dem Tarifvertrag über ein Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen (TV ERA) - Leistungsbeurteilung
Anhang A zum TV ERA - gerichtliche Korrektur - Berechnung der Leistungszulage zum TV ERA
dem Tarifvertrag Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen auf Basis von 19,52 gewichteten Punkten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22 % zu tragen. 1 Die Parteien streiten über die Richtigkeit der dem Kläger erteilten Leistungsbeurteilung
dem Tarifvertrag über ein Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom
dem Entgeltgrundsatz Zeitentgelt vergütet. Die Beklagte zahlte die Monatsentgelte jeweils zum 15. des laufenden Monats. 3 § 7 Ziff. 1 und § 8 TV ERA lauten: „§ 7 Grundsätze der Entgeltgestaltung
dem Entgeltgrundsatz ‚Beurteilung‘ erfassten Beschäftigten im jeweiligen Geltungsbereich betragen. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass jeder Beschäftigte im Zeitentgelt eine Leistungszulage zu beanspruchen hat. Wird ein Beschäftigter einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet, kann die Leistungszulage entfallen und wird neu festgelegt.
dem tariflichen Verfahren gemäß Anhang A.
einer Karenzzeit von 4 Wochen zu überprüfen. Ergibt die nochmalige Leistungsbeurteilung wiederum eine verminderte Leistungszulage, so wird diese vom darauf folgenden Entgeltabrechnungszeitraum an gezahlt.
billigem Ermessen durchgeführt wurde. Gelingt in der paritätischen Kommission keine Einigung, ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gegeben. Bis zum Tätigwerden der paritätischen Kommission und während deren Beratung ist die Arbeit weiterzuführen. Im Leistungsentgelt mit Kennzahlenvergleich ist während dieses Zeitraums der Durchschnittsentgeltverdienst der laufenden oder abgeschlossenen Abrechnungsperiode zu zahlen.“ 5 Die Beklagte ermittelte die Höhe der Leistungszulage bis zum 31. Dezember 2021 auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung (BVO 06). Danach erreichte der Kläger bei der letzten Leistungsbeurteilung 16 Punkte, was einer bis Oktober 2022 gezahlten monatlichen Leistungszulage von 561,44 Euro brutto entsprach.
dem sich die Betriebsparteien
Ablauf einer Übergangsvereinbarung nicht auf eine neue Betriebsvereinbarung verständigen konnten, beurteilte die Beklagte im Oktober/November 2022 insgesamt 408 Beschäftigte gemäß Anhang A zum TV ERA (Anhang A): „Anhang A: Tarifliches Beurteilungsverfahren Beurteilung des Leistungsergebnisses Von Beschäftigter, Abteilung Personalnummer Entgeltgruppe Durch Vorgesetzter, Abteilung Datum Die Leistungsbeurteilungsmerkmale 1 - 5 gelten grundsätzlich für jede/n Beschäftigte/n. Bei der Beurteilung sind die Merkmale entsprechend der Arbeitsaufgabe anzuwenden. Für Beschäftigte muss bei entsprechender Leistung auch dann die höchste Leistungsstufe erreichbar sein, wenn bestimmte Einzelmerkmale nicht verlangt werden. Merkmal Einzelmerkmal Beurteilungsstufe A B C D E Das Leistungsergebnis entspricht dem Ausgangsniveau der Arbeitsaufgabe Das Leistungsergebnis entspricht im allgemeinen den Erwartungen Das Leistungsergebnis entspricht in vollem Umfang den Erwartungen Das Leistungsergebnis liegt über den Erwartungen Das Leistungsergebnis liegt weit über den Erwartungen 1 Effizienz 0 2 4 6 8 Wirksame Arbeitsausführung; termingerechte Arbeitsergebnisse; rationelle Durchführung 2 Qualität 0 2 4 6 8 Sorgfältige Durchführung von Aufgaben; Häufigkeit von Fehlern, Mängeln; Einhaltung von Zusagen, Absprachen; Ideenvielfalt 3 Flexibilität 0 1 2 3 4 Erledigung wechselnder Aufgaben; Bewältigung veränderter Arbeitsbedingungen 4 Verantwortliches Handeln 0 1 2 3 4 Zielorientierung; Umgang mit Ressourcen; Selbständigkeit; Übernahme von Verantwortung; Sauberkeit in der Arbeitsumgebung; Förderung von Arbeits- und Gesundheitsschutz 5 Kooperation/ Führungsverhalten 0 1 2 3 4 Zusammenarbeit bei gemeinsamer Erledigung von Arbeitsaufgaben; Zusammenarbeit mit anderen Stellen/Bereichen innerhalb der Arbeitsaufgabe; Weitergabe von Erfahrungen und Informationen zur Aufgabenerfüllung, Delegation; Integration; Motivation; Personalentwicklung Gesamtpunktzahl: Kenntnisnahme: Datum, Unterschrift Beschäftigte/r Datum, Unterschrift Vorgesetzte/r
der Leistungsbeurteilung der im Zeitentgelt erfassten Beschäftigten sind die jeweils erreichten Beurteilungspunkte mit dem Entgeltschlüssel zu gewichten. Der Summe der gewichteten Punkte ist der Geldbetrag gemäß § 8 Ziff.
