Abs. 1 ein anderer Zeitraum … bestimmt werden, … In diesem Fall wird das in Abs. 1 bestimmte individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für den Übergangszeitraum entsprechend angepasst. … …
5 - mindestens jedoch über 1.827 Stunden - geleistet wurde, einschließlich der Zeit, die
den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnen bzw. anzurechnen ist. … § 39 Arbeitszeitkonto
den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnenden bzw. anzurechnenden Zeiten fortlaufend erfasst werden. Das Arbeitszeitkonto dient auch als arbeitszeitrechtliche Grundlage für das Entgelt. …
gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen wird im Arbeitszeitkonto der Arbeitnehmer mit der geplanten Arbeitszeit verrechnet. Wird
Beantragung der Arbeitsbefreiung die Arbeitszeitverteilung so vorgenommen, dass der Tag, für den die Arbeitsbefreiung beantragt wurde, verteilungsfrei bleibt, wird 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls ... verrechnet, …
einem sog. ‚Schichtfensterplan‘ oder …, wird in den Fällen des Abs. 1 und 4 an den planmäßig mit Arbeit belegbaren Tagen jeweils 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls
Absatz 2 der Norm wird „zur Abwicklung der Ansprüche aus dem Langzeitkonto … für jeden Arbeitnehmer ein in Geldwerten geführtes Wertguthaben gebildet.“ Die Führung, Verwaltung und Anlage der Wertguthaben obliegt dem sog. Wertguthabenfonds, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien (§ 3 Abs. 1 und 2 Lzk-TV). Dieser hat „die Anlage mit bestmöglicher Renditechance - unter vorrangiger Wahrung der Sicherheit der Wertguthaben (Kapitalerhaltungsgrundsatz) durchzuführen“ (§ 3 Abs. 3 Lzk-TV). Die auf die einzelnen Entgeltguthaben gebuchten Gutschriften - einschließlich der darauf entfallenden Erträge - stehen
6 Lzk-TV ausschließlich dem Arbeitnehmer zu und dienen der Finanzierung seiner in den §§ 5 bis 7 dieses Tarifvertrags geregelten Ansprüche.
1 Lzk-TV können dem Wertguthaben ua. Arbeitsentgelte sowie „alle Arbeitszeiten, denen Arbeitsentgelt
Zeitguthaben des Arbeitnehmers werden dabei mit dem Stundensatz, der sich aus den zum Zeitpunkt ihrer Übertragung in das Langzeitkonto jeweils geltenden tarifvertraglichen Entgeltbestimmungen ergibt, in ein Geldguthaben umgerechnet und als Geldwert dem Wertguthaben gutgeschrieben (vgl. § 4 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 2 Lzk-TV). § 5 Abs. 1 Lzk-TV räumt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht ein, soweit diese durch sein Entgeltguthaben finanziert werden kann.
Absatz 2 Nr. 3 der Bestimmung kann das Entgeltguthaben ua. „für vertraglich vereinbarte zweckungebundene vollständige Freistellungen von der Arbeitsleistung mit einer zusammenhängenden Dauer von mindestens zwei Wochen bis zu zwölf Monaten (Sabbatical)“ in Anspruch genommen werden. Bei der Berechnung der zeitlichen Dauer des jeweiligen Freistellungsanspruchs wird „die Höhe des Urlaubsentgelts des 6. Kalendermonats vor Beginn der Freistellung zugrunde gelegt“; dabei kann der Arbeitnehmer wählen, ob er während der Freistellung Arbeitsentgelt iHv. 70 bis 100 vH des maßgeblichen Urlaubsentgelts erhalten möchte. Entsprechend seiner Wahl verändert sich die Dauer des Freistellungsanspruchs (§ 5 Abs. 7 Lzk-TV). Während der Freistellung enthält der Arbeitnehmer „abweichend von den jeweiligen tarifvertraglichen Entgeltbestimmungen“ für jeden Kalendertag von Montag bis Freitag, der in den Freistellungszeitraum fällt, für seinen auf diese Tage entfallenden durchschnittlichen Arbeitszeitwert Entgelt
Maßgabe des vom ihm gewählten Prozentsatzes (§ 6 Abs. 3 Lzk-TV). Dabei erfolgt die Auszahlung der Entgeltguthaben aus dem Wertguthaben an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber, dem die jeweiligen Beträge einschließlich der an den Sozialversicherungsträger abgeführten Beträge vom Wertguthabenfonds erstattet werden (vgl. § 6 Abs. 1 Lzk-TV). 5 Zu Beginn des Jahres 2019 belief sich der Vortrag des Klägers
