BAG, Urteil vom 12.11.2025 – 10 AZR 293/24 – Zeitentgelt nach dem Tarifvertrag über ein Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen (TV ERA)…
KARE600071557 ECLI:DE:BAG:2025:121125.U.10AZR293.24.0 BAG 10. Senat 20251112 10 AZR 293/24 Urteil § 1 TVG, § 319 Abs 1 S 2 BGB, § 256 Abs 1 ZPO vorgehend ArbG Offenbach, 27. Juli 2023, Az: 2 Ca 98/23, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 11. September 2024, Az: 18 Sa 856/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zeitentgelt nach dem Tarifvertrag über ein Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen (TV ERA) - Leistungsbeurteilung nach Anhang A zum TV ERA - gerichtliche Korrektur - Berechnung der Leistungszulage zum TV ERA 1. Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten und unter Zurückweisung der Revision des Klägers im Übrigen wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. September 2024 - 18 Sa 856/23 - teilweise aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für den Zeitraum November 2022 bis September 2025 eine Leistungszulage nach dem Tarifvertrag Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen auf Basis von 19,52 gewichteten Punkten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
1 Die Parteien streiten über die Richtigkeit der dem Kläger erteilten Leistungsbeurteilung nach dem Tarifvertrag über ein Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 6. Juli 2004 (TV ERA) und die sich daraus ergebende Höhe der tariflichen Leistungszulage.
2 Der Kläger war bei der Beklagten, welche ca. 540 Arbeitnehmer beschäftigt, bis zu seinem Ausscheiden im September 2025 zuletzt als Prüfer E-Technik tätig. Seit dem 1. April 2023 befand er sich in Altersteilzeit. Im Arbeitsverhältnis der Parteien galten kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen. Der Kläger war in die Entgeltgruppe E 7 eingruppiert und wurde nach dem Entgeltgrundsatz Zeitentgelt vergütet. Die Beklagte zahlte die Monatsentgelte jeweils zum 15. des laufenden Monats.
3 § 7 Ziff. 1 und § 8 TV ERA lauten: „§ 7 Grundsätze der Entgeltgestaltung
Im Zeitentgelt erhalten sie ein Grundentgelt und eine Leistungszulage, die sich durch Beurteilung gemäß § 8 ermittelt. … § 8 Zeitentgelt mit Beurteilung
Die Beurteilung der Leistung obliegt dem Arbeitgeber oder seinem Beauftragten.
Die Leistungszulagen der Beschäftigten im Zeitentgelt müssen mindestens 10 % der Summe der tariflichen Grundentgelte der nach dem Entgeltgrundsatz ‚Beurteilung‘ erfassten Beschäftigten im jeweiligen Geltungsbereich betragen. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass jeder Beschäftigte im Zeitentgelt eine Leistungszulage zu beanspruchen hat.
Wird ein Beschäftigter einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet, kann die Leistungszulage entfallen und wird neu festgelegt.
Ist im Einzelfall der Arbeitgeber oder der Beschäftigte der Auffassung, dass die gezeigte Leistung der vorliegenden Beurteilung nicht oder nicht mehr entspricht, so ist eine Überprüfung vorzunehmen.
Ergibt die Überprüfung eine höhere Leistungszulage, so wird diese vom darauf folgenden Entgeltabrechnungszeitraum an gezahlt.
Ergibt die Überprüfung eine geringere Leistungszulage, so ist die Leistungszulage auf Verlangen des Beschäftigten nach einer Karenzzeit von 4 Wochen zu überprüfen. Ergibt die nochmalige Leistungsbeurteilung wiederum eine verminderte Leistungszulage, so wird diese vom darauf folgenden Entgeltabrechnungszeitraum an gezahlt.
Die paritätische Kommission hat in den Fällen des § 8 Ziff. (7) zu prüfen, ob der Einspruch berechtigt ist, das vereinbarte bzw. tariflich festgelegte Verfahren angewandt wurde und die Leistungsbeurteilung objektiv und nach billigem Ermessen durchgeführt wurde.
Gelingt in der paritätischen Kommission keine Einigung, ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gegeben.
Bis zum Tätigwerden der paritätischen Kommission und während deren Beratung ist die Arbeit weiterzuführen. Im Leistungsentgelt mit Kennzahlenvergleich ist während dieses Zeitraums der Durchschnittsentgeltverdienst der laufenden oder abgeschlossenen Abrechnungsperiode zu zahlen.“ 5 Die Beklagte ermittelte die Höhe der Leistungszulage bis zum 31. Dezember 2021 auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung (BVO 06). Danach erreichte der Kläger bei der letzten Leistungsbeurteilung 16 Punkte, was einer bis Oktober 2022 gezahlten monatlichen Leistungszulage von 561,44 Euro brutto entsprach. Nachdem sich die Betriebsparteien nach Ablauf einer Übergangsvereinbarung nicht auf eine neue Betriebsvereinbarung verständigen konnten, beurteilte die Beklagte im Oktober/November 2022 insgesamt 408 Beschäftigte gemäß Anhang A zum TV ERA (Anhang A): „Anhang A: Tarifliches Beurteilungsverfahren Beurteilung des Leistungsergebnisses Von Beschäftigter, Abteilung Personalnummer Entgeltgruppe Durch Vorgesetzter, Abteilung Datum Die Leistungsbeurteilungsmerkmale 1 - 5 gelten grundsätzlich für jede/n Beschäftigte/n.