zahlung von 1.405,18 Euro brutto und für die Monate Dezember 2022, Januar 2023 und Februar 2023 jeweils eine
zahlung von 906,57 Euro brutto. Die Beklagte wies die Forderungen durch ihren Verband mit Schreiben vom
vollziehbar zu den Gründen seiner Leistungsbeurteilung vorgetragen und einen Leistungsabfall gegenüber der vorangegangenen Beurteilung nicht behauptet. Der aus den Leistungsbeurteilungen im Herbst 2022 ermittelte Punktwert sei statisch und nicht neu zu berechnen. Der Tarifvertrag sehe keine Änderung des Geldwerts pro gewichtetem Punkt aufgrund von Reklamationsverfahren vor, vielmehr müsse dieser für die jeweilige Abteilung bis zur nächsten Überprüfung der Leistungsbeurteilung feststehen. Zumindest stehe ihm die Differenz zwischen der von der Beklagten gezahlten und der bisherigen Leistungszulage zu, welche weiterhin aus 16 % des Grundentgelts berechnet werde. Für den Fall, dass nicht von einem statischen Punktwert ausgegangen werden könne, sei die Zahlungspflicht der Beklagten auf der Basis der geltend gemachten Punktzahl festzustellen, hilfsweise sei eine Verurteilung der Beklagten auf die Festlegung dieser Punktzahl vorzunehmen und äußerst hilfsweise eine Ersatzbestimmung durch das Gericht zu treffen, da die paritätische Kommission keine abschließende Entscheidung getroffen habe. 9 Der Kläger hat zuletzt beantragt,
TV ERA Hessen auf Basis von 21,96 gewichteten Punkten zu zahlen;
TV ERA Hessen auf Basis von 21,96 gewichteten Punkten zu zahlen;
billigem Ermessen erfolgte und die Entscheidung weder offenbar unrichtig noch grob unbillig sei. Danach sei die erteilte Beurteilung nicht zu beanstanden. Durch die Beurteilungsstufe A werde als Ausgangsniveau die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung abgebildet, für welche keine Leistungszulage zu zahlen sei. Der Arbeitnehmer schulde als Gegenleistung für das tarifliche Grundgehalt bereits eine „Normalleistung“, die dem entspreche, was ein Arbeitgeber von einem geeigneten und eingearbeiteten Arbeitnehmer erwarten könne. Nur ein Beschäftigter, welcher mehr leiste als vertraglich geschuldet und eine höhere Leistung als eine Leistung mittlerer Art und Güte dauerhaft erbringe, erhalte eine Leistungszulage zusätzlich zu seiner Grundvergütung. Dies unterscheide die vorliegende tarifvertragliche Regelung von Bestimmungen anderer ERA-Tarifverträge. Die Tarifvertragsparteien hätten im Gegensatz zu früheren Lohn- und Gehaltsrahmentarifverträgen sog. „Minderleister“ nicht erfassen wollen. 11 Das Arbeitsgericht hat die Gesamtsumme in der Leistungsbeurteilung des Klägers auf 18 Punkte festgesetzt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil auf die Berufungen beider Parteien teilweise abgeändert und die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung der Differenz zwischen der von ihr gewährten Leistungszulage und der Leistungszulage auf Grundlage der vorangegangenen Leistungsbeurteilung
der BVO 06 verurteilt. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel weiter. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision weiterhin die vollständige Klageabweisung. 12 Die gegen den Zahlungsausspruch gerichtete Revision der Beklagten ist begründet. Die Revision des Klägers hat hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 5. teilweise Erfolg. Der Kläger hat entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts einen festzustellenden Anspruch auf Zahlung einer Leistungszulage für den streitgegenständlichen Zeitraum auf der Basis von 19,52 gewichteten Punkten, der aufgrund fehlender Berechnungsfaktoren jedoch nicht beziffert werden kann. Ein Anspruch auf Zahlung einer Leistungszulage auf der Grundlage der vorangegangenen Beurteilung