5 FGr 1-TV auf 0,53 Stunden. Anfang März 2019 schlossen die Parteien eine Vereinbarung,
der der Kläger „auf der Grundlage des § 5 Lzk-TV“ für die Zeit vom
dieser Vereinbarung erhielt der Kläger „auf der Grundlage des § 6 Lzk-TV“ während der Freistellung ein „monatliches Entgelt iHv. 2.489,10 Euro (brutto).“ 6 Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer Überzeitzulage für das Jahr 2019 für 40 Stunden und zwölf Minuten (40,2 Stunden) verlangt. Dazu hat er behauptet, im Jahr 2019 1.951 Stunden und 32 Minuten gearbeitet zu haben, und zuletzt die Auffassung vertreten, für sein Sabbatical seien 124,8 Stunden (124 Stunden und 48 Minuten) in Ansatz zu bringen, die seinen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden hinzugerechnet werden müssten. Bei der Berechnung der Überzeit
1 FGr 1-TV sei auch ein erarbeitetes Zeitguthaben zu berücksichtigen. 7 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 171,65 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 8 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. 9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 10 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass dem Kläger für das Jahr 2019 kein Anspruch auf Zahlung einer Überzeitzulage aus dem
1 Satz 1, § 3 Abs. 1 TVG normativ für die Parteien geltenden FGr 1-TV zusteht. Die Klage ist unbegründet. 11 I. Die in § 18 iVm. § 38 Abs. 1 FGr 1-TV geregelten Anspruchsvoraussetzungen sind nicht erfüllt. 12 1.
Hv. 4,13 Euro brutto bzw. - ab 1. Juli 2019 - iHv. 4,27 Euro brutto. Überzeit definiert § 38 Abs. 1 FGr 1-TV als die Zeit, die vom Arbeitnehmer auf Anordnung über das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll abzüglich des Vortrags
5 FGr 1-TV - mindestens jedoch über 1.827 Stunden - geleistet wurde, einschließlich der Zeit, die
den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnen bzw. anzurechnen ist. Damit setzt die Tarifnorm
ihrem unmissverständlichen Wortlaut für die Gewährung einer Überzeitzulage voraus, dass im Abrechnungszeitraum kumulativ zwei Schwellenwerte überschritten werden. Während der zweite Schwellenwert von „mindestens jedoch über 1.827 Stunden“ an eine absolute Stundenzahl anknüpft, ergibt sich die erste Überzeitschwelle aus der Differenz zwischen dem individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll und dem
5 Unterabs. 1 FGr 1-TV am Ende des vorherigen Kalenderjahres auf das
folgende Jahr übertragenen Vortrag von Stunden. 13 a) Das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll iSv. § 38 Abs. 1 FGr 1-TV entspricht dabei der jeweils einzelvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit iSv. § 37 Abs. 1 FGr 1-TV. Die Norm regelt ausweislich ihrer Überschrift das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll. Dazu legt sie in ihrem Absatz 1 fest, ab welcher Anzahl von vereinbarten Stunden im Kalenderjahr von einer Vollzeit- bzw. Teilzeitarbeit auszugehen sein soll. In beiden Fällen richtet sich das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll
der jeweiligen individuell vereinbarten Anzahl von Stunden im Kalenderjahr. Für dieses Verständnis sprechen auch § 37 Abs. 2 sowie § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 FGr 1-TV, die ebenfalls auf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit abstellen. § 37 Abs. 2 FGr 1-TV ermöglicht es, die in den Arbeitsverträgen festgelegte Jahresarbeitszeit bei einer Änderung des Abrechnungszeitraums „Kalenderjahr“ durch Betriebsvereinbarung für den Übergangszeitraum anzupassen. Auch die genannten Bestimmungen in § 41 FGr 1-TV knüpfen bei der An- und Verrechnung sowie der Bewertung von Stunden im Arbeitszeitkonto an die jeweils einzelvertraglich vereinbarte Jahresarbeitszeit an. Soweit danach für jeden Tag 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls anzusetzen ist, entspricht dies der Regelung in § 41 Abs. 1 Satz 1 des für die Beklagte geltenden „Basistarifvertrags zu den Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträgen und Funktionsspezifischen Tarifverträgen verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (BasisTV)“. Danach sind bei der Verteilung des „individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls“ 261 Arbeitstage zugrunde zu legen. 