Sv. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO durch Vereinbarung abgewichen werden kann, als Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers für den Fall einer unwirksamen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Arbeitgeberkündigung nicht im Voraus abbedungen werden können. 1 I. Der Zweite Senat hat mit Beschluss vom 18. Juni 2025 (- 2 AZR 91/24 (A) -) nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob der Fünfte Senat an seiner Rechtsauffassung festhält,
Satz 1 BGB auch insoweit nicht zwingend ist, als Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers „für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung“ im Voraus - insbesondere durch die Wahl einer ausländischen Rechtsordnung - abbedungen werden können. Er möchte in dem zu entscheidenden Fall die Ansicht vertreten,
es sich bei § 615 Satz 1 BGB insoweit um eine iSv. Art. 30 Abs. 1 EGBGB in der bis
von ihr iSv. Art. 8 Rom I-VO durch Parteivereinbarung abgewichen werden könne (BAG 29. März 2023 - 5 AZR 55/19 - Rn. 75). 2 II. Hieran hält der Fünfte Senat nicht uneingeschränkt fest. Zwar ist § 615 Satz 1 BGB grundsätzlich dispositiv mit der Folge,
er von den Arbeitsvertragsparteien auch abbedungen werden kann. Eine im Voraus erfolgte vollständige Abbedingung von Annahmeverzugsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber für den Fall einer unwirksamen oder erst später wirkenden Arbeitgeberkündigung ist aber nicht möglich. Insoweit folgt der Fünfte Senat der Ansicht des Zweiten Senats im Beschluss vom 18. Juni 2025 (- 2 AZR 91/24 (A) -). 3 1. § 615 Satz 1 BGB ist grundsätzlich keine Vorschrift des zwingenden Rechts und damit prinzipiell abdingbar. 4
als eine derjenigen Bestimmungen im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) aufgeführt werden sollte, deren Geltung auch für den „Gesindedienstvertrag“ nicht durch Landesgesetze beeinträchtigt werden dürfe (vgl. auch Mugdan Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich 1899 II. Band S. 253). Dementsprechend ordnete Art. 95 Unterabs. 2 des ebenfalls zum 1. Januar 1900 in Kraft getretenen EGBGB an,
ungeachtet der Fortgeltung der landesgesetzlichen Vorschriften zum Gesinderecht die §§ 617 bis 619 BGB auch für Gesindedienstverhältnisse Anwendung finden (vgl. Dilschmann aaO S. 260). 6 bb) Ein vergleichbarer Unabdingbarkeitsschutz war für die - ebenfalls zum 1. Januar 1900 in Kraft getretene - Regelung über den Annahmeverzugsanspruch des Dienstverpflichteten in § 615 BGB hingegen nicht vorgesehen. Bereits der erste Entwurf zum Bürgerlichen Gesetzbuch aus dem Jahr 1884 enthielt in § 554 die Bestimmung,
der Dienstverpflichtete, wenn der Dienstberechtigte in Verzug der Annahme der Dienste kommt, für die Dauer des Annahmeverzugs Anspruch auf die vertragsgemäße Vergütung hat, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein (vgl. Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich 1884 S. 137). Obwohl der Annahmeverzug - erweitert um die Regelung des heutigen § 615 Satz 2 BGB - in der zweiten „Lesung“ des Gesetzesentwurfs in § 556 und damit gemeinsam mit dem - dem heutigen § 616 BGB weitgehend entsprechenden - § 557 unmittelbar vor § 558 geregelt war (vgl. Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich Zweite Lesung 1894 S. 172), war für keine dieser beiden Verpflichtungen des Dienstberechtigten vorgesehen,
ihre Abdingbarkeit ausgeschlossen werden sollte. Anhaltspunkte,
diese Ansprüche zwingend sein sollten, lassen sich auch den Materialien hierzu nicht entnehmen (vgl. Mugdan Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich 1899 II. Band S. 257 f.). Bereits diese Entwicklung von § 619 und § 615 BGB zeigt,
Satz 1 der letztgenannten Norm nach den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers grundsätzlich nicht unabdingbar sein sollte. 7 cc) Der Umstand,
der zum 1. Januar 1900 in Kraft getretene § 626 Abs. 1 BGB nicht dispositiv ist, rechtfertigt kein anderes Verständnis. Bereits im ersten Entwurf zum Bürgerlichen Gesetzbuch war in § 559 ein - noch als zukunftsgerichtetes Rücktrittsrecht ausgestaltetes - Recht der Vertragsparteien zur sofortigen Lösung vom Vertrag bei Vorliegen wichtiger Gründe vorgesehen (vgl. Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich 1884 S. 138 f.). Der Gesetzgeber nahm erklärtermaßen an, den Parteien eines Dienstvertrags „müsse“ ein solches Recht zustehen und das Vorliegen „wichtiger“ Gründe „verleihe“ ein solches Recht (vgl. auch Mugdan Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich 1899 S. 261 f.). Dementsprechend ging schon das Reichsgericht davon aus,