der BVO 06 ist demgegenüber nicht gegeben. Dies führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und im Umfang der Aufhebung zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da alle erforderlichen Feststellungen getroffen sind (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). 13 I. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Leistungszulage auf der Basis einer tarifgerechten Leistungsbeurteilung folgt aus § 7 Ziff. 1 Abs. 2, § 8 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2, Ziff. 3 und 4 iVm. Anhang A TV ERA. Entspricht die erfolgte Leistungsbewertung durch den Arbeitgeber - wie hier - nicht den tariflichen Vorschriften, bestimmen sich die Rechte des Arbeitnehmers
Vm. § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Danach kann der Kläger für den Zeitraum von November 2022 bis September 2025 dem Grunde
eine Leistungszulage auf der Basis einer korrigierten Leistungsbeurteilung von 19,52 gewichteten Punkten verlangen. 14 1.
1 Abs. 2, § 8 Ziff. 1 TV ERA erhalten Beschäftigte im Zeitentgelt ein Grundentgelt und eine Leistungszulage, die durch betriebliche Beurteilung ermittelt wird. Diese ist
1 Abs. 1 Satz 3 TV ERA in Prozenten auszuweisen und in schriftlicher Form mitzuteilen. Die dem Arbeitgeber obliegende Beurteilung erfolgt
1 TV ERA auf der Basis betrieblich zu vereinbarender Kriterien. Kommt es nicht zum Abschluss einer - neuen - Betriebsvereinbarung, erfolgt die Beurteilung
dem tariflichen Verfahren gemäß Anhang A (§ 8 Ziff. 3 Satz 2, Ziff. 4 TV ERA).
6 Abs. 1 TV ERA soll die Leistungsbeurteilung einmal im Jahr überprüft werden. Gegen das Ergebnis der Leistungsbeurteilung kann der Beschäftigte
7 TV ERA binnen einer Woche seit Zugang der schriftlichen Mitteilung Einspruch einlegen. Findet der Einspruch keine Erledigung, kann er binnen einer weiteren Woche die paritätische Kommission anrufen. Diese hat
2 TV ERA zu prüfen, ob der Einspruch berechtigt ist, das vereinbarte bzw. tariflich festgelegte Verfahren angewandt und die Leistungsbeurteilung objektiv und
billigem Ermessen durchgeführt wurde. Gelingt in der Kommission keine Einigung, ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gegeben (§ 11 Abs. 3 TV ERA). 15 2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind die Voraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung über den zutreffenden Punktwert
Anhang A und eine daraus - dem Grunde
- resultierende Leistungszulage gegeben. Danach ist zunächst zu verlangen, dass das von den Tarifvertragsparteien vorgesehene Beurteilungsverfahren abgeschlossen ist und eine formell wirksame Beurteilung vorliegt, gegen die der Arbeitnehmer erfolglos Einspruch eingelegt hat (§ 8 Ziff. 7 TV ERA). Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer gemäß § 8 Ziff. 7, § 11 TV ERA die paritätische Kommission angerufen hat (vgl. zur Einhaltung eines tariflich vorgesehenen Schiedsverfahrens vor der Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz BAG
7, § 11 TV ERA. Die Beklagte hat eine turnusmäßige Leistungsbeurteilung vorgenommen und das im Anhang A vorgesehene Beurteilungsverfahren angewandt. Der Vorgesetzte hat die Leistung des Klägers anhand der in der linken Spalte des Beurteilungsbogens genannten Merkmale bewertet, das Ergebnis mit Punktwerten versehen und diese den einzelnen Beurteilungsstufen zugeordnet. Das Ergebnis ist dem Kläger mit dem am 10. November 2022 zugegangenen Schreiben vom 1. November 2022 mitgeteilt worden. 17