Bei der Beurteilung sind die Merkmale entsprechend der Arbeitsaufgabe anzuwenden.
Für Beschäftigte muss bei entsprechender Leistung auch dann die höchste Leistungsstufe erreichbar sein, wenn bestimmte Einzelmerkmale nicht verlangt werden.
Merkmal Einzelmerkmal Beurteilungsstufe A B C D E Das Leistungsergebnis entspricht dem Ausgangsniveau der Arbeitsaufgabe Das Leistungsergebnis entspricht im allgemeinen den Erwartungen Das Leistungsergebnis entspricht in vollem Umfang den Erwartungen Das Leistungsergebnis liegt über den Erwartungen Das Leistungsergebnis liegt weit über den Erwartungen 1 Effizienz 0 2 4 6 8 Wirksame Arbeitsausführung; termingerechte Arbeitsergebnisse; rationelle Durchführung 2 Qualität 0 2 4 6 8 Sorgfältige Durchführung von Aufgaben; Häufigkeit von Fehlern, Mängeln; Einhaltung von Zusagen, Absprachen; Ideenvielfalt 3 Flexibilität 0 1 2 3 4 Erledigung wechselnder Aufgaben; Bewältigung veränderter Arbeitsbedingungen 4 Verantwortliches Handeln 0 1 2 3 4 Zielorientierung; Umgang mit Ressourcen; Selbständigkeit; Übernahme von Verantwortung; Sauberkeit in der Arbeitsumgebung; Förderung von Arbeits- und Gesundheitsschutz 5 Kooperation/ Führungsverhalten 0 1 2 3 4 Zusammenarbeit bei gemeinsamer Erledigung von Arbeitsaufgaben; Zusammenarbeit mit anderen Stellen/Bereichen innerhalb der Arbeitsaufgabe; Weitergabe von Erfahrungen und Informationen zur Aufgabenerfüllung, Delegation; Integration; Motivation; Personalentwicklung Gesamtpunktzahl:
Kenntnisnahme:
Datum, Unterschrift Beschäftigte/r Datum, Unterschrift Vorgesetzte/r Nach der Leistungsbeurteilung der im Zeitentgelt erfassten Beschäftigten sind die jeweils erreichten Beurteilungspunkte mit dem Entgeltschlüssel zu gewichten. Der Summe der gewichteten Punkte ist der Geldbetrag gemäß § 8 Ziff. (1) in Höhe von mindestens 10 % zuzuweisen. Dazu gilt folgendes Beispiel:
Name Entgeltgruppe Entgelt-gruppen-schlüssel IndividuelleBewertungspunkte Individuelle gewichtete Wertepunkte =S 3 * S 4 Individuelle Leistungszulage = S 5 * Geldwert je gewichtetem Punkt Individuelle Leistungszulage S 1 S 2 S 3 S 4 S 5 S 6 S 7 Beschäftigte(r) 1 10 170% 5 8,50 137,34 € 4,2% Beschäftigte(r) 2 7 122% 12 14,64 236,55 € 10,0% Beschäftigte(r) 3 1 84% 9 7,56 122,15 € 7,5% Beschäftigte(r) 4 6 110% 24 26,40 426,57 € 20,0% Beschäftigte(r) 5 2 86% 15 12,90 208,44 € 12,5% Beschäftigte(r) 6 4 94% 9 8,46 136,70 € 7,5% Beschäftigte(r) 7 3 89% 24 21,36 345,13 € 20,0% Beschäftigte(r) 8 4 94% 10 9,40 151,88 € 8,3% Beschäftigte(r) 9 11 185% 8 14,80 239,14 € 6,7% Beschäftigte(r) 10 5 100% 12 12,00 193,90 € 10,0% Summe 136,02 2.197,80 € 10% der Grundentgelt-Summe (z. B. 2.197,80 €) dividiert durch die Summe der gewichteten Punkte gemäß Spalte S 5 ergibt den Geldwert je gewichtetem Punkt:
2.197,80 € / 136,02 = 16,15792 6 Die Beurteilungen erfolgten durch die jeweiligen Abteilungsleiter als disziplinarische Vorgesetzte. Danach erhielt der Kläger vier Punkte. In den Einzelmerkmalen 1, 2 und 4 erreichte er lediglich die Beurteilungsstufe A, in den Merkmalen 3 und 5 die Beurteilungsstufe C. Zur Begründung wurde in tabellarischer Form ausgeführt, der Kläger erbringe bezogen auf die Bewertungspunkte „Effizienz“, „Qualität“ und „Verantwortliches Handeln“ die arbeitsvertragliche Leistung und hinsichtlich der Bewertungspunkte „Flexibilität“ und „Kooperation/Führungsverhalten“ eine Leistung, die über der vertraglichen Leistung liege. Die Beklagte teilte dem Kläger in einem vom 1. November 2022 datierenden und am 10. November 2022 übersandten Schreiben die erzielten Bewertungspunkte, den der Punktzahl entsprechenden Prozentwert (7,381571 %) und die Höhe der Leistungszulage (259,02 Euro brutto) mit.
