BAG, Urteil vom 25.02.2026 – 10 AZR 33/25 – Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - Zulässigkeit der Revision 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen…
KARE600071772 ECLI:DE:BAG:2026:250226.U.10AZR33.25.0 BAG 10. Senat 20260225 10 AZR 33/25 Urteil § 72 Abs 5 ArbGG, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 ZPO, § 128 HGB, § 160 Abs 1 HGB, § 736 Abs 2 BGB, § 21 Abs 3 S 1 VTV-Bau, § 5 Abs 4 S 1 TVG vorgehend ArbG Wiesbaden, 25. Juni 2024, Az: 7 Ca 390/23 SK, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 13. Dezember 2024, Az: 10 SLa 746/24 SK, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - Zulässigkeit der Revision 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2024 - 10 SLa 746/24 SK - wird als unzulässig verworfen.
1 Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.
2 Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 28. September 2018 in der für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung nimmt er die Beklagte als Mitgesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auf Zahlung gemeldeter Sozialkassenbeiträge in Höhe von 2.795,56 Euro für den Zeitraum November 2020 bis Februar 2021 in Anspruch.
3 Die Beklagte war neben ihrem damaligen Ehemann Geschäftsführerin und Mitgesellschafterin der „A GbR“, deren Gegenstand nach dem Gesellschaftsvertrag vom 7. Februar 2019 „Entkernung, Entrümpelung, Sanierung, Reinigung“ war. Am 29. September 2020 schlossen die Beklagte und ihr vormaliger Ehemann einen Vertrag mit folgendem Wortlaut: „Hiermit beschließen wir als einzige Geschäftsführer unsere Firmierung auf Grund von privater Trennung/Scheidung aufzulösen.
Frau A verzichtet auf erworbene Güter/Gewinnauszahlung/Anspruch auf Teilung der Maschinen.
Im Gegenzug übernimmt Herr A sämtliche Schulden, die vor der Firmierung aus seiner Einzelfirma hervorgingen, sowie neu erworbene Schulden der A GbR.“ 4 Zum 1. Juni 2021 erfolgte ausweislich der Gewerbeabmeldung vom 3. Juni 2021 die Betriebsaufgabe der GbR.
5 Der Kläger hat seine Beitragsforderungen zunächst mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids geltend gemacht. Gegen den ihr am 29. Juni 2023 zugestellten Mahnbescheid hat die Beklagte Widerspruch eingelegt. Im Kammertermin am 16. April 2024 ist gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil über die zuletzt streitgegenständlichen Forderungen in Höhe von 2.795,56 Euro ergangen. Gegen das ihr am 24. April 2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit dem am 30. April 2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Einspruch eingelegt.
6 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte als Mitgesellschafterin für die im Gewerbebetrieb der GbR entstandenen Beitragsverpflichtungen. Die Vereinbarung vom 29. September 2020 habe nur Bedeutung im Innenverhältnis. Maßgeblich sei die Gewerbeabmeldung, wonach die GbR bis zum 31. Mai 2021 fortbestanden habe, was sich auch aus den Angaben der Beklagten in ihrem Widerspruch zum ergangenen Mahnbescheid ergebe.
7 Der Kläger hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 16. April 2024 aufrechtzuerhalten.
8 Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 16. April 2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, sie habe zu keinem Zeitpunkt Arbeitsverträge geschlossen. Im Übrigen sei nach dem Gesellschaftsvertrag - unstreitig - eine gemeinschaftliche Vertretung vorgesehen gewesen. Auch sei sie bereits seit dem 15. Oktober 2020 von der Geschäftsführung ausgeschlossen gewesen. Die Gesellschaft sei zum 29. September 2020 aufgelöst worden; eine Nachhaftung für Forderungen aus Vertragsverhältnissen komme nicht in Betracht.
9 Das Arbeitsgericht hat das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
10 I. Die Revision der Beklagten ist unzulässig. Sie genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.
11 1. Die Zulässigkeit der Revision setzt ua. voraus, dass sie ordnungsgemäß begründet ist. Dafür müssen nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Allein die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens. Es reicht auch nicht aus, wenn die tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigungen des Berufungsgerichts lediglich mit formelhaften Wendungen gerügt werden (st. Rspr., zuletzt zB BAG 27. August 2025 - 10 AZR 169/24 - Rn. 10 mwN).
