rückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision
tragen. 1 Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch darüber, ob die Beklagten jeweils verpflichtet sind, an die Klägerin eine Rentenabfindung
zahlen. 2 Die im Jahr 1949 geborene Klägerin ist die geschiedene Ehefrau von M. Dieser war seit 1978 Arbeitnehmer der Beklagten
2., die ihm verschiedene Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
gesagt hatte. Seit dem 1. Januar 1999 bezog Herr M vom Beklagten
1., einer betrieblichen Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, eine monatliche Mitgliedsrente nach Maßgabe seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen (nachfolgend: AVB). Daneben bezog er ebenfalls seit dem 1. Januar 1999 von der Beklagten
2. eine monatliche
satzrente auf Grundlage der ab Januar 1998 gültigen „Ordnung der betrieblichen
satzrente“ (nachfolgend: VO 1998). 3 Die AVB des Beklagten
Lebzeiten unterhaltsberechtigt war oder von dem Mitglied regelmäßig seit mindestens einem Jahr vor dem Tod Unterhalt bezogen hat, wenn die Ehe nach Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft und nach dem bis
m
1. lautet auszugsweise: „5.
4 AVB - Hinterbliebenenrente bei Ehescheidung … 5.2 Wurde die Ehe rechtskräftig nach dem ab 1. Juli 1977 geltenden Recht geschieden, erhält die geschiedene Ehepartnerin oder der geschiedene Ehepartner auf Antrag des Mitglieds bei dessen Tod eine Hinterbliebenenrente, sofern ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
erfolgen hat. … Liegt weder ein Antrag noch eine entsprechende Verpflichtung vor, werden Leistungen an die geschiedene Ehepartnerin oder den geschiedenen Ehepartner nach den gesetzlichen Bestimmungen über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erbracht. …“ 5 Die VO 1998 lautet auszugweise wie folgt: „IV - Hinterbliebenenrenten § 11 Leistungsarten Die
satzrente wird an Hinterbliebene als Ehepartnerrente, Waisenrente oder Elternrente gezahlt. § 12 Ehepartnerrente 1 Verstirbt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter oder eine Rentenbezieherin oder ein Rentenbezieher, erhält die hinterbliebene Ehepartnerin oder der hinterbliebene Ehepartner eine Ehepartnerrente. Diese beträgt 60 % der Alters- oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente, die die oder der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte. … § 13 Ehepartnerrente an geschiedene Ehepartnerinnen und Ehepartner … 3 Ist die Scheidung nach dem ab 1. Juli 1977 geltenden Recht rechtskräftig geworden, wird auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters für den Fall des Vorversterbens eine Ehepartnerrente an die geschiedene Ehepartnerin bzw. den geschiedenen Ehepartner erbracht, sofern ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
erfolgen hat. Der Antrag ist unwiderruflich. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn eine entsprechende notarielle oder gerichtliche Vereinbarung oder ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird. … 5 Ist die Scheidung nach dem 30. Juni 1977 rechtskräftig geworden und wurde kein Antrag gemäß Ziffer 3 gestellt, werden Leistungen an die geschiedene Ehepartnerin oder den geschiedenen Ehepartner entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gewährt (siehe Anmerkungen 1). … Anmerkungen 1 Der verlängerte schuldrechtliche Versorgungsausgleich bedeutet, daß die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehepartnerin oder der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehepartner nach dem Tod der verpflichteten Ehepartnerin bzw. des verpflichteten Ehepartners einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Unternehmen geltend machen kann. Das Unternehmen ist allerdings erst dann
r Zahlung verpflichtet, wenn die oder der Ausgleichsberechtigte selbst eine Versorgung erlangt hat oder wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine nach Ausbildung und Fähigkeiten
mutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder das
lasten des geschiedenen Ehemanns für die
m
m schuldrechtlichen Ausgleich seiner Betriebsrentenansprüche bei beiden Beklagten monatlich 1.758,55 Euro
zahlen hatte. In dieser Höhe trat er
dem gemäß § 21 VersAusglG erfüllungshalber seine Ansprüche auf Betriebsrente gegen die Beklagte
2. die Konzernsprecherausschussvereinbarung „Ordnung der betrieblichen