In einem allgemeinen Informationsschreiben wies sie ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit eines Einspruchs hin und kündigte an, dass die sich aus der Beurteilung ergebende Leistungszulage ab November 2022 gezahlt werde. Der Kläger legte mit E-Mail vom 14. November 2022 unter Hinweis auf ein von den tariflichen Vorgaben abweichendes Verfahren Einspruch gegen seine Leistungsbeurteilung ein, dem die Beklagte nicht abhalf. Am 20. November 2022 rief der Kläger die paritätische Kommission an. Diese tagte am 5. Januar 2023 und erzielte keine Einigung. Mit E-Mail vom 15. Februar 2023 machte die Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen geltend, dass von 18 erreichten und 21,96 gewichteten Punkten auszugehen sei.
Dies ergebe unter Beibehaltung des bisherigen Geldwerts pro gewichtetem Punkt von 53,08 Euro eine monatliche Leistungszulage von 1.165,59 Euro. Für den Monat November 2022 forderte der Kläger unter Berücksichtigung einer tariflichen Sonderzahlung eine Nachzahlung von 1.405,18 Euro brutto und für die Monate Dezember 2022, Januar 2023 und Februar 2023 jeweils eine Nachzahlung von 906,57 Euro brutto. Die Beklagte wies die Forderungen durch ihren Verband mit Schreiben vom 23. Februar 2023 zurück. Seit dem Beginn der Altersteilzeit zahlte die Beklagte an ihn eine Leistungszulage in Höhe von 129,51 Euro brutto und seit Juni 2023 in Höhe von 136,26 Euro brutto. Eine weitere Leistungsbeurteilung erfolgte bis zum Ausscheiden des Klägers nicht mehr.
7 Mit seiner am 5. April 2023 beim Arbeitsgericht eingereichten und später erweiterten Klage hat der Kläger für den Zeitraum November 2022 bis einschließlich März 2024 vorrangig die Differenz zwischen der von der Beklagten tatsächlich gezahlten Leistungszulage und einer Leistungszulage basierend auf 21,96 gewichteten Punkten nebst Zinsen geltend gemacht.
8 Er hat die Ansicht vertreten, die im Herbst 2022 vorgenommene Leistungsbeurteilung sei fehlerhaft. Die Beklagte habe eine durchschnittliche Leistung der Spalte A des Anhangs A zugeordnet und für die Spalten B bis E überdurchschnittliche Leistungen verlangt. Damit sei das tarifliche Beurteilungsverfahren nicht ordnungsgemäß angewendet worden. Eine Normalleistung, dh. die Leistung eines durchschnittlich guten Arbeitnehmers, sei der Beurteilungsstufe C zuzuordnen. Er wäre richtigerweise mit 18 Punkten zu beurteilen gewesen. Dabei seien die Punkte, mit denen die Beklagte eine überdurchschnittliche Leistung habe honorieren wollen, zu den Punktwerten der Beurteilungsstufe C zu addieren. Die Beklagte habe auch nicht nachvollziehbar zu den Gründen seiner Leistungsbeurteilung vorgetragen und einen Leistungsabfall gegenüber der vorangegangenen Beurteilung nicht behauptet.
Der aus den Leistungsbeurteilungen im Herbst 2022 ermittelte Punktwert sei statisch und nicht neu zu berechnen. Der Tarifvertrag sehe keine Änderung des Geldwerts pro gewichtetem Punkt aufgrund von Reklamationsverfahren vor, vielmehr müsse dieser für die jeweilige Abteilung bis zur nächsten Überprüfung der Leistungsbeurteilung feststehen. Zumindest stehe ihm die Differenz zwischen der von der Beklagten gezahlten und der bisherigen Leistungszulage zu, welche weiterhin aus 16 % des Grundentgelts berechnet werde. Für den Fall, dass nicht von einem statischen Punktwert ausgegangen werden könne, sei die Zahlungspflicht der Beklagten auf der Basis der geltend gemachten Punktzahl festzustellen, hilfsweise sei eine Verurteilung der Beklagten auf die Festlegung dieser Punktzahl vorzunehmen und äußerst hilfsweise eine Ersatzbestimmung durch das Gericht zu treffen, da die paritätische Kommission keine abschließende Entscheidung getroffen habe.
