BAG, Beschluss vom 09.04.2026 – 6 AZR 185/25 (A) – Aussetzung - vorgreifliche Verfassungsbeschwerde Abhängig von den Umständen des Einzelfalls können arbeitsgerichtliche Verfahren…
KARE600071744 ECLI:DE:BAG:2026:090426.B.6AZR185.25A.0 BAG 6. Senat 20260409 6 AZR 185/25 (A) Beschluss § 148 Abs 4 ZPO, § 565 ZPO, § 552b ZPO, § 148 Abs 1 ZPO, § 9 Abs 1 ArbGG, § 31 Abs 1 BVerfGG, § 148 Abs 2 ZPO, § 313a ZPO vorgehend ArbG Paderborn, 16. Oktober 2024, Az: 3 Ca 593/24, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 26. August 2025, Az: 17 SLa 963/24, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Aussetzung - vorgreifliche Verfassungsbeschwerde Abhängig von den Umständen des Einzelfalls können arbeitsgerichtliche Verfahren in analoger Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt werden, wenn gegen eine rechtskräftige Entscheidung eine Verfassungsbeschwerde anhängig gemacht worden ist und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für andere arbeitsgerichtliche Verfahren Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG zukommen wird. Dabei kommt insbesondere eine zeitlich befristete Aussetzung in Betracht. Insoweit tritt zu den anerkannten Fallgruppen der analogen Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO in arbeitsgerichtlichen Verfahren diese weitere Fallgruppe hinzu.
Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung über die gegen die Entscheidungen des Senats in den Verfahren - 6 AZR 131/25 - und - 6 AZR 132/25 - eingelegten Verfassungsbeschwerden zu den Aktenzeichen - AR 397/26 - und - 1 BvR 362/26 -, längstens bis zum 31. Mai 2028, ausgesetzt.
1 I. Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers. Dieser ist seit 16. Mai 2019 als Zusteller bei der Beklagten tätig, zunächst auf der Grundlage eines befristeten, mehrfach verlängerten Arbeitsvertrags, der seit dem 16. Mai 2021 entfristet ist. Der Kläger begehrt mit seiner im Juni 2024 erhobenen Klage - soweit für die Revision von Belang - neben der Feststellung seiner Zuordnung zu den Gruppenstufen der Entgeltgruppe entsprechend der Regelung in § 4 Abs. 1 Buchst. a ETV-DP AG idF des Tarifvertrags Nr. 200 vom 22. März 2019 (im Folgenden ETV-DP AG nF) die Zahlung eines Entgelts aus der Gruppenstufe 2 seiner Entgeltgruppe für die Zeit von September 2023 bis September 2024 sowie eine sich aus der Zuordnung zu dieser Stufe ergebende höhere Jahressonderzahlung für 2023. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei der Gruppenstufe 1 seiner Entgeltgruppe zuzuordnen. Die monatliche Entgeltdifferenz zwischen diesen beiden Stufen beträgt 83,74 Euro brutto.
2 Rechtlich streiten die Parteien darüber, ob eine Erhöhung der Anzahl der für das Erreichen der nächsthöheren Gruppenstufe erforderlichen Tätigkeitsjahre durch § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG nF den Kläger als am 30. Juni 2019 befristet beschäftigten Arbeitnehmer erfasst und ob eine solche Erfassung eine durch § 4 Abs. 2 TzBfG untersagte Diskriminierung des Klägers zur Folge hat. Die Parteien streiten außerdem darüber, welche Rechtsfolge eine solche Diskriminierung hätte, insbesondere darüber, ob den Tarifvertragsparteien des ETV-DP AG nF im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2024 (- 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23 - Rn. 195 ff.) auch bei der Verletzung spezialgesetzlicher Diskriminierungsverbote vor einer gerichtlichen Festlegung der Rechtsfolge einer solchen Verletzung die Möglichkeit zu einer Selbstkorrektur wegen einer ihnen zukommenden primären Korrekturkompetenz einzuräumen ist.
