, § 103 Abs 1
, § 115 Abs 1
, § 179 Abs 1
, § 203 Abs 1 Nr 1
, § 211 Abs 3 S 1
, § 215 Abs 1 S 1
, § 291 Abs 1 S 1 AktG, § 302 Abs 1 AktG, § 303 Abs 1 S 1 AktG, § 291 ZPO vorgehend ArbG Stuttgart,
lvenztabelle Die Regelung des § 93
, die eine gesetzliche Prozessstandschaft des
lvenzverwalters für die Geltendmachung der persönlichen Haftung gegen die Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien anordnet, ist entsprechend auf etwaige Ansprüche der Gläubiger einer abhängigen Gesellschaft anzuwenden, die aus einer analogen Anwendung des § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG erwachsen könnten. Nur der
lvenzverwalter der abhängigen Gesellschaft ist
weit im Haftungsprozess gegen die herrschende Gesellschaft prozessführungsbefugt.
lvenztabelle. 2 Der Kläger ist der gesetzliche Träger der
lvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland und Luxemburg. Der Beklagte ist der
lvenzverwalter über das Vermögen der C GmbH. Die C GmbH (im Folgenden Muttergesellschaft) war die Muttergesellschaft der S GmbH (im Folgenden Tochtergesellschaft). Die beiden Gesellschaften vereinbarten am 15. Dezember 2010 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der keine Regelung für den Fall der
lvenz über die Vermögen einer der beiden oder beider Gesellschaften vorsah. 3 Die Tochtergesellschaft hat ihren Arbeitnehmern Leistungen auf betriebliche Altersversorgung zugesagt. 4 Durch Beschluss des Amtsgerichts Aalen (Az. - 3 IN 85/13 -) wurde am 1. Juli 2013 um 07:40 Uhr das
lvenzverfahren über das Vermögen der Muttergesellschaft eröffnet und der Beklagte zum
lvenzverwalter bestellt. Ebenfalls am 1. Juli 2013 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Aalen (Az. - 3 IN 71/13 -) um 08:00 Uhr das
lvenzverfahren über das Vermögen der Tochtergesellschaft eröffnet. 5 Im
lvenzverfahren über das Vermögen der Tochtergesellschaft meldete der Kläger mit Schreiben vom 10. Juli 2013 eine bezifferte Forderung aus § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG zuzüglich der Haftung aus § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG für Rentenrückstände aus der Zeit vor Eröffnung der
lvenz zur Aufnahme in die
lvenztabelle an, die er mit Schreiben vom
lvenzverfahren über das Vermögen der Muttergesellschaft eine Forderung zur
lvenztabelle an und korrigierte mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 diese Anmeldung ebenfalls - soweit für die Entscheidung maßgeblich - auf 1.602.955,99 Euro. 6 Der Beklagte bestritt die angemeldete Forderung des Klägers, die unter der Nr. 24 geführt wird, in vollem Umfang. In die Tabelle nahm der Beklagte hierzu unter „Bemerkungen“ die Begründung auf, § 303 Abs. 1 AktG finde wegen § 93
keine Anwendung. 7 Durch öffentliche Bekanntmachung vom 21. Juni 2022 gab das
lvenzgericht die Niederlegung des Schlussverzeichnisses bekannt. Mit Beschluss vom 28. April 2023 hob es das
lvenzverfahren über das Vermögen der Muttergesellschaft mit Ausnahme des Anspruchs der
lvenzgläubiger auf Vorsteuererstattung aus der Quotenverteilung auf und ordnete gleichzeitig die Nachtragsverteilung für die Erstattungsbeträge an. Mit weiterem Beschluss vom 31. Mai 2023 ergänzte es den Aufhebungsbeschluss vom 28. April 2023 klarstellend dahin, dass der
lvenzbeschlag hinsichtlich der wegen der Feststellungsklage des Klägers gemäß § 198
zurückbehaltenen und hinterlegten Beträge aufrechterhalten und der Beklagte
weit auch bzgl. des durch den Kläger geführten Rechtsstreits prozessführungsbefugt bleibe. 8 Mit Beschluss des
lvenzgerichts vom 28. Februar 2025 wurde das
lvenzverfahren über das Vermögen der Tochtergesellschaft wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, jedoch der
lvenzbeschlag ua. hinsichtlich der Quotenzahlung in dem
lvenzverfahren über das Vermögen der Muttergesellschaft aufrechterhalten und die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet. Auf diesen Beschluss hat der Senat die Parteien vor der mündlichen Verhandlung hingewiesen. 9 Mit seiner Klage vom 30. Juni 2022 begehrt der Kläger zuletzt noch die Feststellung der angemeldeten Forderung von 1.602.955,99 Euro zur
lvenztabelle der Muttergesellschaft. 10 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf Feststellung zur
lvenztabelle folge aus § 303 Abs. 1 AktG. Da der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag aufgrund der
lvenzeröffnung über das Vermögen der Muttergesellschaft beendet sei, müsse diese für die mit der
lvenzeröffnung über das Vermögen der Tochtergesellschaft auf den Kläger übergegangenen Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung gegen die Tochtergesellschaft einstehen. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung habe sich in einen Zahlungsanspruch gewandelt. 11 Der Kläger hat zuletzt beantragt, die in dem
