.1 RTV Tarif Plus besteht „[d]as Entgeltsystem … aus den Entgeltgruppen I, II und III und gilt für Tätigkeiten, deren Anforderungen über die in der höchsten tariflichen Entgeltstufe (…) beschriebenen Anforderungen des § 13.2 Rahmentarifvertrag zur Eingruppierung in der jeweils geltenden Fassung hinausgehen“. § 3.2 RTV Tarif Plus regelt ein sog. Zugangsverfahren mit den unter § 3.2.1 niedergelegten Grundsätzen, dass „[d]er Zugang … durch freiwillige Arbeitsvertragsänderung (Angebot und Annahme) und
vorherigem Durchlaufen eines Mehraugenprinzips“ erfolgt.
März 2014) erfolgt eine Umstufung in Entgeltgruppe II, wenn der/die Beschäftigte zwei Jahre hintereinander einen Leistungsbonus gemäß § 4.1 RTV Tarif Plus erhalten hat, der mindestens 10 % über dem jeweiligen Mittelwert des Leistungsbonus der Entgeltgruppe I gelegen hat. Die Umstufung erfolgt zum
Entgeltstufe 13 RTVE. Seit dem 1. Februar 2002 ist der Kläger Mitglied des Betriebsrats und von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. Im Jahr 2013 erwarb er eine sog. Führungslizenz
einem bei der Beklagten intern durchlaufenen Ernennungsprozess. Unter dem
deren Nr. 1 sich das Arbeitsverhältnis
den einschlägigen Tarifregelungen für Beschäftigte mit Spezialisten- oder Führungsfunktion - Tarif Plus - in der jeweils geltenden Fassung richtet. Weiter heißt es in der Vereinbarung: „Ihre Tätigkeit in der Organisationseinheit BETRIEBSRAT WERK W im Geschäftsbereich PERSONAL UND ORGANISATION bleibt hiervon unberührt“. Im Übrigen weist die Vereinbarung eine Vergütung in Höhe der Entgeltgruppe I RTV Tarif Plus, die
dem RTV Tarif Plus einschlägigen Sonderzahlungen sowie die Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs aus. Als Anlage zu der Vereinbarung schlossen die Parteien unter dem
Entgeltgruppe II RTV Tarif Plus vergütet; zuletzt betrug sein monatliches Bruttoeinkommen 8.142,50 Euro. 5
der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 (- 6 StR 133/22 - BGHSt 67, 225) zur Untreuestrafbarkeit bei überhöhtem Arbeitsentgelt für ein Betriebsratsmitglied unter Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot sah sich die Beklagte zur Überprüfung der den Betriebsratsmitgliedern gewährten Einstufungen und Vergütungen veranlasst. Im Hinblick auf den Kläger kam sie unter Bezug auf § 37 Abs. 4 BetrVG und die
ihrer Ansicht vergleichbaren Arbeitnehmer zu dem Ergebnis, dass dem Kläger eine Vergütung
Entgeltstufe 13 RTVE zustehe, was sie ihm mit Schreiben vom
. Seit Februar 2023 vergütete die Beklagte den Kläger
Entgeltstufe 13 RTVE.