1 BGB in seiner damaligen Fassung zwingender Natur war (vgl. dazu die Nachweise bei BAG 6. November 1956 - 3 AZR 42/55 - zu II der Gründe, BAGE 3, 168). 8 dd) Unerheblich ist auch,
nach Inkrafttreten von § 615 und § 619 BGB zum
der Leiharbeitnehmer nicht bei einem Entleiher beschäftigt werden kann, ergänzen. Der Gesetzgeber hielt es, „um Umgehungsversuche zu verhindern“ für geboten, dem Verleiher „einige, nach allgemeinem Arbeitsrecht zulässige Rechtsgestaltungsmöglichkeiten zu versagen“ (vgl. BT-Drs. VI/2303 S. 14). So wurde es den Parteien nicht nur verwehrt, von der im damaligen § 622 Abs. 4 BGB (jetzt § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB) vorgesehenen Befugnis, für Aushilfskräfte kürzere Kündigungsfristen zu vereinbaren, Gebrauch zu machen. Ihnen wurde auch das Recht genommen, § 615 Satz 1 BGB wirksam abzubedingen. Soweit davon ausgegangen wird,
das Risiko von Nichteinsatzzeiten eines Leiharbeitnehmers als Wirtschaftsrisiko in den Leiharbeitstarifverträgen mit einer geringeren Vergütung „eingepreist“ ist (vgl. Schüren/Hamann/Schüren AÜG
der mit den zwingenden Kündigungsschutzvorgaben beabsichtigte Erhalt des Arbeitsverhältnisses oder zumindest seine verlängerte Dauer als Grundlage für den Bezug des Arbeitsentgelts als typische wirtschaftliche Lebensgrundlage für einen Arbeitnehmer unterlaufen wird. Der Arbeitgeber darf daher im Fall einer unwirksamen oder mit falscher Frist erklärten Kündigung nicht im Voraus vollständig von Annahmeverzugslohnansprüchen befreit werden (vgl. Schaub ArbR-HdB/Linck
dem Arbeitnehmer bei einer unwirksamen Kündigung der Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Fortzahlung des Entgelts unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs erhalten bleibt. Bestätigt wird dies durch die Gesetzesmaterialien zu der weitgehend gleichlautenden Vorgängerregelung in § 9 KSchG idF vom 10. August 1951 (BGBl. I S. 499). Danach ging der Gesetzgeber bei deren Erlass davon aus, die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer im Fall einer rechtsunwirksamen Kündigung Lohn oder Gehalt weiterzuzahlen, ergebe sich bereits aus den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts und müsse aus diesem Grund nicht noch einmal im Kündigungsschutzgesetz ausgesprochen werden (vgl. Entwürfe eines Bundeskündigungsschutzgesetzes sowie eines Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung RdA 1951, 64). Mit dieser Vorstellung deckt sich auch seine Annahme,
ua. der „Arbeitsplatz“ des Arbeitnehmers das vom Kündigungsschutzgesetz „geschützte Rechtsgut“ sei, der die Grundlage für dessen „wirtschaftl. und soziale Existenz“ bilde (vgl. Entwürfe eines Bundeskündigungsschutzgesetzes sowie eines Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung aaO S. 63). 13
das Kündigungsschutzgesetz nicht lediglich auf den formalen Erhalt des Arbeitsverhältnisses abzielt, sondern diesem auch eine wirtschaftliche Bedeutung zukommen soll. Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtliches Urteil ist danach nur dann möglich, wenn dem Arbeitnehmer zeitgleich eine Abfindung und damit ein finanzieller Ausgleich für seinen Arbeitsplatzverlust zugesprochen wird. Entsprechendes gilt für § 1a KSchG, der dem Arbeitnehmer - unter bestimmten Voraussetzungen - einen Abfindungsanspruch im Fall einer auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützten Kündigung gewährt, wenn er die Frist des § 4 KSchG verstreichen lässt. 15
Dauerschuldverhältnisse bei einem wichtigen Grund fristlos kündbar sein müssen. Vor dem Hintergrund des § 622 BGB hat sie allerdings zur Folge,
ohne einen solchen Grund ein Arbeitsverhältnis nicht ohne Einhaltung jeglicher Frist gekündigt werden kann. Liegt kein Grund für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor, soll dem Arbeitnehmer daher - zumindest für die Dauer der Kündigungsfrist - sein Arbeitsverhältnis als typische Basis seiner wirtschaftlichen Existenz erhalten bleiben. 18
der durch § 1 KSchG und §§ 622, 626 BGB sowie die weiteren Kündigungsschutzbestimmungen vermittelte wirtschaftliche Schutz des Arbeitnehmers entwertet würde. Die Frage, ob die Kündigung das Arbeitsverhältnis - zum erklärten oder zu einem späteren Zeitpunkt - aufgelöst hätte, wäre praktisch bedeutungslos, da der Arbeitnehmer dann im Fall seiner Nichtbeschäftigung ohnehin keinen Anspruch auf die Zahlung seiner Vergütung hätte. Ahrendt Neumann Bubach Schad Grieb http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600071335&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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