BAG, Beschluss vom 07.05.2026 – 8 AZB 25/25 – Zwangsvollstreckung - Zeugnisanspruch - Prozessvergleich Die Verpflichtung des Arbeitgebers in einem gerichtlichen Vergleich, dem…
KARE600071867 ECLI:DE:BAG:2026:070526.B.8AZB25.25.0 BAG 8. Senat 20260507 8 AZB 25/25 Beschluss § 109 Abs 1 S 3 GewO, § 109 Abs 2 GewO, § 57 Abs 2 ArbGG, § 61a ArbGG, § 78 ArbGG, § 575 ZPO, § 724 Abs 1 ZPO, § 750 Abs 1 ZPO, § 794 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 888 ZPO vorgehend ArbG Solingen, 22. Juli 2025, Az: 4 Ca 1144/24, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 27. Oktober 2025, Az: 13 Ta 199/25, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsvollstreckung - Zeugnisanspruch - Prozessvergleich Die Verpflichtung des Arbeitgebers in einem gerichtlichen Vergleich, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis nach dessen Entwurf zu erteilen, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, hat einen vollstreckbaren Inhalt.
Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 2025 - 13 Ta 199/25 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1 I. Die Parteien streiten im Zwangsvollstreckungsverfahren über die Verhängung eines Zwangsgelds nach § 888 Abs. 1 ZPO, mit dem der Gläubiger die Erteilung eines von ihm vorformulierten qualifizierten Arbeitszeugnisses durch die Schuldnerin durchzusetzen begehrt. Der Gläubiger war bei der Schuldnerin, welche ein Krankenhaus betreibt, als Geschäftsführer angestellt. Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses schlossen die Parteien am 19. März 2025 einen Vergleich, in dem es ua. lautet: „4. Die Klinik W GmbH erstellt und übersendet an den Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit guter Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel. Der Kläger hat das Recht einen Entwurf einzureichen, von welchem die Klinik W GmbH nur aus wichtigem Grund abweichen darf.“ 2 Der Gläubiger unterbreitete der Schuldnerin erfolglos einen Zeugnisentwurf. Nach Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens erteilte die Schuldnerin dem Gläubiger ein von diesem Entwurf - insbesondere in Bezug auf die Tätigkeitsbeschreibung - abweichendes Zeugnis. Der Gläubiger fertigte daraufhin einen neuen Zeugnisentwurf. Die Schuldnerin übersandte dem Gläubiger dessen ungeachtet ein modifiziertes Zeugnis entsprechend einem vom Arbeitsgericht im Zwangsvollstreckungsverfahren unterbreiteten Vergleichsvorschlag. Der Gläubiger akzeptierte diesen Entwurf nicht und erklärte noch im erstinstanzlichen Verfahren, der von ihm zuletzt übersandte Entwurf solle an die Stelle des ersten Entwurfs treten.
3 Er hat die Auffassung vertreten, sein abschließender Zeugnisentwurf entspreche dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. Insbesondere sei dem Gesichtspunkt der Mitgeschäftsführung hinreichend Rechnung getragen. Ihm habe die operative Leitung der Klinik und die Hauptverantwortung für das medizinische Fachpersonal oblegen. Die erreichten Gewinnergebnisse und die positive wirtschaftliche Entwicklung während seiner Geschäftsführertätigkeit seien sachlich richtig in seinem Zeugnisentwurf wiedergegeben.
4 Der Gläubiger hat beantragt, gegen die Schuldnerin „wegen Nichterteilung des Zeugnisses gem. geschlossenen Vergleich“ ein Zwangsgeld festzusetzen.
5 Die Schuldnerin hat demgegenüber geltend gemacht, der Zeugnisanspruch sei erfüllt. Die Entwürfe des Gläubigers entsprächen nicht dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. Der Gläubiger sei als kaufmännischer Geschäftsführer für die operative Leitung der Klinik lediglich mitverantwortlich gewesen. Für das medizinische Personal habe die Hauptverantwortung nicht beim Gläubiger, sondern bei einem der Mitgeschäftsführer gelegen. Gleiches habe für die strategische Führung der Klinik gegolten. Auch das finanzielle Management sei nicht allein vom Gläubiger durchgeführt worden. Es treffe nicht zu, dass vom Gläubiger das Gebäudemanagement sowie die Instandhaltung geplant worden seien.
6 Das Arbeitsgericht hat den Vollstreckungsantrag wegen Erfüllung des Zeugnisanspruchs zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, der Vollstreckungstitel sei nicht hinreichend bestimmt. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Gläubiger weiterhin die Festsetzung eines Zwangsgelds gegen die Schuldnerin.