satzrente“ vom 4. Dezember 2013 (nachfolgend: KSprAuV). Die KSprAuV lautet auszugsweise wie folgt: „I Grundsätze § 1 Geltungsbereich 1 Die ‚KSprAuV
satzrente‘ gilt 1.1 Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2014 bei einem Konzernunternehmen1 in ein Arbeitsverhältnis eingetreten sind, für die bei Inkrafttreten der ‚KSprAuV
satzrente‘ eine Ordnung der betrieblichen
satzrente eines Konzernunternehmens gilt und die ordentliche Mitglieder der B-Pensionskasse sind. 1 Konzernunternehmen im Sinne dieser Vereinbarung sind die deutschen Unternehmen des B-Konzerns, an denen die B AG einen durchgerechneten Kapitalanteil von 100 % hält. … § 3 Rentenleistungen Die Leistungen der betrieblichen
satzrente bestehen aus Altersrenten, Renten wegen Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrenten. Die Rentenleistungen werden für das beitragsfähige Einkommen oberhalb der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) erworben. … IV Hinterbliebenenrenten § 11 Leistungsarten Die
satzrente wird an Hinterbliebene als Ehepartnerrente oder Waisenrente sowie als Rente an eingetragene Lebenspartner (Lebenspartnerrente) gezahlt. … § 12 Ehepartnerrente 1 Verstirbt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter oder eine Rentenbezieherin oder ein Rentenbezieher, erhält die hinterbliebene Ehepartnerin oder der hinterbliebene Ehepartner eine Ehepartnerrente. Diese beträgt 60 % der Altersrente oder der Rente wegen Erwerbsminderung, die die oder der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte. … § 13 Ehepartnerrente an geschiedene Ehepartnerinnen und Ehepartner … 5 Ist die Scheidung nach dem ab 1. Juli 1977 geltenden Recht rechtskräftig geworden, wird auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters für den Fall des Vorversterbens eine Ehepartnerrente an die geschiedene Ehepartnerin bzw. den geschiedenen Ehepartner erbracht, sofern nach dem jeweils geltenden Recht ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
erfolgen hat. Der Antrag ist unwiderruflich. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn eine entsprechende notarielle oder gerichtliche Vereinbarung oder ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird. … 7 Ist die Scheidung nach dem 30. Juni 1977 rechtskräftig geworden und wurde kein Antrag gemäß Ziff. 5 gestellt, werden Leistungen an die geschiedene Ehepartnerin oder den geschiedenen Ehepartner entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gewährt (siehe Anmerkungen 1). … Anmerkungen 1 Der verlängerte schuldrechtliche Versorgungsausgleich bedeutet, dass die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehepartnerin oder der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehepartner nach dem Tod der verpflichteten Ehepartnerin bzw. des verpflichteten Ehepartners einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Konzernunternehmen geltend machen kann. Das Konzernunternehmen ist allerdings erst dann
r Zahlung verpflichtet, wenn die oder der Ausgleichsberechtigte selbst eine Versorgung erlangt hat oder die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Erwerbsminderung erfüllt. … § 16 Wegfall der Ehe- oder Lebenspartnerrente … 3 Im Fall der (Wieder-)Verheiratung oder der (Wieder-)Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft der hinterbliebenen Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des hinterbliebenen Ehe- oder Lebenspartners erlischt der Anspruch auf Ehe- oder Lebenspartnerrente mit dem Ablauf des Monats der (Wieder-)Verheiratung oder der (Wieder-)Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Bei (Wieder-)Verheiratung oder (Wieder-)Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren
sage aus dieser ‚KSprAuV
satzrente‘ vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde, wird eine Abfindung in Höhe des sechsunddreißigfachen Monatsbetrages der Ehe- oder Lebenspartnerrente gezahlt. … § 27 Unmittelbare und zwingende Wirkung Der Inhalt dieser Vereinbarung gilt unmittelbar und zwingend für die Arbeitsverhältnisse aller vom Geltungsbereich erfassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. § 28 Inkrafttreten Diese ‚KSprAuV
satzrente‘ tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Sie löst die in den Konzernunternehmen geltenden Ordnungen der betrieblichen
satzrente ab.“ 9 Am 1. Juli 2022 ging die Klägerin eine neue Ehe ein.
