BAG, Urteil vom 05.11.2025 – 7 AZR 186/24 – (Freigestelltes) Betriebsratsmitglied - Vergütung - Vergütungsvereinbarung Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des…
KARE600071344 ECLI:DE:BAG:2025:051125.U.7AZR186.24.0 BAG 7. Senat 20251105 7 AZR 186/24 Urteil § 1 TVG, § 37 Abs 4 BetrVG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 37 Abs 2 BetrVG, § 78 S 2 BetrVG, § 611a Abs 2 BGB, § 134 BGB, § 812 Abs 1 S 1 BGB, § 814 BGB, § 256 Abs 1 ZPO, § 280 Abs 1 S 1 BGB, § 283 S 1 BGB, § 286 Abs 2 Nr 1 BGB, § 288 Abs 1 BGB, § 291 BGB, § 139 ZPO, § 260 ZPO, § 286 ZPO, § 308 Abs 1 S 1 ZPO, § 322 ZPO, § 562 Abs 1 ZPO, § 563 Abs 1 S 1 ZPO, § 563 Abs 3 ZPO vorgehend ArbG Braunschweig, 26. September 2023, Az: 2 Ca 112/23, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 12. Juni 2024, Az: 8 Sa 687/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Freigestelltes) Betriebsratsmitglied - Vergütung - Vergütungsvereinbarung Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. Juni 2024 - 8 Sa 687/23 - aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 26. September 2023 - 2 Ca 112/23 - teilweise abgeändert, soweit es dem Feststellungsantrag zu 2. stattgegeben hat. Der Feststellungsantrag zu 2. wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
1 Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung des Klägers, welcher von seiner beruflichen Tätigkeit freigestelltes Betriebsratsmitglied ist.
2 Der Kläger ist seit dem 17. April 1986 bei der Beklagten, einer Automobilherstellerin, beschäftigt. Die Beklagte ist an die zwischen ihr und der Gewerkschaft M geschlossenen Haustarifverträge gebunden, ua. den Rahmentarifvertrag zur Eingruppierung (RTVE), den Manteltarifvertrag (MTV), den Rahmentarifvertrag für Beschäftigte mit Spezialisten- oder Führungsfunktion (RTV Tarif Plus) sowie den Entgelttarifvertrag für Beschäftigte mit Spezialisten- oder Führungsfunktion (ETV Tarif Plus).
3 § 1.2 RTV Tarif Plus bestimmt den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags für „alle Tarifbeschäftigten“ der Beklagten, „die … Tätigkeiten ausüben, die über die in der Entgeltstufe 19 des § 13.2 Rahmentarifvertrag zur Eingruppierung in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Anforderungen hinausgehen, mit Ausnahme von Beschäftigten, die mit Sonderverträgen beschäftigt sind, die über den Rahmen des … hinausgehen“. Nach § 3.1 RTV Tarif Plus besteht „[d]as Entgeltsystem … aus den Entgeltgruppen I, II und III und gilt für Tätigkeiten, deren Anforderungen über die in der höchsten tariflichen Entgeltstufe (…) beschriebenen Anforderungen des § 13.2 Rahmentarifvertrag zur Eingruppierung in der jeweils geltenden Fassung hinausgehen“. § 3.2 RTV Tarif Plus regelt ein sog.
Zugangsverfahren mit den unter § 3.2.1 niedergelegten Grundsätzen, dass „[d]er Zugang … durch freiwillige Arbeitsvertragsänderung (Angebot und Annahme) und nach vorherigem Durchlaufen eines Mehraugenprinzips“ erfolgt. Nach § 3.2.3 RTV Tarif Plus (in der Fassung vom 7. März 2014) erfolgt eine Umstufung in Entgeltgruppe II, wenn der/die Beschäftigte zwei Jahre hintereinander einen Leistungsbonus gemäß § 4.1 RTV Tarif Plus erhalten hat, der mindestens 10 % über dem jeweiligen Mittelwert des Leistungsbonus der Entgeltgruppe I gelegen hat. Die Umstufung erfolgt zum 1. Juli des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen erfüllt worden sind. § 4 RTV Tarif Plus enthält Regelungen zu einem Bonussystem und § 6 RTV Tarif Plus (in der ab 1. Juni 2020 gültigen Fassung) zur Berechtigung der Bestellung eines Geschäftsfahrzeugs zur dienstlichen und privaten Nutzung.