12 2. Diesen Anforderungen wird die nur auf Sachrügen gestützte Revisionsbegründung der Beklagten vom 4. März 2025 nicht gerecht.
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Im Anschluss subsumiert das Gericht die streitgegenständlichen Beitragsforderungen unter den Begriff der Altverbindlichkeiten und führt diesbezüglich aus, Altverbindlichkeiten in diesem Sinne seien alle Schuldverpflichtungen, deren Rechtsgrundlage bis zum Ausscheiden des Gesellschafters gelegt worden sei, auch wenn die einzelnen Verpflichtungen erst später entstünden und fällig würden. Die Haftung gegenüber dem Kläger beruhe auf der Allgemeinverbindlichkeit des VTV und damit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG auf gesetzlicher Grundlage. Insoweit ließe sich zwar argumentieren, dass sich die GbR den Kläger als Vertragspartner niemals ausgesucht habe und Vertrauensschutzgesichtspunkte zugunsten des Klägers mangels Eintragung der GbR im Handelsregister keine Rolle spielen könnten.
Dass die Haftung auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, sei für die Frage der Nachhaftung auf dem Boden der herrschenden Meinung aber letztlich ohne Belang. Es handle sich auch um eine Dauerschuldverpflichtung, weil aus der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) eine Sonderrechtsverbindung resultiere und aus den Arbeitsverträgen bei dem Betrieb eines Baugewerbes monatlich ständig neue Beitragsverpflichtungen gegenüber dem Kläger entstünden. Entgegen der Ansicht der Beklagten spiele es auch keine Rolle, ob die Arbeitsverträge mit den gewerblichen Arbeitnehmern wirksam und insbesondere unter Einhaltung des Schriftformgebots und mit einem entsprechenden Vertreterzusatz geschlossen worden seien.
Für die Beitragsverpflichtung gegenüber dem Kläger komme es lediglich darauf an, dass in der Person der jeweiligen Arbeitnehmer ein Vergütungsanspruch gegenüber der GbR entstanden sei, was auch bei einer fehlerhaften Vertragsgrundlage der Fall sei. Die Arbeitsverträge seien jedenfalls mit der GbR und nicht mit dem vormaligen Ehemann der Beklagten persönlich abgeschlossen worden. Es könne zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass ihr ehemaliger Ehemann die operativen Geschäfte des Unternehmens geleitet und die Arbeitnehmer eingestellt habe. Im Zweifel gehe der Wille der Parteien dahin, das Rechtsgeschäft mit dem Inhaber des Unternehmens zustande kommen zu lassen. Die dreijährige Ausschlussfrist des § 21 VTV sei ebenfalls eingehalten.
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Dies gilt auch, soweit die Beklagte darauf verweist, die Parteien seien nicht durch Vertrag, sondern ausschließlich über die AVE der Tarifverträge für das Baugewerbe „miteinander verbunden“. Diesbezüglich fehlt es darüber hinaus an einer Auseinandersetzung mit dem weiteren Argument des Landesarbeitsgerichts, wonach aus der AVE eine Sonderrechtsverbindung resultiere, die einer Dauerschuldverpflichtung gleichkomme. Auf die in der Revisionsbegründung erwähnten monatlichen Melde- und Beitragspflichten kommt es nach der Argumentation des Landesarbeitsgerichts nicht an.
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18 3. Der Schriftsatz der Beklagten vom 1. Februar 2026 ist für die Zulässigkeit der Revision unbeachtlich, weil vor dessen Eingang bei Gericht die Frist zur Begründung der Revision gegen das der Beklagten am 16. Januar 2025 zugestellte Urteil nach § 74 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ArbGG abgelaufen war. Nach Ablauf der Frist war eine den aufgezeigten Erfordernissen Rechnung tragende Ergänzung der Begründung ausgeschlossen. Materiell-rechtliche Sachrügen können nur „nachgeschoben“ werden, wenn die Revision zulässig ist (BAG 27. August 2025 - 10 AZR 169/24 - Rn. 20 mwN).
19 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
W. Reinfelder Günther-Gräff Nowak Budde C. Beuß http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600071772&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public