7 TV ERA auch zu prüfen, ob das tariflich festgelegte Verfahren angewandt wurde. Dies schließt die Prüfungskompetenz, ob es sich um die richtige Anwendung der Verfahrensvorschriften handelt, notwendigerweise mit ein. 19
2 TV ERA hat die paritätische Kommission zu prüfen, ob der Einspruch des Arbeitnehmers berechtigt ist, das vereinbarte bzw. tariflich festgelegte Verfahren angewandt und die Leistungsbeurteilung objektiv und
billigem Ermessen durchgeführt wurde. Damit haben die Tarifvertragsparteien dem
1 TV ERA paritätisch besetzten Gremium auch die Aufgabe zugewiesen, eine beanstandete Leistungsbeurteilung in analoger Anwendung der §§ 317 ff. BGB zu überprüfen und sie ggf. zu ersetzen (vgl. zum Entgeltrahmen-Tarifvertrag für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg BAG 19. Februar 2020 - 10 AZR 19/19 - Rn. 26, BAGE 170, 24). Der Einspruch des Arbeitnehmers bezieht sich
7 TV ERA auf das Ergebnis der Leistungsbeurteilung, welches somit auch Gegenstand der von der paritätischen Kommission im Rahmen des Reklamationsverfahrens vorzunehmenden Prüfung ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer seine Leistungsbeurteilung aufgrund angenommener Verfahrensfehler oder fehlerhafter Leistungseinschätzung des Beurteilenden reklamiert. Das ist auch sachgerecht, weil der Arbeitnehmer einen Anspruch auf tarifgerechte Entlohnung unter Berücksichtigung einer Leistungszulage hat, deren Höhe sich
dem Ergebnis einer methodisch korrekten und inhaltlich zutreffenden Beurteilung
Anhang A für den jeweiligen Leistungszeitraum richtet. Dieser Anspruch muss vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich garantierten effektiven Rechtsschutzes im Zivilprozess (vgl. hierzu zB BVerfG 23. Juli 2019 - 1 BvR 2032/18 - Rn. 6) durchsetzbar sein. 21
Anhang A. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Ausgangsniveau der Arbeitsaufgabe nicht mit einer arbeitsvertraglich geschuldeten „Normalleistung“ mittlerer Art und Güte gleichzusetzen. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (vgl. zu den Grundsätzen der Tarifauslegung die st. Rspr., zB BAG
den Erwartungen des Arbeitgebers an die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bezogen auf die jeweilige Arbeitsaufgabe zu vergeben. Abzustellen ist dabei - worauf das Landesarbeitsgericht zu Recht hinweist - nicht auf rein subjektive Erwartungen des Arbeitgebers an die Arbeitsleistung des einzelnen Beschäftigten, sondern auf berechtigte objektivierbare Erwartungen, die an die Leistung eines ausreichend qualifizierten und eingearbeiteten Arbeitnehmers der zu beurteilenden Gruppe auf Dauer gestellt werden können. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau der tariflichen Vorschriften, wonach ein objektiver Maßstab anzulegen ist. So hat die Beurteilung der im Zeitentgelt Beschäftigten
1 Abs. 1 TV ERA auf der Basis sachgerechter Kriterien zu erfolgen. Im Fall einer Reklamation ist diese von der paritätischen Kommission danach zu überprüfen, ob sie objektiv und
billigem Ermessen durchgeführt wurde (§ 11 Abs. 2 TV ERA). Da die Beurteilung Grundlage für eine leistungs- und tarifgerechte Bezahlung ist, sind die vorgegebenen Kriterien auch einheitlich auf die zu beurteilende Gruppe der Beschäftigten anzuwenden. Erfüllt der Arbeitnehmer ausgehend hiervon die an sein Arbeitsergebnis gestellten Erwartungen in vollem Umfang, also ohne Abweichungen