14 b) Entgegen der vom Kläger in den Vorinstanzen vertretenen Rechtsauffassung spielt die Höhe des „individuellen Jahresarbeitszeit-Solls“ bei der Berechnung des Anspruchs auf Zahlung der Überzeitzulage dagegen keine Rolle. Die Überschrift von § 37 FGr 1-TV sowie die Regelungen in Absatz 4 der Norm und in § 39 Abs. 5 Unterabs. 2 FGr 1-TV und § 41 Abs. 6 FGr 1-TV zeigen, dass im Tarifvertrag ausdrücklich zwischen dem „individuellen Jahresarbeitszeit-Soll“ und dem „individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll“ unterschieden wird. Die Tarifvertragsparteien haben beiden Begrifflichkeiten unterschiedliche Bedeutungen beigemessen und verwenden sie nicht synonym. Anders als das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll bildet das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll das - ggf. jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres neu zu bestimmende - Arbeitszeitvolumen ab, das für einen Arbeitnehmer tatsächlich zur Verfügung steht. Unterjährige Veränderungen dieser Bemessungsgröße dienen lediglich der Anpassung der für die Berechnung des Entgelts maßgeblichen Sollarbeitszeit. Dies ergibt sich sowohl aus § 39 Abs. 5 Unterabs. 2 und § 41 Abs. 6 FGr 1-TV als auch aus § 37 Abs. 4 Satz 1 und 2 FGr 1-TV. Hat ein Arbeitnehmer sein individuelles Jahresarbeitszeit-Soll in einem Kalenderjahr überschritten, werden diese Stunden mindestens zur Hälfte - auf Wunsch auch mehr - im Arbeitszeitkonto „vorgetragen“ und reduzieren damit lediglich die von ihm im nächsten Jahr zu erbringenden Arbeitsstunden, ohne dass sich dadurch an seiner vertraglich festgelegten Jahresarbeitszeit etwas ändert. Entsprechendes gilt bei einer Arbeitszeitversäumnis und Arbeitsbefreiung ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung
6 FGr 1-TV. Hat der Arbeitnehmer sein individuelles Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des Jahres nicht erreicht und ist daher „Minderzeit“ entstanden, hat auch dies nicht zur Folge, dass sich seine arbeitsvertraglich festgelegte Arbeitszeit verändert. Vielmehr erhöht sich
4 Satz 1 und 2 FGr 1-TV nur sein individuelles Jahresarbeitszeit-Soll im folgenden Jahr im dort vorgesehenen Umfang. 15
1 FGr 1-TV weder als geleistete noch als anzurechnende bzw. zu verrechnende Arbeitszeit zu berücksichtigen. 17
dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht dazu (vgl. schon BAG 27. August 2008 - 5 AZR 647/07 - Rn. 10). Zudem fehlt es an der erforderlichen Anordnung dieser Zeiten.
6 Lzk-TV steht die Befugnis, das Wertguthaben für ein Sabbatical einzusetzen, ausschließlich dem Arbeitnehmer zu. § 5 Abs. 6 Lzk-TV gewährt ihm das alleinige Recht, ein solches Sabbatical bei seinem Arbeitgeber zu beantragen. 19 bb) Auch systematische Erwägungen sprechen gegen ein solches Verständnis. § 38 Abs. 1 FGr 1-TV unterscheidet zwischen geleisteten Zeiten und solchen, die
den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen „zu verrechnen bzw. anzurechnen“ sind. Diese Differenzierung zeigt, dass im Abrechnungszeitraum „geleistete“ Zeiten nur solche sind, in denen der Arbeitnehmer gearbeitet hat, während es sich bei den anzurechnenden Zeiten iSv. § 38 Abs. 1 FGr 1-TV typischerweise um solche handelt, bei denen trotz nicht erbrachter Arbeitsleistungen eine Anrechnung auf die zu erbringende Arbeitszeit angeordnet wird. 20 cc) Entgegen der Auffassung des Klägers erfasst der Begriff der geleisteten Zeiten iSv. § 38 Abs. 1 FGr 1-TV nicht auch solche, die in vorhergehenden Zeiträumen erbracht und - wie vorliegend - für spätere Freistellungen von der Arbeitspflicht auf das Langzeitkonto
