SGB V, •
1. Nr. 13 SGB V, • obligatorischen Anschlussversicherung (OAV)
4 SGB V, • die Pflegepflichtversicherten • die JAE-Übergrenzer • Anwartschaftsversicherung • Beamte, Zeitsoldaten, Polizeianwärter, Wehrdienst • Weiterführung/Umstellung/Beendigung während Haft/Maßregelvollzug • Sicherstellung der Schnittstellen zu den tangierten Versicherungsbereichen Bearbeitung von Mitgliedschaftsanträgen und der Bestandspflege für o.g. Personenkreise, insbesondere durch • Erlass von Verwaltungsakten zum Beginn und Ende der Mitgliedschaft sowie bei Korrekturen und Ablehnungen • versicherungsrechtliche Beurteilung • Beurteilung Haupt- und Nebenberuflichkeit Festsetzung der Beiträge für die unterschiedlichen Personenkreise unter Berücksichtigung der jeweils zutreffenden gesetzlichen Regelungen: 25 % … Selbständiges Pflegen, Prüfen und Korrigieren der Beitragskonten der Versicherten der unterschiedlichen Personenkreise: 15 % … Sicherstellung einer kompetenten Kundenberatung/-betreuung unter Beachtung der Servicekriterien, insbesondere: 20 % • umfassende Kundenberatung von freiwillig und pflichtversicherten Mitgliedern und potenziellen Mitgliedern • Beratung von Steuerbüros, Rechtsanwälten, Arbeitgeber, Sozialämter, Jugendämter, Betreuer, Amtsgerichte, Rententräger Kommunaler Sozialverbände, Ausländerbehörde zur freiwilligen Versicherung • Beratung zu Versicherten mit Auslandsberührung • abteilungsübergreifende Beratung und Unterstützung der Kundenberater in den Filialen, dem Kundencenter und dem Außendienst • Sicherstellung des virtuellen Kundencenters • Durchführung von Anhörungen • kundenorientierte Bearbeitung, Beantwortung und Erfassung von Beschwerden • selbstständige Bearbeitung und entscheidungsreife Prüfung von Widersprüchen und möglicher Abhilfe unter Einhaltung der Fristen • Beratung und Bearbeitung von Wechselwilligen in Zusammenarbeit mit Meldemanagement • Sicherstellung der Dokumentation der Kundenkontakte und Beschwerden im CRM • eigenständige Durchführung des Clearing Prozesses für freiwillige Mitglieder Eigenständige und kundenorientierte Beratung zum Leistungsrecht durch abteilungsübergreifendes Fachwissen: 15 % • Prüfung und Entscheidung über den Beginn und das Ende für das Ruhen der Leistungen • selbstständige Beratung zur Sicherstellung bei Notfallbehandlungen • umfassende Fachkenntnisse zur Beratung, Bearbeitung und Aufklärung zur Sicherstellung der finanziellen Absicherung im Krankheitsfall im gesetzlichen Optionskrankengeld sowie Krankengeldwahltarif hinsichtlich Beginn, Beitragshöhe, Krankengeldhöhe und Ende • Überprüfung, Ermittlung und Verbeitragung während des Bezuges von Entgeltersatzleistungen • Sicherstellung der Schnittstellen zu leistungsgewährenden Bereichen • aktive Beratung zu Mehrwerten und Zusatzangeboten Durchführung von themenübergreifende Aufgaben 5 % • fachliche Unterstützung bei der Einarbeitung von neuen Mitarbeitern • Betreuung von im Team eingesetzten Auszubildenden • Umsetzung der Prüfkonzeptionen • Sicherstellung des Wissenstransfers durch Teilnahme an Fachschaften • Teilnahme an Projekten und an regionalen und überregionalen Arbeitsgruppen • fachspezifische Qualifizierung und Multiplikatorenfunktion für das ganze Team • Entwicklung und Umsetzung von BestPractice-Ansätzen durch Hospitationen • regelmäßige fachliche Weiterbildung … 5 %“ 4 Die Beklagte vergütet die Klägerin
Vergütungsgruppe 6 BAT/AOK-Neu. 5 Die Klägerin hat,
dem bereits vier andere als SB freiwillige Mitglieder beschäftigte Arbeitnehmer mit Schreiben vom Dezember 2020 „für den Fachbereich KC Freiwillige Mitglieder“ eine Vergütung
Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu begehrt hatten, mit Schreiben vom August 2022 ebenfalls eine solche Vergütung rückwirkend ab dem 1. Juli 2020 erfolglos geltend gemacht. 6 Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit erfülle die tariflichen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu. Von ihr würden Kunden im Beitrags-, Leistungs-, und Versicherungsbereich iSd. Tätigkeitsbeispiels
Ziff. 1 Fall 1 dieser Vergütungsgruppe betreut. Zudem lägen die Voraussetzungen des Tätigkeitsbeispiels
Ziff. 2 dieser Vergütungsgruppe vor. Schließlich ergebe sich ein Anspruch auf die begehrte Vergütung auch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. 7 Die Klägerin hat zuletzt - klarstellend - beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 1. Juli 2020
der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu zu vergüten und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Vergütungsgruppe 7 und der Vergütungsgruppe 6 BAT/AOK-Neu beginnend ab dem 1. Juli 2020 ab dem auf die jeweilige Fälligkeit folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und hierzu den Standpunkt eingenommen, der geltend gemachte Vergütungsanspruch sei mangels einer dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu entsprechenden Beschäftigung nicht gegeben. 9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt diese ihr Feststellungsbegehren - allerdings nur noch gestützt auf die tariflichen Eingruppierungsbestimmungen - weiter. 10 Die zulässige Revision ist begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht die Klage nicht abweisen. Das führt im Umfang der eingelegten Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 11 I. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, für die das
1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse - auch hinsichtlich der begehrten Zinsen - gegeben ist (BAG
Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu beanspruchen, ist nicht frei von Rechtsfehlern. 13 1. Die Eingruppierung richtet sich aufgrund vertraglicher Bezugnahme
dem BAT/AOK-Neu. 14 2.