entsprechender Aufforderung durch die Beklagte zahlte der Kläger an diese am
der Entgeltgruppe II RTV Tarif Plus angeboten; er lehnte die Übernahme der Stelle zugunsten seiner Amtstätigkeit ab. 6 Mit seiner Klage und deren - der Beklagten am 28. Juli 2023 zugestellten - Erweiterung hat der Kläger die Beklagte, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, auf Zahlung der Differenz zwischen der ihm seiner Auffassung
zustehenden Vergütung
Entgeltgruppe II RTV Tarif Plus und der von der Beklagten gezahlten Vergütung
Entgeltstufe 13 RTVE für den Zeitraum Februar bis August 2023, die
dem RTV Tarif Plus vorgesehene Bonuszahlung für das Jahr 2022 sowie eine Nutzungsausfallentschädigung für das zurückgegebene Geschäftsfahrzeug jeweils nebst Verzugszinsen in Anspruch genommen. Außerdem hat er die Zahlung des der Beklagten (zurück-)gezahlten Nettobetrags nebst Prozesszinsen verlangt. Schließlich hat er ein Feststellungs- und ein Hilfszahlungsbegehren - mit welchem er Ansprüche erhebt, die sich seiner Auffassung
ergäben, wenn er
Entgeltstufe 13 RTVE zu vergüten wäre - angebracht. Er hat in erster Linie die Auffassung vertreten, er sei (weiterhin)
Entgeltgruppe II RTV Tarif Plus zu vergüten. Bereits im Mai oder Juni 2001 sei ihm - was die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat - eine im oberen Managementkreis der Beklagten angesiedelte Stelle bei der A GmbH von dem damaligen Personalvorstand der Beklagten angeboten worden. 2017 sei er vom damaligen Leiter der Abteilung Tarifwesen und Personalpolitik der Beklagten gefragt worden, ob er die Stelle K-SPT Leitung Stab, Kostenstelle 1862 - Tarifwesen, die dem oberen Managementkreis zugeordnet gewesen sei, übernehmen wolle. Er sei zudem qualifiziert für eine Tätigkeit als Industrial Engineer. Entsprechende Stellen seien insbesondere im Jahr 2014 regelmäßig bei der Beklagten ausgeschrieben gewesen, wobei er im Fall einer erfolgreichen Bewerbung aufgrund seiner Erfahrung und Qualifikation in den Tarif-Plus-Bereich eingestuft worden wäre. Er habe die Bewerbung auf solche Stellen, ebenso wie auf Stellen als Vergütungsexperte - welche gleichfalls in ausreichender Zahl bei der Beklagten vorhanden gewesen seien - nur deshalb unterlassen, weil er eine Fortsetzung seines Amts als Betriebsratsmitglied vorgezogen habe. Auch seine erfolgreiche Bewerbung auf die Stelle eines Vergütungsexperten im Jahr 2023 belege seine entsprechende hypothetische berufliche Entwicklung, aus der die streitbefangenen Ansprüche resultierten. 7 Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
VG bestimmt. Zwar halte sie eine berufliche Entwicklung des Klägers auch im Bereich Industrial Engineering wegen dessen intensiver Befassung mit den Themen REFA und MTM für realistisch. Sie habe eine solche aber nicht vollziehen können, weil es keine Bewerbungen des Klägers oder entsprechende Stellenangebote gegeben und der Kläger auch keine konkreten freien Stellen benannt habe, auf die er sich hätte bewerben können. Insgesamt sei unklar, welche Umstände sie im Rahmen der Ermittlung der Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder einbeziehen dürfe, um die Strafbarkeitsrisiken ihrer Personalverantwortlichen zu vermeiden. 9 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 10 Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil weist einen revisionsrechtlich relevanten Verfahrensfehler sowie materiell-rechtliche Rechtsfehler auf. Das führt zu seiner Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO) und hinsichtlich der Zahlungsanträge zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Über den Feststellungsantrag kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO); dieser ist bereits unzulässig. 11 I. Das angefochtene Urteil ist verfahrensfehlerhaft. Mit dem Zahlungsantrag zu 1. hat der Kläger die jeweiligen Begehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) hergeleitet. Die hierin liegende alternative Klagehäufung ist nur hinsichtlich des Primärbegehrens hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit nicht unzulässig. Das hat das Landesarbeitsgericht nicht beachtet und sich im Ergebnis über die jedenfalls für das Haupt- und die Hilfsbegehren vom Kläger vorgegebene Prüfungsreihenfolge unterschiedlicher prozessualer Ansprüche unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinweggesetzt. 12 1.