4 Der Kläger ist ausgebildeter Elektroinstallateur, war bis Mai 2000 als Anlagenführer tätig und in dieser Funktion zuletzt in der Entgeltstufe 13 RTVE eingruppiert. 1993 erwarb er ein MTM Praktiker Diplom, 1996 beendete er ein REFA Sachbearbeiter Arbeitsstudium, seit 1998 war er REFA Fachmann. Ab Mai 2000 war er in einem Projektteam bei der A GmbH - einer Tochtergesellschaft der Beklagten - tätig. Er übernahm in dieser Zeit Aufgaben aus den Bereichen Personal, Tarifwesen oder Arbeitsorganisation/Arbeitsplatzgestaltung; vergütet wurde er weiterhin nach Entgeltstufe 13 RTVE. Seit dem 1. Februar 2002 ist der Kläger Mitglied des Betriebsrats und von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. Im Jahr 2013 erwarb er eine sog.
Führungslizenz nach einem bei der Beklagten intern durchlaufenen Ernennungsprozess. Unter dem 27. Mai 2014 schlossen die Parteien mit Wirkung zum 1. Juli 2014 eine Vereinbarung, nach deren Nr. 1 sich das Arbeitsverhältnis nach den einschlägigen Tarifregelungen für Beschäftigte mit Spezialisten- oder Führungsfunktion - Tarif Plus - in der jeweils geltenden Fassung richtet. Weiter heißt es in der Vereinbarung: „Ihre Tätigkeit in der Organisationseinheit BETRIEBSRAT WERK W im Geschäftsbereich PERSONAL UND ORGANISATION bleibt hiervon unberührt“. Im Übrigen weist die Vereinbarung eine Vergütung in Höhe der Entgeltgruppe I RTV Tarif Plus, die nach dem RTV Tarif Plus einschlägigen Sonderzahlungen sowie die Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs aus.
Als Anlage zu der Vereinbarung schlossen die Parteien unter dem 27. Mai 2014 eine „Ergänzende Vereinbarung zum Arbeitsvertrag“ mit Festlegungen zur Versorgung im Alter, bei Erwerbsminderung sowie für die Versorgung Hinterbliebener. Seit dem 1. Juli 2016 wurde der Kläger nach Entgeltgruppe II RTV Tarif Plus vergütet; zuletzt betrug sein monatliches Bruttoeinkommen 8.142,50 Euro.
5 Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 (- 6 StR 133/22 - BGHSt 67, 225) zur Untreuestrafbarkeit bei überhöhtem Arbeitsentgelt für ein Betriebsratsmitglied unter Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot sah sich die Beklagte zur Überprüfung der den Betriebsratsmitgliedern gewährten Einstufungen und Vergütungen veranlasst. Im Hinblick auf den Kläger kam sie unter Bezug auf § 37 Abs. 4 BetrVG und die nach ihrer Ansicht vergleichbaren Arbeitnehmer zu dem Ergebnis, dass dem Kläger eine Vergütung nach Entgeltstufe 13 RTVE zustehe, was sie ihm mit Schreiben vom 27. Februar 2023 mitteilte. Zugleich forderte sie den Kläger zur Rückgabe des ihm überlassenen Geschäftsfahrzeugs bis zum 28. Februar 2023 auf.
Dem kam der Kläger am 27. Februar 2023 nach. Seit Februar 2023 vergütete die Beklagte den Kläger nach Entgeltstufe 13 RTVE. Nach entsprechender Aufforderung durch die Beklagte zahlte der Kläger an diese am 21. April 2023 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt der Rückforderung einen Nettobetrag von 9.206,32 Euro für - aus Sicht der Beklagten - überzahlte Vergütung für den Zeitraum Oktober 2022 bis Januar 2023 sowie eine Kostenbeteiligung für die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für den Zeitraum Oktober 2022 bis Februar 2023. Im Jahr 2023 - während des gerichtlichen Verfahrens - bewarb sich der Kläger erfolgreich auf die freiwerdende Stelle eines Vergütungsexperten, deren vormaliger Inhaber in der Entgeltgruppe III RTV Tarif Plus eingruppiert war.
Dem Kläger wurde eine Tätigkeit als Fachreferent RTV Tarif Plus ab dem 1. September 2023 mit einer Vergütung nach der Entgeltgruppe II RTV Tarif Plus angeboten; er lehnte die Übernahme der Stelle zugunsten seiner Amtstätigkeit ab.
