BAG, Urteil vom 27.01.2026 – 1 AZR 147/24 – Betriebsvereinbarung - fehlender Betriebsratsbeschluss Die Gerichte müssen die Normen von Betriebsvereinbarungen nach § 293 ZPO…
KARE600072013 ECLI:DE:BAG:2026:270126.U.1AZR147.24.0 BAG 1. Senat 20260127 1 AZR 147/24 Urteil vorgehend ArbG Mönchengladbach, 26. April 2023, Az: 5 Ca 2326/22, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 5. Juni 2024, Az: 12 Sa 506/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Betriebsvereinbarung - fehlender Betriebsratsbeschluss Die Gerichte müssen die Normen von Betriebsvereinbarungen nach § 293 ZPO von Amts wegen ermitteln. Die Amtsermittlungspflicht kann sich - abhängig vom Vortrag der Parteien - auch auf deren Wirksamkeit erstrecken.
1 Die Parteien streiten - zuletzt noch im Rahmen einer Feststellungsklage - über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine höhere Betriebsrente zu zahlen.
2 Der 1960 geborene Kläger war seit 1980 bei der B AG beschäftigt. Ab dem 1. Mai 1980 waren ihm aufgrund einer Gesamtzusage Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über die B Pensionskasse VVaG (Pensionskasse) zugesagt worden. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging in der Folgezeit im Weg eines Betriebsübergangs auf die D GmbH über, die die betriebliche Altersversorgung des Klägers fortführte.
3 Im November 2005 schlossen die D GmbH, deren Betriebsrat und die IGBCE - mit Zustimmung des Arbeitgeberverbands - mit der A Corporation, Japan, für den Fall des Erwerbs ua. eine „Überleitungsvereinbarung zu den Betriebsvereinbarungen vom 11.11.2005“. Nach deren Nr. 5 „Betriebliche Altersversorgung“ gingen die Betriebsparteien davon aus, dass mit der beabsichtigten Neuordnung bei gleichbleibendem Beitragsniveau eine Senkung des Versorgungsniveaus einhergehen würde. Dazu sollten im Januar 2006 Verhandlungen aufgenommen werden.
4 Zum 1. Januar 2006 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Weg eines weiteren Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Da ihr eine dauerhafte Fortführung der Mitgliedschaft in der Pensionskasse nicht möglich war, verhandelte sie mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat über eine künftige Änderung des Durchführungswegs und der Versorgungsbedingungen.
5 Am 17. April 2007 fand eine Sitzung des im Betrieb gebildeten Betriebsrats statt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde unter dem Tagesordnungspunkt 7 „Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung Beschlussfassung“ der Beschluss gefasst, das von der Beklagten vorgestellte „Konzept in der vorliegenden Fassung zu genehmigen“. Im Protokoll einer weiteren Betriebsratssitzung vom 19. Juni 2007 heißt es zu dem - in der Ladung vorgesehenen - Tagesordnungspunkt 6 „Beschlussfassung Betriebsvereinbarung BAV“, die vorliegende Fassung der neuen Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung sei „noch verbesserungsbedürftig“. Am 20. Juni 2007 teilte ein Vertreter der Beklagten, Herr R, in einer E-Mail an den Betriebsratsvorsitzenden ua. mit, die Arbeitgeberin wolle den Änderungswünschen des Betriebsrats zu der von ihr vorgelegten Fassung der Betriebsvereinbarung nur teilweise nachkommen. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt danach unterzeichnete der damalige Betriebsratsvorsitzende, Herr K, eine auf den 13. Juni 2007 datierte „Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung“ (BV 06/2007). Dort war ua. vorgesehen, dass die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer ab dem 1. März 2007 nach Maßgabe eines in der Anlage enthaltenen Leistungsplans über die G Unterstützungskasse e. V. (Unterstützungskasse) erfolgen sollte.
6 Die Beklagte meldete den Kläger mit Wirkung zum 28. Februar 2007 bei der Pensionskasse ab und führte bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31. März 2022 die betriebliche Altersversorgung über die Unterstützungskasse durch. Die Beklagte, die ihren Produktionsbetrieb eingestellt hat, befindet sich inzwischen in Liquidation.