2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Unbestimmt und unzulässig ist eine alternative Klagehäufung, bei der ein Anspruchsteller ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt (BAG
dem im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen
erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger dem Gericht unterbreitet hat, um sein Rechtsschutzbegehren zu stützen. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen (BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 24). Ausgehend hiervon stellen die Sicherung des Entgeltanspruchs für ein Betriebsratsmitglied als das während seiner Freistellung von der beruflichen Tätigkeit
dem Lohnausfallprinzip fortzuzahlende Arbeitsentgelt
VG iVm. seinem Arbeitsvertrag und die von einem Betriebsratsmitglied
VG iVm. § 611a Abs. 2 BGB (fiktive Beförderung/fiktive Karriere) beanspruchte Zahlung einer bestimmten (höheren) Vergütung unterschiedliche Streitgegenstände iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dar. Die - ggf. einheitliche - Rechtsfolge (Zahlung der Vergütung in einer bestimmten Höhe) leitet sich aus verschiedenen Lebenssachverhalten ab. Beruft sich ein Betriebsratsmitglied im Zusammenhang mit seiner konkreten hypothetischen Karriere (fiktiven Beförderung) auf unterschiedliche Stellenangebote, die es wegen seiner Betriebsratstätigkeit abgelehnt habe, handelt es sich wiederum um unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. BAG 20. März 2025 - 7 AZR 181/24 - Rn. 46). 15 b) Der Kläger hat sich bereits in seiner Klageschrift vorrangig auf den unter dem 27. Mai 2014 abgeschlossenen Arbeitsvertrag berufen, wonach für das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Juli 2014 die einschlägigen Regelungen des RTV Tarif Plus zur Anwendung kommen. Demgegenüber
rangig hat er - was sich ebenfalls bereits aus der Klageschrift ergibt - die erstrebten Zahlungen auf seine fiktive Karriere gestützt und damit einen Anspruch aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB geltend gemacht. Hierzu hat er sich allerdings wiederum auf verschiedene Lebenssachverhalte berufen, konkret auf das behauptete Angebot zur Übernahme von Personalverantwortung bei der A GmbH durch den damaligen Personalvorstand der Beklagten im Mai oder Juni 2001, das Angebot zur Übernahme der Stelle „K-SPT Leitung Stab, Kostenstelle 1862 - Tarifwesen“ im Jahr 2017 sowie eine hypothetische Entwicklung zum Vergütungsexperten bzw. Industrial Engineer. Hierin liegen wiederum unterschiedliche Streitgegenstände, welche der Kläger allerdings - ohne, dass er bisher darauf hingewiesen worden wäre - keiner ersichtlichen Rangfolge unterstellt hat. 16 3. Das Landesarbeitsgericht hat sich - ausgehend von seinem offensichtlichen Verständnis einer Anspruchskonkurrenz - mit dem vom Kläger vorrangig angebrachten vertraglichen Anspruch aus § 37 Abs. 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag vom 27. Mai 2014 nicht befasst und die
rangig erstrebten Ansprüche des Klägers in Bezug auf dessen hypothetische Karriere aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB bejaht. Damit hat es gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen und hinsichtlich der Hilfsbegehren übersehen, dass diese als alternative Klagehäufung nicht zulässig angebracht sind. 17
rangig angebrachten Ansprüche aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB - welche der Kläger ihrerseits zunächst einer Rangfolge zu unterstellen hätte - überhaupt zur Entscheidung anfallen. 18
