O die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts übersteigt. Dies hat zur Folge, dass der unteilbare Sachbezug in diesen Monaten die Vergütungsansprüche nicht erfüllen und der Arbeitnehmer eine Geldzahlung iHd. Sachbezugswerts - ein Prozent des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung - beanspruchen kann.
folgenden Monaten bis einschließlich April 2020 jeweils 4.285,00 Euro brutto. 4 Der Kläger ist seit Januar 2016 freiwillig gesetzlich krankenversichert. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Ehefrau ist berufstätig und bezieht ein eigenes Einkommen. 5 Der Kläger hat - soweit für die Revision von Relevanz - die Zahlung restlicher Nettovergütung für die Monate Januar 2017 bis April 2020 iHv. insgesamt 12.266,99 Euro verlangt. Er hat gemeint, die Beklagte habe bei Zahlung der Vergütung die Regelungen der § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO, §§ 850 ff. ZPO zu den Pfändungsgrenzen nicht beachtet. Sowohl seiner Ehefrau als auch seinen zwei minderjährigen Kindern sei er uneingeschränkt zum Unterhalt verpflichtet. Dass seine Ehefrau ein eigenes Einkommen erziele, sei unbeachtlich. Deshalb sei die Beklagte verpflichtet, ihm für jeden Monat des streitgegenständlichen Zeitraums die Differenz zwischen dem geldwerten Vorteil der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens iHv. 445,00 Euro und der Höhe des - von ihm errechneten - monatlich pfändbaren Arbeitsentgelts
zuzahlen. 6 Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 12.266,99 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ändert. 11 II. Die Klage ist als Nettolohnklage zulässig (vgl. BAG
1 BGB ein, da der Wert des vereinbarten Sachbezugs höher war als der monatlich pfändbare Teil des Arbeitsentgelts des Klägers. 13 1.
O ist das Arbeitsentgelt in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Sachbezüge können
O als Teil des Arbeitsentgelts nur dann vereinbart werden, wenn dies - wie hier (vgl. dazu ausf. BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273/22 - Rn. 13 ff. mwN, BAGE 181, 136) - dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Zudem müssen die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO erfüllt sein. Danach darf der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Bei der Norm handelt es sich um ein Verbotsgesetz iSv. § 134 BGB. Verstößt eine Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, einen Teil des Arbeitsentgelts durch Sachbezug zu tilgen, gegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO, führt dies bei Unteilbarkeit des Sachbezugs zu ihrer Gesamtnichtigkeit. Ein bereits geleisteter - unteilbarer - Sachbezug kann deshalb in den Monaten, in denen sein Wert höher war als der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens, die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers nicht
1 BGB erfüllen. Der Arbeitnehmer hat stattdessen einen Anspruch auf Auszahlung des dem Wert des Sachbezugs entsprechenden Geldbetrags (vgl. BAG
Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO (in den für den jeweiligen Streitzeitraum maßgeblichen Fassungen) zu bestimmen (vgl. BAG
3 Satz 1 ZPO Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. Besteht die Naturalleistung und damit der Sachbezug in der Überlassung eines privat nutzbaren betrieblichen Kraftfahrzeugs, beträgt dessen Wert
Vm. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ein Prozent des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung (vgl. BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273/22 - Rn. 24 mwN, BAGE 181, 136). Ein
G zu ermittelnder geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers für die Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (sog. 0,03 %-Regelung) ist hingegen nicht zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich weder um einen Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO noch um eine Naturalleistung iSv. § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO (ausf. BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273/22 - Rn. 25 ff., aaO). 16 b) Auch § 850e Nr. 3 Satz 2 ZPO findet bei der Ermittlung des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts im Rahmen von § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO keine Anwendung. Dies zeigen sowohl die Gesetzeshistorie als auch der Sinn und Zweck von § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO.