lvenzverfahren über das Vermögen der C GmbH unter der laufenden Nr. 24 angemeldete Forderung des Klägers iHv. 1.602.955,99 Euro zur
lvenztabelle festzustellen. 12 Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. 13 Er hat die Auffassung vertreten, in der Doppelinsolvenz von Mutter- und Tochtergesellschaft sei die Regelung des § 303 Abs. 1 AktG bereits nicht anwendbar. § 303 Abs. 1 AktG gewähre - wenn überhaupt - nur einen Anspruch auf Sicherheitsleistung. Die Annahme, im Fall der
lvenz eines abhängigen Unternehmens stehe von vornherein ein Ausfall fest und der Sicherungsanspruch wandele sich in einen Zahlungsanspruch um, sei nicht gerechtfertigt. 14 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. 15 Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Zwar durfte das Landesarbeitsgericht mit der gegebenen Begründung die Klage nicht abweisen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch im Ergebnis als richtig dar ( § 561 ZPO ). Die Klage ist mangels Prozessführungsbefugnis des Klägers unzulässig. 16 I. Die Klage ist - soweit hierüber in der Revision noch zu entscheiden ist - als Forderungsfeststellungsklage nach § 179 Abs. 1
statthaft. 17 1. Der Kläger erstrebt mit der Klage das Recht auf Teilnahme an der Verteilung der
lvenzmasse der Muttergesellschaft. Voraussetzung hierfür ist, dass die Forderung im
lvenzverfahren der Muttergesellschaft ordnungsgemäß zur Tabelle angemeldet sowie geprüft worden und bestritten geblieben ist (vgl. BAG
kann die Feststellung einer Forderung nach Grund, Betrag und Rang nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist. Die Anmeldung zur Tabelle ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung (vgl. BAG 16. Juni 2004 - 5 AZR 521/03 - zu I der Gründe, BAGE 111, 131). Eine Feststellungsklage ohne Anmeldung ist unzulässig. Der Grund für das vorrangig zu betreibende Anmeldungs- und Prüfungsverfahren liegt darin, dass das Feststellungsurteil gemäß § 183 Abs. 1
gegenüber dem
lvenzverwalter und allen Gläubigern wirkt. Die Gläubiger müssen ebenso wie der
lvenzverwalter selbst zunächst Gelegenheit erhalten, die angemeldete Forderung zu prüfen und ggf. zu bestreiten. Maßgebend für diese Prüfung ist der Sachverhalt, der in der Anmeldung angegeben worden ist (§ 174 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
). Dieser Sachverhalt, dh. der Grund des Anspruchs, bestimmt, soweit die Forderung als anerkannt in die Tabelle eingetragen wird, den Umfang der Rechtskraft der Eintragung gegenüber den Gläubigern (§ 183
) und, soweit die Forderung bestritten wird, den Umfang der Rechtskraft des im Feststellungsprozess ergehenden Urteils (vgl. BGH
lvenztabelle angemeldet und deren Höhe mit weiterem Schreiben vom 17. Oktober 2017 korrigiert. Die angemeldeten Forderungen wurden vom Beklagten bestritten.
weit verweist das Landesarbeitsgericht auf die Tabelle der angemeldeten Forderungen, die das Ergebnis der Prüfungsverhandlung zeigt. 19 II. Der am 15. Dezember 2010 zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft geschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist durch die Eröffnung des
lvenzverfahrens über das Vermögen der Muttergesellschaft beendet worden, womit eine analoge Anwendung des § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG im Streitfall nicht von vornherein ausscheidet. 20
lvenzverwalter über das Vermögen der Muttergesellschaft, einer GmbH, kann „anderer Vertragsteil“ iSv. § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG sein. Obergesellschaft, in der Terminologie des Gesetzes das „andere Unternehmen“ (§ 291 Abs. 1 Satz 1 AktG), kann aufgrund der rechtsformneutralen Formulierung der Regelung jede natürliche und juristische Person sowie Personenhandelsgesellschaft sein, die neben der Beteiligung an der Untergesellschaft eine anderweitige wirtschaftliche Interessensbindung aufweist (vgl. Henssler/Strohn/Paschos
lvenz einer oder beider der ihn schließenden Gesellschaften. Er ist auch nicht gekündigt worden. Die Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags im Fall der
lvenzeröffnung über das Vermögen der Muttergesellschaft ergibt sich jedoch aus der analogen Anwendung des § 115 Abs. 1
(im Ergebnis ohne Begründung ebenso BGH 16. Juni 2015 - II ZR 384/13 - Rn. 14 f., BGHZ 206, 74). 24
lvenzordnung die Liquidationslastigkeit der Konkursordnung gerade abschaffen wollte (vgl. Prütting in Prütting/Bork/Jacoby KPB
Stand Dezember 2022 § 1 Rn. 23). Neben die Verwertung der Masse sind gleichberechtigt der Erhalt der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners und die Maximierung des haftenden Schuldnervermögens getreten (vgl. Uhlenbruck/Pape 16. Aufl.