vor hatte sie bei der Beklagten
m schuldrechtlichen Versorgungsausgleich“ auszugsweise wie folgt antwortete: „Sie haben bei uns nachgefragt, ob die derzeitigen Zahlungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von Ihrem geschiedenen Ehemann entfallen, sofern Sie nochmals heiraten werden. Grundsätzlich erteilen wir keine rechtlichen Auskünfte
m Versorgungsausgleichsgesetz. Schuldner der Ausgleichsrente ist Ihr geschiedener Ehemann, nicht jedoch die betrieblichen Versorgungsträger. Daher können wir keinen Grund erkennen, die laufende Zahlung des Betriebsrentenanteils Ihres geschiedenen Ehemannes auf Ihr Konto
beenden, der
Ihren Gunsten abgetreten wurde.“ 10 Am 17. August 2022 verstarb M, woraufhin die Zahlung der monatlichen Rente an die Klägerin aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ab November 2022 eingestellt wurde. 11 Mit der beim Landgericht Köln im Jahr 2023 erhobenen Klage hat die Klägerin
nächst nur den Beklagten
1. auf Zahlung einer monatlichen Rente iHv. 1.758,55 Euro brutto für die Monate November 2022 bis Juni 2023 sowie
künftige Leistung in entsprechender Höhe, hilfsweise auf Zahlung einer Rentenabfindung in Anspruch genommen. Das Landgericht Köln hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 17. November 2023 den Rechtsweg
den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen. Im weiteren Verlauf hat die Klägerin ihre Klage gegen die Beklagte
2. erweitert, die sie ebenfalls auf Zahlung monatlicher Rentenleistung und hilfsweise einer Rentenabfindung in Anspruch genommen hat. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur noch die auf Zahlung der Abfindung gerichteten (Hilfs-)Anträge. 12 Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - geltend gemacht, ihr stehe gegen den Beklagten
1. nach § 25 Abs. 1 VersAusglG iVm. § 16 Nr. 2 AVB und gegen die Beklagte
2. nach § 25 Abs. 1 VersAusglG iVm. § 14 Nr. 3 VO 1998 bzw. („ergänzend“) nach § 25 Abs. 1 VersAusglG iVm. § 16 Nr. 3 Satz 2 KSprAuV ein Anspruch auf Zahlung einer Rentenabfindung
. Die genannten Abfindungsregelungen setzten nicht voraus, dass
nächst ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente entstanden sei, der durch eine Wiederheirat entfalle und durch die Abfindung surrogiert werde. Bei anderem Verständnis seien die Regelungen nicht mit § 25 Abs. 1 VersAusglG
vereinbaren. Sie führten
r Schlechterstellung einer geschiedenen Ehefrau gegenüber einer „echten“ Witwe. Dessen ungeachtet habe die Klägerin nach dem Tod ihres geschiedenen Ehemanns für eine juristische Sekunde einen Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente erworben. Dieser Anspruch sei dann durch die - nach Ansicht der Klägerin ohnehin unwirksame - Wiederverheiratungsklausel erloschen und daher abzufinden. Sie selbst sei in ihrer neuen Ehe im Falle des Ablebens ihres zweiten Ehemanns
dem nicht angemessen versorgt. Schließlich beriefen sich die Beklagten aufgrund ihrer Nachfrage über die Auswirkungen ihrer zweiten Heirat treuwidrig auf die Wiederverheiratungsklausel. 13 Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - beantragt, 1. den Beklagten
1.
verurteilen, an sie einen Abfindungsbetrag iHv. 27.568,20 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
zahlen; 2. die Beklagte
2.