unten, entspricht die Leistung in den einzelnen Merkmalen der Beurteilungsstufe C. Erfüllt er die Erwartungen im Allgemeinen, also überwiegend, erreicht er im betreffenden Merkmal die Stufe B. Liegt die Arbeitsleistung über den Erwartungen, erfolgt eine Zuordnung zur Stufe D. Liegt die erbrachte Leistung weit über den Erwartungen, entspricht sie der Stufe E. Dem Ausgangsniveau sind dann nur die verbleibenden Fälle zuzuordnen, in denen die Arbeitsleistung den berechtigten Erwartungen des Arbeitgebers im Beurteilungszeitraum auch nicht im Allgemeinen gerecht wurde und daher die Gewährung einer Leistungszulage nicht mehr rechtfertigt. Daraus wird deutlich, dass es sich bei der Stufe C um die mittlere Beurteilungsstufe handelt, die ein Arbeitnehmer, der eine von dem Arbeitgeber in den einzelnen Merkmalen zu erwartende Leistung ohne Einschränkungen erbringt, erreicht. 25
1 Abs. 3 Satz 1 TV ERA müssen die Leistungszulagen der Beschäftigten im Zeitentgelt mindestens 10 % der Summe der tariflichen Grundentgelte der
dem Entgeltgrundsatz „Beurteilung“ erfassten Beschäftigten im jeweiligen Geltungsbereich betragen. Diesen rechnerischen Anteil greift auch die in § 8 Ziff. 5 TV ERA vorgesehene Regelung auf, wonach der Arbeitgeber verpflichtet wird, jedem Beschäftigten eine Leistungszulage von (mindestens) 10 % des tariflichen Grundentgelts zu gewähren, wenn er auf eine methodisch individuelle Beurteilung der Leistung verzichtet. 27 (
2 Abs. 2 TV ERA soll bei der Auswahl der betrieblich zu vereinbarenden Entgeltgrundsätze derjenige gewählt werden, der der Leistungsgerechtigkeit am besten Rechnung trägt. Dieser Grundgedanke liegt auch der durch Beurteilung zu ermittelnden Leistungszulage
1 Abs. 2 TV ERA zugrunde. Ihr erkennbares Ziel ist es, Beschäftigte zur Steigerung ihrer persönlichen Leistung zu motivieren und ihnen dadurch eine höhere Verdienstmöglichkeit zu bieten. Unterstellt man mit der Beklagten jedoch, dass bereits ein durchschnittlicher Arbeitnehmer, dessen Leistung in allen Merkmalen der Beurteilungsstufe A zuzuordnen wäre, keine Leistungszulage erhielte, bestünde keine Möglichkeit mehr, den „Normalleister“ hinsichtlich des tariflichen Entgelts vom sog. „Schlechtleister“ abzugrenzen.
dem Verständnis der Beklagten erhielte der Großteil der Beschäftigten keine oder nur eine geringe Leistungszulage, während wenige Leistungsträger den Großteil des Topfes unter sich aufteilten, was bereits der Formulierung in § 7 Ziff. 1 TV ERA widerspräche. 29 cc) Aus der von der Beklagten angeführten Tarifgeschichte lässt sich kein anderes Auslegungsergebnis herleiten. 30
Anhang A entspreche der zweiten Beurteilungsstufe des früheren Lohnrahmentarifvertrags für Arbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 15. Januar 1982, die ein „genügendes“ Arbeitsergebnis abgebildet habe, ist dies schon deshalb nicht zwingend, weil ein „genügendes“ Arbeitsergebnis - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat - auch ein solches sein kann, bei welchem das Leistungsergebnis „im allgemeinen den Erwartungen entspricht“ und somit mit der jetzigen Beurteilungsstufe B vergleichbar wäre. Gleiches gilt bei einem Vergleich mit den früheren Bestimmungen des zeitgleich abgeschlossenen Gehaltsrahmentarifvertrags für Angestellte. Soweit die Beklagte meint, die „Schlechtleister“ seien von der ersten von fünf Beurteilungsstufen des Gehaltsrahmentarifvertrags erfasst worden, die im Anhang A eliminiert worden sei, folgt daraus nicht, dass nunmehr ausschließlich überdurchschnittliche Leistungen zu einer Leistungszulage führen könnten. Eine solche Betrachtung lässt auch die unterschiedlichen Begrifflichkeiten in den einzelnen Beurteilungsstufen außer Acht. 31
Beurteilung ihrer Leistung einen Rechtsanspruch auf eine Leistungszulage zu ihrem tariflichen Grundgehalt haben. Auch
1 TV ERA gilt jedoch, dass eine Leistungszulage in Abhängigkeit von der tatsächlichen Leistungsbeurteilung zu gewähren ist.