2 BAT/AOK-Neu sind Beschäftigte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang. 15 3. Für die Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind die
stehenden Bestimmungen des BAT/AOK-Neu maßgebend: „Vergütungsordnung zur Anlage 1 a zu § 16 BAT/AOK-Neu … Vergütungsgruppe 5 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern zum Beispiel:
zweijähriger Tätigkeit erfüllt ist. Vergütungsgruppe 7 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern zum Beispiel:
Ziff. 1 Fall 1 der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu setze ausdrücklich eine Betreuung von Kunden voraus, so dass eine bloße Beratung nicht ausreiche. Letztere diene dazu, den Ratsuchenden zu befähigen, eine eigene sachgerechte Entscheidung zu treffen. Demgegenüber übernehme eine Kundenbetreuerin eine umfassendere, ganzheitliche und eigenverantwortliche Betreuung der ihr persönlich zugeordneten Kunden, die auch in einer anlasslosen Kontaktaufnahme bestehen könne. Zudem erfasse die Tätigkeit der Klägerin nicht den Leistungsbereich, da sie lediglich unabhängig von oder im Vorfeld von einem konkreten Versicherungsfall abstrakt zur Reichweite einzelner Leistungen aus einer Versicherung berate und keine Entscheidungen über konkrete Leistungsanträge treffe. 18 b) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es um die Anwendung der Begriffe „Kunden betreuen“ sowie „Leistungsbereich“ und damit um die von unbestimmten Rechtsbegriffen geht (zum Begriff „betreuen“ bereits BAG 13. November 2002 - 4 AZR 428/01 - zu I 1 e bb
dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet „betreuen“ ua. für jemanden sorgen, sich um jemanden kümmern (WAHRIG Deutsches Wörterbuch 2011/2018, https://www.dwds.de/wb/wdw/betreuen, zuletzt abgerufen am 20. Januar 2026). Hierunter kann die Beratung von Kunden ohne weiteres gefasst werden. 22
deren allgemeinen Merkmalen Tätigkeiten ausgeübt werden müssen, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern. Das Tätigkeitsbeispiel ist daher nicht erfüllt, wenn eine Beschäftigte in ihrem Zuständigkeitsbereich zwar die „erste Anlaufstelle“ für Kunden ist, ihre Tätigkeit sich jedoch darauf beschränkt, die Kunden an die zuständigen Sachbearbeiter zu verweisen, einfachere Auskünfte zu erteilen oder Anträge aufzunehmen. Erforderlich ist danach eine qualifizierte fachliche Beratung (BAG 13. November 2002 - 4 AZR 428/01 - zu I 1 e bb und cc
Eintritt eines Versicherungsfalls ist danach weder eine notwendige noch eine hinreichende Voraussetzung für eine Kundenbetreuung im Leistungsbereich. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um eine qualifizierte fachliche Beratung handelt (Rn. 23). Eine solche kann im Leistungsbereich auch dann stattfinden, wenn die Beschäftigte Kunden spezifisch über Präventionsangebote informiert oder im Vorfeld eines Versicherungsfalls nicht nur einfache Auskünfte in Form allgemeiner Informationen zum Leistungsportfolio erteilt, sondern diese bedarfsorientiert zu konkreten Leistungen und insbesondere zu etwaigen individuell in Betracht kommenden Zusatzleistungen persönlich und eingehend berät. Das abweichende Verständnis des Landesarbeitsgerichts, eine Kundenbetreuung im Leistungsbereich setze einen konkreten Versicherungsfall voraus, findet im Wortlaut keine Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt diese Sichtweise auch nicht dazu, dass dem Erfordernis der Betreuung von Kunden im Leistungsbereich neben derjenigen im Versicherungsbereich keine eigenständige Bedeutung zukäme. Erforderlich ist im jeweiligen Bereich eine qualifizierte fachliche Beratung, die bei einfachen Auskünften nicht vorliegt. Es ist durchaus möglich, dass eine Beschäftigte eine qualifizierte Beratung im Versicherungsbereich erbringt und sich hieraus entweder kein qualifizierter Beratungsbedarf im Leistungsbereich ergibt oder der Kunde aufgrund der Arbeitsanweisungen der Arbeitgeberin insoweit an einen anderen Beschäftigten zu verweisen ist. 27 5. Der Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts führt
1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Der Senat kann mangels erforderlicher Feststellungen nicht
3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.