3 II. Der Senat hat mit Urteilen vom 13. November 2025 in den Verfahren - 6 AZR 131/25 - und - 6 AZR 132/25 - diese Rechtsfragen entschieden. Er hat angenommen, dass Arbeitnehmer, die wie der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits am 30. Juni und 1. Juli 2019 befristet bei der Beklagten beschäftigt waren und die mit dieser nach dem 1. Juli 2019 ein weiteres Arbeitsverhältnis begründet haben, unter den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG nF fallen. Er hat außerdem entschieden, dass dadurch solche befristet Beschäftigte iSv. § 4 Abs. 2 Satz 3 iVm. Satz 1 TzBfG diskriminiert sind. Er hat dabei die Tarifnorm am Maßstab des § 4 Abs. 2 TzBfG gemessen und nicht nur auf Willkür kontrolliert. Die Rechtsfolge dieser durch die Neuregelung der Stufenlaufzeit in § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG nF bewirkten Diskriminierung hat der Senat § 4 Abs. 2 TzBfG iVm. § 134 BGB und § 612 Abs. 2 BGB entnommen. Im Ergebnis führt das zur Einbeziehung der diskriminierten befristet Beschäftigten in die Besitzstandsregelung des § 4 Abs. 1 Buchst. a ETV-DP AG nF. Schließlich hat der Senat den Tarifvertragsparteien keine primäre Korrekturkompetenz eingeräumt.
4 Gegen diese ihr am 22. Dezember 2025 bzw. 20. Januar 2026 zugestellten Entscheidungen hat die Beklagte am 21. Januar bzw. 13. Februar 2026 Verfassungsbeschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 2. März 2026 im vorliegenden Verfahren die entsprechenden Eingangsbestätigungen des Bundesverfassungsgerichts vorgelegt. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung - 6 AZR 131/25 - wird unter dem Aktenzeichen - AR 397/26 -, die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung - 6 AZR 132/25 - unter dem Aktenzeichen - 1 BvR 362/26 - geführt. Das letztgenannte Verfahren ist in der Liste der „Ausgewählten Neueingänge“ im Februar 2026 auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts aufgeführt.
5 III. Dem Senat sind neben dem vorliegenden Verfahren noch die Revisionen - 6 AZR 206/25 -, - 6 AZR 8/26 -, - 6 AZR 17/26 - sowie - 6 AZR 49/26 - zugeteilt, in denen ebenfalls über die Wirksamkeit der Verlängerung von Gruppenstufen-Laufzeiten durch § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG nF gestritten wird. Die Beklagte hat im Verfahren - 6 AZR 206/25 - mit Schriftsatz vom 11. Februar 2026 mitgeteilt, dass in erster Instanz noch 209 Verfahren und in der Berufungsinstanz weitere 52 Verfahren zu dieser Rechtsfrage rechtshängig sind. Dieser Schriftsatz ist den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits mit Verfügung vom 25. März 2026 zur Kenntnis zugeleitet worden. Der Kläger hat sich im Schriftsatz vom 31. März 2026 zu den Zahlenangaben der Beklagten mit Nichtwissen erklärt. Bestehende Kenntnisse der Gewerkschaft über weitere Verfahren wären dem Kläger nicht zuzurechnen.
6 IV. Den Parteien ist mit Vorsitzendenschreiben vom 28. Januar 2026 rechtliches Gehör zu einer möglichen Aussetzung des Verfahrens gewährt worden. Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 17. Februar 2026 beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die gegen die Entscheidungen - 6 AZR 131/25 - und - 6 AZR 132/25 - eingelegten Verfassungsbeschwerden auszusetzen. Der Kläger hat mit Schriftsätzen vom 12. Februar, 19. Februar und 6. März 2026 einer Aussetzung widersprochen und im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 2024 - VIII ZB 40/23 - die Einleitung eines Verfahrens nach § 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) für erforderlich gehalten.
7 V. Ungeachtet der Entscheidungsreife des Verfahrens war dieses auch gegen den Willen des Klägers bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in den Verfahren - AR 397/26 - und - 1 BvR 362/26 - auszusetzen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 ZPO, § 148 Abs. 1 ZPO analog). Allerdings führt die erforderliche Interessenabwägung dazu, dass die Aussetzung zeitlich zu begrenzen ist. Die Aussetzung ist deshalb am 1. Juni 2028 aufzuheben und das Revisionsverfahren fortzusetzen, wenn bis dahin keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu beiden oder einer der beiden genannten Verfassungsbeschwerden ergangen ist und das im AR geführte Verfahren auch nicht anderweitig erledigt ist.