9 Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.031,46 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.405,18 Euro seit dem 16. November 2022 und aus jeweils 906,57 Euro seit dem 16. Dezember 2022, 16. Januar 2023, 16. Februar 2023 und 16. März 2023 zu zahlen;
10 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Überprüfung einer Leistungsbeurteilung sei allein der paritätischen Kommission vorbehalten. Dieses Verfahren sei durchgeführt worden und damit beendet. Die Überprüfung der gezeigten Leistung und ihre Beurteilung erfolgten nur durch den Arbeitgeber. Eine Leistungsklage auf einen Geldbetrag sei nicht statthaft, ebenso nicht auf Festlegung einer Punktzahl. Zulässig sei nur ein Antrag auf neue Beurteilung bis zum nächsten Beurteilungsturnus. Allenfalls könne eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle vorgenommen werden, ob das tarifliche Beurteilungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die Leistungsbeurteilung objektiv und nach billigem Ermessen erfolgte und die Entscheidung weder offenbar unrichtig noch grob unbillig sei.
Danach sei die erteilte Beurteilung nicht zu beanstanden. Durch die Beurteilungsstufe A werde als Ausgangsniveau die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung abgebildet, für welche keine Leistungszulage zu zahlen sei. Der Arbeitnehmer schulde als Gegenleistung für das tarifliche Grundgehalt bereits eine „Normalleistung“, die dem entspreche, was ein Arbeitgeber von einem geeigneten und eingearbeiteten Arbeitnehmer erwarten könne. Nur ein Beschäftigter, welcher mehr leiste als vertraglich geschuldet und eine höhere Leistung als eine Leistung mittlerer Art und Güte dauerhaft erbringe, erhalte eine Leistungszulage zusätzlich zu seiner Grundvergütung. Dies unterscheide die vorliegende tarifvertragliche Regelung von Bestimmungen anderer ERA-Tarifverträge.
Die Tarifvertragsparteien hätten im Gegensatz zu früheren Lohn- und Gehaltsrahmentarifverträgen sog. „Minderleister“ nicht erfassen wollen.
11 Das Arbeitsgericht hat die Gesamtsumme in der Leistungsbeurteilung des Klägers auf 18 Punkte festgesetzt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil auf die Berufungen beider Parteien teilweise abgeändert und die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung der Differenz zwischen der von ihr gewährten Leistungszulage und der Leistungszulage auf Grundlage der vorangegangenen Leistungsbeurteilung nach der BVO 06 verurteilt. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel weiter. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision weiterhin die vollständige Klageabweisung.
12 Die gegen den Zahlungsausspruch gerichtete Revision der Beklagten ist begründet. Die Revision des Klägers hat hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 5. teilweise Erfolg. Der Kläger hat entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts einen festzustellenden Anspruch auf Zahlung einer Leistungszulage für den streitgegenständlichen Zeitraum auf der Basis von 19,52 gewichteten Punkten, der aufgrund fehlender Berechnungsfaktoren jedoch nicht beziffert werden kann. Ein Anspruch auf Zahlung einer Leistungszulage auf der Grundlage der vorangegangenen Beurteilung nach der BVO 06 ist demgegenüber nicht gegeben. Dies führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und im Umfang der Aufhebung zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da alle erforderlichen Feststellungen getroffen sind (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).
13 I. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Leistungszulage auf der Basis einer tarifgerechten Leistungsbeurteilung folgt aus § 7 Ziff. 1 Abs. 2, § 8 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2, Ziff. 3 und 4 iVm. Anhang A TV ERA. Entspricht die erfolgte Leistungsbewertung durch den Arbeitgeber - wie hier - nicht den tariflichen Vorschriften, bestimmen sich die Rechte des Arbeitnehmers nach § 8 Ziff. 7, § 11 TV ERA iVm. § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Danach kann der Kläger für den Zeitraum von November 2022 bis September 2025 dem Grunde nach eine Leistungszulage auf der Basis einer korrigierten Leistungsbeurteilung von 19,52 gewichteten Punkten verlangen.
