BAG, Urteil vom 05.11.2025 – 7 AZR 187/24 – (Freigestelltes) Betriebsratsmitglied - Vergütung Auf die Revision der Beklagten wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen…
KARE600071347 ECLI:DE:BAG:2025:051125.U.7AZR187.24.0 BAG 7. Senat 20251105 7 AZR 187/24 Urteil § 37 Abs 2 BetrVG, § 37 Abs 4 BetrVG, § 38 BetrVG, § 78 S 2 BetrVG, § 280 Abs 1 S 1 BGB, § 283 S 1 BGB, § 286 Abs 2 Nr 1 BGB, § 288 Abs 1 BGB, § 611a Abs 2 BGB, § 6 Abs 1 Nr 4 EStG, § 92 ZPO, § 97 ZPO, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO, § 286 ZPO, § 308 Abs 1 S 1 ZPO, § 322 ZPO, § 1 TVG vorgehend ArbG Braunschweig, 22. August 2023, Az: 2 Ca 115/23, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 31. Juli 2024, Az: 2 Sa 637/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Freigestelltes) Betriebsratsmitglied - Vergütung Auf die Revision der Beklagten wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 31. Juli 2024 - 2 Sa 637/23 - teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 22. August 2023 - 2 Ca 115/23 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Kosten erster Instanz haben der Kläger zu 59 % und die Beklagte zu 41 %, die Kosten der Berufung haben der Kläger zu 58 % und die Beklagte zu 42 % und die Kosten der Revision haben der Kläger zu 77 % und die Beklagte zu 23 % zu tragen.
1 Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung des Klägers, welcher von seiner beruflichen Tätigkeit freigestelltes Betriebsratsmitglied ist.
2 Der Kläger ist gelernter Industriemechaniker (Fachrichtung Maschinen- und Systemtechnik) und seit 1. September 1988 bei der Beklagten, einer Automobilherstellerin, an deren Standort in W beschäftigt. Die Beklagte ist an die zwischen ihr und der Gewerkschaft M geschlossenen Haustarifverträge gebunden, ua. den Rahmentarifvertrag zur Eingruppierung (RTVE), den Manteltarifvertrag (MTV), den Rahmentarifvertrag für Beschäftigte mit Spezialisten- oder Führungsfunktion (RTV Tarif Plus) sowie den Entgelttarifvertrag für Beschäftigte mit Spezialisten- oder Führungsfunktion (ETV Tarif Plus). § 1.2 RTV Tarif Plus bestimmt den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags für „alle Tarifbeschäftigten“ der Beklagten, „die … Tätigkeiten ausüben, die über die in der Entgeltstufe 19 des § 13.2 Rahmentarifvertrag zur Eingruppierung in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Anforderungen hinausgehen, mit Ausnahme von Beschäftigten, die mit Sonderverträgen beschäftigt sind, die über den Rahmen des … hinausgehen“.
Nach § 3.1 RTV Tarif Plus besteht „[d]as Entgeltsystem … aus den Entgeltgruppen I, II und III und gilt für Tätigkeiten, deren Anforderungen über die in der höchsten tariflichen Entgeltstufe (…) beschriebenen Anforderungen des § 13.2 Rahmentarifvertrag zur Eingruppierung in der jeweils geltenden Fassung hinausgehen“. § 3.2 RTV Tarif Plus regelt ein sog. Zugangsverfahren mit den unter § 3.2.1 niedergelegten Grundsätzen, dass „[d]er Zugang … durch freiwillige Arbeitsvertragsänderung (Angebot und Annahme) und nach vorherigem Durchlaufen eines Mehraugenprinzips“ erfolgt. § 4 RTV Tarif Plus enthält Regelungen zu einem Bonussystem und § 6 RTV Tarif Plus (in der ab 1. Juni 2020 gültigen Fassung) zur Berechtigung der Bestellung eines Geschäftsfahrzeugs zur dienstlichen und privaten Nutzung.
3 Seit dem 2. Mai 2006 ist der Kläger Mitglied des bei der Beklagten am Standort W gebildeten Betriebsrats und von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. Zuvor war er nach Abschluss einer Weiterbildung zum Personalfachkaufmann ab 1995 als Verkaufssachbearbeiter bei der T GmbH & Co. OHG in der Abteilung „Zentrale Auftragsabwicklung Fahrzeuge“ eingesetzt und nach Entgeltstufe 18 RTVE vergütet. Im Jahr 2013 erwarb er eine sog. Führungslizenz nach einem bei der Beklagten intern durchlaufenen Ernennungsprozess. Hierfür erforderlich ist die Teilnahme an Lernmodulen zur sog. „Führungskräfte-Basis-Qualifizierung“ und das Ablegen einer Prüfung. Der Ernennungsprozess ist unabhängig von einer Zugehörigkeit zu einem bestimmten Beschäftigtenkreis.