8 1. Eine Aussetzung des Rechtsstreits in unmittelbarer Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO scheidet aus, weil die Frage, ob die mit den Verfassungsbeschwerden angefochtenen Entscheidungen des Senats die Beklagte in ihren Grundrechten verletzen, kein vorgreifliches Rechtsverhältnis im Sinne dieser Norm ist (vgl. BAG 28. Juli 2021 - 10 AZR 397/20 (A) - Rn. 19, BAGE 175, 296; 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A) - Rn. 35 f., BAGE 172, 175; ebenso BGH 4. Juni 2024 - VIII ZB 40/23 - Rn. 14).
9 2. § 148 Abs. 1 ZPO kann jedoch in arbeitsgerichtlichen Verfahren abhängig von den Umständen des Einzelfalls analog anzuwenden sein, wenn gegen eine rechtskräftige Entscheidung eine Verfassungsbeschwerde anhängig gemacht worden ist und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für das auszusetzende arbeitsgerichtliche Verfahren Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG zukommen wird, es sich also insbesondere um Parallelverfahren handelt. Dabei kommt insbesondere eine zeitlich befristete Aussetzung in Betracht. Insoweit tritt zu den anerkannten Fallgruppen der analogen Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO in Fällen, in denen bezüglich der streitentscheidenden Norm ein konkretes Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG anhängig ist oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist (vgl. BAG 28. Juli 2021 - 10 AZR 397/20 (A) - Rn. 22 f., 28, BAGE 175, 296; 10. September 2020 - 6 AZR 136/19 (A) - Rn. 38, BAGE 172, 175, jeweils mwN; daran zweifelt auch der Achte Zivilsenat des BGH nicht: BGH 4. Juni 2024 - VIII ZB 40/23 - Rn. 19), in arbeitsgerichtlichen Verfahren die Aussetzung wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde(n) zu vorgreiflichen verfassungsrechtlichen Fragestellungen als weitere Fallgruppe hinzu.
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20 3. Unter Abwägung der betroffenen Interessen ist eine Aussetzung des Revisionsverfahrens bis längstens zum 31. Mai 2028 angemessen.
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Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um Vorlagen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union handelt oder die Vorlage nach Art. 100 GG nicht veröffentlicht ist. Ebenso wenig ist bekannt, ob die Vorlagen zulässig sind und tatsächlich zur Klärung der in den Parallelverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen führen. Insoweit genügt eine dies bejahende Wahrscheinlichkeit, die sich daraus ergibt, dass dieselben verfassungsrechtlichen Rechtsfragen betroffen sind. Eine solche Wahrscheinlichkeit besteht vorliegend. Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien in dem der Verfassungsbeschwerde - 1 BvR 362/26 - zugrunde liegenden Rechtsstreit gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet haben.
Das schließt die wirksame Erhebung einer Verfassungsbeschwerde, die kein Rechtsmittel ist (Anders/Gehle/Hunke 84. Aufl. ZPO § 313a Rn. 9), nicht von vornherein aus. Der Verzicht auf die Kenntnis der Entscheidungsgründe beinhaltet keinen Verzicht auf eine Verfassungsbeschwerde (vgl. für die Nichtzulassungsbeschwerde BAG 15. März 2006 - 9 AZN 885/05 - Rn. 15 f.). Das gilt für den vorliegenden Fall umso mehr, als in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde gegen seine zu erwartenden Entscheidungen ausführlich erörtert worden ist und der Senat im Zusammenhang mit der Frage nach dem Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe deutlich gemacht hat, dass er seine Entscheidung gleichlautend mit der im Verfahren - 6 AZR 131/25 - begründen würde.