14 1. Nach § 7 Ziff. 1 Abs. 2, § 8 Ziff. 1 TV ERA erhalten Beschäftigte im Zeitentgelt ein Grundentgelt und eine Leistungszulage, die durch betriebliche Beurteilung ermittelt wird. Diese ist nach § 8 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 3 TV ERA in Prozenten auszuweisen und in schriftlicher Form mitzuteilen. Die dem Arbeitgeber obliegende Beurteilung erfolgt nach § 8 Ziff. 1 TV ERA auf der Basis betrieblich zu vereinbarender Kriterien. Kommt es nicht zum Abschluss einer - neuen - Betriebsvereinbarung, erfolgt die Beurteilung nach dem tariflichen Verfahren gemäß Anhang A (§ 8 Ziff. 3 Satz 2, Ziff. 4 TV ERA). Nach § 8 Ziff. 6 Abs. 1 TV ERA soll die Leistungsbeurteilung einmal im Jahr überprüft werden. Gegen das Ergebnis der Leistungsbeurteilung kann der Beschäftigte nach § 8 Ziff. 7 TV ERA binnen einer Woche seit Zugang der schriftlichen Mitteilung Einspruch einlegen. Findet der Einspruch keine Erledigung, kann er binnen einer weiteren Woche die paritätische Kommission anrufen. Diese hat nach § 11 Abs. 2 TV ERA zu prüfen, ob der Einspruch berechtigt ist, das vereinbarte bzw. tariflich festgelegte Verfahren angewandt und die Leistungsbeurteilung objektiv und nach billigem Ermessen durchgeführt wurde. Gelingt in der Kommission keine Einigung, ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gegeben (§ 11 Abs. 3 TV ERA).
15 2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind die Voraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung über den zutreffenden Punktwert nach Anhang A und eine daraus - dem Grunde nach - resultierende Leistungszulage gegeben. Danach ist zunächst zu verlangen, dass das von den Tarifvertragsparteien vorgesehene Beurteilungsverfahren abgeschlossen ist und eine formell wirksame Beurteilung vorliegt, gegen die der Arbeitnehmer erfolglos Einspruch eingelegt hat (§ 8 Ziff. 7 TV ERA). Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer gemäß § 8 Ziff. 7, § 11 TV ERA die paritätische Kommission angerufen hat (vgl. zur Einhaltung eines tariflich vorgesehenen Schiedsverfahrens vor der Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz BAG 19. Februar 2020 - 10 AZR 19/19 - Rn. 28 ff., BAGE 170, 24). Das Gericht ist zur Entscheidung berufen, wenn die paritätische Kommission entweder eine unverbindliche Entscheidung getroffen hat oder - wie hier - nicht zu einer Entscheidung gelangt ist (§ 11 Abs. 3 TV ERA iVm. § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB analog). Dabei kann eine Korrektur des Beurteilungsergebnisses erfolgen, wenn die erteilte Beurteilung inhaltlich fehlerhaft ist (vgl. zur Unterscheidung zwischen der formellen Wirksamkeit einer Beurteilung und ihrer inhaltlichen Richtigkeit BAG 18. Juni 2014 - 10 AZR 699/13 - Rn. 36 ff., BAGE 148, 271).
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BGB zu überprüfen und sie ggf. zu ersetzen (vgl. zum Entgeltrahmen-Tarifvertrag für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg BAG 19. Februar 2020 - 10 AZR 19/19 - Rn. 26, BAGE 170, 24). Der Einspruch des Arbeitnehmers bezieht sich nach § 8 Ziff. 7 TV ERA auf das Ergebnis der Leistungsbeurteilung, welches somit auch Gegenstand der von der paritätischen Kommission im Rahmen des Reklamationsverfahrens vorzunehmenden Prüfung ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer seine Leistungsbeurteilung aufgrund angenommener Verfahrensfehler oder fehlerhafter Leistungseinschätzung des Beurteilenden reklamiert. Das ist auch sachgerecht, weil der Arbeitnehmer einen Anspruch auf tarifgerechte Entlohnung unter Berücksichtigung einer Leistungszulage hat, deren Höhe sich nach dem Ergebnis einer methodisch korrekten und inhaltlich zutreffenden Beurteilung nach Anhang A für den jeweiligen Leistungszeitraum richtet.
Dieser Anspruch muss vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich garantierten effektiven Rechtsschutzes im Zivilprozess (vgl. hierzu zB BVerfG 23. Juli 2019 - 1 BvR 2032/18 - Rn. 6) durchsetzbar sein.
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So hat die Beurteilung der im Zeitentgelt Beschäftigten nach § 8 Ziff. 1 Abs. 1 TV ERA auf der Basis sachgerechter Kriterien zu erfolgen. Im Fall einer Reklamation ist diese von der paritätischen Kommission danach zu überprüfen, ob sie objektiv und nach billigem Ermessen durchgeführt wurde (§ 11 Abs. 2 TV ERA). Da die Beurteilung Grundlage für eine leistungs- und tarifgerechte Bezahlung ist, sind die vorgegebenen Kriterien auch einheitlich auf die zu beurteilende Gruppe der Beschäftigten anzuwenden. Erfüllt der Arbeitnehmer ausgehend hiervon die an sein Arbeitsergebnis gestellten Erwartungen in vollem Umfang, also ohne Abweichungen nach unten, entspricht die Leistung in den einzelnen Merkmalen der Beurteilungsstufe C.