Mit Wirkung zum 1. Juli 2014 schlossen die Parteien eine Vereinbarung dahingehend, dass sich ihr Arbeitsverhältnis nach den Tarifregelungen für Beschäftigte mit Spezialisten- oder Führungsfunktion (also nach dem RTV Tarif Plus) richtet. Die Beklagte ging dabei davon aus, dass sich der Kläger hypothetisch „in den Bereich Tarif Plus“ entwickelt hätte, wenn er nicht sein Amt als Betriebsrat übernommen hätte. Seit dem 1. Juli 2016 wurde der Kläger nach der Entgeltgruppe II RTV Tarif Plus vergütet. Zuletzt betrug sein monatliches Bruttoeinkommen 8.142,50 Euro. Zudem erhielt er - auch zur privaten Nutzung - ein Geschäftsfahrzeug, dessen geldwerter Vorteil ausgehend von 1 % des Bruttolistenpreises von 47.200,00 Euro mit 472,00 Euro monatlich (bei einem Eigenanteil iHv. 236,00 Euro) zu bemessen war.
4 2016 trat der Mitarbeiter der Beklagten Herr F an den Kläger mit der Frage heran, ob dieser die Stelle „Leiter Kundencenter“ - eine Unterabteilungsleiterstelle mit 38 direkt unterstellten Mitarbeitern - übernehmen wolle. Eine unternehmensinterne Stellenausschreibung oder weitere (potenzielle) Stellenkandidaten gab es nicht; nach Ansicht von Herrn F war der Kläger der einzige geeignete Kandidat. Die angebotene Stelle war mit Entgeltgruppe I RTV Tarif Plus dotiert. Der Kläger lehnte das Stellenangebot ab, weil er seinem Betriebsratsamt den Vorzug einräumen wollte. Die Stelle wurde erst im Jahr 2019 neu besetzt; der Stelleninhaber ist in der Entgeltgruppe III RTV Tarif Plus eingruppiert.
5 Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 (- 6 StR 133/22 - BGHSt 67, 225) zur Untreuestrafbarkeit bei überhöhtem Arbeitsentgelt für ein Betriebsratsmitglied unter Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot sah sich die Beklagte zur Überprüfung der den Betriebsratsmitgliedern gewährten Einstufungen und Vergütungen veranlasst. Im Hinblick auf den Kläger kam sie unter Bezug auf § 37 Abs. 4 BetrVG und die nach ihrer Ansicht vergleichbaren Arbeitnehmer zu dem Ergebnis, dass dem Kläger eine Vergütung nach Entgeltstufe 20 RTVE zustehe, was sie ihm mit Schreiben vom 27. Februar 2023 mitteilte. Ferner forderte sie den Kläger zur Herausgabe des von ihm genutzten Geschäftsfahrzeugs bis zum 28. Februar 2023 auf; dem kam der Kläger nach. Seit Februar 2023 vergütete die Beklagte den Kläger nach Entgeltstufe 20 RTVE.
6 Mit seiner Klage und deren Erweiterung hat der Kläger die Beklagte, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, hauptsächlich auf Zahlung der Differenz zwischen der ihm seiner Auffassung nach zustehenden Vergütung nach Entgeltgruppe III RTV Tarif Plus und der von der Beklagten gezahlten Vergütung nach Entgeltgruppe II RTV Tarif Plus für Januar 2023 sowie nach Entgeltstufe 20 RTVE ab Februar 2023 nebst Nutzungsausfallentschädigung für das zurückgegebene Geschäftsfahrzeug (für Januar bis März 2023 mit dem Antrag zu 1. und für April bis Juni 2023 mit dem Antrag zu 2.) sowie einer nach dem RTV Tarif Plus vorgesehenen Bonuszahlung für das Jahr 2022 (Antrag zu 5.) in Anspruch genommen. Zudem hat er die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten begehrt, sein Arbeitsverhältnis nach den Regelungen des „Tarif-Plus-Systems“ durchzuführen (Antrag zu 3.) und ein - die Zahlung eines weiteren Vergütungsbestandteils im Rahmen des von der Beklagten zugestandenen Entgelts nach Entgeltstufe 20 RTVE betreffendes - Hilfsbegehren angebracht (Antrag zu 4.).
Er hat die Ansicht vertreten, die hauptsächlich erstrebten Zahlungen folgten aus seiner (seit 2016 zu unterstellenden) hypothetischen beruflichen Entwicklung zum Leiter Kundencenter, wonach er im Zeitraum der streitbefangenen Vergütungsdifferenzen nach Entgeltgruppe III RTV Tarif Plus zu vergüten sowie ihm das nach dem RTV Tarif Plus zustehende Geschäftsfahrzeug zu Unrecht entzogen worden sei. Bereits die erworbene - und für seine Betriebsratstätigkeit nicht benötigte - Führungslizenz belege seine entsprechende Karriereentwicklung; hierin drücke sich auch seine Identifikation als „High-Potential“ durch die Beklagte aus. Es sei dem Mitarbeiter F im Jahr 2016 nicht darum gegangen, die Stelle Leiter Kundencenter mit einem (ehemaligen) Betriebsratsmitglied wegen dessen Amts zu besetzen.
