BAG, Urteil vom 25.02.2026 – 5 AZR 22/25 – Anspruch auf Umwandlung einer tarifvertraglichen Jahresleistungsprämie in Gutschrift auf einem Jahresarbeitszeitkonto…
KARE600071941 ECLI:DE:BAG:2026:250226.U.5AZR22.25.0 BAG 5. Senat 20260225 5 AZR 22/25 Urteil § 1 TVG vorgehend ArbG Suhl, 21. März 2024, Az: 4 Ca 1072/23, Urteilvorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 29. Oktober 2024, Az: 1 Sa 63/24, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Anspruch auf Umwandlung einer tarifvertraglichen Jahresleistungsprämie in Gutschrift auf einem Jahresarbeitszeitkonto - Tarifauslegung Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 29. Oktober 2024 - 1 Sa 63/24 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
1 Die Parteien streiten über eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto.
2 Die Klägerin war seit Dezember 2013 als Produktionsmitarbeiterin bei der V GmbH mit einer Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden tätig. Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde am 28. Juli 2020 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Für das Arbeitsverhältnis gelten kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die vom Arbeitgeberverband der Deutschen Kautschukindustrie (ADK) e.V. und der Industriegewerkschaft Bergbau Chemie und Energie (IGBCE) geschlossenen Tarifverträge.
3 Der Tarifvertrag „Jahresleistungsprämie für die deutsche Kautschukindustrie in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 11. Februar 2000 idF vom 22. November 2021 (TV JLP 2021) bestimmt in seinem § 5 („Zusätzliche Einmalzahlung“), dass Beschäftigte, die „jeweils im April ab dem Jahr 2023 in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Monate angehört haben“, mit der Aprilabrechnung eines Jahres eine Zahlung iHv. 26 % - für Arbeitnehmer im Drei-Schicht-Betrieb iHv. 29 % - eines tariflichen Monatsentgelts erhalten. Auf Antrag, der spätestens im November des Vorjahres gestellt werden muss, „können Teile oder der gesamte Betrag soweit betrieblich möglich, auch in Freizeit umgewandelt werden“.
4 Unter dem 30. Mai 2022 vereinbarten die Tarifvertragsparteien eine „Protokollnotiz zu § 5 des Tarifvertrages Jahresleistungsprämie“ (Protokollnotiz 2022). Diese sieht in ihrer Nr. 7 ua. vor, dass „Mitarbeiter in Vollzeit“ insgesamt „einen Umwandlungsanspruch in Höhe von 5 Tagen, 4 Stunden und 55 Minuten“ haben, der sich für Arbeitnehmer, die im Vorjahreszeitraum mindestens sechs Monate im Drei-Schicht-Betrieb tätig waren, auf sechs Tage, zwei Stunden und 18 Minuten erhöht. Nach § 7 Buchst. c der Protokollnotiz werden die Tage „als volle Tage gewährt. Die Stunden können einem Zeitkonto gutgeschrieben oder entsprechend ausgezahlt werden.“ 5 Die zum 1. März 2023 in Kraft getretene Fassung des Tarifvertrags „zur Regelung der Jahresleistungsprämie“ vom 28. Februar 2023 (TV JLP 2023) enthält folgende Regelungen: „§ 5 Zusätzliche Einmalzahlung 1.
Beschäftigte, die jeweils im April ab dem Jahr 2023 in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt mindestens 6 Monate angehört haben, erhalten mit der Aprilabrechnung eines Jahres eine Zahlung in Höhe von 26 % eines tariflichen Monatsentgelts. Bei Arbeitnehmern im Drei-Schicht-Betrieb beträgt der Betrag 29 % eines tariflichen Monatsentgelts. … 6.* Auf Antrag, der spätestens im November eines Vorjahres gestellt werden muss, können Teile oder der gesamte Betrag soweit betrieblich möglich, auch in Freizeit umgewandelt werden. Eine Umwandlung in Freizeit ist für Auszubildende nicht möglich.
Bei Krankheit bei einem bereits festgelegten Freizeittag wird dieser nachgewährt. Ist dies nicht möglich, erfolgt eine entsprechende Auszahlung.
Das Einbringen der Zeit oder des Betrages in Langzeitkonten oder in die betriebliche Altersvorsorge ist möglich.
Die Tage werden als volle Tage gewährt. Die Stunden können einem Zeitkonto gutgeschrieben oder entsprechend ausgezahlt werden. … Protokollnotizen zu § 5 Ziff. 6: *) Mitarbeiter in Vollzeit haben einen Umwandlungsanspruch in Höhe von 5 Tagen (Ein Tag sind 7,5 Stunden.), 4 Stunden und 55 Minuten.