verurteilen, an sie einen Abfindungsbetrag iHv. 52.865,64 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, hilfsweise iHv. 40.003,93 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
zahlen. 14 Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen und den Standpunkt eingenommen, ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Rentenabfindung setze nach § 25 VersAusglG iVm. sämtlichen in Betracht kommenden Versorgungsordnungen voraus, dass ein infolge des Ablebens des Versorgungsberechtigten
nächst entstandener Anspruch auf Hinterbliebenenrente aufgrund einer späteren Wiederverheiratung entfalle. Daran fehle es, da einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente die bereits vor dem Tod des geschiedenen Ehemanns erfolgte Wiederverheiratung entgegenstehe. 15 Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin
rückgewiesen und die Revision
gelassen, soweit die Klägerin mit ihren Hilfsanträgen die Verurteilung
r Zahlung von Abfindungsbeträgen geltend gemacht hat. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr bisheriges Begehren insoweit weiter. Die Beklagten begehren die
rückweisung der Revision. 16 Die
lässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil - soweit es noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist -
Recht
rückgewiesen. 17 A. Die
lässigkeit des Rechtswegs
den Arbeitsgerichten ist im Revisionsverfahren gemäß § 17a Abs. 5 GVG iVm. § 73 Abs. 2, § 65 ArbGG nicht mehr
überprüfen (vgl. BAG 22. Oktober 2024 - 3 AZR 23/24 - Rn. 12). Dabei kann dahinstehen, ob das Arbeitsgericht im Hinblick auf die im Verfahren vor dem Landgericht noch nicht am Rechtsstreit beteiligte Beklagte
2.
treffend von einer Bindung an den Beschluss des Landgerichts vom
2. die
lässigkeit des Rechtswegs nicht gerügt hat, war darüber nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht gesondert vorab
entscheiden. Insofern kommt es im Revisionsverfahren nicht mehr darauf an, dass Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche nach § 25 VersAusglG als Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen, nach § 111 Nr. 7, §§ 217, 223 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Familiensachen sind, die im ersten Rechtszug der sachlichen und funktionellen
ständigkeit der Amtsgerichte als Familiengerichte unterliegen (§ 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 23b Abs. 1 GVG). 18 B. Nachdem das Arbeitsgericht im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren nach § 2 Abs. 1, 5 ArbGG entschieden hat, ist auch nicht mehr
prüfen, ob dieses Verfahren in der richtigen Verfahrensart geführt worden ist (§ 73 Abs. 2, § 65 ArbGG iVm. § 17a Abs. 5 GVG: „und die Verfahrensart“). Der Senat ist insbesondere nicht gehalten, das Revisionsverfahren in das für den familienrechtlichen Verfahrensgegenstand einschlägige Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 70 ff. FamFG überzuleiten. Dabei kann offenbleiben, ob die in § 73 Abs. 2, § 65 ArbGG geregelte Bindung der Rechtsmittelinstanzen an die gewählte Verfahrensart auf die Frage beschränkt ist, ob ein Rechtsstreit im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren oder im Urteilsverfahren auszutragen ist, und sich nicht auch auf die Abgrenzung
anderen Verfahrensarten erstreckt. Nach allgemeinen Grundsätzen ist aufgrund der rechtskräftigen Verweisung des Rechtsstreits durch das Landgericht an das Arbeitsgericht weder
beanstanden, dass das Arbeitsgericht das Verfahren im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren durchgeführt hat, noch ist diese Entscheidung im Rechtsmittelverfahren überprüfbar. Bei einer Bindung des erstinstanzlichen Gerichts nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG an den Verweisungsbeschluss hat das Empfangsgericht bei der Fortführung des Verfahrens grundsätzlich die Prozess- oder Verfahrensordnung seiner eigenen Gerichtsbarkeit („Hausverfahrensordnung“) anzuwenden (vgl.