dem bereits zum 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen § 850e Nr. 3 Satz 2 ZPO (vgl. BGBl. I S. 956) ist der in Geld zahlbare Betrag des Arbeitseinkommens insoweit pfändbar, als der
ZPO unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist. Damit ist bei einer Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen der Wert der Naturalleistung auf das unpfändbare Entgelt des Arbeitnehmers anzurechnen, da durch den Erhalt der Naturalien ein Teil seines Bedarfs als gedeckt angesehen wird (vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus 22. Aufl. ZPO § 850e Rn. 14). Eine Anwendung dieser Vorgaben im Rahmen des erst
folgend zum
3 Satz 1 ZPO errechneten Summe aus Geld- und Naturalleistungen sind die
Im Anschluss daran sind von dem so errechneten Betrag die Steuern und die vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge sowie ggf. die in § 850e Nr. 1 Satz 2 ZPO aufgeführten Beträge in Abzug zu bringen (vgl. zur Auslegung des § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO BAG 17. April 2013 - 10 AZR 59/12 - Rn. 19 ff., BAGE 145, 18). Beitragszuschüsse des Arbeitgebers
§ 61 SGB XI sind von den vom Arbeitnehmer erbrachten Beitragszahlungen abzusetzen, sodass im Ergebnis nur die Differenz
1 Satz 2 Buchst. b ZPO bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen ist (BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273/22 - Rn. 21 ff., BAGE 181, 136). 18 d) Diesen Grundsätzen folgend hat das Landesarbeitsgericht zunächst das in den eingereichten Entgeltabrechnungen des Klägers jeweils ausgewiesene anteilige Bruttojahresgehalt sowie den
Vm. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelten Wert der Privatnutzung des Dienstwagens von 445,00 Euro addiert. Anlass für einen Abzug
ZPO bestand
den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht. Sodann hat es die ebenfalls in den eingereichten Entgeltabrechnungen ausgewiesenen Steuern und die vom Kläger zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge - abzüglich der von der Beklagten geleisteten Zuschüsse - abgezogen (§ 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO). Dabei kam es entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht darauf an, ob die Beiträge des Klägers für seine Krankenversicherung „den Rahmen des Üblichen“ iSv. § 850e Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ZPO überstiegen. Der Kläger war zwar nicht pflichtversichert, sondern lediglich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch in diesem Fall handelt es sich bei den zu leistenden (Zusatz-)Beiträgen aber um solche, die iSv. § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO unmittelbar aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind (vgl. Anders/Gehle/Nober
3 SGB XI zudem zwangsläufig auch in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert und damit gesetzlich verpflichtet, die entsprechenden Beiträge zu entrichten. Die Beitrittserklärung zur gesetzlichen Krankenversicherung gilt als Meldung zur sozialen Pflegeversicherung (§ 50 Abs. 1 Satz 3 SGB XI). 19 e) Im nächsten Schritt hat das Landesarbeitsgericht - ausgehend von dem entsprechend berechneten Nettoeinkommen des Klägers -
F vom
dem Verhältnis seines Nettoeinkommens am Gesamtnettoeinkommen der Familie in Ansatz gebracht. Die Ehefrau des Klägers hat es aufgrund der von ihr erzielten Einkünfte unberücksichtigt gelassen. Entgegen der Annahme der Revision ist dies nicht zu beanstanden. 20 aa) Zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen regelt § 850c Abs. 1 ZPO aF einen unpfändbaren Grundbetrag. Dieser ist entsprechend den Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers gestaffelt und
oben begrenzt. Für den Teil des Arbeitseinkommens, der diesen Grundbetrag übersteigt, gelten die weiteren Pfändungsbeschränkungen des § 850c Abs. 2 ZPO aF. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung seinem (früheren) Ehegatten, (früheren) Lebenspartner oder Verwandten in gerader Linie, zu denen auch eigene Kinder gehören, Unterhalt schuldet und tatsächlich gewährt (vgl. BAG
billigem Ermessen bestimmen, dass diese bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt (ausf. BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273/22 - Rn. 33, BAGE 181, 136). Entgegen der Auffassung der Revision steht der Zweck des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO dem nicht entgegen. Die Norm soll zwar den Arbeitnehmer schützen, indem sie ihm eine Auszahlung des pfändbaren Teils seines Arbeitsentgelts in Geld sichert. Ein Bedürfnis für einen gesteigerten Schutz besteht - ebenso wie bei der Zwangsvollstreckung - für den Arbeitnehmer jedoch auch im Rahmen von § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO insoweit nicht, wie seine Unterhaltsberechtigten über eigene Einkünfte verfügen. 22
den sozialrechtlichen Regelungen die Existenzsicherung gewährleistenden Sätze herangezogen werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Pfändungsfreigrenzen dem Arbeitnehmer und seinen Unterhaltsberechtigten nicht nur das Existenzminimum, sondern einen deutlich darüber liegenden Anteil am Arbeitseinkommen erhalten wollen. Bei einer Orientierung an den sozialrechtlichen Regelungen muss daher im Rahmen der tatrichterlichen Ermessensausübung ein Zuschlag vorgenommen werden, der bei einer Höhe zwischen 30 und 50 vH regelmäßig nicht zu beanstanden ist (vgl. auch BGH 9. Juli 2020 - IX ZB 38/19 - Rn. 15). 24