1). Hauptziel des
lvenzverfahrens ist die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger (BT-Drs. 12/2443 S. 108), dem gegenüber das Ziel der Vollbeendigung der Gesellschaft uU zurücktreten muss (vgl. BGH 21. April 2005 - IX ZR 281/03 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 163, 32). 27 d) Weder das
lvenz- noch das Gesellschaftsrecht bestimmen ausdrücklich, wie sich die Eröffnung des
lvenzverfahrens über das Vermögen einer oder beider Vertragsparteien eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags auf den Vertrag auswirkt. Eine solche Regelung lässt sich auch nicht § 103 Abs. 1
entnehmen (vgl. Uhlenbruck/Hirte 16. Aufl.
A zB Tintelnot in Prütting/Bork/Jacoby KPB
Stand März 2025 § 103 Rn. 201 und Stand Dezember 2022 § 115 Rn. 18; Marotzke in Kayser/Thole
11. Aufl. § 103 Rn. 29; Häsemeyer
lvenzrecht
26, 34). 28 aa) § 103 Abs. 1
betrifft nur gegenseitige Verträge iSd. §§ 320 ff. BGB, bei denen Leistung und Gegenleistung synallagmatisch verknüpft sind, mithin solche Verträge, aus denen jeder Teil dem anderen Teil eine Leistung schuldet und bei denen jede Leistung deshalb geschuldet wird, weil die andere geschuldet wird (vgl. BGH 22. Januar 2009 - IX ZR 66/07 - Rn. 15). 29 bb) Ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist kein gegenseitiger Vertrag iSd. §§ 320 ff. BGB und damit des § 103
. Davon ist der Gesetzgeber im Zusammenhang mit den Regelungen in §§ 103 ff.
als selbstverständlich ausgegangen (BT-Drs. 12/2443 S. 152 zu § 137 des Entwurfs einer
). Tatsächlich haben weder der Abschluss noch die Beendigung von Unternehmensverträgen iSv. § 291 AktG und damit auch von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen rein schuldrechtlichen Charakter. Der Abschluss eines solchen Vertrags ändert vielmehr als gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag den rechtlichen Status der Untergesellschaft. Gleiches gilt für die Beendigung eines solchen Vertrags (st. Rspr., zuletzt BGH
weit fehlt es bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag an einem synallagmatischen Leistungsaustausch. Schließlich käme es im Fall der - hier vorliegenden - Doppelinsolvenz zu einem Konflikt der Wahlrechte der
lvenzverwalter beider Gesellschaften (vgl. Thole ZIP 2020, 389, 390). 30 e) Die Regelungslücke ist auch planwidrig. Zwar lagen dem Gesetzgeber der
lvenzordnung Reformvorschläge vor, die den Fortbestand von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen über die Eröffnung des
lvenzverfahrens über das Vermögen der Mutter- oder Tochtergesellschaft hinaus vorsahen (vgl. Bundesministerium der Justiz, Erster Bericht der Kommission für
lvenzrecht 1985 S. 290 LS 2.4.9.13 Abs. 2 bis 4). Zudem sollte die
lvenz nicht zur Auflösung der Gesellschaft führen (Bundesministerium der Justiz aaO S. 118 LS 1.2.10). Diese Konzeption hat der Gesetzgeber der
lvenzordnung jedoch nicht verwirklicht. Die Eröffnung der
lvenz hat die Auflösung der Aktiengesellschaft zur Folge, § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG. Gleiches gilt für die GmbH, § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG. Der Gesetzgeber hat dabei übersehen, dass es nunmehr auch einer Regelung des rechtlichen Schicksals des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bedurft hätte, falls dieser - wie vorliegend - nicht nach § 297 Abs. 1 AktG gekündigt wird. 31 f) Die Regelungslücke ist durch die Heranziehung des § 115 Abs. 1
zu schließen (vgl. Thole ZIP 2020, 389, 390; D. Berthold Unternehmensverträge in der
lvenz Rn. 213 ff.). Die historischen Wurzeln des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags liegen im Auftragsrecht. Zudem trägt die § 115 Abs. 1
zugrundeliegende Wertung des Gesetzgebers auch der nach Eröffnung des
lvenzverfahrens im Konzern bestehenden Konfliktlage Rechnung. Das rechtfertigt es, die Rechtsfolge des § 115 Abs. 1
auf den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu übertragen. Ein solcher Vertrag erlischt deshalb durch die
lvenzeröffnung, ohne dass es dafür einer Kündigung einer der Vertragsparteien bedarf. 32 aa) Bis zur Einführung des Aktiengesetzes wurde der Organschaftsvertrag rechtlich als Geschäftsbesorgungsdienstvertrag bzw. als Auftrag behandelt (vgl. D. Berthold Unternehmensverträge in der