eingewandt, die Vereinbarung verstoße - im Hinblick auf den dem Kläger eröffneten Zugang zum „Tarif Plus“ - gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG und sei daher gemäß § 134 BGB nichtig. 21 (a) § 78 Satz 2 BetrVG verbietet als Schutzbestimmung zur Sicherung der persönlichen Unabhängigkeit für alle in § 78 Satz 1 BetrVG genannten Funktionsträger - ua. die Mitglieder des Betriebsrats - neben einer Benachteiligung auch eine Begünstigung wegen ihrer Amtstätigkeit. Das Begünstigungsverbot untersagt jegliche Besserstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die nicht aus sachlichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen, sondern durch die Amtstätigkeit als solche veranlasst ist. Sie liegt vor bei jeder Zuwendung eines Vorteils, der ausschließlich wegen der Amtstätigkeit erfolgt (vgl. BAG
vollzogen, was das Betriebsratsmitglied im Hinblick auf das gleichfalls in § 78 Satz 2 BetrVG niedergelegte Verbot, es wegen seines Mandats zu benachteiligen, beanspruchen kann, liegt keine Begünstigung vor. 22 (b) Vereinbarungen, die gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstoßen, sind gemäß § 134 BGB nichtig. Ob zwischen der Begünstigung und der betriebsverfassungsrechtlichen Amtsausübung ein Kausalzusammenhang besteht, muss für den Einzelfall festgestellt werden (vgl. [bezogen auf eine Vereinbarung einer pauschalen Stundenvergütung zur Abgeltung von Betriebsratstätigkeiten] BAG
BGB nichtig ist, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Begünstigung. Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der eine Verbotsverletzung geltend macht, dafür die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BAG 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 44 mwN). 23 (
vollziehbare Eingruppierung mit dem Mitglied des Betriebsrats in Bezug auf eine konkrete Stelle im Betrieb vereinbart, ist eine darauf gerichtete Änderungsvereinbarung keine Benachteiligung oder Begünstigung.“ Andernfalls könnten die Arbeitsvertragsparteien die zwingenden betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben ohne Weiteres durch vertragliche Vereinbarung umgehen. 25 (bb) Etwas anderes mag dann gelten, wenn die Beklagte auch mit Arbeitnehmern, die keine Betriebsratsmitglieder sind, entsprechende Vereinbarungen ohne konkreten Stellen- oder Tätigkeitsbezug schließt (etwa allein wegen des Erwerbs der Führungslizenz), oder wenn der Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses der die Vergütungserhöhung beinhaltenden Vereinbarung ohnehin aufgrund seiner hypothetischen Karriereentwicklung einen Vergütungsanspruch in entsprechender Höhe - was allerdings ua. eine konkrete freie Stelle voraussetzte - erworben hat (vgl. in Bezug auf einen - hier nicht streitgegenständlichen - Anspruch aus § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG BAG 20. März 2025 - 7 AZR 159/24 - Rn. 35). Mit der (Änderungs-)Vereinbarung wäre dann „nur“
vollzogen, was der Kläger zum Zwecke der Vermeidung seiner Benachteiligung beanspruchen kann. In diesem Fall wäre er als ein von seiner beruflichen Tätigkeit freigestelltes Betriebsratsmitglied nicht bessergestellt als Nichtbetriebsratsmitglieder. 26
dem es den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vorbringen und zur Stellungnahme gegeben hat - die für eine Beurteilung des primär geltend gemachten Anspruchs
VG iVm. § 611a Abs. 2 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag vom
Bei der Beurteilung, ob in dieser Vereinbarung eine Begünstigung des Klägers liegt, ist das Berufungsgericht in den Grenzen des § 286 ZPO frei, welche Beweiskraft es den behaupteten Tatsachen sowie Hilfstatsachen im Einzelnen und in der Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst. Das Landesarbeitsgericht wird auch - auf Grundlage entsprechender von ihm zu treffender Feststellungen - zu prüfen haben, ob die Vereinbarung vom
rangig angebrachten und jeweils auf § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB gestützten Ansprüche - sofern der Kläger hierfür eine konkrete Reihenfolge anbringt und der Antrag dadurch bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist - zu prüfen. Diesbezüglich sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen veranlasst: 28