m Verhältnis von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen BGH 18. September 2024 - XII ZR 116/23 - Rn. 20 ff.). Da dem erstinstanzlichen Empfangsgericht in Verweisungsfällen in Bezug auf die Anwendung seiner „Hausverfahrensordnung“ nicht der Vorwurf einer inkorrekten Verfahrensgestaltung gemacht werden kann, ist es konsequent, die Bindung an die Verfahrensordnung der eigenen Gerichtsbarkeit auch in den Rechtsmittelinstanzen eintreten
lassen (vgl. ausführlich BGH 18. September 2024 - XII ZR 116/23 - Rn. 27). 19 C. Die im Revisionsverfahren noch anhängigen Klageanträge sind
lässig, aber unbegründet. 20 I. Die Klägerin nimmt die Beklagten in
lässiger Weise als einfache Streitgenossen nach § 60 ZPO in Anspruch, da die jeweils gegen sie geltend gemachten Abfindungsansprüche im Wesentlichen denselben Anspruchsvoraussetzungen unterliegen, ihnen ein gleichartiger Lebenssachverhalt
grunde liegt und die Ansprüche daher in einem inneren sachlichen
sammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (vgl. BGH
B II der Gründe, BAGE 85, 178). 21 II. Das Landesarbeitsgericht hat
treffend erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten
m Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte. 23 a) § 25 VersAusglG normiert einen eigenständigen Anspruch des Ausgleichsberechtigten gegen den Träger der auszugleichenden Versorgung, der nicht von dem Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente gegen den verstorbenen Ausgleichspflichtigen gemäß § 20 VersAusglG abgeleitet wird (BGH 22. Juni 2022 - XII ZB 584/18 - Rn. 20 mwN; BT-Drs. 16/10144 S. 66). Voraussetzung für diesen Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ist, dass das noch nicht ausgeglichene Anrecht eine Hinterbliebenenversorgung gewährt, also
gunsten des überlebenden (zweiten) Ehegatten einen Anspruch auf Versorgung - Witwen- oder Witwerversorgung - einräumt (BT-Drs. 16/10144 S. 66). In den in § 25 Abs. 2 VersAusglG bestimmten Fällen ist der Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung - trotz Bestehens eines nicht ausgeglichenen Anrechts mit Hinterbliebenenversorgung - ausgeschlossen. 24 b) § 25 Abs. 1 VersAusglG gewährt keinen Anspruch auf Teilhabe an über die dem Ausgleichsverpflichteten
gesagte Hinterbliebenenversorgung hinausgehenden Leistungen (vgl.
April 2011 - XII ZB 122/09 - Rn. 9; 17. November 2004 - XII ZB 46/01 -
II 2 a der Gründe). Die
sätzliche Belastung des Versorgungsträgers erschien dem Gesetzgeber nur hinnehmbar, wenn und soweit der Versorgungsträger dem geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten für den Fall, dass die Ehe mit dem Versicherten bis
dessen Tod fortbestanden hätte,
r Zahlung einer (Hinterbliebenen-)Versorgung verpflichtet gewesen wäre (vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 66). Daran fehlt es nicht nur dann, wenn der Versorgungsträger seinem Versicherten überhaupt keine Hinterbliebenenversorgung
gesagt hat. Eine Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung durch unmittelbaren Anspruch gegen den Versorgungsträger kommt vielmehr auch dann nicht in Betracht, wenn der Versorgungsträger die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung an
sätzliche Voraussetzungen geknüpft hat und diese Voraussetzungen in der Person des geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht vorliegen (
April 2011 - XII ZB 122/09 - Rn. 9; 17. November 2004 - XII ZB 46/01 -
II 2 a der Gründe). 25 c) Der Gesetzgeber hat mit dem eigenständigen Anspruch des Ausgleichsberechtigten gegen den Träger der auszugleichenden Versorgung in § 25 VersAusglG verdeutlicht, dass dem Ausgleichsberechtigten im Versorgungssystem der auszugleichenden Versorgung grundsätzlich die Rechtsstellung einzuräumen ist, die er als verwitweter Hinterbliebener im - fingierten - Fall des Fortbestands der Ehe bis
m Tode des Ausgleichspflichtigen gehabt hätte (BGH 22. Juni 2022 - XII ZB 584/18 - Rn. 20; vgl. auch BT-Drs. 16/10144 S. 66). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daher ein ausschließlich auf den Teilhabeanspruch begrenzter Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung
