KARE600071758 ECLI:DE:BAG:2026:010426.U.6AZR157.22.0 BAG 6. Senat 20260401 6 AZR 157/22 Urteil § 17 Abs 1 KSchG, § 17 Abs 3 KSchG, Art 2 Abs 3 UAbs 2 EGRL 59/98, § 18 Abs 1 KSchG, § 134 BGB, Art 6 EGRL 59/98 vorgehend ArbG Hamburg, 20. April 2021, Az: 5 Ca 656/20, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 3. Februar 2022, Az: 3 Sa 16/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Massenentlassung - Rechtsfolge fehlender Anzeige Eine nach § 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtige Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber vor ihrem Ausspruch gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit keine Anzeige erstattet hat. Diese Rechtsfolge ergibt die unionsrechtskonforme Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG (MERL) in nationales Recht umgesetzt worden ist. Vor dem Hintergrund dieses Normverständnisses ist nunmehr der Begriff "Entlassung" in § 18 KSchG als "Kündigung" zu verstehen. 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 3. Februar 2022 - 3 Sa 16/21 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. 2 Der Kläger war seit 1994 bei der V Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden Schuldnerin) tätig. Bis September 2020 beschäftigte diese 25 Mitarbeiter. Ein Betriebsrat war bei ihr nicht gebildet. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf Antrag vom 29. September 2020 am selben Tag die vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Der Beklagte wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 1. Dezember 2020 wurde sodann das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. 3 Die im Oktober 2020 noch bestehenden 22 Arbeitsverhältnisse wurden durch Kündigungen und Aufhebungsverträge beendet, die zwischen dem 12. November 2020 und dem 29. Dezember 2020 zugingen bzw. abgeschlossen wurden. 4 Das Arbeitsverhältnis des Klägers kündigte der Beklagte mit einem am 8. Dezember 2020 zugegangenen Schreiben vom 2. Dezember 2020 zum 31. März 2021. Er führte weder eine Sozialauswahl durch noch erstattete er eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG. 5 Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 10. Dezember 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage gewandt. Soweit für die Revision noch von Belang, hat er die Auffassung vertreten, die Kündigung sei unwirksam, weil es an der erforderlichen Massenentlassungsanzeige durch den Beklagten fehle. 6 Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 2. Dezember 2020 beendet worden ist, sondern fortbesteht. 7 Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen einer anzeigepflichtigen Massenentlassung iSd. § 17 Abs. 1 KSchG hätten nicht vorgelegen. Im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59/EG (Massenentlassungsrichtlinie; im Folgenden MERL) könne bei der hier vorliegenden Betriebsstilllegung entgegen der bisherigen, mit dem Unionsrecht nicht zu vereinbarenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die regelmäßige Betriebsgröße nicht durch einen Rückblick auf die bisherige personelle Betriebsstärke ermittelt werden. Vielmehr sei von einer Stichtagsregelung auszugehen. Maßgeblich sei die am Entlassungstag vorhandene Arbeitnehmerzahl. Zudem habe die Schuldnerin im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nur noch 19 Arbeitnehmer beschäftigt. 8 Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde zwischenzeitlich durch eine weitere Kündigung, die nicht Gegenstand des Verfahrens ist, zum 31. Juli 2021 beendet. 9 Der Senat hatte den Rechtsstreit wegen eines Anfrageverfahrens nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an den Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts ausgesetzt. Der Zweite Senat hat den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 4 MERL angerufen. Dieser hat mit Urteil vom 30. Oktober 2025 (- C-134/24 - [Tomann]) geantwortet. 10 Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Kündigung vom 2. Dezember 2020 hat das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht beendet. 11 I. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag, mit dem der Kläger die gerichtliche Feststellung begehrt, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch die ihm am 8. Dezember 2020 zugegangene Kündigung des Beklagten nicht beendet worden, ist als Kündigungsschutzantrag iSd. § 4 Satz 1 KSchG zulässig (BAG 11. Mai 2023 - 6 AZR 157/22 (A) - Rn. 11, BAGE 181, 68). 12 II. Die Klage ist begründet. 13 1. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung handelt es sich bei der streitgegenständlichen Kündigung vom 2. Dezember 2020 um eine anzeigepflichtige Kündigung iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG. Die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG maßgeblichen Schwellenwerte waren im Zeitpunkt der beabsichtigten streitigen Kündigung des Klägers überschritten (ausführlich hierzu BAG 11. Mai 2023 - 6 AZR 157/22 (A) - Rn. 14 ff., BAGE 181, 68). 14 2. Der Beklagte hat die erforderliche Anzeige an die zuständige Agentur für Arbeit unstreitig nicht erstattet. Dies führt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden EuGH) zur Unwirksamkeit der Kündigung. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.