Vielmehr sei maßgeblich gewesen, dass der Stelleninhaber in der Lage sein solle, zwischen den Interessen der Abteilung und den Interessen der Arbeitnehmervertretung bzw. der Arbeitnehmer zu vermitteln. Der Mitarbeiter F, mit dem er - der Kläger - bereits seit 1995 zusammengearbeitet habe, schätze die sachliche, gut organisierte und lösungsorientierte Arbeitsweise des Klägers.
7 Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.772,48 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2023 auf 594,00 Euro und seit dem 1. März 2023 auf 1.452,98 Euro und auf weitere 1.734,50 Euro seit dem 1. April 2023 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 5.203,50 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.734,50 Euro ab dem 1. Mai 2023, auf weitere 1.734,50 Euro ab dem 1. Juni 2023 und auf weitere 1.734,50 Euro ab dem 1. Juli 2023 zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte ab dem 1. Januar 2017 verpflichtet ist, das Arbeitsverhältnis mit ihm entsprechend den jeweils geltenden tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen für Beschäftigte mit Spezialisten- oder Führungsfunktion Tarif Plus Entgeltgruppe I, ab dem 1. Januar 2019 in der Entgeltgruppe II sowie ab dem 1. Januar 2021 in der Entgeltgruppe III durchzuführen, 4. hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Beklagte zu verurteilen, ihm 150,41 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 5. die Beklagte zu verurteilen, ihm am 31. Mai 2023 einen Bonus iHv. 37.070,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2023 zu zahlen.
8 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, dem Kläger stünden die mit den Hauptanträgen zu 1., 2. und 5. erstrebten Zahlungen weder nach dem Lohnausfallprinzip iSv. § 37 Abs. 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB (im Hinblick auf die zum 1. Juli 2014 geschlossene Vereinbarung) noch unter dem Gesichtspunkt einer fiktiven Beförderung zu. Sie sehe zwar Anhaltspunkte für eine hypothetische berufliche Entwicklung des Klägers mit der Folge dessen höherer Eingruppierung als der nach Entgeltstufe 20 RTVE, könne eine solche aber wegen der Strafbarkeitsrisiken ihrer Personalverantwortlichen nicht umsetzen. Dem Kläger sei das Angebot der Tätigkeit als Leiter Kundencenter ua. unterbreitet worden, weil es Herrn F - belegt in dessen E-Mail vom 23. Februar 2023 - wichtig gewesen sei, dass der Stelleninhaber „die Sprache des Betriebsrats“ spreche. Hierdurch werde an die Amtseigenschaft des Klägers angeknüpft, was auf dessen unzulässige Begünstigung im Fall einer Vergütung entsprechend dem Leiter Kundencenter deute.
9 Das Arbeitsgericht hat den hauptsächlichen Klageanträgen, soweit für die Revision noch von Bedeutung, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
10 Die zulässige Revision ist begründet, soweit sie das zu 3. erhobene Feststellungsbegehren des Klägers betrifft. Dieser Antrag ist bereits unzulässig. Im Übrigen hat die Revision - bis auf einen geringen Teil der vom Kläger beanspruchten und ihm zugesprochenen Zahlung der Vergütungsdifferenz - keinen Erfolg.
11 I. Die Revision ist in Bezug auf den Feststellungsantrag zu 3. begründet. Dieser ist von den Vorinstanzen zu Unrecht als zulässig angesehen worden. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse (auch) an einer vergangenheitsbezogenen Feststellung hat. Der Antrag ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. hierzu auch BAG 20. März 2025 - 7 AZR 159/24 - Rn. 61 ff.).
12 1. Auch eine Feststellungsklage muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Antragsteller hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322 ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden kann (vgl. nur BAG 20. März 2025 - 7 AZR 179/24 - Rn. 61).
13 2. Diesem Erfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt der Feststellungsantrag - auch unter Beachtung des Gebots seiner möglichst rechtsschutzgewährenden Auslegung - nicht.
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16 II. Im Übrigen ist die Revision ganz überwiegend unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das den Zahlungsanträgen - soweit sie Gegenstand der Revision sind - stattgebende arbeitsgerichtliche Urteil dem Grunde nach zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat einen Anspruch auf die mit den Anträgen zu 1., 2. und 5. erstrebten Zahlungen nach § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB. Hinsichtlich eines geringfügigen Betrags ist der angebrachte Vergütungsdifferenzanspruch allerdings nach der eigenen Berechnung des Klägers - die die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat - unbegründet.