beiden Bestimmungen ist keine Leistungszulage geschuldet, wenn der betroffene Beschäftigte durchgehend mit null Punkten beurteilt worden ist. Ein Paradigmenwechsel ist damit nicht verbunden. 32 dd) Soweit die Beklagte zuletzt auf Unterschiede zwischen dem tariflichen Beurteilungsverfahren
Anhang A und der mit der BVO 06 vereinbarten „Punktetabelle zur Leistungsbewertung“ abstellt, können daraus schon deshalb keine Rückschlüsse gezogen werden, weil die Betriebsparteien keine Aussage zum Verständnis des TV ERA treffen können. Vielmehr sind diese lediglich aufgrund der Öffnungsklausel in § 8 Ziff. 2 TV ERA berechtigt, das tarifliche Beurteilungsverfahren näher auszugestalten. 33 3. Bei tarifgerechter Anwendung des Beurteilungsbogens ergeben sich für den Kläger
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts iVm. dem Sachvortrag der Parteien 16 Punkte. 34
Stattgabe des auf gerichtliche Festsetzung der Punktzahl gerichteten Antrags des Klägers hat die Beklagte in der Berufungsbegründung zu dieser Frage weiter vorgetragen. 37 bb) Die richterliche Ersatzbestimmung in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auf Grundlage des Vortrags der Parteien zu treffen. Eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn besteht insoweit nicht. Jede Partei ist jedoch gehalten, die für ihre Position sprechenden Umstände vorzutragen, weil das Gericht nur die ihm bekannten Umstände in seine Tatsachenfeststellung einbringen kann (vgl. BAG
den einzelnen Merkmalen ausgegangen ist, hat sie nicht dargelegt. Das gilt gleichermaßen hinsichtlich der auf das Einzelmerkmal „Qualität“ bezogenen Behauptung, der Kläger habe Zusagen nicht eingehalten und Absprachen nicht hinreichend erfüllt. Um welche Zusagen und Absprachen es sich gehandelt haben soll, ist nicht vorgetragen. Auch hinsichtlich der weiteren Einzelmerkmale fehlt es an entsprechendem Tatsachenvortrag. Soweit die Beklagte in der Revision entgegen ihrer ursprünglichen Rechtsauffassung nunmehr vorträgt, das Ausgangsniveau beschreibe keine Durchschnittsleistung, sondern das niedrigste akzeptable Niveau, fehlt es an jeglicher Begründung, aufgrund welcher konkreten Umstände die Arbeitsleistung des Klägers
den einzelnen Merkmalen unterdurchschnittlich gewesen sein soll. 39
ihrem Vortrag auch honorieren wollte. 40 4. Die auf der Basis von 19,52 gewichteten Punkten zu ermittelnde Leistungszulage steht dem Kläger
den tariflichen Vorschriften im streitgegenständlichen Zeitraum von November 2022 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im September 2025 zu. Dies gilt unabhängig davon, ob sich das zutreffende Leistungsergebnis bereits aus der Beurteilung selbst ergibt oder ob es hierfür einer gerichtlichen Entscheidung im Anschluss an ein tarifliches Reklamationsverfahren
7, § 11 TV ERA bedarf. 41 a) Zwar steht die korrekte Anzahl gewichteter Punkte
einem Reklamationsverfahren und anschließendem Gerichtsverfahren erst mit formeller Rechtskraft einer in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB zu treffenden Entscheidung fest. Dies schließt aber eine Rückwirkung der Entscheidung auf einen früheren Zeitpunkt nicht aus (vgl. zur Rückbeziehung der Wirkungen eines echten Gestaltungsurteils Hager in Erman BGB
6 Abs. 2 TV ERA vom „darauf folgenden Entgeltabrechnungszeitraum an“ - hier
dem allgemeinen Informationsschreiben der Beklagten ab November 2022 - gezahlt. Dies gilt auch bei einer verminderten Leistungszulage, die sich
einer wiederholten Überprüfung ergibt (§ 8 Ziff. 6 Abs. 3 Satz 2 TV ERA). Die Überprüfung einer Beurteilung