Erfüllt er die Erwartungen im Allgemeinen, also überwiegend, erreicht er im betreffenden Merkmal die Stufe B. Liegt die Arbeitsleistung über den Erwartungen, erfolgt eine Zuordnung zur Stufe D. Liegt die erbrachte Leistung weit über den Erwartungen, entspricht sie der Stufe E. Dem Ausgangsniveau sind dann nur die verbleibenden Fälle zuzuordnen, in denen die Arbeitsleistung den berechtigten Erwartungen des Arbeitgebers im Beurteilungszeitraum auch nicht im Allgemeinen gerecht wurde und daher die Gewährung einer Leistungszulage nicht mehr rechtfertigt. Daraus wird deutlich, dass es sich bei der Stufe C um die mittlere Beurteilungsstufe handelt, die ein Arbeitnehmer, der eine von dem Arbeitgeber in den einzelnen Merkmalen zu erwartende Leistung ohne Einschränkungen erbringt, erreicht.
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26 (a) § 7 Ziff. 1 Abs. 2 TV ERA legt im Grundsatz fest, dass Beschäftigte im Zeitentgelt ein Grundentgelt und eine Leistungszulage erhalten, die sich durch Beurteilung gemäß § 8 TV ERA ermittelt. § 8 TV ERA enthält Bestimmungen über den rechnerischen Anteil der Leistungszulage im Verhältnis zum Grundentgelt. Nach § 8 Ziff. 1 Abs. 3 Satz 1 TV ERA müssen die Leistungszulagen der Beschäftigten im Zeitentgelt mindestens 10 % der Summe der tariflichen Grundentgelte der nach dem Entgeltgrundsatz „Beurteilung“ erfassten Beschäftigten im jeweiligen Geltungsbereich betragen. Diesen rechnerischen Anteil greift auch die in § 8 Ziff. 5 TV ERA vorgesehene Regelung auf, wonach der Arbeitgeber verpflichtet wird, jedem Beschäftigten eine Leistungszulage von (mindestens) 10 % des tariflichen Grundentgelts zu gewähren, wenn er auf eine methodisch individuelle Beurteilung der Leistung verzichtet.
27 (b) Danach setzt sich die Monatsvergütung der Arbeitnehmer im Zeitentgelt im Regelfall aus Grundentgelt und Leistungszulage zusammen. Die Beschäftigten partizipieren dabei in Abhängigkeit von ihrer zu beurteilenden Leistung an dem zur Verteilung anstehenden Topf, der rechnerisch aus einem Teil der Grundvergütung ermittelt wird. Die Klarstellung in § 8 Ziff. 1 Abs. 3 Satz 2 TV ERA weicht nicht von diesem Grundverständnis ab, sondern zeigt nur auf, dass bei unzureichender Leistung kein individueller Anspruch auf eine Leistungszulage besteht, also nicht zwingend jeder einzelne Beschäftigte eine solche Zulage erhält.
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33 3. Bei tarifgerechter Anwendung des Beurteilungsbogens ergeben sich für den Kläger nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts iVm. dem Sachvortrag der Parteien 16 Punkte.
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Dies gilt insbesondere, soweit sie vorträgt, dem Kläger hätten bezogen auf das Einzelmerkmal „Effizienz“ keine Punkte zuerkannt werden können, da er diesbezüglich keine Arbeitsleistung erbracht habe, die über die mit dem tariflichen Grundentgelt abgegoltene Arbeitsleistung hinausgehe. Von welchem Erwartungshorizont an eine „Normalleistung“ die Beklagte bei der Beurteilung des Klägers nach den einzelnen Merkmalen ausgegangen ist, hat sie nicht dargelegt. Das gilt gleichermaßen hinsichtlich der auf das Einzelmerkmal „Qualität“ bezogenen Behauptung, der Kläger habe Zusagen nicht eingehalten und Absprachen nicht hinreichend erfüllt. Um welche Zusagen und Absprachen es sich gehandelt haben soll, ist nicht vorgetragen.
Auch hinsichtlich der weiteren Einzelmerkmale fehlt es an entsprechendem Tatsachenvortrag. Soweit die Beklagte in der Revision entgegen ihrer ursprünglichen Rechtsauffassung nunmehr vorträgt, das Ausgangsniveau beschreibe keine Durchschnittsleistung, sondern das niedrigste akzeptable Niveau, fehlt es an jeglicher Begründung, aufgrund welcher konkreten Umstände die Arbeitsleistung des Klägers nach den einzelnen Merkmalen unterdurchschnittlich gewesen sein soll.
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40 4. Die auf der Basis von 19,52 gewichteten Punkten zu ermittelnde Leistungszulage steht dem Kläger nach den tariflichen Vorschriften im streitgegenständlichen Zeitraum von November 2022 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im September 2025 zu. Dies gilt unabhängig davon, ob sich das zutreffende Leistungsergebnis bereits aus der Beurteilung selbst ergibt oder ob es hierfür einer gerichtlichen Entscheidung im Anschluss an ein tarifliches Reklamationsverfahren nach § 8 Ziff. 7, § 11 TV ERA bedarf.