m Nachteil des Ausgleichsberechtigten unzulässig. Unwirksam sind deshalb solche Regelungen in Versorgungsordnungen, die den
gang
r Hinterbliebenenversorgung nur demjenigen Ehegatten einräumen wollen, der im Zeitpunkt des Tods des Ausgleichspflichtigen mit diesem verheiratet war („Scheidungsklauseln“) (
AusglG BGH 22. Juni 2022 - XII ZB 584/18 - Rn. 20;
April 2011 - XII ZB 122/09 - Rn. 13;
lasten des Versorgungsträgers dar, weil diesem die Möglichkeit der sofortigen Kürzung des Anrechts genommen wird, so dass sich im Vergleich sein Versicherungsfallrisiko erhöht. 28 b) Vorliegend blieb zwar nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts der schuldrechtliche Versorgungsausgleich im Scheidungsurteil vom 26. November 2004 vorbehalten, soweit nicht Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bzw. der Nordrheinischen Ärzteversorgung auf das Versicherungskonto der Klägerin übertragen worden waren. Gleichwohl greift die Ausschlussvorschrift des § 25 Abs. 2 Alt. 1 VersAusglG - ungeachtet der Frage, ob dem Vorbehalt eine Vereinbarung im Sinne der Vorschrift
grunde lag - nicht ein. Denn diese erfasst nicht solche Vereinbarungen nach altem Recht (wie hier im Jahr 2004), wonach private betriebliche Altersversorgungen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben sollen (vgl. Hans. OLG Hamburg
m 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht stellte - anders als eine Vereinbarung anstelle des möglichen Wertausgleichs bei der Scheidung nach geltendem Recht gemäß §§ 9 bis 19 VersAusglG - keine Vereinbarung
lasten eines Versorgungsträgers dar, da das damals geltende Recht (§ 1587b Abs. 4 iVm. § 1587f Nr. 5 BGB aF) den Ehegatten diese Wahlmöglichkeit ohne wirtschaftliche Belastung des Versorgungsträgers eröffnete (Hans. OLG Hamburg
Lebzeiten des Verstorbenen führt auch nicht dazu, dass ein Anrecht bereits ausgeglichen ist iSv. § 25 Abs. 1 VersAusglG. Der Anspruch aus § 25 Abs. 1 VersAusglG auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung tritt im Falle des Ablebens des Ausgleichspflichtigen an die Stelle des nach § 31 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG weggefallenen Anspruchs aus § 20 VersAusglG auf schuldrechtliche Ausgleichsrente; § 25 VersAusglG schließt die Versorgungslücke, die entsteht, wenn die ausgleichspflichtige Person stirbt (OLG Frankfurt 17. Februar 2023 - 6 UF 193/22 - juris-Rn. 23 mwN; BT-Drs. 16/10144 S. 66). 31 b) Die Klägerin kann gleichwohl keine Teilhabe an einer als Abfindung ausgestalteten Hinterbliebenenversorgung nach § 16 Nr. 2 Satz 2 und 3 AVB beanspruchen, weil - wie das Landesarbeitsgericht
treffend erkannt hat - die Voraussetzungen dieser Regelung auch unter Berücksichtigung des nach § 25 Abs. 1 VersAusglG
fingierenden Fortbestands der Ehe nicht erfüllt sind. Daher kann - ohne dass der Senat dies entscheiden muss -
gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass auch Abfindungsansprüche vom Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 Abs. 1 VersAusglG erfasst sind (so
April 2011 - XII ZB 122/09 - Rn. 16 f.; noch offengelassen BGH 17. November 2004 - XII ZB 46/01 -
II 2 b der Gründe). 32 aa) Der Abfindungsanspruch nach § 16 Nr. 2 Satz 2 AVB setzt - wie das Landesarbeitsgericht
treffend angenommen hat - voraus, dass infolge des Tods des Mitglieds beim Hinterbliebenen
nächst ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente entstanden ist, der sodann - also nach dem Ableben des Mitglieds - durch die Wiederverheiratung nach § 16 Nr. 2 Satz 1 AVB in Wegfall gerät und deshalb surrogiert werden soll (ebenso
vergleichbaren Abfindungsregelungen BGH
II 2 b der Gründe ). Dies ergibt die Auslegung der Regelung, die nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen anzulegenden Grundsätzen
erfolgen hat (
den Auslegungsgrundsätzen BAG
1. nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB sind (
r Einordnung von allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Pensionskasse als Allgemeine Geschäftsbedingungen BAG 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 35, BAGE 176, 1). 33
