5 1. Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist (vgl. BAG 20. August 2025 - 4 ABN 34/25 - Rn. 5 mwN). Entscheidungserheblich ist eine Rechtsfrage, wenn sich das Landesarbeitsgericht in der anzufechtenden Entscheidung mit ihr befasst und sie beantwortet hat und bei einer anderen Beantwortung möglicherweise eine für den Beschwerdeführer günstige Entscheidung getroffen hätte. Die Klärungsbedürftigkeit, die Entscheidungserheblichkeit und die allgemeine Bedeutung der Rechtsfrage sind darzulegen (vgl. BAG 24. Januar 2017 - 3 AZN 822/16 - Rn. 10).
6 2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die vom Kläger formulierte Fragestellung: „Tritt die Präklusionswirkung aufgrund unzulässiger Wiederholungskündigung nicht ein, wenn beiden Kündigungen objektiv materiell-rechtlich dieselben Kündigungsgründe zugrunde lagen, aber die Unwirksamkeit der zeitlich früheren Kündigung durch Versäumnisurteil rechtskräftig entschieden wurde?“, ist nicht klärungsbedürftig. Die Rechtslage ist offenkundig.
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10 Bei einem Versäumnisurteil gegen die beklagte Partei nach §§ 59, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 331 Abs. 1 ZPO ist das Vorbringen der Klagepartei als zugestanden zu unterstellen (§ 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein echtes Versäumnisurteil darf dabei nur erlassen werden, wenn die Klage in sich schlüssig ist. Dem liegt eine begrenzte Sachprüfung zugrunde. Die Klage ist schlüssig, wenn das Gericht die von der Klagepartei vorgetragenen Tatsachen ohne weitere tatsächliche Überprüfung im Sinne des Klageantrags unter eine Anspruchsgrundlage subsumieren kann und nach dem Tatsachenvortrag der Klagepartei auch keine Gegenrechte eingreifen (vgl. Musielak/Voit/Stadler 22. Aufl. ZPO § 331 Rn. 7). Der Sachvortrag der beklagten Partei bleibt dagegen unberücksichtigt, selbst wenn sie diesen rechtzeitig schriftsätzlich mitgeteilt hat oder wenn es sich um Sachvortrag handelt, der von ihr in einem früheren Termin mündlich vorgetragen wurde (vgl. GMP/Prütting 10. Aufl. § 59 Rn. 13; vgl. auch Musielak/Voit/Stadler aaO Rn. 9 ).
11 Nach diesen allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen findet im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vor Erlass eines echten Versäumnisurteils keine materielle gerichtliche Überprüfung von Kündigungsgründen statt. Darum kann eine spätere Kündigung ebenso wie eine an formellen Gründen gescheiterte Kündigung auf dieselben Gründe gestützt werden, die der rechtskräftig durch echtes Versäumnisurteil für unwirksam befundenen Kündigung zugrunde lagen.
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