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Die Überprüfung einer Beurteilung nach § 8 Ziff. 6 TV ERA obliegt wie die erstmalige Beurteilung nach § 8 Ziff. 1 Abs. 2 TV ERA dem Arbeitgeber oder seinem Beauftragten. Eine gerichtliche Überprüfung der Beurteilung, die sich an ein Verfahren nach § 8 Ziff. 7, § 11 TV ERA anschließt, ist damit ersichtlich nicht gemeint. Anderenfalls würde die Fälligkeit eines Anspruchs auf tarifgerechte Entlohnung, der die Zahlung einer tarifgerecht ermittelten Leistungszulage einschließt, bis zum Abschluss eines Rechtsstreits aufgeschoben, was von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt sein kann. Dieser Wille der Tarifvertragsparteien wird auch anhand der Regelung in § 11 Abs. 4 Satz 1 TV ERA deutlich. Danach ist bis zum Tätigwerden der paritätischen Kommission und während deren Beratung die Arbeit weiterzuführen.
Damit haben die Tarifvertragsparteien für die Dauer des innerbetrieblichen Reklamationsverfahrens ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers an seiner Arbeitsleistung ausgeschlossen. Eine solche Regelung ergibt nur dann einen Sinn, wenn ohne diese Bestimmung die Inanspruchnahme eines Zurückbehaltungsrechts in Betracht käme. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein im Rahmen des Reklamationsverfahrens festgestellter Anspruch auf eine höhere Leistungszulage auch für den zurückliegenden Zeitraum gegeben ist. Das zeigt sich im Übrigen auch daran, dass es an einer § 11 Abs. 4 Satz 2 TV ERA vergleichbaren Regelung für das Zeitentgelt mit Beurteilung nach § 8 TV ERA fehlt.
43 II. Dem Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Leistungszulage auf Basis von 19,52 gewichteten Punkten ab November 2022 kann nicht im Rahmen der erhobenen Leistungsklage entsprochen werden. Insoweit bleibt seine Revision erfolglos. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist der Höhe nach nicht gegeben, da der Kläger bei dessen Berechnung von einem fehlerhaften Geldwert ausgeht. Die zutreffende Höhe der Leistungszulage lässt sich auf Grundlage der getroffenen Feststellungen auch nicht anderweitig beziffern.
44 1. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Geldwert pro gewichtetem Punkt, der für die Berechnung der Leistungszulage nach Anhang A erforderlich ist, nicht aufgrund der schriftlichen Mitteilung der Beklagten vom 1. November 2022 über die in Prozenten ausgewiesene Leistungszulage fest. Nach § 8 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 3 TV ERA ist die Leistungszulage zwar in Prozenten auszuweisen und in schriftlicher Form mitzuteilen. Diese Mitteilung gibt aber nur das Ergebnis der vom Arbeitgeber vorgenommenen Berechnung nach Anhang A wieder und ist insoweit nicht konstitutiv. Die Berechnung als solche richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen im Anhang A. Danach sind nach der Leistungsbeurteilung der im Zeitentgelt Beschäftigten die jeweils erreichten Beurteilungspunkte mit dem Entgeltschlüssel zu gewichten.
Der Summe der gewichteten Punkte ist der Geldbetrag gemäß § 8 Ziff. 1 Abs. 3 Satz 1 TV ERA von mindestens 10 % zuzuweisen, wobei die Berechnung nach Maßgabe des im Anhang A abgedruckten Beispiels erfolgt. Der Geldwert pro gewichtetem Punkt ergibt sich nach einer Teilung des zur Verfügung gestellten Geldbetrags durch die Summe der gewichteten Punkte. Stellt sich - wie hier - heraus, dass die Beurteilung des Klägers und ggf. auch die Beurteilungen anderer Arbeitnehmer derselben Abteilung, die das Reklamationsverfahren beschritten haben, fehlerhaft erfolgt und zu korrigieren sind, ergibt sich daraus ein geringerer Geldwert pro gewichtetem Punkt. Dieser steht aber erst fest, wenn die entsprechenden Reklamations- und ggf.
Klageverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind.
45 2. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. Für die Beibehaltung eines starren Geldwerts bei Beurteilungskorrekturen fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Die Beklagte ist auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung zur Beibehaltung des ursprünglich errechneten Geldwerts pro gewichtetem Punkt verpflichtet. Es ist zwar zutreffend, dass die Arbeitnehmer, die keinen Einspruch gegen ihre Beurteilung eingelegt haben, im bereits verstrichenen Beurteilungszeitraum faktisch einen höheren Geldwert pro gewichtetem Punkt erhalten haben. Dieser aufgrund eines Beurteilungsfehlers und darin begründeten Berechnungsfehlers eingetretene Umstand führt aber nicht dazu, dass sich die Beklagte gegenüber dem Kläger an diesem fehlerhaften Rechenergebnis festhalten lassen muss. Vorgehend geht es um die richtige Anwendung von Tarifnormen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, nicht jedoch bei einem irrtümlichen Normenvollzug ein (st. Rspr., vgl. zB BAG 18. November 2020 - 5 AZR 57/20 - Rn. 33 mwN; 12. Januar 2000 - 10 AZR 741/98 - zu II 3 a der Gründe).
