BAG, Urteil vom 25.03.2026 – 5 AZR 38/25 – Privatnutzung eines Dienst-Pkw - Berechnung des pfändbaren Einkommens Eine Vereinbarung über die private Nutzungsmöglichkeit…
KARE600071899 ECLI:DE:BAG:2026:250326.U.5AZR38.25.0 BAG 5. Senat 20260325 5 AZR 38/25 Urteil § 134 BGB, § 611a Abs 2 BGB, § 107 Abs 2 GewO, § 850c Abs 6 ZPO, § 850e Nr 1 ZPO, § 850e Nr 3 S 2 ZPO vorgehend ArbG Osnabrück, 22. April 2021, Az: 5 Ca 197/20, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 8. Februar 2022, Az: 9 Sa 407/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Privatnutzung eines Dienst-Pkw - Berechnung des pfändbaren Einkommens Eine Vereinbarung über die private Nutzungsmöglichkeit eines betrieblichen Fahrzeugs ist nach § 134 BGB in den Monaten - insgesamt - nichtig, in denen der Wert des Sachbezugs entgegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts übersteigt. Dies hat zur Folge, dass der unteilbare Sachbezug in diesen Monaten die Vergütungsansprüche nicht erfüllen und der Arbeitnehmer eine Geldzahlung iHd. Sachbezugswerts - ein Prozent des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung - beanspruchen kann.
1 Die Parteien streiten noch über Nettovergütungsdifferenzen.
2 Der Kläger war seit dem 4. Juni 2013 bei der Beklagten beschäftigt. Ihm war auf der Grundlage eines „Vertrag(s) über die Kraftfahrzeugbenutzung“ vom 1. März 2014 ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen worden. § 2 Abs. 2 Satz 2 sowie § 3 dieses Vertrags sehen vor, dass der Arbeitgeber ua. die Kosten für den Betrieb des Fahrzeugs trägt.
3 Das Bruttomonatsgehalt des Klägers setzte sich aus einem „Jahresgehalt anteilig“, dem „PKW-Wert gw. Vorteil“ iHv. 445,00 Euro sowie dem „PKW-KM gw. Vorteil“ iHv. 747,60 Euro zusammen. Das „Jahresgehalt anteilig“ betrug in den Monaten Januar 2017 bis Februar 2018 jeweils 3.850,00 Euro brutto, im Monat März 2018 4.230,00 Euro brutto und den nachfolgenden Monaten bis einschließlich April 2020 jeweils 4.285,00 Euro brutto.
4 Der Kläger ist seit Januar 2016 freiwillig gesetzlich krankenversichert. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Ehefrau ist berufstätig und bezieht ein eigenes Einkommen.
5 Der Kläger hat - soweit für die Revision von Relevanz - die Zahlung restlicher Nettovergütung für die Monate Januar 2017 bis April 2020 iHv. insgesamt 12.266,99 Euro verlangt. Er hat gemeint, die Beklagte habe bei Zahlung der Vergütung die Regelungen der § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO, §§ 850 ff. ZPO zu den Pfändungsgrenzen nicht beachtet. Sowohl seiner Ehefrau als auch seinen zwei minderjährigen Kindern sei er uneingeschränkt zum Unterhalt verpflichtet. Dass seine Ehefrau ein eigenes Einkommen erziele, sei unbeachtlich. Deshalb sei die Beklagte verpflichtet, ihm für jeden Monat des streitgegenständlichen Zeitraums die Differenz zwischen dem geldwerten Vorteil der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens iHv. 445,00 Euro und der Höhe des - von ihm errechneten - monatlich pfändbaren Arbeitsentgelts nachzuzahlen.
6 Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 12.266,99 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2020 zu zahlen.
7 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Nettovergütung sei zutreffend berechnet worden. Die Ehefrau des Klägers sei bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenzen aufgrund eigenen Einkommens nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen. Ferner seien die minderjährigen Kinder nur anteilig zu berücksichtigen, da beide Eltern gegenüber den Kindern unterhaltspflichtig seien.