. Eine Teilhabe der geschiedenen Ehegatten an der Abfindungszahlung wird mithin nur über das Versorgungsausgleichsrecht (§ 25 VersAusglG) begründet bzw. vermittelt. Demgemäß erfolgt bereits die Leistung der „Ehepartnerrente“ an die geschiedenen Ehepartner bei Scheidungen ab dem 1. Juli 1977 nach § 8 Nr. 1 erster Spiegelstrich iVm. § 8 Nr. 4 Satz 3 AVB und Nr. 5.2 des Technischen Geschäftsplans (nur) nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Versorgungsausgleich. Da bei den hinterbliebenen Ehepartnern eine erneute Heirat vor dem Versterben des Versorgungsberechtigten aber ausgeschlossen ist, kann die Abfindungsregelung nur im vorstehenden Sinne verstanden werden. 35
gleich will sie einer Umgehung der Wiederverheiratungsklausel durch nichteheliche Lebensgemeinschaften begegnen (
einer vergleichbaren Regelung BGH 17. November 2004 - XII ZB 46/01 -
II 2 b der Gründe). Beide Zwecke werden nicht erreicht, wenn der geschiedene Ehegatte nach der Ehescheidung erneut heiratet und der einen Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung begründende Tod des früheren Ehegatten erst nach der Wiederverheiratung des ausgleichsberechtigten Ehegatten eintritt (BGH 17. November 2004 - XII ZB 46/01 -
II 2 b der Gründe). Soweit die Klägerin mit der Revision darauf verweist, auch die vor dem Tod des ehemaligen Ehegatten eingegangene neue Ehe bedürfe finanzieller Unterstützung, berücksichtigt sie den primären Zweck der Abfindungsregelung nicht ausreichend. Diese dient gerade nicht - wie die Hinterbliebenenrente selbst - vorrangig der Versorgung. 36 bb) Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzung des § 16 Nr. 2 AVB nicht. Da sie vor dem Ableben ihres geschiedenen Ehemanns bereits erneut geheiratet hatte, konnte sie
m Zeitpunkt der Eheschließung im Juli 2022 schon deshalb keinen Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung - Hinterbliebenenrente - erworben haben, weil der Ausgleichsverpflichtete noch lebte. Ein solcher Anspruch konnte deshalb von vornherein auch nicht wegfallen und durch Zahlung eines Kapitalbetrags abgefunden werden. Die Annahme der Klägerin, im Zeitpunkt des Ablebens ihres geschiedenen Ehemanns sei für eine logische Sekunde ein Hinterbliebenenrentenanspruch entstanden, der dann sogleich in Wegfall geraten sei und durch die Abfindung surrogiert werden müsse, findet in den Regelungen der AVB keine Grundlage. Dieser Sichtweise stünde im Übrigen Sinn und Zweck der Abfindungsregelung entgegen. Auch ihr Einwand, sie selbst sei in ihrer neuen Ehe im Falle des Ablebens ihres zweiten Ehemanns nicht angemessen versorgt, ist für das Verständnis der Abfindungsregelung ohne Relevanz, da die Regelung nicht in erster Linie die Versorgung nach einer Wiederheirat gewährleisten soll. 37
April 2011 - XII ZB 122/09 - Rn. 13 ; 7. Dezember 2005 - XII ZB 39/01 - Rn. 14). Gleiches gilt dann folgerichtig für die Abfindungsregelung, die gerade - unter Berücksichtigung der Fiktion des Fortbestands der Ehe nach § 25 Abs. 1 VersAusglG - nicht an das Bestehen der Ehe im Todeszeitpunkt anknüpft, sondern daran, ob die Wiederverheiratung vor oder nach dem Ableben erfolgt. Ein geschiedener Ehegatte, der erst nach dem Versterben des Ausgleichspflichtigen wieder heiratete, erhielte über die Fiktion des Fortbestands der Ehe die Abfindung (vgl.
VAHRG und der Wiederverheiratung vor Renteneintritt des geschiedenen Ehepartners aber nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen BGH 13. April 2011 - XII ZB 122/09 - Rn. 17). Zwar ist eine Wiederheirat vor dem Ableben des (geschiedenen) Ehepartners nur bei geschiedenen Ehepartnern möglich. Dadurch werden aber die geschiedenen Ehepartner nicht allgemein aus dem Anwendungsbereich der Abfindungsregelung ausgenommen, sondern nur die im Zeitpunkt des Tods wiederverheirateten Geschiedenen. 39 bb) Die Fiktion des Fortbestands der Ehe nach § 25 Abs. 1 VersAusglG greift nur, soweit sie erforderlich ist, um über den in der Versorgungszusage vorausgesetzten Bestand der Ehe hinwegzuhelfen. Sie geht nicht so weit, den Fortbestand der Ehe insofern
fingieren, als bei fiktivem Fortbestand der Ehe eine neue Ehe nicht geschlossen worden wäre (vgl.