46 3. Die Höhe der Leistungszulage lässt sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht ermitteln, da der vom Kläger geltend gemachte Geldwert pro gewichtetem Punkt bei einer Korrektur des Leistungsergebnisses nicht mehr der von Anhang A vorgeschriebenen Berechnung entspricht. Die erforderlichen Rechengrößen, nämlich die Anzahl der gewichteten Punkte der im Zeitentgelt Beschäftigten und der zur Verteilung anstehende Geldbetrag von mindestens 10 % der Grundentgelte dieser Beschäftigten, sind weder ausdrücklich festgestellt noch dem in Bezug genommenen Sachvortrag der Parteien zu entnehmen. Einer Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht bedurfte es gleichwohl nicht, da weiterer Sachvortrag des für die Höhe seines Anspruchs primär darlegungs- und beweisbelasteten Klägers nicht zu erwarten ist.
Der Kläger kennt die maßgeblichen Berechnungsfaktoren nicht, was im Berechnungssystem nach Anhang A angelegt ist (vgl. Rn. 44). Das Arbeitsgericht hatte den Leistungsantrag vor diesem Hintergrund bereits als unschlüssig abgewiesen, ohne dass der Kläger weiteren Sachvortrag hierzu gehalten oder einen Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. Letzterer wäre auch nicht zielführend gewesen, da die maßgebliche Summe gewichteter Punkte der im Zeitentgelt Beschäftigten aufgrund des systematischen Beurteilungsfehlers, dem die Beklagte unterlegen ist, grundsätzlich erst nach Abschluss der weiteren nach dem Vortrag der Parteien in den Vorinstanzen noch anhängigen Verfahren feststeht.
47 III. Der Kläger kann auch nicht - wie von ihm hilfsweise im Rahmen der Leistungsklage geltend gemacht und vom Landesarbeitsgericht zuerkannt - Zahlung einer Leistungszulage in bisheriger Höhe nach der vorangegangenen Leistungsbeurteilung auf Grundlage der außer Kraft getretenen BVO 06 verlangen. Der dem Grunde nach bestehende Anspruch auf eine Leistungszulage auf der Grundlage der erteilten Leistungsbeurteilung nach Anhang A schließt einen Anspruch auf die bisherige Leistungszulage aus. Im Zahlungsausspruch war das Urteil daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben.
48 IV. Der Anspruch des Klägers lässt sich auch nicht mit dem zur Entscheidung anfallenden Antrag zu 4. durchsetzen. Der für den Fall des vollständigen oder teilweisen Unterliegens mit den bezifferten Zahlungsanträgen erhobene Klageantrag ist unzulässig, da es sich um einen Leistungsantrag handelt, mit welchem die Beklagte zur Zahlung einer der Höhe nach unbestimmten Leistung verurteilt werden soll. Ein solcher Antrag ist nicht vollstreckbar und wird dem Bestimmtheitserfordernis nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gerecht. Die von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen, wonach es keines bezifferten Antrags bedarf, wenn die Bestimmung des Betrags maßgeblich von richterlicher Schätzung (§ 287 ZPO) oder richterlichem Ermessen abhängt oder erst nach erteilter Auskunft im Rahmen einer Stufenklage erfolgt (vgl. BAG 8. September 2021 - 10 AZR 11/19 - Rn. 31 mwN; BGH 22. Oktober 2019 - XI ZR 682/18 - Rn. 6 f.), liegen nicht vor.
49 V. Hinsichtlich des Feststellungsantrags hat die Revision des Klägers hingegen Erfolg. Der für den Fall der Erfolglosigkeit der Zahlungsanträge erhobene und zur Entscheidung anfallende Feststellungsantrag (Antrag zu 5.) ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts zulässig und überwiegend begründet. Ausgehend von einem Beurteilungsergebnis von 16 Punkten kann der Kläger unter Anwendung des für die Entgeltgruppe E 7 geltenden Entgeltschlüssels von 122 % nach § 2 des Entgelttarifvertrags für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen Zahlung einer Leistungszulage auf der Basis von 19,52 gewichteten Punkten verlangen.
50 1. Der Antrag ist zulässig. Er genügt den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Der Antrag betrifft einen streitigen Anspruch aus einem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis, an dessen Feststellung der Kläger ein berechtigtes Interesse hat.
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55 2. Der Antrag ist im og. Umfang begründet.
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59 VI. Die weiteren Hilfsanträge fallen nicht mehr zur Entscheidung an.
60 VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
W. Reinfelder Günther-Gräff Nowak Salzburger Satl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600071557&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public