dem Lzk-TV übertragen wurden. 21
Maßgabe von § 39 Abs. 5 FGr 1-TV 50 % dieser Zeiten im Arbeitszeitkonto auf das folgende Kalenderjahr vorgetragen. Die restlichen „Zeiten der Überschreitung“ werden
Wahl des Arbeitnehmers entweder auf sein Langzeitkonto übertragen - wo sie
Maßgabe des Lzk-TV in ein ausschließlich ihm zustehendes Geldguthaben umgewandelt werden - oder sie werden ebenfalls in das folgende Kalenderjahr vorgetragen und reduzieren damit das in diesem Jahr zu leistende Jahresarbeitszeit-Soll weiter. Nur der Umfang der
5 FGr 1-TV vorgetragenen Zeiten wirkt sich bei der Berechnung der Überzeit aus, indem er die Höhe der ersten Überzeitschwelle in § 38 Abs. 1 FGr 1-TV absenkt. Diese Differenzierung zeigt, dass die Tarifvertragsparteien Arbeitsstunden, die in früheren Abrechnungszeiträumen von Arbeitnehmern erbracht wurden, außerhalb dieses Vortrags bei der Ermittlung der Überzeit nicht berücksichtigt wissen wollten. 22
dem Lzk-TV ein Freizeitausgleich gewährt werden würde. Der Hinweis des Klägers auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom
1 Lzk-TV zwar nicht nur Entgelte und Urlaubsansprüche, sondern auch „Arbeitszeiten“ zugeführt werden. Da die Abwicklung aller Ansprüche aus dem Langzeitkonto aber ausschließlich über ein in Geldwerten geführtes Wertguthaben erfolgt (vgl. § 2 Abs. 2 Lzk-TV), werden diese Zeiten
dem zum Zeitpunkt der Übertragung auf das Konto maßgebenden Stundensatz in ein Geldguthaben umgerechnet und als Geldwert für den Arbeitnehmer gutgeschrieben. Das jeweilige Wertguthaben soll -
den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien - vom Wertguthabenfonds marktgerecht angelegt werden, so dass es auch Renditen abwirft. Sowohl mit den auf dem Konto gebuchten Gutschriften als auch mit den darauf entfallenden Erträgen werden die den Arbeitnehmern
6 Lzk-TV). Damit geht es nicht um einen Ausgleich von Freizeitguthaben, sondern um die Finanzierung von tarifvertraglich vorgesehenen Freistellungsansprüchen der Arbeitnehmer. Dies lässt auch § 5 Abs. 1 Lzk-TV erkennen. Den Arbeitnehmern steht danach ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht nur zu, soweit die Freistellung durch das
dem Wertguthaben fällige „Entgeltguthaben“ finanziert werden kann. Die zeitliche Dauer der jeweiligen Freistellung bestimmt sich dabei - ungeachtet des bei der Einbringung von Arbeitszeiten für diese geltenden Entgeltwerts - zum einen
der Höhe des Urlaubsentgelts, das im 6. Kalendermonat vor Beginn der Freistellung zu zahlen wäre. Zum anderen richtet sie sich
dem vom Arbeitnehmer gewählten Prozentsatz (70 bis 100 %) dieses Urlaubsentgelts, das er während seiner Freistellung gezahlt bekommen möchte (vgl. § 5 Abs. 7 Lzk-TV). Der Wert der vom Arbeitnehmer in das Langzeitkonto übertragenen Zeiten wird auf diese Weise von dem bei der Freistellung geltenden Zeitwert vollständig abgekoppelt. 23 b) Bei dem Sabbatical handelt es sich auch nicht um eine Zeit, die iSv. § 38 Abs. 1 FGr 1-TV
den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen „zu verrechnen bzw. anzurechnen“ ist. Anders als der Kläger meint, stellt das Sabbatical keine Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung des Entgelts iSv. § 41 Abs. 1 FGr 1-TV dar, die
Maßgabe der dortigen Vorgaben im Arbeitszeitkonto der Arbeitnehmer zu verrechnen wäre. Zwar erhält der Arbeitnehmer während des Sabbaticals
Sv. § 41 Abs. 1 FGr 1-TV. 24 aa) Bereits der Wortlaut der Tarifnorm lässt dies erkennen. Der Begriff „Fort“zahlung lässt darauf schließen, dass dem Arbeitnehmer während der Freistellung das übliche Entgelt weitergezahlt werden muss. Dies ist bei einem Sabbatical
dem Lzk-TV nicht der Fall.