6 Mit seiner Klage und deren - der Beklagten am 28. Juli 2023 zugestellten - Erweiterung hat der Kläger die Beklagte, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, auf Zahlung der Differenz zwischen der ihm seiner Auffassung nach zustehenden Vergütung nach Entgeltgruppe II RTV Tarif Plus und der von der Beklagten gezahlten Vergütung nach Entgeltstufe 13 RTVE für den Zeitraum Februar bis August 2023, die nach dem RTV Tarif Plus vorgesehene Bonuszahlung für das Jahr 2022 sowie eine Nutzungsausfallentschädigung für das zurückgegebene Geschäftsfahrzeug jeweils nebst Verzugszinsen in Anspruch genommen. Außerdem hat er die Zahlung des der Beklagten (zurück-)gezahlten Nettobetrags nebst Prozesszinsen verlangt.
Schließlich hat er ein Feststellungs- und ein Hilfszahlungsbegehren - mit welchem er Ansprüche erhebt, die sich seiner Auffassung nach ergäben, wenn er nach Entgeltstufe 13 RTVE zu vergüten wäre - angebracht. Er hat in erster Linie die Auffassung vertreten, er sei (weiterhin) nach Entgeltgruppe II RTV Tarif Plus zu vergüten. Bereits im Mai oder Juni 2001 sei ihm - was die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat - eine im oberen Managementkreis der Beklagten angesiedelte Stelle bei der A GmbH von dem damaligen Personalvorstand der Beklagten angeboten worden. 2017 sei er vom damaligen Leiter der Abteilung Tarifwesen und Personalpolitik der Beklagten gefragt worden, ob er die Stelle K-SPT Leitung Stab, Kostenstelle 1862 - Tarifwesen, die dem oberen Managementkreis zugeordnet gewesen sei, übernehmen wolle.
Er sei zudem qualifiziert für eine Tätigkeit als Industrial Engineer. Entsprechende Stellen seien insbesondere im Jahr 2014 regelmäßig bei der Beklagten ausgeschrieben gewesen, wobei er im Fall einer erfolgreichen Bewerbung aufgrund seiner Erfahrung und Qualifikation in den Tarif-Plus-Bereich eingestuft worden wäre. Er habe die Bewerbung auf solche Stellen, ebenso wie auf Stellen als Vergütungsexperte - welche gleichfalls in ausreichender Zahl bei der Beklagten vorhanden gewesen seien - nur deshalb unterlassen, weil er eine Fortsetzung seines Amts als Betriebsratsmitglied vorgezogen habe. Auch seine erfolgreiche Bewerbung auf die Stelle eines Vergütungsexperten im Jahr 2023 belege seine entsprechende hypothetische berufliche Entwicklung, aus der die streitbefangenen Ansprüche resultierten.
7 Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 59.284,53 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2023 auf 3.107,41 Euro, auf weitere 4.104,77 Euro seit dem 1. April 2023, auf weitere 4.101,41 Euro seit dem 2. Mai 2023, auf weitere 35.444,77 Euro seit dem 1. Juni 2023, auf weitere 4.234,66 Euro seit dem 1. Juli 2023, auf weitere 3.395,75 Euro seit dem 1. August 2023 und auf weitere 4.895,76 Euro seit dem 1. September 2023 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte ab dem 1. Juli 2014 verpflichtet ist, das Arbeitsverhältnis mit ihm entsprechend der jeweils geltenden tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen für Beschäftigte mit Spezialisten- oder Führungsfunktion - Tarif-Plus -, Entgeltgruppe I, ab dem 1. Juli 2016 in der Entgeltgruppe II, durchzuführen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.206,32 Euro netto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juli 2023 zu zahlen; hilfsweise im Verhältnis zum Klageantrag zu 1., 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.019,80 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2022 auf 985,19 Euro brutto, auf weitere 1.032,11 Euro brutto seit dem 1. Dezember 2022, auf weitere 1.032,11 Euro brutto seit dem 1. Januar 2023, auf weitere 1.032,11 Euro brutto seit dem 1. Februar 2023 und auf weitere 938,28 Euro brutto seit dem 1. März 2023 zu zahlen.