Dezember 2005 - XII ZB 39/01 -
II 2 c der Gründe). Ein derartiges Verständnis würde
dem die geschiedenen Ehepartner gegenüber den verwitweten Ehepartnern unzulässig besserstellen, da bei Hinwegdenken der Wiederheirat vor dem Ableben des geschiedenen Ehepartners eine spätere Wiederheirat regelmäßig nicht mehr erfolgt und die Wiederverheiratungsklausel damit für die geschiedenen Ehegatten leerliefe. Diese Sichtweise hätte der Klägerin im Übrigen allenfalls
einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente, nicht aber
dem im Revisionsverfahren noch geltend gemachten Abfindungsanspruch verholfen. 40 4. Auf die Rechtswirksamkeit der in den AVB enthaltenen Wiederverheiratungsklausel in § 8 Nr. 3, § 16 Nr. 2 Satz 1 AVB, die die Klägerin im Hinblick auf die vorinstanzlich mit den Hauptanträgen noch verlangte Hinterbliebenenrente bestritten hatte, kommt es für den im Revisionsverfahren allein streitgegenständlichen Anspruch auf Teilhabe am Rentenabfindungsanspruch nicht an. Der Abfindungsanspruch setzt vielmehr gerade voraus, dass die Hinterbliebenenrente aufgrund der Wiederverheiratung infolge der (wirksamen) Wiederverheiratungsklausel entfällt; deren Unwirksamkeit hätte allenfalls
einer Teilhabe der Klägerin an der Hinterbliebenenrente führen können. Mit der rechtskräftigen Abweisung der Hauptanträge durch das Landesarbeitsgericht steht allerdings mit Bindungswirkung fest, dass der Klägerin ab November 2022 keine Ansprüche auf Hinterbliebenenrente
stehen. Die Klägerin macht die Unwirksamkeit der Wiederverheiratungsklausel im Revisionsverfahren daher folgerichtig auch nicht mehr ausdrücklich geltend. 41 5. Da die Rechtswirksamkeit der Wiederverheiratungsklausel für den im Revisionsverfahren geltend gemachten Rentenabfindungsanspruch
gunsten der Klägerin
unterstellen ist, geht auch ihr Einwand, der Beklagte
1. gilt das schon deshalb, weil die Auskunft nicht von diesem, sondern von der Beklagten
2. stammte.
dem war die über den Syndikusrechtsanwalt der Beklagten
treffend. Sie bezog sich auch weder auf Hinterbliebenenrentenansprüche noch auf deren Abfindung. 42 III. Der Klägerin steht auch gegenüber der Beklagten
2. kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Rentenabfindung im Wege der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 Abs. 1 VersAusglG iVm. § 14 Nr. 3 Satz 2 VO 1998 bzw. nach § 25 Abs. 1 VersAusglG iVm. § 16 Nr. 3 Satz 2 KSprAuV
. Deshalb kann vorliegend dahinstehen, ob sich die Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach dem Ableben ihres geschiedenen Ehemanns dem Grunde nach aus der VO 1998 oder der KSprAuV ergeben. 43
2 AVB rechtfertigen würden. Deren Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da die Klägerin bereits vor dem Tod ihres geschiedenen Ehemanns erneut geheiratet hatte und ein Anspruch auf (Teilhabe an der) Hinterbliebenenrente daher nach § 14 Nr. 3 Satz 1 VO 1998 schon nicht
r Entstehung gelangen konnte. Der Treuwidrigkeitseinwand der Klägerin greift - wie oben ausgeführt - nicht. 44 2. Für einen etwaigen Anspruch nach § 25 Abs. 1 VersAusglG iVm. § 16 Nr. 3 Satz 2 KSprAuV gilt Entsprechendes. 45 D. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision
tragen. Waskow Bubach Roloff Süßke Krämer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600071953&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.