8 Das Arbeitsgericht hat die Klage - soweit hier von Belang - abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers - unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung sowie der Berufung der Beklagten - das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von weiteren 29.639,14 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.210,30 Euro seit dem 10. Dezember 2020 und aus 14.428,84 Euro seit dem 26. Januar 2022 verurteilt. Auf die vom Senat insoweit zugelassene Revision der Beklagten hat dieser das Berufungsurteil mit Urteil vom 31. Mai 2023 (- 5 AZR 273/22 -) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen - zur Zahlung von 2.400,13 Euro netto nebst Zinsen an den Kläger verurteilt. Mit seiner Revision begehrt der Kläger eine weitergehende Klagestattgabe.
9 Die Revision ist überwiegend begründet. Die Beklagte ist - über den vom Landesarbeitsgericht rechtskräftig ausgeurteilten Betrag von 2.400,13 Euro netto nebst Zinsen hinaus - verpflichtet, dem Kläger für die Monate Januar 2017 bis April 2020 weitere 10.995,57 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2020 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg.
10 I. Soweit der Kläger zuletzt mit seiner Revision Verzugszinsen insgesamt bereits ab dem 10. Dezember 2020 verlangt hat, begegnet dies keinen Bedenken. Damit hat er seinen Klageantrag lediglich in Bezug auf eine Nebenforderung in zeitlicher Hinsicht iSv. § 264 Nr. 2 ZPO erweitert (vgl. allg. zur Zulässigkeit einer Klageänderung in der Revisionsinstanz BAG 25. Juni 2025 - 4 AZR 274/24 (F) - Rn. 10 mwN). Das weitergehende Zinsbegehren lässt sich auf der Grundlage des bisherigen Parteivorbringens beurteilen, ohne dass sich das rechtliche Prüfprogramm nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ändert.
11 II. Die Klage ist als Nettolohnklage zulässig (vgl. BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273/22 - Rn. 10, BAGE 181, 136). Den Ausführungen des Klägers ist zu entnehmen, aus welchen monatlichen Einzelforderungen sich der zuletzt noch begehrte Gesamtnettobetrag zusammensetzt.
12 III. Die Klage ist größtenteils begründet. Der Kläger kann über den vom Landesarbeitsgericht zugesprochenen Betrag von 2.400,13 Euro netto nebst Zinsen hinaus gemäß § 611 BGB bzw. § 611a Abs. 2 BGB idF ab dem 1. April 2017 die Zahlung weiterer 10.995,57 Euro netto beanspruchen. Die Beklagte hat die dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum zustehenden Entgeltansprüche ausschließlich in den Monaten Dezember 2018 sowie März, November und Dezember 2019 erfüllt. Für die restlichen Monate trat durch die Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung keine Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB ein, da der Wert des vereinbarten Sachbezugs höher war als der monatlich pfändbare Teil des Arbeitsentgelts des Klägers.
13 1. Nach § 107 Abs. 1 GewO ist das Arbeitsentgelt in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Sachbezüge können nach § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO als Teil des Arbeitsentgelts nur dann vereinbart werden, wenn dies - wie hier (vgl. dazu ausf. BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273/22 - Rn. 13 ff. mwN, BAGE 181, 136) - dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Zudem müssen die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO erfüllt sein. Danach darf der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Bei der Norm handelt es sich um ein Verbotsgesetz iSv. § 134 BGB. Verstößt eine Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, einen Teil des Arbeitsentgelts durch Sachbezug zu tilgen, gegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO, führt dies bei Unteilbarkeit des Sachbezugs zu ihrer Gesamtnichtigkeit.
Ein bereits geleisteter - unteilbarer - Sachbezug kann deshalb in den Monaten, in denen sein Wert höher war als der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens, die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers nicht nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllen. Der Arbeitnehmer hat stattdessen einen Anspruch auf Auszahlung des dem Wert des Sachbezugs entsprechenden Geldbetrags (vgl. BAG 16. April 2025 - 10 AZR 80/24 - Rn. 67; 31. Mai 2023 - 5 AZR 273/22 - Rn. 28 mwN, BAGE 181, 136). Nur wenn der Sachbezug als solcher teilbar ist, ist die Vereinbarung lediglich insoweit nichtig, als der unpfändbare Betrag des Entgelts nicht in Geld gezahlt wird. In diesem Fall ist das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers bis zur Pfändungsfreigrenze in Geld zu leisten und der Umfang des - teilbaren - Sachbezugs entsprechend zu reduzieren (vgl.