8 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, sie habe die Vergütung des Klägers zuletzt - ungeachtet der mit diesem getroffenen vertraglichen Vereinbarung vom 27. Mai 2014 - zutreffend allein anhand der vergleichbaren Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung, mithin nach § 37 Abs. 4 BetrVG bestimmt. Zwar halte sie eine berufliche Entwicklung des Klägers auch im Bereich Industrial Engineering wegen dessen intensiver Befassung mit den Themen REFA und MTM für realistisch. Sie habe eine solche aber nicht vollziehen können, weil es keine Bewerbungen des Klägers oder entsprechende Stellenangebote gegeben und der Kläger auch keine konkreten freien Stellen benannt habe, auf die er sich hätte bewerben können. Insgesamt sei unklar, welche Umstände sie im Rahmen der Ermittlung der Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder einbeziehen dürfe, um die Strafbarkeitsrisiken ihrer Personalverantwortlichen zu vermeiden.
9 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
10 Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil weist einen revisionsrechtlich relevanten Verfahrensfehler sowie materiell-rechtliche Rechtsfehler auf. Das führt zu seiner Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO) und hinsichtlich der Zahlungsanträge zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Über den Feststellungsantrag kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO); dieser ist bereits unzulässig.
11 I. Das angefochtene Urteil ist verfahrensfehlerhaft. Mit dem Zahlungsantrag zu 1. hat der Kläger die jeweiligen Begehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) hergeleitet. Die hierin liegende alternative Klagehäufung ist nur hinsichtlich des Primärbegehrens hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit nicht unzulässig. Das hat das Landesarbeitsgericht nicht beachtet und sich im Ergebnis über die jedenfalls für das Haupt- und die Hilfsbegehren vom Kläger vorgegebene Prüfungsreihenfolge unterschiedlicher prozessualer Ansprüche unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinweggesetzt.
12 1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Unbestimmt und unzulässig ist eine alternative Klagehäufung, bei der ein Anspruchsteller ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt (BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 21 mwN; vgl. auch BAG 20. März 2025 - 7 AZR 181/24 - Rn. 20 mwN). Es muss vielmehr im Sinne einer eventuellen Klagehäufung, was auch konkludent möglich ist, eine Rangfolge gebildet werden. Diese ist grundsätzlich bereits in der Klage anzugeben. Es ist jedoch auch möglich, noch im Lauf des Verfahrens von der (unzulässigen) alternativen auf die (zulässige) eventuelle Klagehäufung überzugehen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der die prozessualen Ansprüche geltend gemacht werden sollen. Fehlt eine Rangfolgebestimmung, hat das Gericht auf die mangelnde Bestimmtheit der Klage hinzuweisen und auf eine zulässige Antragstellung hinzuwirken, § 139 ZPO (ausf. BAG 20. Februar 2025 - 6 AZR 111/24 - Rn. 15 ff.; 28. April 2021 - 4 AZR 230/20 - Rn. 18 mwN). Die - ggf. klarstellende - Bestimmung einer Rangfolge ist grundsätzlich auch noch in der Revisionsinstanz möglich (BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 21 mwN).
13 2. Der Kläger hat mit dem Antrag zu 1. zum einen die Zahlung von Differenzvergütung zwischen der Entgeltgruppe II RTV Tarif Plus und der Entgeltstufe 13 RTVE für den Zeitraum Februar bis August 2023 und hierneben für jeden dieser Monate eine Nutzungsausfallentschädigung für den Entzug seines Geschäftsfahrzeugs verlangt. Zum anderen hat er für das Jahr 2022 die Zahlung eines Bonus beansprucht, bei welchem davon auszugehen ist, dass ein Gesamtbetrag - bestehend aus Jahres- und Langzeitbonus iSv. § 4 RTV Tarif Plus im Sinn einer zulässigen abschließenden Gesamtklage (vgl. dazu etwa BAG 20. Dezember 2022 - 9 AZR 266/20 - Rn. 12 mwN, BAGE 179, 372) - geltend gemacht ist. Hinsichtlich dieses - für sich gesehen im Wege einer objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) angebrachten - Begehrens hat der Kläger jeweils verschiedene prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) in den Prozess eingeführt.