7 Aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Pensionskasse steht dem Kläger für die Zeit vom 1. Mai 1980 bis zum 28. Februar 2007 eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung iHv. monatlich 487,23 Euro zu. Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 und 2. März 2023 erhielt er die Mitteilung, dass sich seine unverfallbare Anwartschaft auf Zahlung einer Altersrente durch die Unterstützungskasse ab Vollendung des 65. Lebensjahres für die Zeit vom 1. März 2007 bis zum 31. März 2022 auf monatlich 175,01 Euro belaufe.
8 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe für die Erfüllung der ihm ursprünglich zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für die Zeit vom 1. März 2007 bis zum 31. März 2022 einzustehen. Die Zusage einer Versorgung über die Pensionskasse sei durch die BV 06/2007 nicht wirksam abgelöst worden. Der damalige Betriebsratsvorsitzende habe die Betriebsvereinbarung nicht wirksam unterzeichnet, weil das Gremium zu keinem Zeitpunkt einen entsprechenden Beschluss gefasst habe.
9 Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Belang - im Rahmen der Anschlussberufung zuletzt sinngemäß beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn nach Vollendung seines 66. Lebensjahres und vier Monaten ab dem 1. Januar 2027 eine monatliche lebenslange Altersrente iHv. 421,98 Euro brutto zu zahlen.
10 Die Beklagte hat beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Sie hat gemeint, die ursprüngliche Versorgungszusage sei durch die BV 06/2007 wirksam abgelöst worden. Der Betriebsrat habe bereits in seiner Sitzung vom 17. April 2007 den Beschluss gefasst, die Betriebsvereinbarung abzuschließen. Das ergebe sich auch daraus, dass es ein nicht unterzeichnetes Schreiben vom 25. April 2007 mit der Überschrift „BR-News“ gegeben habe, in dem den Arbeitnehmern mitgeteilt worden sei, „die Neuordnung der betrieblichen Altersvorsorge … [sei] in trockenen Tüchern“. Sollte der Beschluss nicht bereits im April gefasst worden sein, sei dies spätestens in der Sitzung am 19. Juni 2007 erfolgt. Der Betriebsratsvorsitzende sei danach offensichtlich befugt gewesen, die Betriebsvereinbarung nach Klärung der „verbesserungsbedürftigen“ Punkte mit der Arbeitgeberin zu unterschreiben. Zumindest habe der Betriebsrat den Abschluss in seiner Sitzung am 18. Dezember 2007 genehmigt. Dort habe er die Betriebsvereinbarung zur „Betrieblichen Grundrente, Zusatzrente“ einstimmig beschlossen. Für den Fall, dass durch das Gremium kein Beschluss gefasst worden wäre, hätte der Betriebsratsvorsitzende mit Anscheins- oder Duldungsvollmacht gehandelt. Da die BV 06/2007 etwa 15 Jahre lang vollzogen worden sei, sei sie jedenfalls aus Vertrauensschutzgesichtspunkten - wenigstens für die Vergangenheit - als wirksam zu behandeln.
11 Das Landesarbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag - nach Durchführung einer Beweisaufnahme - in dem noch streitgegenständlichen Umfang stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr vollständiges Abweisungsbegehren weiter.
12 Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der zulässigen Anschlussberufung des Klägers, soweit sie Gegenstand der Revision ist, zu Recht stattgegeben.
13 A. Die Anschlussberufung des Klägers war zulässig.
14 I. Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine Anschlussberufung bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG entsprechend anwendbar. Für die Berufungsbeantwortung gilt anstelle der „gesetzten“ die durch § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestimmte gesetzliche Frist. Im Fall des § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG ist der Ablauf der verlängerten Frist maßgeblich (BAG 10. November 2021 - 10 AZR 256/20 - Rn. 17 mwN; 25. März 2021 - 8 AZR 120/20 - Rn. 52).
15 II. Danach hat der Kläger den Feststellungsantrag am 2. November 2023 rechtzeitig iSv. § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO innerhalb der bis zum 3. November 2023 verlängerten Berufungsbeantwortungsfrist schriftsätzlich angekündigt.
16 B. Der Feststellungsantrag ist - nach gebotener rechtsschutzgewährender Auslegung (vgl. dazu BAG 28. Juli 2020 - 1 ABR 41/18 - Rn. 11 mwN, BAGE 171, 340) - zulässig.