lvenz Rn. 74 f.). Auch wenn sich die rechtliche Einordnung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags von diesen Wurzeln entfernt hat, hat er jedenfalls seinen Charakter als Interessenwahrungsvertrag behalten, weil die abhängige Gesellschaft nach Abschluss eines solchen Vertrags (nur noch) im Interesse des herrschenden Unternehmens wirtschaften kann. Dem trägt der Anspruch auf Verlustausgleich Rechnung (vgl. D. Berthold Unternehmensverträge in der
lvenz Rn. 94, die deshalb den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag weiterhin als Sonderform des Auftrags einordnet). 33 bb) Wie der Auftrag wird der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag von der Regelung des § 103
nicht erfasst (sh. oben Rn. 29), weil es sich jeweils nicht um gegenseitige Verträge handelt. Darüber hinaus beansprucht auch der mit § 115 Abs. 1
vom Gesetzgeber verfolgte Zweck für Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge gleichermaßen Geltung (vgl. D. Berthold Unternehmensverträge in der
lvenz Rn. 226 ff.). Diese gesetzliche Regelung soll zum einen den Auftragnehmer daran hindern, weiter zu Lasten der
lvenzmasse über Vermögen verfügen zu können, das zur Masse gehört oder an sie herauszugeben ist. Zum anderen soll sie weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers auf Aufwendungsersatz ausschließen (vgl. BGH 8. Dezember 2016 - IX ZR 257/15 - Rn. 32; vgl. BT-Drs. 12/2443 S. 151 f.; statt vieler MüKoInsO/Vuia 5. Aufl.
1). Nur der
lvenzverwalter soll über die Masse verfügen können und die Masse soll nicht durch Aufwendungsersatzansprüche außerhalb der Einflusssphäre des
lvenzverwalters belastet werden. 34 Eine vergleichbare Interessenkollision besteht nach Eröffnung des
lvenzverfahrens auch im Konzern: Würde der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht erlöschen, könnte die abhängige Gesellschaft durch ihre weitere Geschäftstätigkeit zusätzliche Verluste erwirtschaften, die den Verlustausgleichsanspruch bis zum Bilanzstichtag zu Lasten der Masse der herrschenden Gesellschaft erhöhten. Zudem könnte der
lvenzverwalter der abhängigen Gesellschaft weitere gegen deren Masse entstehende Ansprüche nicht mittels Weisung zur zeitweisen Einstellung der Geschäftstätigkeit zum Ruhen bringen. Nur die Beendigung des Vertrags stellt sicher, dass die
lvenzmassen entsprechend der gesetzlichen Konzeption der
lvenzordnung ausschließlich rechtsträgerbezogen verwaltet werden können (vgl. auch Rn. 40). 35 III. Eine weitergehende Rechtsfortbildung des § 303 Abs. 1 AktG dahin, dass die Gläubiger der bisher abhängigen Gesellschaft(
lvenzgerichts vom
lvenzverfahren über das Vermögen der abhängigen Gesellschaft eröffnet wird. Das wird im Schrifttum kontrovers beurteilt (vgl. Gehrlein/Thüsing ZIP 2024, 2109; weitere Nachweise bei Thole ZRI 2024, 402, 404 und Ransiek ZIP 2025, 481, 482 ff.). 39
lvenzrechtlich zu den Ansprüchen aus der Verlusthaftung des § 302 AktG stünden. Insbesondere wäre unklar, in welcher Höhe der jeweilige Anspruch - auch in Abhängigkeit von der zu erzielenden Quote - zu bedienen wäre. Dies ist insbesondere im Fall der hier vorliegenden Doppelinsolvenz von Bedeutung, weil dort der
lvenzverwalter der abhängigen Gesellschaft im
lvenzverfahren der herrschenden Gesellschaft den Anspruch auf Verlustübernahme aus § 302 AktG regelmäßig als
lvenzforderung zur Tabelle anmelden wird. Der in § 302 Abs. 1 AktG genannte Jahresfehlbetrag wird auch von den Forderungen der Gläubiger der abhängigen Gesellschaft beeinflusst, die im
lvenzverfahren der abhängigen Gesellschaft angemeldet werden. Dies hätte zur Folge, dass deren Forderungen ihren Niederschlag - jedenfalls teilweise - bereits in der Forderungsanmeldung der abhängigen Gesellschaft im
lvenzverfahren der herrschenden Gesellschaft gemäß § 302 AktG fänden und damit die Quotenzahlung der
lventen, herrschenden Gesellschaft beeinflussten. Wollte man hier einen Zahlungsanspruch aus § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG analog annehmen, könnte der Gläubiger der abhängigen Gesellschaft in der
lvenz der herrschenden Gesellschaft erneut eine Quotenzahlung erhalten. Handelt es sich dann um einen mehrstufigen Konzern mit entsprechenden Verträgen, könnte die Forderung der Gläubiger der abhängigen Gesellschaft sogar mehrfach mit einer Quote zu bedienen sein (vgl. hierzu Dahl/Linnenbrink ZInsO 2026, 217, 218 f., die die Gefahr einer „Atomisierung der Quote“ sehen). Eine solche Kumulation von