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Dabei geht der Senat angesichts der aus § 138 Abs. 1 ZPO folgenden Wahrheitspflicht, die auch für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten als Anwälte und ebenso - unabhängig von einer Zulassung als Anwalt - für die Vertreter des Klägers gilt (vgl. RG 13. Januar 1936 - 2 D 841/35 - RGSt 70, 82, 84), davon aus, dass diese Zahlenangaben aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 11. Februar 2026 im Verfahren - 6 AZR 206/25 - zutreffen. Aus dem Umstand, dass sich die Formulierung in diesem Schreiben, die Verfahren beträfen die „Wirksamkeit der Verlängerung der Gruppenstufen-Laufzeiten“, offenkundig auf die Anfrage der Vorsitzenden mit Schreiben vom 4. Februar 2026 bezieht, wie viele Verfahren „zur Wirksamkeit der Verlängerung der Gruppenstufen-Laufzeiten durch § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG nF für Beschäftigte, die am 30. Juni 2019 befristet beschäftigt waren“, noch anhängig seien, folgt entgegen der Ansicht des Klägers im Schreiben vom 31. März 2026 unmissverständlich, dass in den genannten Verfahren über dieselbe Rechtsfrage wie in den Verfahren - 6 AZR 131/25 - und - 6 AZR 132/25 - sowie im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist.
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32 VI. Entgegen der Auffassung des Klägers ist vor einer Aussetzung des Rechtsstreits keine Anfrage des erkennenden Senats gemäß dem durch das Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) eingefügten § 11 Abs. 3 Satz 1 RsprEinhG beim Achten Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erforderlich. Zwar hat dieser im Beschluss vom 4. Juni 2024 (- VIII ZB 40/23 - Rn. 14) die Auffassung vertreten, der Umstand, dass in einem vor dem Bundesverfassungsgericht geführten Verfassungsbeschwerdeverfahren über eine Frage zu entscheiden sei, von deren Beantwortung die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, rechtfertige keine Aussetzung der Verhandlung nach § 148 Abs. 1 ZPO. Eine entscheidungserhebliche Divergenz iSd. § 2 RsprEinhG liegt darin jedoch nicht.
33 1. Die Ausführungen in Rn. 14 der Entscheidung des Achten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 2024 betreffen allein die unmittelbare Anwendung der Bestimmung, um die es vorliegend nicht geht. Die Ausführungen zur Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO in Rn. 17 f. der genannten Entscheidung beziehen sich nicht mehr explizit auf die Aussetzung wegen einer vorgreiflichen Verfassungsbeschwerde. Sollten sie gleichwohl dahin zu verstehen sein, dass der Achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auch eine Aussetzung wegen vorgreiflicher Verfassungsbeschwerden in analoger Anwendung der Bestimmung nicht für möglich hält, beträfen diese Ausführungen nicht dieselbe Rechtsfrage iSd. § 2 Abs. 1 RsprEinhG (zu den diesbezüglichen Anforderungen zuletzt BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 67 ff.).
Wie ausgeführt (Rn. 11 ff.), besteht spätestens seit der zum 31. Oktober 2024 erfolgten Einführung des Leitentscheidungsverfahrens ausschließlich vor dem Bundesgerichtshof bei gleichzeitigem Festhalten des Gesetzgebers an den von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Aussetzungsmöglichkeiten keine Gleichheit der Rechtsprobleme mehr. Das hat offenkundig der Achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs schon vor dieser Entscheidung des Gesetzgebers genauso beurteilt. Anderenfalls hätte er angesichts des Urteils des Senats vom 10. September 2020 (- 6 AZR 136/19 (A) - BAGE 172, 175), von dem er, wie sich aus der Zitierung dieser Entscheidung in Rn. 14 des Beschlusses ergibt, Kenntnis hatte, das Verfahren nach § 11 Abs. 3 RsprEinhG einleiten müssen.
34 2. Unabhängig davon dürfte die Einheitlichkeit der Rechtsprechung, die § 2 RsprEinhG sicherstellen soll, bereits durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2003 (- 2 BvR 1309/03 - zu II 2 der Gründe; sh. oben Rn. 17) gewährleistet sein (vgl. zu einer solchen Herstellung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung durch das BVerfG BAG 18. März 2010 - 6 AZR 156/09 - Rn. 64, BAGE 133, 354).
35 VII. Die Entscheidung ist außerhalb der mündlichen Verhandlung ausschließlich über die Frage der Aussetzung und daher allein durch die berufsrichterlichen Mitglieder des Senats ergangen (BAG 28. Juli 2021 - 10 AZR 397/20 (A) - Rn. 58 ff., BAGE 175, 296).
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