17 I. Ausgehend vom Wortlaut des Antrags begehrt der Kläger zwar die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Januar 2027 - und damit ab Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung - eine Betriebsrente „iHv. 421,98 Euro brutto zu zahlen“. Wie seine Begründung erkennen lässt, möchte er aber lediglich festgestellt wissen, dass die Beklagte für die - der Höhe nach inzwischen unstreitige - Zahlung einer um monatlich 421,98 Euro höheren Betriebsrente einzustehen hat. Diese Betriebsrente erhielte er aus seiner Sicht nach der Satzung und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse, wenn er auch in der Zeit vom 1. März 2007 bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31. März 2022 weiterhin bei dieser angemeldet gewesen wäre. Der Kläger hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Unterstützungskasse ihm für die Zeit vom 1. März 2007 bis zum 31. März 2022 voraussichtlich nur eine monatliche Altersrente iHv. 175,01 Euro zahle, sodass er von der Beklagten den Ausgleich der monatlichen Differenz verlangen könne. Dies zeigt, dass sein Antrag - abweichend von seiner sprachlichen Fassung - auf die Feststellung gerichtet ist, die Beklagte habe ihm aufgrund ihrer Einstandspflicht ab Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“ Leistungen in dem Umfang zu gewähren, dass er - unter Berücksichtigung einer ggf. von der Unterstützungskasse gezahlten Altersrente - eine um monatlich 421,98 Euro höhere Betriebsrente erhält.
18 II. Mit diesem Verständnis ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Für die Beklagte ist erkennbar, was von ihr verlangt wird. Dass der Kläger die konkrete Höhe einer künftigen Einstandspflicht der Beklagten nicht beziffern kann, steht dem nicht entgegen. Etwaige ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls von der Beklagten zu gewährende Leistungen sind ohne Weiteres berechenbar.
19 III. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind gegeben.
20 1. Der Kläger erstrebt die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Ein solches wird bereits mit dem Entstehen einer Versorgungsanwartschaft begründet (vgl. BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 618/19 - Rn. 24, BAGE 174, 116 ; 22. September 2020 - 3 AZR 433/19 - Rn. 17 mwN). Eine Feststellungsklage muss sich zudem nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder - wie hier - auf Verpflichtungen sowie den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. nur BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19 mwN, BAGE 141, 259).
21 2. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht ebenfalls. Die Beklagte stellt ihre Leistungspflicht in Abrede. Der Kläger hat bereits vor Eintritt des Versorgungsfalls ein rechtliches Interesse daran, Meinungsverschiedenheiten über die Höhe seiner Versorgungsansprüche klären zu lassen (vgl. etwa BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 618/19 - Rn. 25 mwN, BAGE 174, 116).
22 C. Der Feststellungsantrag ist - soweit er noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - begründet. Die Beklagte hat dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls aufgrund ihrer Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG die Differenzen auszugleichen, damit er eine um 421,98 Euro höhere Betriebsrente und somit eine Betriebsrente erhält, die sich nach der Satzung und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse ergäbe, wenn er auch in der Zeit vom 1. März 2007 bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31. März 2022 weiterhin bei dieser Pensionskasse angemeldet gewesen wäre.
23 I. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch dann einzustehen, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG soll sichergestellt werden, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (vgl. BAG 20. August 2019 - 3 AZR 561/17 - Rn. 60 mwN). Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall daher erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die dem Arbeitnehmer zustehen. Die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG gilt insbesondere auch dann, wenn die vom Arbeitgeber zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse durchgeführt werden (vgl. BAG 14. März 2023 - 3 AZR 197/22 - Rn. 18 ff. mwN, BAGE 180, 262).
24 II. Dem Kläger waren von der B AG durch Gesamtzusage ab dem 1. Mai 1980 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden, die über die Pensionskasse und damit nach Maßgabe der dort geltenden Versorgungsbestimmungen durchgeführt werden sollten. Die Rechte und Pflichten aus dieser Versorgungszusage sind nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf das Arbeitsverhältnis mit der D GmbH und mit Wirkung zum 1. Januar 2006 auf das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten übergegangen. Die Ruhegeldzusage wurde nicht zum 1. März 2007 durch die BV 06/2007 abgelöst.
25 1. Dies ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass seine Versorgungszusage nicht abänderbar gewesen wäre. Die Zusage war ablösungs- und damit auch betriebsvereinbarungsoffen.
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29 2. Die ursprüngliche Versorgungszusage wurde jedoch deshalb nicht durch die BV 06/2007 abgelöst, weil diese Betriebsvereinbarung mangels ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrats unwirksam ist.