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Ausgehend hiervon stellen die Sicherung des Entgeltanspruchs für ein Betriebsratsmitglied als das während seiner Freistellung von der beruflichen Tätigkeit nach dem Lohnausfallprinzip fortzuzahlende Arbeitsentgelt nach § 37 Abs. 2 BetrVG iVm. seinem Arbeitsvertrag und die von einem Betriebsratsmitglied nach § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB (fiktive Beförderung/fiktive Karriere) beanspruchte Zahlung einer bestimmten (höheren) Vergütung unterschiedliche Streitgegenstände iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dar. Die - ggf. einheitliche - Rechtsfolge (Zahlung der Vergütung in einer bestimmten Höhe) leitet sich aus verschiedenen Lebenssachverhalten ab. Beruft sich ein Betriebsratsmitglied im Zusammenhang mit seiner konkreten hypothetischen Karriere (fiktiven Beförderung) auf unterschiedliche Stellenangebote, die es wegen seiner Betriebsratstätigkeit abgelehnt habe, handelt es sich wiederum um unterschiedliche Streitgegenstände (vgl.
BAG 20. März 2025 - 7 AZR 181/24 - Rn. 46).
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16 3. Das Landesarbeitsgericht hat sich - ausgehend von seinem offensichtlichen Verständnis einer Anspruchskonkurrenz - mit dem vom Kläger vorrangig angebrachten vertraglichen Anspruch aus § 37 Abs. 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag vom 27. Mai 2014 nicht befasst und die nachrangig erstrebten Ansprüche des Klägers in Bezug auf dessen hypothetische Karriere aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB bejaht. Damit hat es gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen und hinsichtlich der Hilfsbegehren übersehen, dass diese als alternative Klagehäufung nicht zulässig angebracht sind.
17 4. Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung über den Zahlungsantrag zu 1. Die Sache ist insoweit an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Über den vorrangig angebrachten Anspruch aus § 37 Abs. 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag vom 27. Mai 2014 kann der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht selbst abschließend befinden. Damit steht zugleich nicht fest, ob die nachrangig angebrachten Ansprüche aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB - welche der Kläger ihrerseits zunächst einer Rangfolge zu unterstellen hätte - überhaupt zur Entscheidung anfallen.
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21 (a) § 78 Satz 2 BetrVG verbietet als Schutzbestimmung zur Sicherung der persönlichen Unabhängigkeit für alle in § 78 Satz 1 BetrVG genannten Funktionsträger - ua. die Mitglieder des Betriebsrats - neben einer Benachteiligung auch eine Begünstigung wegen ihrer Amtstätigkeit. Das Begünstigungsverbot untersagt jegliche Besserstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die nicht aus sachlichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen, sondern durch die Amtstätigkeit als solche veranlasst ist. Sie liegt vor bei jeder Zuwendung eines Vorteils, der ausschließlich wegen der Amtstätigkeit erfolgt (vgl. BAG 21. März 2018 - 7 AZR 590/16 - Rn. 16, BAGE 162, 159). Eine Begünstigungsabsicht ist nicht erforderlich; es genügt die objektive Besserstellung gegenüber Nichtbetriebsratsmitgliedern (vgl. BAG 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 33 mwN). Demnach lässt das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG die Vereinbarung einer Vergütung(serhöhung) nicht zu, wenn diese wegen der Amtsstellung des Betriebsratsmitglieds gewährt wird. Betriebsratsmitglieder erhielten andernfalls einen Sondervorteil gegenüber anderen Arbeitnehmern. Ist mit der Vereinbarung einer Vergütung(serhöhung) demgegenüber nur nachvollzogen, was das Betriebsratsmitglied im Hinblick auf das gleichfalls in § 78 Satz 2 BetrVG niedergelegte Verbot, es wegen seines Mandats zu benachteiligen, beanspruchen kann, liegt keine Begünstigung vor.
22 (b) Vereinbarungen, die gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstoßen, sind gemäß § 134 BGB nichtig. Ob zwischen der Begünstigung und der betriebsverfassungsrechtlichen Amtsausübung ein Kausalzusammenhang besteht, muss für den Einzelfall festgestellt werden (vgl. [bezogen auf eine Vereinbarung einer pauschalen Stundenvergütung zur Abgeltung von Betriebsratstätigkeiten] BAG 8. November 2017 - 5 AZR 11/17 - Rn. 31 mwN, BAGE 161, 33; vgl. zum Ganzen ferner auch BAG 20. März 2025 - 7 AZR 159/24 - Rn. 35 mwN). Besteht zwischen einem Betriebsratsmitglied und dem Arbeitgeber Streit darüber, ob eine Vergütungsvereinbarung, auf die das Betriebsratsmitglied eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers stützt, wegen eines Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG nach § 134 BGB nichtig ist, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Begünstigung. Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der eine Verbotsverletzung geltend macht, dafür die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BAG 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 44 mwN).