F die Ehefrau des Klägers gänzlich unberücksichtigt gelassen und die Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern lediglich entsprechend dem Anteil des Klägers am Gesamtnettoeinkommen des Haushalts berücksichtigt hat. 25 (a) Seine Annahme, die Ehefrau des Klägers habe im Streitzeitraum ihren Lebensbedarf durch eigene Einkünfte decken können, so dass dem Kläger insoweit kein eigenes Einkommen habe verbleiben müssen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
den für den Senat bindenden Feststellungen (§ 559 Abs. 1 ZPO) überschritt ihr Nettoeinkommen - auch ohne Berücksichtigung eines ihr gewährten Weihnachtsgelds - in allen Monaten das Niveau der für erwachsene und in einer Wohnung zusammenlebende Personen maßgebenden Regelbedarfsstufe
der Anlage zu § 28 SGB XII einschließlich eines 50-prozentigen Zuschlags erheblich. Auch einen vom Kläger reklamierten erhöhten Sonderbedarf wegen längerer Fahrtwege zur Arbeitsstätte hat das Berufungsgericht unter Billigkeitsgesichtspunkten zu Recht nicht in Ansatz gebracht, da seine Ehefrau von ihrem Arbeitgeber
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Fahrtkostenzuschüsse erhielt und ihm selbst ein Dienstwagen überlassen war, dessen Betriebskosten die Beklagte zu tragen hatte. Die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten führten ebenfalls zu keiner abweichenden Bewertung, weil sie lediglich einen verhältnismäßig geringen Anteil des Gesamteinkommens ausgemacht haben. Selbst bei Annahme eines Sonderbedarfs hätte die Ehefrau des Klägers die auf sie entsprechend ihrem Anteil am gesamten Haushaltsnettoeinkommen entfallenden Kosten bestreiten können, ohne dass der notwendige Abstand zum sozialrechtlichen Existenzminimum nur ansatzweise berührt worden wäre (vgl. dazu BGH
F als auch die weiteren
F von der Pfändung befreiten Beträge nur proportional zum Anteil der Ehegatten am Nettoeinkommen des gemeinsamen Haushalts in Ansatz zu bringen. Dem liegt die einer allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Erwartung zugrunde, auch die Ehefrau setze ihr Arbeitseinkommen zur Erhöhung des Familienunterhalts ein, aus welchem angesichts der bestehenden Lebensgemeinschaft der gesamte Lebensbedarf der Familie einschließlich der unterhaltsberechtigten gemeinsamen Kinder gedeckt wird (vgl. BGH 16. April 2015 - IX ZB 41/14 - Rn. 11). Soweit der Kläger in der Revisionsinstanz erstmals einwendet, seine Frau arbeite, um verschiedene eigene Bedürfnisse zu befriedigen, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag in der Revision, der
1 ZPO nicht berücksichtigungsfähig ist. Ungeachtet dessen räumt die Revision ausdrücklich selbst ein, dass die Ehefrau des Klägers einer Arbeitstätigkeit auch
geht, um mit ihrem Einkommen zum Unterhalt der Familie - zu der auch die Kinder gehören - beizutragen. 27
den im Ergebnis zutreffenden Berechnungen des Landesarbeitsgerichts unterschritt der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum - bis auf die Monate Dezember 2018 sowie März, November und Dezember 2019 - den Wert der vereinbarten Privatnutzung seines Dienstwagens. 29
1 Satz 1 ZPO darf ein Gericht einer klagenden Partei quantitativ nicht mehr als beantragt zuerkennen (vgl. etwa BAG
zahlungsbetrag iHv. jeweils 384,51 Euro netto, für Juli bis Dezember 2017 iHv. jeweils 416,79 Euro netto, für Januar und Februar 2018 iHv. jeweils 410,79 Euro netto, für März 2018 iHv. 386,69 Euro netto, für April bis November 2018 iHv. jeweils 350,79 Euro netto, für Januar, Februar sowie April bis Juni 2019 iHv. jeweils 338,79 Euro netto, für Juli bis Oktober 2019 iHv. jeweils 362,92 Euro netto sowie für Januar bis April 2020 iHv. jeweils 356,92 Euro netto. 31 4. Der Anspruch des Klägers ist nicht aufgrund der Ausschlussfristenregelung in § 12 Ziff. 1 seines Arbeitsvertrags verfallen. Die Regelung - bei der es sich bereits
dem äußeren Erscheinungsbild um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt - ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1BGB unwirksam. Sie benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil der Beginn der Ausschlussfrist bereits an die bloße Entstehung eines Anspruchs anknüpft (vgl. dazu BAG 28. August 2019 - 5 AZR 425/18 - Rn. 36 ff., BAGE 167, 349 mit ausf. Begründung). 32 5. Die vom Kläger ab dem 10. Dezember 2020 verlangten Zinsen folgen aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
2 seines Arbeitsvertrags war das Arbeitsentgelt bis zum
2 Nr. 1 BGB nicht erforderlich. 33 IV. Die Kostenentscheidung folgt für die erste Instanz aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO und für die zweite und dritte Instanz aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Sie entspricht dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme in erster Instanz. Ahrendt Neumann Zimmermann Zorn Aue http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600071899&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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