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Die demokratisch legitimierte Grundlage hierfür bildet das Betriebsverfassungsgesetz in seiner konkreten Ausgestaltung und unter Berücksichtigung der für die Betriebsparteien bei ihrer Rechtsetzung bestehenden Binnenschranken. Damit hat der Gesetzgeber den Betriebsparteien die Aufgabe überlassen, einen bestimmten Bereich nach näheren Maßgaben im Weg der Selbstverwaltung autonom zu regeln (vgl. BAG 12. Dezember 2006 - 1 AZR 96/06 - Rn. 16 f., BAGE 120, 308). Die - auf einer regelmäßigen demokratischen Wahl beruhende - Repräsentanz der Belegschaft durch den Betriebsrat vermittelt dessen Legitimation zur betrieblichen Rechtsetzung. Die Befugnis des Betriebsrats - als die Arbeitnehmer repräsentierendes Kollegialorgan - zur Schaffung von objektivem, betrieblichem Recht erfordert aber eine demokratischen Grundprinzipien gerecht werdende Willensbildung dieses Gremiums.
Sie hat nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich und gemeinschaftlich durch einen mehrheitlich getroffenen Beschluss zu erfolgen. Eine betriebliche Rechtsetzung aufgrund bloßer Anscheinsvollmacht des Betriebsratsvorsitzenden ist hiermit nicht vereinbar. Die bloße Veranlassung eines Rechtsscheins durch den Betriebsrat oder seine Mitglieder kann keine Geltung von Rechtsnormen im Betrieb begründen (BAG 8. Februar 2022 - 1 AZR 233/21 - Rn. 28 f. mwN, BAGE 177, 112).
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38 (a) So ermöglichen bereits die Regelungen in § 29 Abs. 3 und 4 iVm. § 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG dem Arbeitgeber, im Vorfeld des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung die erforderliche Beschlussfassung des Betriebsrats zu veranlassen und sich diese durch Aushändigung einer Abschrift des entsprechenden Teils der Sitzungsniederschrift nachweisen zu lassen. Macht der Arbeitgeber von seinem in § 29 Abs. 4 Satz 1 BetrVG vorgesehenen Recht Gebrauch, die Anberaumung einer Betriebsratssitzung zu einem bestimmten Gegenstand zu verlangen, nimmt er daran teil und lässt sich nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG eine Abschrift des entsprechenden Teils der Sitzungsniederschrift aushändigen, ist gewährleistet, dass er einen aussagekräftigen Nachweis über einen (etwaigen) Beschluss des Betriebsrats in dieser Angelegenheit erhält (ausf. dazu BAG 8. Februar 2022 - 1 AZR 233/21 - Rn. 35 ff. mwN, BAGE 177, 112).
39 (b) Darüber hinaus ist der Betriebsrat im Fall des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen zeitnah geltend zu machendes Verlangen eine den inhaltlichen und formellen Maßgaben des § 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG entsprechende Abschrift desjenigen Teils der Sitzungsniederschrift auszuhändigen, aus dem sich die - für die Wirksamkeit der vom Betriebsratsvorsitzenden abgegebenen Erklärung erforderliche - Beschlussfassung des Gremiums ergibt (ausf. dazu BAG 8. Februar 2022 - 1 AZR 233/21 - Rn. 40 ff. mwN, BAGE 177, 112). Entgegen der Auffassung der Beklagten führt diese Verpflichtung des Betriebsrats nicht zu einem unzulässigen Eingriff des Arbeitgebers in die selbständig und eigenverantwortlich wahrzunehmende Amtsführung des Betriebsrats. Dem Arbeitgeber wird dadurch kein mit der - als Strukturprinzip der Betriebsverfassung - gesetzlich geforderten Eigenständigkeit des Betriebsrats und damit seiner Unabhängigkeit unvereinbares Kontrollrecht eingeräumt. Er erhält lediglich zur Sicherung seiner berechtigten Interessen die situativ gebundene Möglichkeit, sich einen aussagekräftigen Beleg über das Vorhandensein eines vom Betriebsrat ohnehin schon von Gesetzes wegen (§ 33 BetrVG) vorzunehmenden Beschlusses zu verschaffen (BAG 8. Februar 2022 - 1 AZR 233/21 - Rn. 48 mwN, aaO).