6 TV ERA obliegt wie die erstmalige Beurteilung
1 Abs. 2 TV ERA dem Arbeitgeber oder seinem Beauftragten. Eine gerichtliche Überprüfung der Beurteilung, die sich an ein Verfahren
7, § 11 TV ERA anschließt, ist damit ersichtlich nicht gemeint. Anderenfalls würde die Fälligkeit eines Anspruchs auf tarifgerechte Entlohnung, der die Zahlung einer tarifgerecht ermittelten Leistungszulage einschließt, bis zum Abschluss eines Rechtsstreits aufgeschoben, was von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt sein kann. Dieser Wille der Tarifvertragsparteien wird auch anhand der Regelung in § 11 Abs. 4 Satz 1 TV ERA deutlich. Danach ist bis zum Tätigwerden der paritätischen Kommission und während deren Beratung die Arbeit weiterzuführen. Damit haben die Tarifvertragsparteien für die Dauer des innerbetrieblichen Reklamationsverfahrens ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers an seiner Arbeitsleistung ausgeschlossen. Eine solche Regelung ergibt nur dann einen Sinn, wenn ohne diese Bestimmung die Inanspruchnahme eines Zurückbehaltungsrechts in Betracht käme. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein im Rahmen des Reklamationsverfahrens festgestellter Anspruch auf eine höhere Leistungszulage auch für den zurückliegenden Zeitraum gegeben ist. Das zeigt sich im Übrigen auch daran, dass es an einer § 11 Abs. 4 Satz 2 TV ERA vergleichbaren Regelung für das Zeitentgelt mit Beurteilung
43 II. Dem Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Leistungszulage auf Basis von 19,52 gewichteten Punkten ab November 2022 kann nicht im Rahmen der erhobenen Leistungsklage entsprochen werden. Insoweit bleibt seine Revision erfolglos. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist der Höhe
nicht gegeben, da der Kläger bei dessen Berechnung von einem fehlerhaften Geldwert ausgeht. Die zutreffende Höhe der Leistungszulage lässt sich auf Grundlage der getroffenen Feststellungen auch nicht anderweitig beziffern. 44 1. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Geldwert pro gewichtetem Punkt, der für die Berechnung der Leistungszulage
Anhang A erforderlich ist, nicht aufgrund der schriftlichen Mitteilung der Beklagten vom 1. November 2022 über die in Prozenten ausgewiesene Leistungszulage fest.
1 Abs. 1 Satz 3 TV ERA ist die Leistungszulage zwar in Prozenten auszuweisen und in schriftlicher Form mitzuteilen. Diese Mitteilung gibt aber nur das Ergebnis der vom Arbeitgeber vorgenommenen Berechnung
Anhang A wieder und ist insoweit nicht konstitutiv. Die Berechnung als solche richtet sich
den tariflichen Bestimmungen im Anhang A. Danach sind
der Leistungsbeurteilung der im Zeitentgelt Beschäftigten die jeweils erreichten Beurteilungspunkte mit dem Entgeltschlüssel zu gewichten. Der Summe der gewichteten Punkte ist der Geldbetrag gemäß § 8 Ziff. 1 Abs. 3 Satz 1 TV ERA von mindestens 10 % zuzuweisen, wobei die Berechnung
Maßgabe des im Anhang A abgedruckten Beispiels erfolgt. Der Geldwert pro gewichtetem Punkt ergibt sich
einer Teilung des zur Verfügung gestellten Geldbetrags durch die Summe der gewichteten Punkte. Stellt sich - wie hier - heraus, dass die Beurteilung des Klägers und ggf. auch die Beurteilungen anderer Arbeitnehmer derselben Abteilung, die das Reklamationsverfahren beschritten haben, fehlerhaft erfolgt und zu korrigieren sind, ergibt sich daraus ein geringerer Geldwert pro gewichtetem Punkt. Dieser steht aber erst fest, wenn die entsprechenden Reklamations- und ggf. Klageverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind. 45