Mitarbeiter in Vollzeit die mindestens 6 Monate im 3-Schicht-Betrieb im Vorjahreszeitraum tätig waren erhalten 6 Tage (Ein Tag sind 7,5 Stunden.), 2 Stunden und 18 Minuten.
Den Betriebsparteien wird empfohlen, im Vorfeld in Betriebsvereinbarungen festzulegen, in welcher Reihenfolge bei entgegenstehenden betrieblichen Gründen vorrangig Freizeit gewährt werden soll. Hier sollen insbesondere private (z.B. Pflegehilfe, Kinderbetreuung) aber auch betriebliche Gründe (z.B. Dreischicht) berücksichtigt werden.“ 6 Der Beklagte führt auf der Grundlage einer von ihm abgeschlossenen „Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit“ vom 17. Dezember 2020 (BV Arbeitszeit) Zeitkonten für jeden Arbeitnehmer.
7 Die Klägerin beantragte im November 2022 die Umwandlung der zusätzlichen Einmalzahlung in Freizeit. Da sie in den Monaten vor April 2023 mindestens sechs Monate im Drei-Schicht-Betrieb tätig war, gewährte der Beklagte ihr sechs Tage als Freizeitausgleich. Für die verbleibenden zwei Stunden und 18 Minuten zahlte er ihr einen Betrag iHv. 33,26 Euro brutto.
8 Nach erfolgloser Geltendmachung hat die Klägerin mit ihrer Klage vom Beklagten die Gutschrift von zwei Stunden und 18 Minuten auf ihrem Arbeitszeitkonto Zug um Zug gegen Rückzahlung iHv. 33,26 Euro brutto verlangt. Sie hat gemeint, § 5 Ziff. 6 TV JLP 2023 gewähre den Arbeitnehmern das Recht zu bestimmen, ob die - über ganze Tage hinausgehenden - Stunden und Minuten ausgezahlt oder auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden müssten.
9 Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihrem Arbeitszeitkonto zwei Stunden 18 Minuten Zug um Zug gegen Rückzahlung von 33,26 Euro brutto gutzuschreiben.
10 Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, er habe den Anspruch der Klägerin aus § 5 TV JLP 2023 vollumfänglich erfüllt. Ziff. 6 der Norm gewähre ihm als Arbeitgeber das Wahlrecht, ob er die Stunden und Minuten dem Arbeitszeitkonto gutschreibe oder einen entsprechenden Betrag hierfür auszahle. Zudem stünden der Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto betriebliche Gründe entgegen.
11 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
12 Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts nicht mit der gegebenen Begründung zurückweisen. Mangels ausreichender Feststellungen kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die zulässige Klage begründet ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO).
13 I. Die Klage ist zulässig, sie ist insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (zu den Anforderungen vgl. BAG 14. Mai 2025 - 5 AZR 215/24 - Rn. 13 mwN). Ausweislich ihres Vorbringens begehrt die Klägerin die Erhöhung des in ihrem Arbeitszeitkonto erfassten Zeitguthabens durch eine Gutschrift von zwei Stunden und 18 Minuten Zug um Zug gegen Rückzahlung des von dem Beklagten hierfür abgerechneten Bruttobetrags iHv. 33,26 Euro. Soweit die Klägerin die Gutschrift ausdrücklich nur Zug um Zug gegen eine von ihr zu bewirkende Leistung begehrt (vgl. § 756 ZPO), ist der Senat an diesen Antrag nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO gebunden.
14 II. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist die Klage nicht deshalb unbegründet, weil dem Beklagten nach § 5 Ziff. 6 Abs. 4 Satz 2 TV JLP 2023 ein Wahlrecht zustand, ob er den volle Tage übersteigenden Teil der in Freizeit umgewandelten zusätzlichen Einmalzahlung auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin gutschreibt oder auszahlt. § 5 Ziff. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 TV JLP 2023 bestimmen vielmehr, dass der Arbeitgeber bei einem fristgemäßen Antrag eines Arbeitnehmers den von diesem bestimmten Teil- oder Gesamtbetrag der zusätzlichen Einmalzahlung - soweit betrieblich möglich - in einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht für dem jeweiligen Betrag entsprechende ganze Arbeitstage umwandeln und die darüber hinausgehenden Stunden und Minuten dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers - wenn vorhanden - gutschreiben muss. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. etwa BAG 12. Februar 2025 - 5 AZR 51/24 - Rn. 21; 23. Oktober 2024 - 5 AZR 110/24 - Rn. 14).
15 1. Bereits der Wortlaut der tariflichen Bestimmungen zeigt, dass § 5 Ziff. 6 Abs. 1 Satz 1 TV JLP 2023 einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Umwandlung der Einmalzahlung in einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht regelt.