7 II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
8 1. Die Voraussetzungen einer zulässigen Rechtsbeschwerde sind erfüllt. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde im Tenor des angegriffenen Beschlusses für den Gläubiger zugelassen. Dieser hat gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts rechtzeitig iSv. § 78 ArbGG iVm. § 575 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO Rechtsbeschwerde eingelegt und diese fristgerecht und ordnungsgemäß begründet.
9 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Gläubigers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 888 ZPO sind nicht gegeben.
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Weiterhin ist beim gerichtlichen Vergleich der Rechtsgedanke zu berücksichtigen, dass Beschränkungen, aber auch Erleichterungen der Vollstreckbarkeit im Bereich des § 726 Abs. 1 ZPO vereinbart werden können (Stein/Jonas/Kern 23. Aufl. § 794 Rn. 42; OLG Stuttgart 8. Oktober 1985 - 8 W 433/85 - zu II 2 der Gründe). Zudem ist das im Zivilprozess durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistete Recht auf effektiven Rechtsschutz zu berücksichtigen, dem zufolge es möglich sein muss, materiell-rechtliche Ansprüche - auch in der Zwangsvollstreckung - effektiv durchzusetzen (vgl. BVerfG 28. Oktober 2010 - 2 BvR 535/10 - Rn. 20; BAG 14. Februar 2017 - 9 AZB 49/16 - Rn. 12;
BGH 21. September 2017 - I ZB 8/17 - Rn. 22).
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LAG Hamm 18. Februar 2016 - 18 Sa 1577/15 - zu II 1 der Gründe ; Ahmad/Horcher NZA 2018, 1234, 1239 f.; Staudinger/Temming [2025] BGB § 630 Rn. 22a; Gäntgen in Henssler/Willemsen/Kalb Arbeitsrecht Kommentar 12. Aufl. § 109 GewO Rn. 54;
Lunk ArbRB 2011, 362, 363; aA LAG Köln 26. Juli 2016 - 7 Ta 58/16 - zu II 2 der Gründe; LAG Düsseldorf 4. März 2014 - 13 Ta 645/13 - zu B 2 b der Gründe).
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19 (a) Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis iSd. § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und ist insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, Grundlage für ihre Personalauswahl. Daraus ergeben sich als inhaltliche Anforderungen das Gebot der Zeugniswahrheit und das in § 109 Abs. 2 GewO auch ausdrücklich normierte Gebot der Zeugnisklarheit (BAG 6. Juni 2023 - 9 AZR 272/22 - Rn. 25; 27. April 2021 - 9 AZR 262/20 - Rn. 11, BAGE 174, 372). Diese Anforderungen bestehen ungeachtet des Umstands, dass die Formulierungshoheit auf den Arbeitnehmer übertragen werden kann (vgl. BAG 9. September 2011 - 3 AZB 35/11 - Rn. 19; vgl. zu den Grenzen des Gestaltungsspielraums allerdings BAG 14. Februar 2017 - 9 AZB 49/16 - Rn. 11). Auch ein Zwangsvollstreckungsverfahren kann nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber ein Zeugnis erteilen muss, das gegen die Grundsätze der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit verstößt (vgl. BAG 9. September 2011 - 3 AZB 35/11 - Rn. 23).
20 (b) Der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich berücksichtigt diese Vorgabe, denn derartige Verstöße stellen einen wichtigen Grund iSd. Vergleichs dar, aufgrund dessen die Schuldnerin vom Entwurf des Gläubigers abweichen darf. Der damit unter Umständen verbundene Klärungsbedarf bewirkt nicht die generelle Unvollstreckbarkeit des Vergleichsinhalts im Sinne einer fehlenden Bestimmtheit, sondern erfordert abhängig vom Parteivortrag ggf. die erneute Durchführung eines Erkenntnisverfahrens. Es ist nach den dargestellten Grundsätzen nicht die Aufgabe des Zwangsvollstreckungsverfahrens, die materielle Prüfung vorzunehmen, ob die Grundsätze der Zeugniswahrheit oder Zeugnisklarheit tatsächlich verletzt sind. Die Festsetzung eines Zwangsgelds scheidet vielmehr bereits dann aus, wenn seitens der Schuldnerin Umstände nachvollziehbar vorgetragen werden, die eine mögliche Verletzung der Grundsätze der Zeugniswahrheit oder der Zeugnisklarheit aufzeigen. Der Inhalt des Arbeitszeugnisses ist dann im Wege eines neuen Erkenntnisverfahrens zu klären (vgl. BAG 9. September 2011 - 3 AZB 35/11 - Rn. 23). Erfolgt hingegen kein solcher Vortrag der Schuldnerin, kann das Zwangsvollstreckungsverfahren seine Funktion der Rechtsdurchsetzung bzgl. des Zeugnisanspruchs erfüllen.
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23 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 891 Satz 3 iVm. § 97 Abs. 1 ZPO.
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