BAG 16. April 2025 - 10 AZR 80/24 - aaO; zum Ganzen vgl. HWK/Lembke 11. Aufl. § 107 GewO Rn. 43 ff.).
14 2. Die Höhe des monatlich pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts iSv. § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO ist dabei gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO (in den für den jeweiligen Streitzeitraum maßgeblichen Fassungen) zu bestimmen (vgl. BAG 16. April 2025 - 10 AZR 80/24 - Rn. 64; 31. Mai 2023 - 5 AZR 273/22 - Rn. 21, 30, BAGE 181, 136).
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Musielak/Voit/Flockenhaus 22. Aufl. ZPO § 850e Rn. 14). Eine Anwendung dieser Vorgaben im Rahmen des erst nachfolgend zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO (vgl. BGBl. 2002 I Nr. 62) liefe dem ausdrücklich verlautbarten Willen des Gesetzgebers zuwider. Danach „müssen“ Arbeitgeber das Arbeitsentgelt auch bei der Vereinbarung eines Sachbezugs „mindestens in Höhe des Pfändungsfreibetrags in Geld leisten“ (BT-Drs. 14/8796 S. 25). Außerhalb einer Zwangsvollstreckung gebietet der insoweit speziellere § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO damit, dass zumindest der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts in Geld ausgezahlt wird (vgl. BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273/22 - Rn. 16, BAGE 181, 136).
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Der Kläger war zwar nicht pflichtversichert, sondern lediglich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch in diesem Fall handelt es sich bei den zu leistenden (Zusatz-)Beiträgen aber um solche, die iSv. § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO unmittelbar aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind (vgl. Anders/Gehle/Nober 84. Aufl. ZPO § 850e Rn. 4). Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder ist - in diesem Sinne - ebenfalls gesetzlich normiert, da sie gemäß § 240 SGB V einheitlich vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ (BeitrVerfGrsSz) geregelt ist. Diese bilden als untergesetzliche Normen eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG 19. Dezember 2012 - B 12 KR 20/11 R - Rn. 13 ff., BSGE 113, 1).
Aus ihren Bestimmungen folgt, welche Einnahmearten ggf. in welchem Umfang mit dem Beitragssatz (§ 241 SGB V) zu multiplizieren sind und - ggf. unter zusätzlicher Berücksichtigung eines Zusatzbeitrags (§ 242 SGB V) - die Höhe des zu leistenden Beitrags ergeben (vgl. Becker/Kingreen/Mecke 9. Aufl. SGB V § 240 Rn. 2). Wer - wie der Kläger - in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist, ist nach § 20 Abs. 3 SGB XI zudem zwangsläufig auch in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert und damit gesetzlich verpflichtet, die entsprechenden Beiträge zu entrichten. Die Beitrittserklärung zur gesetzlichen Krankenversicherung gilt als Meldung zur sozialen Pflegeversicherung (§ 50 Abs. 1 Satz 3 SGB XI).
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25 (a) Seine Annahme, die Ehefrau des Klägers habe im Streitzeitraum ihren Lebensbedarf durch eigene Einkünfte decken können, so dass dem Kläger insoweit kein eigenes Einkommen habe verbleiben müssen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen (§ 559 Abs. 1 ZPO) überschritt ihr Nettoeinkommen - auch ohne Berücksichtigung eines ihr gewährten Weihnachtsgelds - in allen Monaten das Niveau der für erwachsene und in einer Wohnung zusammenlebende Personen maßgebenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 SGB XII einschließlich eines 50-prozentigen Zuschlags erheblich. Auch einen vom Kläger reklamierten erhöhten Sonderbedarf wegen längerer Fahrtwege zur Arbeitsstätte hat das Berufungsgericht unter Billigkeitsgesichtspunkten zu Recht nicht in Ansatz gebracht, da seine Ehefrau von ihrem Arbeitgeber nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Fahrtkostenzuschüsse erhielt und ihm selbst ein Dienstwagen überlassen war, dessen Betriebskosten die Beklagte zu tragen hatte.