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Eine solche Amtsermittlungspflicht wird nur dann ausgelöst, wenn sich aus dem Sachvortrag der Parteien Umstände ergeben, die darauf hindeuten, dass einer Betriebsvereinbarung kein ordnungsgemäßer Beschluss zugrunde liegen könnte. Ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen iSv. § 138 Abs. 4 ZPO durch eine Partei genügt insoweit nicht. Die Vorschrift ermöglicht es einer Partei, die Beweisbedürftigkeit einer ihr unbekannten Tatsache herzustellen, die möglicherweise wahr ist und deshalb unter Beachtung der Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO nicht (als unwahr) bestritten werden darf (BGH 22. Juli 2021 - I ZR 123/20 - Rn. 23). Sie ist auf zivilprozessuale Verfahren zugeschnitten, in denen der Beibringungsgrundsatz gilt, und findet deshalb im Rahmen der Amtsermittlung nach § 293 ZPO keine Anwendung.
Soweit der Senat in der Entscheidung vom 8. Februar 2022 (- 1 AZR 233/21 - Rn. 42, BAGE 177, 112) - nicht tragend - davon ausgegangen ist, dass ein Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO auch im Anwendungsbereich von § 293 ZPO möglich ist, hält er daran nicht fest.
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46 (a) Nach § 292 ZPO ist, wenn das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung aufstellt, grundsätzlich der Beweis des Gegenteils zulässig. Gesetzliche Vermutungen iSv. § 292 ZPO sind besondere Normen der Beweislastverteilung (MüKoZPO/Prütting 7. Aufl. ZPO § 292 Rn. 29). Besteht eine gesetzliche Vermutung, hat die begünstigte Partei nur die diese begründenden Tatsachen darzulegen, muss jedoch nicht (auch) die vom Gesetz vermutete Tatsache vortragen (BGH 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08 - Rn. 13 mwN). Für diese Bestimmung ist im Rahmen von § 293 ZPO kein Raum, weil es insoweit schon an einer prozessualen Beweisführungslast einer Partei fehlt. Abgesehen davon sieht das Gesetz an keiner Stelle eine Vermutung vor, der Betriebsratsvorsitzende handele nur im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse (anders, allerdings ohne Begründung, zum Abschluss eines Interessenausgleichs BAG 24. Februar 2000 - 8 AZR 180/99 - zu II 3 b der Gründe). § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG regelt die Kompetenz des Betriebsratsvorsitzenden, enthält aber keine Beweisvorschrift (Linsenmaier FS Wißmann 2005 S. 378, 385; Raab ZFA 2022, 149, 161).
47 (b) Ebenso wenig sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Anscheinsbeweis im Sinn einer Beweiserleichterung für die darlegungspflichtige Prozesspartei oder einer sog. tatsächlichen - wenn auch jederzeit widerleglichen - Vermutung als eine Form der Beweislastumkehr (vgl. BGH 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 - Rn. 29, BGHZ 193, 159) im Rahmen von § 293 ZPO anwendbar. Unabhängig von der Frage, ob es einen Erfahrungssatz geben kann, ein Betriebsratsvorsitzender unterzeichne Betriebsvereinbarungen ausschließlich auf der Grundlage eines ihn dazu ermächtigenden Beschlusses des Gremiums (abl. Nause FS Etzel 2011 S. 271, 279 f.; Raab ZFA 2022, 149, 162 f.), setzen beide Rechtsinstitute voraus, dass eine - prozessuale - Beweisführungslast besteht.
Dies ist bei einer gerichtlichen Pflicht zur Ermittlung von Amts wegen nach § 293 ZPO nicht der Fall. Soweit das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit angenommen hat, es spreche eine - jederzeit widerlegliche - Vermutung dafür, dass der Betriebsratsvorsitzende im Rahmen eines ordnungsgemäßen Beschlusses gehandelt habe (BAG 19. März 2003 - 7 ABR 15/02 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 105, 311; 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - zu B I 3 b bb der Gründe; 24. Februar 2000 - 8 AZR 180/99 - zu II 3 b der Gründe; 17. Februar 1981 - 1 AZR 290/78 - zu II 1 a aa der Gründe, BAGE 35, 80; zweifelnd BAG 19. Januar 2005 - 7 ABR 24/04 - zu B I 3 der Gründe; offengelassen in BAG 9. Dezember 2014 - 1 ABR 19/13 - Rn. 17, BAGE 150, 132), betrafen diese Entscheidungen nicht den Abschluss von nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG normativ wirkenden Betriebsvereinbarungen (vgl. zum Interessenausgleich BAG 23. September 2003 - 1 AZR 576/02 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 107, 347; 20. April 1994 - 10 AZR 186/93 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 76, 255).