dessen Bestimmungen ist nicht das gewöhnliche Tarifentgelt für die durch die Inanspruchnahme des Sabbaticals ausgefallene Arbeitszeit fortzuzahlen. Vielmehr erhält der Arbeitnehmer
3 Lzk-TV während der Freistellung - in ausdrücklicher Abweichung von den jeweiligen tarifvertraglichen Entgeltbestimmungen - für jeden Kalendertag Montag bis Freitag, der in den Freistellungszeitraum fällt, für seinen auf diese Tage entfallenden durchschnittlichen Arbeitszeitwert ein Entgelt in der von ihm
7 Satz 2 Lzk-TV bestimmten Höhe. Diese liegt - je
Wahl - unterhalb der monatlich üblicherweise gezahlten Vergütung. 25 bb) Der Regelungszusammenhang unterstützt dieses Verständnis. Mit der Formulierung „Fortzahlung des Entgelts“ haben die Tarifvertragsparteien ausschließlich auf Sachverhalte abgestellt, für die in Abweichung von § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 BGB aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelung zugunsten des Arbeitnehmers der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ durchbrochen und der Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet wird. 26
1 Satz 1 BGB grundsätzlich seinen Anspruch auf die Gegenleistung, dh. auf seine Arbeitsvergütung (vgl. BAG
gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen im Arbeitszeitkonto mit einem bestimmten Zeitwert zu verrechnen ist. Da das Arbeitszeitkonto
1 Satz 2 FGr 1-TV auch als arbeitszeitrechtliche Grundlage für das Entgelt der Arbeitnehmer dient, drückt es deren Vergütungsanspruch lediglich in anderer Form aus (st. Rspr., vgl. zB BAG
6 Lzk-TV ausschließlich den Arbeitnehmern zustehende Entgeltguthaben in der von ihnen
Maßgabe des § 5 Abs. 7 Satz 2 Lzk-TV gewünschten Höhe auszahlt und dann die entsprechenden Beträge vom Wertguthabenfonds erstattet bekommt. Zudem bestimmt - anders als im Rahmen eines typischen Entgeltfortzahlungsanspruchs - die Höhe des dem Arbeitnehmer während der Freistellung zu gewährenden „Entgelts“ die Dauer seiner Freistellung (vgl. § 5 Abs. 7 Lzk-TV). 29 cc) Vor allem die Systematik des FGr 1-TV spricht gegen eine Anwendung des § 41 Abs. 1 FGr 1-TV auf das Sabbatical iSv. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Lzk-TV. Die im Rahmen der Überzeit
1 FGr 1-TV berücksichtigungsfähigen Zeiten entsprechen denjenigen Zeiten, die
1 Satz 1 FGr 1-TV im Arbeitszeitkonto der Arbeitnehmer fortlaufend zu erfassen sind. Neben den vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden gehören hierzu auch diejenigen Zeiten, die - ua. -
1 FGr 1-TV zu verrechnen sind. Eine Verrechnung der Zeiträume, in denen ein Arbeitnehmer
2 Nr. 3 Lzk-TV von seiner Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist,
Maßgabe des § 41 Abs. 1 FGr 1-TV hätte allerdings nicht nur zur Folge, dass sein Arbeitszeitkonto nicht seinen Vergütungsanspruch in zutreffender Höhe ausdrücken würde. Sie würde auch dazu führen, dass jeder Tag der Arbeitsbefreiung mit der Arbeitszeit eines vollen Arbeitstags „gutgeschrieben“ werden müsste unabhängig davon, in welcher Höhe der Arbeitnehmer hierfür Entgelt aus seinem Wertguthaben einbringt. Nutzte er sein Entgeltguthaben, um die längstmögliche Freistellung in Anspruch zu nehmen, beliefe sich sein tägliches Entgelt auf 70 vH des maßgeblichen Urlaubsentgelts. Wollte er dagegen - bei identischem Entgeltguthaben - während der Freistellung ein Entgelt von 100 vH des maßgeblichen Urlaubsentgelts beziehen, verkürzte sich der Freistellungszeitraum entsprechend. In beiden Fällen führte eine Anwendung des § 41 Abs. 1 FGr 1-TV dazu, dass jeder Tag der Freistellung mit dem gleichen Arbeitszeitwert zu berücksichtigen wäre. 30 V. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Ahrendt Bubach Zimmermann Schad Grieb http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600071728&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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