Anhang A angelegt ist (vgl. Rn. 44). Das Arbeitsgericht hatte den Leistungsantrag vor diesem Hintergrund bereits als unschlüssig abgewiesen, ohne dass der Kläger weiteren Sachvortrag hierzu gehalten oder einen Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. Letzterer wäre auch nicht zielführend gewesen, da die maßgebliche Summe gewichteter Punkte der im Zeitentgelt Beschäftigten aufgrund des systematischen Beurteilungsfehlers, dem die Beklagte unterlegen ist, grundsätzlich erst
Abschluss der weiteren
dem Vortrag der Parteien in den Vorinstanzen noch anhängigen Verfahren feststeht. 47 III. Der Kläger kann auch nicht - wie von ihm hilfsweise im Rahmen der Leistungsklage geltend gemacht und vom Landesarbeitsgericht zuerkannt - Zahlung einer Leistungszulage in bisheriger Höhe
der vorangegangenen Leistungsbeurteilung auf Grundlage der außer Kraft getretenen BVO 06 verlangen. Der dem Grunde
bestehende Anspruch auf eine Leistungszulage auf der Grundlage der erteilten Leistungsbeurteilung
Anhang A schließt einen Anspruch auf die bisherige Leistungszulage aus. Im Zahlungsausspruch war das Urteil daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben. 48 IV. Der Anspruch des Klägers lässt sich auch nicht mit dem zur Entscheidung anfallenden Antrag zu 4. durchsetzen. Der für den Fall des vollständigen oder teilweisen Unterliegens mit den bezifferten Zahlungsanträgen erhobene Klageantrag ist unzulässig, da es sich um einen Leistungsantrag handelt, mit welchem die Beklagte zur Zahlung einer der Höhe
unbestimmten Leistung verurteilt werden soll. Ein solcher Antrag ist nicht vollstreckbar und wird dem Bestimmtheitserfordernis
2 Nr. 2 ZPO nicht gerecht. Die von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen, wonach es keines bezifferten Antrags bedarf, wenn die Bestimmung des Betrags maßgeblich von richterlicher Schätzung (§ 287 ZPO) oder richterlichem Ermessen abhängt oder erst
erteilter Auskunft im Rahmen einer Stufenklage erfolgt (vgl. BAG
des Entgelttarifvertrags für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen Zahlung einer Leistungszulage auf der Basis von 19,52 gewichteten Punkten verlangen. 50
dieser Maßgabe ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. 53 aa) Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte auf der Grundlage einer
oben zu korrigierenden Punktzahl eine höhere Leistungszulage zu zahlen hat. Über die weiteren Berechnungsfaktoren besteht zwischen den Parteien kein Streit. Vielmehr sind diese durch die Bestimmungen des Anhangs A tariflich vorgegeben und der Beklagten bekannt. Der Kläger hat den Feststellungsantrag ausdrücklich unter die innerprozessuale Bedingung gestellt, dass ein Anspruch auf Beibehaltung des sich aus der erstmaligen Mitteilung ergebenden Geldwerts nicht besteht. 54 bb) Der Kläger kann auch nicht auf den Vorrang der Leistungsklage verwiesen werden, da er die für die Berechnung seines Anspruchs erforderlichen Werte nicht kennt und die Durchsetzung seiner Forderung im Wege einer Stufenklage aufgrund der erst
Abschluss weiterer Verfahren feststehenden Berechnungsfaktoren erheblich erschwert wäre (Rn. 46). 55 2. Der Antrag ist im og. Umfang begründet. 56 a) Der Kläger hat - wie bereits dargelegt (Rn. 35 ff.) -
Vm. Anhang A TV ERA einen Anspruch auf Zahlung einer Leistungszulage auf der Basis eines Leistungsergebnisses von 19,52 gewichteten Punkten. 57
F vom 31. März 2021 geltende Ausschlussfrist von drei Monaten
Fälligkeit der Forderung und weiteren drei Monaten
Ablehnung der Forderung hat der Kläger durch E-Mail vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.