Inhalt und Wirksamkeit etwaiger Vereinbarungen ohne Rechtsnormcharakter sind nicht nach § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. Eine Divergenzanfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG war deshalb nicht erforderlich.
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53 (a) Soweit die Beklagte unter Verweis auf die mathematische „Methode des Negativbeweises“ meint, es sei schlicht undenkbar, dass der Betriebsratsvorsitzende eine Betriebsvereinbarung unterzeichne, obwohl das Betriebsratsgremium einige Tage zuvor deren Abschluss abgelehnt habe, ohne dass irgendein Protest erfolgt sei und ohne dass sich später auch nur ein einziges der damaligen Betriebsratsmitglieder an den Vorgang erinnere, verkennt sie die Würdigung des Landesarbeitsgerichts. Das Landesarbeitsgericht hat nicht - als Gegenteil einer „positiven“ Beschlussfassung - angenommen, der Betriebsrat habe den Abschluss der Betriebsvereinbarung abgelehnt. Es hat vielmehr ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die fehlende Beschlussfassung dem Gremium schlicht „durchgegangen“ sei. Dafür spreche, dass im Betriebsrat ersichtlich Einvernehmen über die Notwendigkeit einer Neuregelung an sich bestanden habe, sodass es dem Gremium auf eine förmliche Beschlussfassung nicht mehr angekommen sein möge und die einzelnen Mitglieder die Sache „einfach laufen gelassen“ hätten. Danach erscheint es aus Sicht des Landesarbeitsgerichts unter Würdigung der Gesamtumstände möglich, dass der Betriebsratsvorsitzende von einem Einverständnis des Betriebsrats mit der Betriebsvereinbarung im Wesentlichen ausgegangen ist, es aber gleichwohl an dem erforderlichen Beschluss fehlt. Diese Annahme verstößt nicht gegen Denkgesetze.
54 (b) Gleiches gilt, soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, der Betriebsratsbeschluss vom 17. April 2007 habe sich nicht auf den Abschluss der BV 06/2007 beziehen können. Das Landesarbeitsgericht stützt diesen Schluss - anders als die Beklagte meint - nicht ausschließlich darauf, dass der Text der BV 06/2007 zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen hat, sondern vielmehr entscheidend darauf, dass die „Beschlussfassung Betriebsvereinbarung BAV“ als solche ausweislich der Ladung erst für die Betriebsratssitzung vom 19. Juni 2007 vorgesehen war. Das hat die Beklagte auch nicht in Zweifel gezogen. Die Schlussfolgerung des Landesarbeitsgerichts, vor diesem Hintergrund könne nicht angenommen werden, dass Gegenstand des in der Sitzung vom 17. April 2007 gefassten Beschlusses nicht ausschließlich die Zustimmung zum bloßen Konzept für die künftige Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung, sondern zugleich auch die noch abzuschließende Betriebsvereinbarung gewesen sei, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Es ist nicht erkennbar, mit welchen Zeugenaussagen oder Dokumenten diese Beweiswürdigung unvereinbar wäre. Keiner der Zeugen hat bekundet, in der Betriebsratssitzung vom 17. April 2007 sei ein solcher umfassender Beschluss gefasst worden. Selbst der damalige Betriebsratsvorsitzende hat ausgesagt, die Zustimmung des Gremiums sei erst nach Vorlage des Textes der Betriebsvereinbarung erfolgt. Danach kommt es nicht darauf an, ob die „Präsentation Neuordnung“ - wie die Beklagte meint - hinreichend präzise gewesen wäre, um den späteren Abschluss einer Betriebsvereinbarung bereits zu diesem Zeitpunkt zu beschließen.