17 1. Soweit das Landesarbeitsgericht ausgeführt hat, die mit den (hauptsächlichen) Zahlungsanträgen geltend gemachten Ansprüche folgten aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB, sodass offenbleiben könne, ob dem Kläger Ansprüche auch nach § 37 Abs. 4 BetrVG zustünden, weist das angefochtene Urteil keinen revisionsrechtlich relevanten Verfahrensfehler auf. Zwar unterliegen Ansprüche eines (freigestellten) Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütungs(erhöhung) auf Grundlage einer fiktiven Karriere nach § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB und auf Grundlage der Mindestentgeltgarantie nach § 37 Abs. 4 BetrVG in tatsächlicher Hinsicht unterschiedlichen Voraussetzungen und bilden - auch bei einem einheitlichen Zahlungsbegehren - jeweils einen eigenen Streitgegenstand im prozessualen Sinn (ausf.
BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 25). Entsprechend liegt mangels hinreichender Bestimmtheit iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine unzulässige alternative Klagehäufung vor, wenn dem Gericht die Auswahl überlassen ist, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt. Vorliegend hat der Kläger aber bereits mit seiner Klageschrift ausdrücklich erklärt, er stütze die mit den Hauptanträgen verfolgten Ansprüche auf seine hypothetische Karriereentwicklung zum Leiter Kundencenter, mithin auf § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB. Nur solche Ansprüche hat das Landesarbeitsgericht zugesprochen und damit nicht gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Insoweit hat es sich auch zutreffend nicht mit Ansprüchen des Klägers aus § 37 Abs. 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der mit Wirkung zum 1. Juli 2014 geschlossenen Vereinbarung der Parteien befasst.
Hierin läge ein wiederum eigenständiger (und einer Rangfolge zu unterstellender) Streitgegenstand (vgl. dazu BAG 5. November 2025 - 7 AZR 186/24 - Rn. 14), den der Kläger hingegen nicht angebracht hat.
18 2. Auch soweit das Landesarbeitsgericht die mit den Anträgen zu 1., 2. und 5. erhobenen Zahlungsansprüche aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB abgeleitet hat, weisen seine Rechtsausführungen keine revisiblen Rechtsfehler auf. Der Kläger kann die mit den Anträgen zu 1. und 2. geltend gemachte Differenz zwischen der gezahlten Vergütung und einer Vergütung nach Entgeltgruppe III RTV Tarif Plus sowie einer Entschädigung für die vorenthaltene Nutzung eines Dienstwagens (bis auf einen in der Höhe geringfügigen Betrag) ebenso beanspruchen wie die mit dem Antrag zu 5. erstrebte Bonuszahlung.
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Auch die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dass - entgegen der Argumentation der Beklagten - dem Kläger das Angebot nicht im Sinn einer unzulässigen mandatsbedingten Begünstigung wegen seiner Amtsträgereigenschaft unterbreitet worden ist, unterliegt keinem revisiblen Rechtsfehler. Das Landesarbeitsgericht hat argumentiert, der dem Kläger die Stelle antragende Mitarbeiter F habe in seiner E-Mail vom 23. Februar 2023 nicht nur darauf hingewiesen, dass er eine Person wolle, die „die Sprache des Betriebsrats“ sprechen könne, sondern auch darauf, dass diese Person unternehmerisch agiere. Es sei damit maßgeblich darum gegangen, dass der (zukünftige) Stelleninhaber in der Lage sein sollte, zwischen den Interessen der Abteilung und den Interessen der Arbeitnehmervertretung bzw. der Arbeitnehmer ausgleichend zu vermitteln.
Der Kläger sei eine solche Person, ohne dass es auf dessen Amtsträgereigenschaft ankomme. Diese Wertung ist weder unvollständig noch verstößt sie gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze. Die Revision zeigt auch keinen solchen Verstoß auf, sondern ersetzt die Würdigung des Landesarbeitsgerichts durch ihre eigene.
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34 3. Der Hilfsantrag zu 4. fällt nicht zur Entscheidung an. Dieser ist allein für den Fall des Unterliegens mit den Zahlungsanträgen dem Grunde (und nicht der Höhe) nach gestellt worden.
35 III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Parteien nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Verhältnis ihres wechselseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens zu tragen. Für die Berufung und die Revision folgt die Kostenentscheidung aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. zur Anwendbarkeit von § 92 ZPO auf § 97 ZPO etwa BeckOK ZPO/Jaspersen Stand 1. September 2025 ZPO § 97 Rn. 15; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 46. Aufl. § 97 Rn. 15). Bei der Entscheidung über die Kosten der Revision waren die mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2025 angekündigten Anträge, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen hat, zu berücksichtigen.
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