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19 2. § 5 Ziff. 6 Abs. 1 Satz 1 TV JLP 2023 gewährt - sofern die dortigen Bedingungen erfüllt sind - dabei ausdrücklich nicht nur einen Anspruch auf Umwandlung eines „volle“ Arbeitstage entsprechenden Teils der zusätzlichen Einmalzahlung. Vielmehr steht nach der Tarifnorm dem Arbeitnehmer die Entscheidung darüber zu, in welchem Umfang er die Einmalzahlung in „Freizeit“ umwandeln möchte. Die begehrte Umwandlung kann sich auch auf den „gesamte(n) Betrag“ der Einmalzahlung beziehen. Nach den Vorgaben in den Protokollnotizen zu § 5 Ziff. 6 TV JLP 2023 führt ein derartiges (fristgemäß angebrachtes) Umwandlungsverlangen, dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, bei in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmern zwangsläufig zu einer „Freizeit“, die nicht ausschließlich ganze Arbeitstage umfasst. Darüber hinaus kann auch eine - betrieblich mögliche - Umwandlung nur eines Teilbetrags der zusätzlichen Einmalzahlung bei Zugrundelegung der in den Protokollnotizen festgelegten Zeiteinheiten zur Folge haben, dass die „Freizeit“ nicht lediglich aus vollen Tagen besteht. § 5 Ziff. 6 Abs. 4 TV JLP 2023 räumt in diesen Fällen keiner der Arbeitsvertragsparteien - weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer - eine Entscheidungsbefugnis darüber ein, ob die ganze Arbeitstage übersteigenden Zeiten dem Arbeitnehmer auszuzahlen oder einem für ihn geführten Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sind.
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Eine fristgemäß verlangte und betrieblich mögliche Umwandlung hätte dann nicht nur zur Folge, dass der Arbeitnehmer - zeitgleich mit der Aprilabrechnung seines Gehalts (vgl. § 5 Ziff. 1 Satz 1 TV JLP 2023) - einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für eine entsprechende Anzahl an vollen Arbeitstagen gegen den Arbeitgeber erhielte. Auch die darüber hinausgehenden Zeiten müssten seinem Arbeitszeitkonto - wenn ein solches geführt wird - gutgeschrieben werden. Damit stünden sie ihm (ggf. je nach den Vorgaben seines Arbeitszeitkontos) ebenfalls als Zeitguthaben zur Verfügung, welches durch bezahlte Freistellung abgebaut werden müsste. Gleichzeitig hätte der Arbeitgeber, soweit ihm die Umwandlung betrieblich möglich ist, diese vorzunehmen und könnte sie nicht durch bloße Auszahlung teilweise verhindern.
Bei einem solchen Verständnis bliebe § 5 Ziff. 6 Abs. 4 Satz 2 TV JLP 2023, soweit er eine entsprechende Auszahlung vorsieht, entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht ohne Anwendungsbereich. Denn in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer über kein Arbeitszeitkonto verfügt, hätte eine entsprechende Auszahlung der weitergehenden Stunden und Minuten zu erfolgen.
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Damit wird den Interessen des Arbeitgebers ausreichend Rechnung getragen. Fehlt es an entgegenstehenden betrieblichen Gründen, muss er den Umwandlungsanspruch der Arbeitnehmer durch Gutschrift dieser Zeiteinheiten auf ihrem Arbeitszeitkonto erfüllen. Die gutgeschriebenen Zeiten unterliegen dann dem Regime des jeweiligen Arbeitszeitkontos. Werden im Betrieb keine Arbeitszeitkonten für die Arbeitnehmer geführt, ist eine Umwandlung der volle Arbeitstage übersteigenden Zeiteinheiten ohnehin nicht betrieblich möglich, da eine Gutschrift nicht erfolgen kann; in diesem Fall sind die betreffenden Stunden und Minuten nach § 5 Ziff. 6 Abs. 4 Satz 2 TV JLP 2023 auszuzahlen.
28 III. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).
29 1. Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - keine Feststellungen getroffen, ob es dem Beklagten betrieblich möglich war, den Anspruch der Klägerin auf die zusätzliche Einmalzahlung auch hinsichtlich der verbliebenen zwei Stunden und 18 Minuten in eine Gutschrift auf ihrem Arbeitszeitkonto umzuwandeln. Dies wird es im fortgesetzten Berufungsverfahren nachzuholen haben. Nachdem der Beklagte geltend gemacht hat, einer solchen Gutschrift stünden betriebliche Gründe entgegen, ist den Parteien im fortgesetzten Berufungsverfahren wegen des Gebots des fairen Verfahrens die Möglichkeit zu eröffnen, hierzu weiter substantiiert vorzutragen.
30 2. Für das fortgesetzte Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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35 IV. Im fortgesetzten Berufungsverfahren wird das Landesarbeitsgericht auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.
Ahrendt Bubach Neumann Teichfuß Werner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600071941&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public