lvenzmassen ist jedoch dem deutschen
lvenzverfahren, das strikt rechtsträgerbezogen ausgestaltet ist und für das der Grundsatz „ein Rechtsträger - eine Masse“ gilt, fremd. Die Massen der
lvenzen verschiedener Unternehmen sind sorgfältig zu trennen (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 20, BAGE 146, 323). 41 bb) Das Haftungssystem der §§ 302, 303 AktG ist demnach für den Fall der Doppelinsolvenz nicht gemacht. Die Grundprinzipien des
lvenz- und des Gesellschaftsrechts sind
weit nicht miteinander in Einklang zu bringen (vgl. Dahl/Linnenbrink ZInsO 2026, 217, 218; hierzu auch Thole ZRI 2024, 402, 403 ff.; zur Problematik auch Gehrlein/Thüsing ZIP 2024, 2109, 2115 ff.). Sämtliche im Schrifttum zur Auflösung dieser Friktionen angedachten Lösungen sehen sich zur methodisch nur schwer ableitbaren Annahme einer Doppeltilgungswirkung (vgl. Thole ZRI 2024, 402, 405), zur analogen Heranziehung des bei Bürgschaften geltenden Verbots der Doppelanmeldung in § 44
(vgl. Gehrlein/Thüsing ZIP 2024, 2109, 2116) oder zur analogen Anwendung weiterer Vorschriften genötigt (vgl. MüKoAktG/Altmeppen
). Eine solche Kaskade von Analogien dürfte schwerlich mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung in Einklang zu bringen sein, weil sie neue Regelungen implementiert, ohne dass die erforderliche Rückbindung an aktien- bzw.
lvenzrechtliche Norminhalte besteht. Die „Entwirrung des Geflechts aus konzernrechtlichem Gläubigerschutz und
lvenzrecht“ (vgl. Ransiek ZIP 2025, 481, 493) dürfte dem Gesetzgeber zu überlassen sein. 42 IV. Der Senat kann letztlich dahinstehen lassen, ob nach einer richterlichen Rechtsfortbildung § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG analog im Fall einer Doppelinsolvenz von herrschendem und abhängigem Unternehmen einen Anspruch des Klägers begründen kann. Die Klage hat bereits mangels Prozessführungsbefugnis des Klägers keinen Erfolg. Der Zulässigkeit der Klage steht die Regelung des § 93
in analoger Anwendung entgegen. Etwaige Ansprüche der Gläubiger der Tochtergesellschaft aus § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG analog kann nur der
lvenzverwalter der Tochtergesellschaft geltend machen. 43 1. Der Senat hat zwar die mit Beschluss des
lvenzgerichts vom 28. Februar 2025 erfolgte Einstellung des
lvenzverfahrens über das Vermögen der Tochtergesellschaft wegen Masseunzulänglichkeit zu beachten. In diesem Beschluss ist jedoch zugleich die Nachtragsverteilung angeordnet worden, so dass der
lvenzbeschlag und die sich daraus ergebende alleinige Prozessführungsbefugnis des
lvenzverwalters über das Vermögen der Tochtergesellschaft fortbestehen. 44
lvenzgerichts vom 28. Februar 2025 seiner Entscheidung zugrunde legen, wonach zwar das
lvenzverfahren über das Vermögen der Tochtergesellschaft wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, jedoch der
lvenzbeschlag ua. hinsichtlich der Quotenzahlung in dem
lvenzverfahren über das Vermögen der Muttergesellschaft aufrechterhalten bleibt und die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet wird, auch wenn dieser Umstand erst nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 25. Februar 2025 eingetreten ist, das diesen Beschluss deshalb bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte. 46 aa) Der Beschluss des
lvenzgerichts bindet den Senat. Das
lvenzgericht hat die Nachtragsverteilung aus „§ 203
“ und damit im konkreten Fall aus § 203 Abs. 1 Nr. 1
angeordnet. Das ist von § 211 Abs. 3 Satz 1
gedeckt. Ungeachtet ihres Wortlauts beschränkt diese Regelung die Anordnung der Nachtragsverteilung nicht auf Gegenstände, die erst nach Einstellung des Verfahrens ermittelt werden, sondern verweist auf sämtliche Fälle des § 203 Abs. 1
(vgl. BAG 8. Mai 2014 - 6 AZR 246/12 - Rn. 11). 47 bb) Der Beschluss des
lvenzgerichts ist eine Tatsache, die iSv. § 291 ZPO „bei dem Gericht offenkundig“ ist. Offenkundig ist eine Tatsache dann, wenn sie zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde - auch durch Information aus allgemein zugänglichen zuverlässigen Quellen - wahrnehmbar ist (vgl. BGH 24. Mai 2023 - VII ZB 69/21 - Rn. 18, BGHZ 237, 195; BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 546/09 - Rn. 25). Hier kann der Senat auf die