55 (c) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, angesichts des Wortlauts des Beschlusses im Protokoll der Sitzung vom 17. April 2007 sei nur das Konzept gebilligt, nicht aber schon die Unterzeichnung der BV 06/2007 beschlossen worden, ist auch nicht deshalb denklogisch ausgeschlossen, weil der Betriebsrat unmittelbar nach dieser Betriebsratssitzung schriftlich durch Aushang kommuniziert hätte, die Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung sei „in trockenen Tüchern“. Das Landesarbeitsgericht hat es nach der Beweisaufnahme schon nicht für bewiesen erachtet, dass ein solcher Aushang überhaupt erfolgt war. Zum anderen hat es zutreffend darauf hingewiesen, dass in den „BR-News“ - ebenso wie im Betriebsratsbeschluss vom 17. April 2007 - lediglich von einem Konzept die Rede war.
56 (d) Die Beweiswürdigung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb „evident widersprüchlich“, weil das Landesarbeitsgericht ausgeführt hat, in den Sitzungsniederschriften sei zum Ausdruck gekommen, wenn der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung habe beschließen wollen. Dem Protokoll der Sitzung vom 17. April 2007 sei aber keine Beschlussfassung über eine Betriebsvereinbarung, sondern nur über ein Konzept zu entnehmen. Der Umstand, dass es in anderem Zusammenhang - etwa in Bezug auf die Unterzeichnung von Niederschriften oder auf die Feststellungen über Verhinderungen und Ladungen von Ersatzmitgliedern, Abstimmungsergebnisse oder Genehmigungen von Niederschriften - eine ungeordnete Arbeitsweise des Betriebsrats erkannt hat, stellt keinen Widerspruch dar. Dies betrifft gerade nicht die Niederschrift von Beschlussfassungen über abzuschließende Betriebsvereinbarungen. Die Annahme, ein Gremium, das im Allgemeinen eine ungeordnete Arbeitsweise hat, könne dennoch Beschlussfassungen zu Betriebsvereinbarungen stets korrekt protokolliert haben, verstößt nicht gegen Denkgesetze.
57 (e) Soweit die Beklagte meint, es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass sich der Betriebsrat ausweislich der E-Mail von Herrn R mit der Betriebsvereinbarung intensiv befasst, die Sache danach aber vergessen habe, verkennt sie erneut die Würdigung des Landesarbeitsgerichts. Das Landesarbeitsgericht hat nicht ausgeführt, der Betriebsrat habe „die Sache“ vergessen. Vielmehr hat es lediglich die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass dem Betriebsrat „die fehlende Beschlussfassung ... schlicht durchgegangen“ ist, weil die einzelnen Betriebsratsmitglieder angesichts des Einvernehmens über die an sich bestehende Notwendigkeit einer Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung die Angelegenheit möglicherweise „einfach laufen gelassen“ hätten. Mit Blick auf eine solche Möglichkeit muss auch nicht deshalb zwingend etwas anderes gelten, weil es sich um eine Angelegenheit von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für die Beklagte handelte.
58 (f) Das Landesarbeitsgericht hat entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht übersehen, dass die Formulierung im Protokoll vom 19. Juni 2007 „mit absoluter Sicherheit“ nicht dem entsprochen habe, was in der Sitzung besprochen und beschlossen wurde. Es hat aus der E-Mail von Herrn R vom 20. Juni 2007 geschlossen, dass der Betriebsrat jedenfalls in Bezug auf zwei Punkte Änderungsbedarf angemeldet hatte. Mit Blick darauf schien es ihm plausibel, dass das Gremium - wie aus der Sitzungsniederschrift ersichtlich - am 19. Juni 2007 lediglich beschlossen hatte, dass der Entwurf der BV 06/2007 „noch verbesserungsbedürftig“ sei. An späterer Stelle hat es gleichwohl die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass der Betriebsratsvorsitzende zur Unterschrift ermächtigt werden sollte, auch wenn die Beklagte - wie erfolgt - nicht allen Änderungswünschen nachkommen würde. Nach der Gesamtwürdigung aller Umstände hat es dies jedoch in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht für erwiesen erachtet. Insbesondere musste das Landesarbeitsgericht aus dem Umstand, dass die handschriftlichen Notizen zu der Sitzungsniederschrift vom 19. Juni 2007 nicht auffindbar waren, nicht folgern, der Betriebsrat habe abweichend vom Wortlaut des Protokolls einen „Vorratsbeschluss“ gefasst, der den Betriebsratsvorsitzenden zur Unterzeichnung einer - ggf. nicht in allen Punkten verbesserten - Betriebsvereinbarung ermächtigte.