Die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten führten ebenfalls zu keiner abweichenden Bewertung, weil sie lediglich einen verhältnismäßig geringen Anteil des Gesamteinkommens ausgemacht haben. Selbst bei Annahme eines Sonderbedarfs hätte die Ehefrau des Klägers die auf sie entsprechend ihrem Anteil am gesamten Haushaltsnettoeinkommen entfallenden Kosten bestreiten können, ohne dass der notwendige Abstand zum sozialrechtlichen Existenzminimum nur ansatzweise berührt worden wäre (vgl. dazu BGH 9. Juli 2020 - IX ZB 38/19 - Rn. 16).
26 (b) Ohne Ermessensfehler hat das Landesarbeitsgericht zudem erkannt, dass das Arbeitseinkommen der Ehefrau im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung analog § 850c Abs. 6 ZPO auch bei den Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber den gemeinsamen Kindern zu berücksichtigen ist. Unterhaltsleistungen, die diese vom jeweils anderen Elternteil erhalten, sind eigene Einkünfte iSd. § 850c Abs. 6 ZPO (vgl. BGH 19. Dezember 2019 - IX ZB 83/18 - Rn. 11). Auf die Unterhaltsrichtlinien der Oberlandesgerichte kam es - anders als die Revision meint - dabei nicht an. Angesichts des eigenen Einkommens der Ehefrau, die im Verhältnis zum Kläger gegenüber den Kindern gleichrangig unterhaltspflichtig ist, ist es sachgerecht, sowohl die Steigerungsbeträge nach § 850c Abs. 1 ZPO aF als auch die weiteren nach § 850c Abs. 2 Satz 2 ZPO aF von der Pfändung befreiten Beträge nur proportional zum Anteil der Ehegatten am Nettoeinkommen des gemeinsamen Haushalts in Ansatz zu bringen.
Dem liegt die einer allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Erwartung zugrunde, auch die Ehefrau setze ihr Arbeitseinkommen zur Erhöhung des Familienunterhalts ein, aus welchem angesichts der bestehenden Lebensgemeinschaft der gesamte Lebensbedarf der Familie einschließlich der unterhaltsberechtigten gemeinsamen Kinder gedeckt wird (vgl. BGH 16. April 2015 - IX ZB 41/14 - Rn. 11). Soweit der Kläger in der Revisionsinstanz erstmals einwendet, seine Frau arbeite, um verschiedene eigene Bedürfnisse zu befriedigen, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag in der Revision, der nach § 559 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigungsfähig ist. Ungeachtet dessen räumt die Revision ausdrücklich selbst ein, dass die Ehefrau des Klägers einer Arbeitstätigkeit auch nachgeht, um mit ihrem Einkommen zum Unterhalt der Familie - zu der auch die Kinder gehören - beizutragen.
27 3. Danach kann der Kläger - über den vom Landesarbeitsgericht bereits ausgeurteilten Betrag von 2.400,13 Euro netto - für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. April 2020 die Zahlung weiterer 10.995,57 Euro netto beanspruchen.
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31 4. Der Anspruch des Klägers ist nicht aufgrund der Ausschlussfristenregelung in § 12 Ziff. 1 seines Arbeitsvertrags verfallen. Die Regelung - bei der es sich bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt - ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1BGB unwirksam. Sie benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil der Beginn der Ausschlussfrist bereits an die bloße Entstehung eines Anspruchs anknüpft (vgl. dazu BAG 28. August 2019 - 5 AZR 425/18 - Rn. 36 ff., BAGE 167, 349 mit ausf. Begründung).
32 5. Die vom Kläger ab dem 10. Dezember 2020 verlangten Zinsen folgen aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach § 5 Ziff. 2 seines Arbeitsvertrags war das Arbeitsentgelt bis zum 10. eines jeden Folgemonats zu zahlen. Dementsprechend trat hinsichtlich der jüngsten Forderung (Entgelt für April 2020) Verzug bereits am 11. Mai 2020 ein. Eine Mahnung war nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht erforderlich.
33 IV. Die Kostenentscheidung folgt für die erste Instanz aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO und für die zweite und dritte Instanz aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Sie entspricht dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme in erster Instanz.
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