lvenzbekanntmachungen über das Justizportal des Bundes und der Länder sowie auf das Handelsregister zurückgreifen, die eine entsprechende Eintragung aufweisen. Bei dem Beschluss des
lvenzgerichts vom 28. Februar 2025 handelt es sich um eine Entscheidung, deren Veröffentlichung in der
lvenzordnung vorgeschrieben ist (vgl. hierzu BGH 5. Juli 2005 - VII ZB 16/05 - zu II 3 der Gründe). Dies ist der Fall für die Einstellung des
lvenzverfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit und die Anordnung der Nachtragsverteilung, was aus der Verweisung in § 215 Abs. 1 Satz 1
auf die Regelung des § 211 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1
folgt. 48 cc) Der Beschluss des
lvenzgerichts als offenkundige Tatsache ist vom Senat bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Prozessführungsbefugnis des Klägers zu berücksichtigen. Den Parteien wurde hierzu in der Revisionsverhandlung rechtliches Gehör gewährt. Entgegenstehende schützenswerte Belange des Beklagten sind nicht ersichtlich. Die Berücksichtigung der Tatsache ist einer raschen und endgültigen Streitbeilegung zuträglich. 49 c) Die im Beschluss des
lvenzgerichts angeordnete Nachtragsverteilung hat die Aufrechterhaltung des
lvenzbeschlags in Bezug auf die Quotenzahlung in dem
lvenzverfahren über das Vermögen der Muttergesellschaft zur Folge. Die Anordnung der Nachtragsverteilung eröffnet kein neues
lvenzverfahren, sondern setzt lediglich die noch nicht endgültig abgeschlossene Schlussverteilung fort (vgl. Uhlenbruck/Wegener 16. Aufl.
KoInsO/Hintzen 5. Aufl.
19; Jungmann ZRI 2025, 1041). Die alleinige Prozessführungsbefugnis des
lvenzverwalters der Tochtergesellschaft, die sich nach § 93
auch auf die Geltendmachung der persönlichen Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft erstreckt, bleibt darum bestehen, obwohl das
lvenzverfahren gemäß § 211 Abs. 1
eingestellt worden ist (vgl. BAG
angeordnete gesetzliche Prozessstandschaft des
lvenzverwalters der Tochtergesellschaft ist auf etwaige in analoger Anwendung des § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG begründete Zahlungsansprüche entsprechend anzuwenden. Der Kläger ist deshalb nicht prozessführungsbefugt. 51 a) Die Norm des § 93
begründet im Fall der Eröffnung des
lvenzverfahrens über das Vermögen einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eine gesetzliche Prozessstandschaft des
lvenzverwalters. Sie hindert die Gläubiger der Gesellschaft daran, Haftungsansprüche gegen persönlich haftende Gesellschafter geltend zu machen (Sperrwirkung) und verleiht allein dem
lvenzverwalter der Gesellschaft die Befugnis, die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen die Gesellschafter gebündelt einzuziehen (Ermächtigungswirkung). Sie soll den Wettlauf der Gläubiger um die Abschöpfung der Haftsummen verhindern, stattdessen den Haftungsanspruch der Masse zuführen und so den Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der
lvenzgläubiger auf die Gesellschafterhaftung ausdehnen. In der Gesamtschau von Sperr- und Ermächtigungswirkung begründet § 93
daher die alleinige Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis des
lvenzverwalters für die Geltendmachung von Haftungsansprüchen der Gesellschaftsgläubiger gegen Gesellschafter. Dies umfasst sowohl Aktiv- als auch Passivprozesse. Er wird
weit als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig. Das führt im Umkehrschluss dazu, dass die Gesellschaftsgläubiger die Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis für og. Haftungsansprüche verlieren (vgl. BGH
). 52 b) Dieser Regelungszweck gilt auch für etwaige sich aus einer analogen Anwendung des § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG ergebende Zahlungsansprüche der Gläubiger der Tochtergesellschaft gegen die Muttergesellschaft. Das rechtfertigt die analoge Anwendung des § 93
auf solche Ansprüche. Diese könnten daher nur durch den
lvenzverwalter der Tochtergesellschaft gebündelt geltend gemacht werden. 53 aa) Die Frage der analogen Anwendbarkeit des § 93
auf etwaige Zahlungsansprüche nach § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG analog ist umstritten. 54
sei analog auf den etwaigen Zahlungsanspruch aus § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG analog anzuwenden, um einen Wettlauf der Gläubiger auszuschließen (grundlegend Bork ZIP 2012, 1001, 1002 ff.; MüKoInsO/Gehrlein 5. Aufl.
