KARE600071249 ECLI:DE:BAG:2025:261125.U.5AZR239.24.0 BAG 5. Senat 20251126 5 AZR 239/24 Urteil Art 3 Abs 1 GG, § 611a Abs 1 S 1 BGB, § 611a Abs 1 S 2 BGB vorgehend ArbG Dortmund, 30. November 2023, Az: 6 Ca 2286/23, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 27. August 2024, Az: 6 SLa 63/24, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - freiwillige Lohnerhöhung Die unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Arbeitnehmer ist unter Beachtung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gerechtfertigt, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Maßgeblich ist hierbei der Zweck für die Gewährung der Leistung - hier eine Lohnerhöhung - und nicht für deren Vorenthaltung. I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. August 2024 - 6 SLa 63/24 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat. II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 30. November 2023 - 6 Ca 2286/23 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für die Monate Januar und Februar 2023 iHv. 148,81 Euro brutto zu zahlen. III. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz und des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 1 Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf weitere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. 2 Die Klägerin ist auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 19. Dezember 2014 seit dem 1. Januar 2015 bei der Beklagten in der Produktion tätig. Ihr monatlicher Grundlohn belief sich im Jahr 2022 auf 2.451,00 Euro brutto. 3 Die Beklagte bot im Februar 2022 ihrer gesamten Belegschaft, die bislang auf der Basis unterschiedlicher Arbeitsvertragsmuster beschäftigt war, den Abschluss neuer, einheitlicher Arbeitsverträge an. Neben umfangreichen Neuregelungen sahen diese einen um vier Prozent höheren Grundlohn vor. Die Klägerin lehnte das Angebot ab, während die Mehrzahl der über 100 Arbeitnehmer der Beklagten es annahm. Die Klägerin erhielt weiter ihren bisherigen Grundlohn. 4 Ab Januar 2023 erhöhte die Beklagte den Grundlohn derjenigen Arbeitnehmer, die dem Abschluss der neuen Arbeitsverträge zugestimmt hatten, um fünf Prozent. Der Klägerin, die ab Januar 2023 arbeitsunfähig erkrankt war, zahlte sie als Entgeltfortzahlung für diesen Monat ihren - nicht erhöhten - Grundlohn iHv. 2.451,00 Euro brutto. Für Februar 2023 erhielt die Klägerin wegen des Ablaufs des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums anteilig 525,21 Euro brutto. 5 Mit ihrer Klage hat die Klägerin - soweit für die Revision noch von Bedeutung - eine höhere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall iHv. 148,81 Euro für die Monate Januar und Februar 2023 verlangt. Sie hat gemeint, sie habe unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes ab Januar 2023 Anspruch auf eine Erhöhung ihres Grundlohns um fünf Prozent. Die Nichtgewährung stelle eine unzulässige Differenzierung dar. 6 Die Klägerin hat zuletzt noch beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie rückständigen Lohn für die Monate Januar und Februar 2023 iHv. 148,81 Euro brutto zu zahlen. 7 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, die abweichende Behandlung der Klägerin sei nicht zu beanstanden. Diese sei als Arbeitnehmerin mit Altvertrag mit den Arbeitnehmern mit Neuvertrag nicht vergleichbar. Als Arbeitgeberin habe sie zudem ein berechtigtes Interesse an einer Vereinheitlichung sämtlicher Arbeitsbedingungen. Mit der Lohnerhöhung ab Januar 2023 habe sie einen Anreiz zum Abschluss entsprechender Neuverträge setzen wollen. 8 Das Arbeitsgericht hat die Klage, die erstinstanzlich noch einen Feststellungsantrag umfasste, abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin bezogen auf den Feststellungsantrag als unzulässig verworfen und sie im Übrigen - hinsichtlich des Zahlungsantrags - als unbegründet zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. 9 Die zulässige Revision ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch auf eine um fünf Prozent höhere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Monate Januar und Februar 2023 und damit auf Zahlung von insgesamt 148,81 Euro brutto. 10 I. Die Revision ist zulässig. 11 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt sie sich ausreichend mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander und ist damit ordnungsgemäß begründet iSv. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO (zu den Anforderungen im Einzelnen vgl. zB BAG 4. Juli 2024 - 6 AZR 200/23 - Rn. 11, st. Rspr.). 12 2. Die Revision macht geltend, ein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz habe nicht mit der Erwägung abgelehnt werden können, die Arbeitnehmer befänden sich wegen der unterschiedlichen Vertragsmodelle nicht in einer vergleichbaren Lage. Das Landesarbeitsgericht habe seine Abweichung von der Rechtsprechung des Senats (konkret BAG 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - BAGE 149, 69) nicht ausreichend begründet. Die Ungleichbehandlung sei auch sachlich nicht gerechtfertigt, da der Vergleich des Arbeitsentgelts eine Überkompensation ergebe. 13 Damit genügt die Revisionsbegründung mit Blick auf die insoweit ebenfalls knapp gehaltenen Ausführungen, mit denen das Landesarbeitsgericht seine divergierende Rechtsauffassung darlegt, den gesetzlichen Anforderungen. Das prozessuale Gebot einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil reicht nicht weiter als von dessen Gründen vorgegeben. Vom Rechtsmittelführer kann nicht mehr an Begründung verlangt werden als vom Gericht seinerseits aufgewendet (vgl. BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 295/20 - Rn. 13; 15. April 2008 - 1 AZR 65/07 - Rn. 11, BAGE 126, 237). 14 II. Die Revision hat auch in der Sache Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin hinsichtlich des noch streitgegenständlichen Zahlungsanspruchs zu Unrecht zurückgewiesen. Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist die fünfprozentige Lohnerhöhung ab Januar 2023 bei der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs der Klägerin nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG für die Monate Januar und Februar 2023 zu berücksichtigen. Da die Beklagte die Klägerin zu Unrecht von dieser Lohnerhöhung ausgenommen hat, steht der Klägerin die geltend gemachte Differenz zu. 15 1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln. Er verbietet sowohl die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung (st. Rspr., vgl. nur BAG 7. Februar 2024 - 5 AZR 360/22 - Rn. 24; 12. Oktober 2022 - 5 AZR 135/22 - Rn. 25, jeweils mwN). Trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit ist der Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei der Zahlung der Arbeitsvergütung anwendbar, wenn diese durch eine Einheitsregelung generell angehoben wird oder der Arbeitgeber eine Leistung nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er deren Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (vgl. BAG 12. Oktober 2022 - 5 AZR 135/22 - Rn. 25 mwN; 27. April 2016 - 5 AZR 311/15 - Rn. 35). 16 2. Noch zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes eröffnet ist. Die Beklagte hat mit der Entgelterhöhung ab Januar 2023 eine gestaltende Entscheidung getroffen. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.