23 (c) Das Landesarbeitsgericht hat keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die dem Senat die Beurteilung ermöglichten, ob die Vereinbarung vom 27. Mai 2014 gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstößt.
24 (aa) Hierfür könnte zunächst sprechen, dass die Vereinbarung ohne einen ersichtlichen Bezug zu einer konkreten Stelle oder konkret geänderten Tätigkeit geschlossen worden ist. Dies mag darauf hindeuten, dass dem Kläger die mit der Vertragsänderung einhergehende Vergütungserhöhung ausschließlich „als freigestelltes Betriebsratsmitglied“ gewährt worden ist. Auch § 3.1 RTV Tarif Plus (in der ab dem 7. März 2014 geltenden Fassung) beinhaltet das Erfordernis der Anknüpfung an eine konkrete Tätigkeit, nämlich eine solche, deren Anforderungen über die in der Entgeltstufe 19 RTVE beschriebenen Anforderungen hinausgehen. Insoweit ist gleichfalls zu berücksichtigen, dass auch der Gesetzgeber mit den - klarstellenden - Regelungen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes (BGBl. 2024 I Nr. 248) das Erfordernis eines konkreten Stellenbezugs bei arbeitsvertraglichen Vereinbarungen betont hat (vgl. BT-Drs. 20/9469 S. 11): „Soweit der Arbeitgeber eine plausible, nachvollziehbare Eingruppierung mit dem Mitglied des Betriebsrats in Bezug auf eine konkrete Stelle im Betrieb vereinbart, ist eine darauf gerichtete Änderungsvereinbarung keine Benachteiligung oder Begünstigung.“ Andernfalls könnten die Arbeitsvertragsparteien die zwingenden betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben ohne Weiteres durch vertragliche Vereinbarung umgehen.
25 (bb) Etwas anderes mag dann gelten, wenn die Beklagte auch mit Arbeitnehmern, die keine Betriebsratsmitglieder sind, entsprechende Vereinbarungen ohne konkreten Stellen- oder Tätigkeitsbezug schließt (etwa allein wegen des Erwerbs der Führungslizenz), oder wenn der Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses der die Vergütungserhöhung beinhaltenden Vereinbarung ohnehin aufgrund seiner hypothetischen Karriereentwicklung einen Vergütungsanspruch in entsprechender Höhe - was allerdings ua. eine konkrete freie Stelle voraussetzte - erworben hat (vgl. in Bezug auf einen - hier nicht streitgegenständlichen - Anspruch aus § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG BAG 20. März 2025 - 7 AZR 159/24 - Rn. 35). Mit der (Änderungs-)Vereinbarung wäre dann „nur“ nachvollzogen, was der Kläger zum Zwecke der Vermeidung seiner Benachteiligung beanspruchen kann. In diesem Fall wäre er als ein von seiner beruflichen Tätigkeit freigestelltes Betriebsratsmitglied nicht bessergestellt als Nichtbetriebsratsmitglieder.
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Dabei genügt es nicht, dass sich aus dem Vortrag des Betriebsratsmitglieds ergibt, die Beförderung auf eine höher bezahlte Stelle sei ohne das Betriebsratsamt möglich und wahrscheinlich. Der Umstand einer Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ohne das Betriebsratsamt muss vielmehr feststehen; im Streitfall muss das Gericht aufgrund der vorgetragenen Tatsachen und Hilfstatsachen zu der Überzeugung gelangen können, dass dem Betriebsratsmitglied ohne das Betriebsratsamt die höherwertige Tätigkeit tatsächlich übertragen worden wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die fiktive (oder tatsächliche) Beförderung - was mit der am 25. Juli 2024 in Kraft getretenen Neufassung ua. von § 78 BetrVG (BGBl. I Nr. 248) im Wesentlichen als Klarstellung der bereits geltenden Rechtslage bestätigt worden ist (BT-Drs. 20/9469 S. 11 f.) - eine konkrete freie Stelle, für deren Besetzung das Betriebsratsmitglied die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen aufweisen muss, voraussetzt (vgl.
BAG 13. August 2025 - 7 AZR 174/24 - Rn. 31).