6; Uhlenbruck/Hirte 16. Aufl.
8; Müller in Jaeger
OK InsR/Cymutta Stand 1. Februar 2026
OGK/Veil/Walla Stand
7; K. Schmidt
/K. Schmidt 20. Aufl.
17; Hofmann in Graf-Schlicker
6. Aufl. § 93
Rn. 4; Gottwald/Haas InsR-HdB/Specovius/von Wilcken
sind erfüllt (zu den Anforderungen der Analogie oben Rn. 24). 57
zugrundeliegende Wertung auch andere Fälle der unbeschränkten akzessorischen Außenhaftung als die ausdrücklich durch die Norm geregelten Fälle erfasst. 58 § 93
sollte eine Lücke im Personengesellschaftsrecht schließen, weil § 128 HGB anders als § 171 HGB nicht die Regelung enthielt, dass im Konkursverfahren der Verwalter zur Ausübung der Gläubigeransprüche berechtigt war (vgl. BT-Drs. 12/2443 S. 139 f. zu § 105 des Entwurfs einer
). Der dieser Absicht zugrundeliegende Zweck, einen Gläubigerwettlauf im Interesse einer gleichmäßigen Befriedigung der Ansprüche der Gläubigergesamtheit zu verhindern (vgl. Rn. 51), trifft jedoch nicht nur auf die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle, sondern auf alle Fälle der unbeschränkten und akzessorischen Außenhaftung für Forderungen der Gläubigergesamtheit zu. 59
angesichts der mit dieser Norm vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke auf derartige Zahlungsansprüche - sollten sie bestehen - geboten erscheint. 60 (a) Ein etwaiger Zahlungsanspruch aus § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG analog wäre in seiner Ausgestaltung den von § 93
ausdrücklich erfassten Haftungstatbeständen vergleichbar. 61 (aa) § 93
beinhaltet eine Regelung für Fälle unbeschränkter und zur Schuld der Gesellschaft akzessorischer Außenhaftung für Forderungen der Gläubigergesamtheit (vgl. für § 128 HGB BGH 29. Oktober 2015 - IX ZR 123/13 - Rn. 8; MüKoInsO/Gehrlein 5. Aufl.