VG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Amtstätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Aus § 78 Satz 2 BetrVG kann sich iVm. § 611a Abs. 2 BGB ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt. Die Darlegungs- und Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung wegen des Betriebsratsamts trägt grundsätzlich das Betriebsratsmitglied. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt (ausf. zum Ganzen BAG
zuerkennen - auch zu prüfen haben, ob sich die Vergütung des Klägers im Streitzeitraum
der Entgeltgruppe II RTV Tarif Plus (in der jeweils geltenden Fassung) gerichtet hätte. 31
dem RTV Tarif Plus zusteht - und zwar unabhängig davon, ob iHv. Entgeltgruppe I oder II RTV Tarif Plus -, hätte der Kläger auch einen Anspruch auf Entschädigung für den Nutzungsausfall des am
Entgeltgruppe II RTV Tarif Plus haben, hätte er dem Grunde
auch Anspruch auf die erstrebte Zahlung eines Bonus für das Jahr 2022; insoweit griffen die tariflichen Vorgaben des § 4 RTV Tarif Plus (in der seit dem 1. Juni 2020 gültigen Fassung). 34 d) Sollte das Landesarbeitsgericht die Hauptansprüche zusprechen, wären die geltend gemachten Zinsforderungen begründet. Bezüglich der Differenzzahlungen zwischen der Entgeltgruppe II RTV Tarif Plus und der Entgeltstufe 13 RTVE, des Bonus sowie des Schadensersatzanspruchs bestünde ein Anspruch auf Verzugszinsen
Vm. § 10.2 RTV Tarif Plus iVm. § 22.2 Abs. 2 MTV („Die Überweisung erfolgt jeweils zum letzten Arbeitstag im Monat …“). Bezüglich des Bonusanspruchs ergäbe sich der Anspruch auf Verzugszinsen aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 4.7 RTV Tarif Plus. 35 e) Schließlich fiele - sollte der Kläger mit dem Antrag zu 1. unterliegen - der Antrag zu 4. zur Entscheidung an. Mit diesem macht der Kläger Ansprüche geltend, die sich seiner Auffassung
ergäben, wenn sich seine Vergütung zutreffend
Entgeltstufe 13 RTVE richtete. 36 II. Die Revision ist auch hinsichtlich des Zahlungsantrags zu
rangig auf § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB (in verschiedenen „Tatbestandsvarianten“) gestützten Anspruch des Klägers auf Vergütung
Entgeltgruppe II RTV Tarif Plus sowie der Gewährung des Geschäftsfahrzeugs (in der Zeit von Oktober 2022 bis Januar bzw. Februar 2023). Über diesen Anspruch konnte der Senat - wie vorstehend ausgeführt - nicht abschließend befinden. 38 2. Einem (dem Grunde
bestehenden) Rückforderungsanspruch des Klägers stünde jedenfalls nicht § 814 BGB entgegen, wonach das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete (ua.) dann nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Denn der Kläger hat den von der Beklagten zur Rückzahlung geforderten Nettobetrag ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt der Rückforderung an die Beklagte gezahlt (vgl. hierzu Grüneberg/Retzlaff BGB
1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an einer (auch) vergangenheitsbezogenen Feststellung hat. Der Antrag ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. hierzu auch BAG 20. März 2025 - 7 AZR 159/24 - Rn. 61 bis 65). 41 1. Auch eine Feststellungsklage muss
2 Nr. 2 ZPO die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Antragsteller hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322 ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden kann (BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 731/15 - Rn. 16). An die Bestimmtheit eines Feststellungsantrags sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die eines Leistungsantrags (BAG 13. März 2024 - 7 ABR 11/23 - Rn. 30). 42 2. Diesem Erfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt der Feststellungsantrag - auch unter Beachtung des Gebots seiner möglichst rechtsschutzgewährenden Auslegung - nicht. 43
1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse begründen (was bei der Antragsfassung allerdings zweifelhaft sein dürfte, vgl. BAG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.