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Ohne dass dies für eine konkret zu besetzende Stelle feststeht, wird ein solcher Anspruch nicht „unstreitig“. Auch sagt eine hinreichende Qualifikation des Klägers noch nichts darüber aus, ob ihm eine bestimmte freie Stelle auch tatsächlich angeboten worden wäre, denn bei jeglicher Stellenbesetzung kann es (aus Sicht der Beklagten) geeignetere Bewerber als den Kläger gegeben haben, was eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die zu besetzende Stelle impliziert. Dies gilt ebenfalls bei einer Vielzahl gleichartiger Stellen; andernfalls würde die Prüfung des hypothetischen Erfolgs einer (hypothetischen) Bewerbung des Klägers obsolet, obgleich sie Voraussetzung seines fiktiven Beförderungsanspruchs ist.
Ob in diesem Zusammenhang die tatsächlich erfolgreiche Bewerbung des Klägers auf die Stelle eines Vergütungsexperten im Jahr 2023 ein Indiz über seine Erfolgschancen in Bezug auf konkrete andere Stellen zu einem früheren Zeitpunkt abzugeben vermag, unterfiele der Würdigung des Landesarbeitsgerichts.
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36 II. Die Revision ist auch hinsichtlich des Zahlungsantrags zu 3. begründet, mit welchem der Kläger seine an die Beklagte unter Vorbehalt geleistete Zahlung (wegen der behaupteten Vergütungsüberzahlung) zurückverlangt.
37 1. Auch insoweit unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung. In der Sache macht der Kläger einen Bereicherungsanspruch - basierend auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB - geltend, nämlich, dass seine Rückzahlung auf einen seinerseits nicht bestehenden Rückzahlungsanspruch der Beklagten erfolgte. Der geltend gemachte Anspruch ist materiell abhängig von dem vorrangig auf § 37 Abs. 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB iVm. der Vereinbarung vom 27. Mai 2014 und nachrangig auf § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB (in verschiedenen „Tatbestandsvarianten“) gestützten Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Entgeltgruppe II RTV Tarif Plus sowie der Gewährung des Geschäftsfahrzeugs (in der Zeit von Oktober 2022 bis Januar bzw. Februar 2023). Über diesen Anspruch konnte der Senat - wie vorstehend ausgeführt - nicht abschließend befinden.
38 2. Einem (dem Grunde nach bestehenden) Rückforderungsanspruch des Klägers stünde jedenfalls nicht § 814 BGB entgegen, wonach das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete (ua.) dann nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Denn der Kläger hat den von der Beklagten zur Rückzahlung geforderten Nettobetrag ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt der Rückforderung an die Beklagte gezahlt (vgl. hierzu Grüneberg/Retzlaff BGB 84. Aufl. § 814 Rn. 5).
39 3. Für das fortgesetzte Berufungsverfahren bezüglich dieses Antrags beschränkt sich der Senat zum einen auf den Hinweis, dass das Landesarbeitsgericht - sollte es darauf ankommen - die Einhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen in den Blick zu nehmen haben wird. Zum anderen - sollte der geltend gemachte Hauptanspruch bestehen - bestünde ein Anspruch auf Prozesszinsen aus § 291 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem 29. Juli 2023. Die Klageerweiterung, mit der die der Zinsforderung zugrunde liegenden Ansprüche erstmalig gerichtlich geltend gemacht und Zinsen „seit Zustellung dieses Schriftsatzes“ begehrt worden sind, ist der Beklagten am 28. Juli 2023 zugestellt worden.
40 III. Die Revision ist begründet, soweit sie den zu 2. erhobenen Feststellungsantrag des Klägers betrifft. Auch diesbezüglich unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung. Allerdings kann der Senat über den Feststellungsantrag selbst entscheiden. Dieser ist von den Vorinstanzen zu Unrecht als zulässig angesehen worden. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an einer (auch) vergangenheitsbezogenen Feststellung hat. Der Antrag ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. hierzu auch BAG 20. März 2025 - 7 AZR 159/24 - Rn. 61 bis 65).
41 1. Auch eine Feststellungsklage muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Antragsteller hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322 ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden kann (BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 731/15 - Rn. 16). An die Bestimmtheit eines Feststellungsantrags sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die eines Leistungsantrags (BAG 13. März 2024 - 7 ABR 11/23 - Rn. 30).
42 2. Diesem Erfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt der Feststellungsantrag - auch unter Beachtung des Gebots seiner möglichst rechtsschutzgewährenden Auslegung - nicht.
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45 IV. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Landesarbeitsgericht vorbehalten.
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