G ist nicht nur eine summenmäßig unbeschränkte Außenhaftung, sondern ebenso wie die Haftung in den unmittelbar durch § 93
geregelten Fällen auch akzessorisch (vgl. Werner FS Goerdeler 1987 S. 677, 692; Bork ZIP 2012, 1001, 1005; im Ergebnis auch Ransiek ZIP 2025, 481, 492). Akzessorietät setzt einen Gleichlauf von „führender“ Forderung und „geführter“ Forderung voraus (vgl. Medicus JuS 1971, 497, 499), mithin eine einseitige Abhängigkeit eines Rechts von einem anderen. Eine solche Abhängigkeit von dem gegen die abhängige Gesellschaft gerichteten Forderungsrecht des Gläubigers zur Haftung der herrschenden Gesellschaft bestünde gesellschaftsrechtlich, wenn ein Zahlungsanspruch aus § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG analog gegen die herrschende Gesellschaft gerichtet werden könnte. Das Entstehen des Anspruchs aus § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG hängt im Ausgangspunkt davon ab, dass einem Gläubiger überhaupt eine Forderung gegen die abhängige Gesellschaft zusteht. Auch der Inhalt des Zahlungsanspruchs aus § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG analog richtet sich nach dem Inhalt der Forderungen der Gläubiger. Der Umfang dieser gegen die abhängige Gesellschaft bestehenden Forderung des Gläubigers, mithin das führende Recht, bestimmt den Umfang des Zahlungsanspruchs aus § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG analog, also des geführten Rechts. 63 (b) Die Erstreckung der Rechtsfolge des § 93
auf die
lvenzrechtliche Geltendmachung einer etwaigen Haftung nach § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG steht nicht nur im Einklang mit dem Zweck der Übertragung der alleinigen Prozessführungsbefugnis auf den
lvenzverwalter, sondern dieser Zweck gebietet die Übertragung auch. Nur so lässt sich der Gläubigerwettlauf, den § 93
gerade verhindern will (vgl. Rn. 51), unterbinden (zutreffend Bork ZIP 2012, 1001, 1005; Gehrlein/Thüsing ZIP 2024, 2109, 2117 f.; vgl. auch Dahl/Linnenbrink ZInsO 2026, 217, 221). 64
auf etwaige Zahlungsansprüche nach § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG analog erhobenen weiteren Bedenken verfangen demgegenüber nicht. 65 (a) Der Vergleichbarkeit der Tatbestände steht nicht entgegen, dass die Haftung aus § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG analog nicht genuin an eine bestimmte Gesellschaftsform, sondern vielmehr an die Beendigung einer Haftung kraft Vertrags anknüpft (aA Thole ZIP 2020, 389, 399). Gleichwohl handelt es sich dabei um eine gesetzlich angeordnete Haftungsregel (vgl. Ransiek ZIP 2025, 481, 492). Darum ist es auch unschädlich, dass § 303 Abs. 1 AktG keine Gesellschafterhaftung regelt. Es reicht aus, dass dadurch eine Haftung begründet wird, durch die die Gefahr eines Gläubigerwettlaufs entsteht, die von § 93
unterbunden werden soll (vgl. Bork ZIP 2012, 1001, 1003). 66 (b) Einer analogen Anwendung der Norm steht auch nicht entgegen, dass die Haftung nicht der Gesamtheit der Gläubiger zugutekommt, weil nur diejenigen Gläubiger aus § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG Rechte herleiten können, deren Ansprüche bereits vor Eintragung der Vertragsbeendigung begründet waren, die Gruppe der Neugläubiger hingegen nicht profitiert. In der - in der Praxis wohl regelmäßig weitaus größeren - Gruppe der anspruchsberechtigten Gläubiger droht der Wettlauf einzelner Gläubiger, den die Regelung des § 93
verhindern will. Daher ist bereits im unmittelbaren Anwendungsbereich der Norm anerkannt, dass die Vorschrift auch dann zum Tragen kommt, wenn und soweit der Gesellschafter nicht allen, sondern nur einem Teil der Gesellschaftsgläubiger haftet. In diesem Fall ist aus den von dem Gesellschafter über § 93
erlangten Beträgen eine Sondermasse zu bilden (vgl. BGH 20. November 2008 - IX ZB 199/05 - Rn. 9). 67 (c) Schließlich steht einer analogen Anwendung des § 93
auf etwaige Zahlungsansprüche nach § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG analog nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in seiner vor Kodifizierung des § 93
ergangenen Entscheidung vom 23. September 1991 (- II ZR 135/90 - BGHZ 115, 187) eine analoge Anwendung des mit § 93
vergleichbaren § 171 Abs. 2 HGB auf den Zahlungsanspruch aus § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG analog abgelehnt und der Gesetzgeber dies nicht zum Anlass einer ausdrücklichen Regelung zur Anwendbarkeit des § 93
auf diesen genommen hat. Diese Entscheidung bezog sich - mit dem hier zu entscheidenden Streitfall nicht vergleichbar - auf eine Haftung im qualifiziert faktischen GmbH-Konzern und zudem nicht auf eine - hier vorliegende - Doppelinsolvenz. Zudem hat der Bundesgerichtshof die analoge Heranziehung des § 171 Abs. 2 HGB lediglich für den Fall abgelehnt, dass das herrschende Unternehmen etwaige Verlustausgleichsansprüche bereits erfüllt hat (vgl. BGH
allein der
lvenzverwalter der Tochtergesellschaft zur Tabelle in der
lvenz der Muttergesellschaft anmelden können. Wären daraus der Masse der Tochtergesellschaft Mittel zugeflossen, hätten diese im Wege der Sonderverteilung ausgeschüttet werden müssen (vgl. Bork ZIP 2012, 1001, 1005 f.; BGH 20. November 2008 - IX ZB 199/05 - Rn. 9). Der isolierte Zugriff auf die Masse der Muttergesellschaft ist dem Kläger verwehrt. 69 V. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Spelge Wemheuer Volk W. Kreis Brand http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600071834&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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