59 (g) Auch die Würdigung der Aussage des Zeugen K verstößt nicht gegen Denkgesetze. Das Landesarbeitsgericht ist dessen - wiederholten - Aussagen, nie etwas ohne Betriebsratsbeschluss unterschrieben zu haben, angesichts wechselnder Angaben zur Beschlussfassung am 19. Juni 2007 nicht gefolgt. Insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass nach dieser Betriebsratssitzung offensichtlich noch Änderungswünsche seitens des Betriebsrats vorhanden waren, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
60 (h) Zu Unrecht rügt die Beklagte ferner einen Verstoß gegen Denkgesetze mit der Begründung, das Landesarbeitsgericht habe aus der fehlenden Erinnerung sämtlicher Zeugen an eine Beschlussfassung nicht folgern dürfen, es sei kein zustimmender Beschluss gefasst worden; hätte es nennenswerten inhaltlichen Widerspruch gegeben, hätten die Teilnehmer auch nach 17 Jahren noch Erinnerungen an die Diskussion gehabt. Dieser Schluss ist nicht zwingend. Das im Protokoll festgehaltene Ergebnis, die vorliegende Fassung der Betriebsvereinbarung sei „noch verbesserungsbedürftig“ gewesen, kann ebenso gut relativ schnell und ohne intensive Diskussion erzielt worden sein.
61 (i) Die Beweiswürdigung ist entgegen der Auffassung der Beklagten schließlich nicht „evident unvollständig“, weil das Landesarbeitsgericht nicht angegeben hat, welches Gewicht sie jedem einzelnen in die Entscheidung eingestellten Punkt beigemessen hat. Die nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO für den Tatrichter bestehende Verpflichtung, im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind, bedeutet nicht, dass zu jedem in der Beweiswürdigung berücksichtigten Umstand angegeben werden müsste, welches Gewicht ihm im Einzelnen beigemessen worden ist (vgl. BAG 18. Juni 2025 - 7 AZR 50/24 - Rn. 31; 21. Dezember 2022 - 7 AZR 489/21 - Rn. 60 mwN).
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BAG 30. Juni 2021 - 7 ABR 24/20 - Rn. 25; GK-BetrVG/Kreutz 12. Aufl. BetrVG § 19 Rn. 126). Demgegenüber ist eine Betriebsvereinbarung, deren Normen gegen höherrangiges Recht verstoßen, von Anfang an nichtig. Sie entfaltet grundsätzlich keine Rechtswirkungen (vgl. BAG 28. April 1998 - 1 ABR 43/97 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 88, 298; GK-BetrVG/Kreutz 12. Aufl. BetrVG § 77 Rn. 63 f. mwN). Einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung kommt nur feststellende Wirkung zu. Ungeachtet dessen hätte die „Anfechtung“ einer auf den Abschluss einer Betriebsvereinbarung gerichteten Willenserklärung auch nach Maßgabe von § 142 BGB deren - rückwirkende - Nichtigkeit zur Folge.
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Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hätte sie dann Anspruch auf die abschriftliche Aushändigung des entsprechenden Teils der Sitzungsniederschrift gehabt. Dieser hätte wegen ihrer auf § 29 Abs. 3 BetrVG zurückzuführenden Teilnahme an der Sitzung des Betriebsrats auch eine - in ihrer Abwesenheit erfolgte - Beschlussfassung umfassen müssen (vgl. BAG 8. Februar 2022 - 1 AZR 233/21 - Rn. 38, BAGE 177, 112). Auf diese Weise hätte sich die Beklagte zumindest versichern können, dass der Unterzeichnung durch den Betriebsratsvorsitzenden - überhaupt - ein dessen Handeln legitimierender Beschluss zugrunde liegt. Dann hätte sie erkannt, dass am 19. Juni 2007 keinerlei Beschluss gefasst worden war. Nachdem durch den Geschehensablauf am 20. Juni 2007 Zweifel an der Fassung eines den Abschluss der Betriebsvereinbarung legitimierenden Betriebsratsbeschlusses entstanden waren, hätte die Beklagte ferner die Möglichkeit gehabt, in der beschriebenen Weise die Einberufung einer weiteren Betriebsratssitzung mit dem Ziel zu verlangen, den Abschluss der Betriebsvereinbarung entsprechend § 184 Abs. 1 BGB zu genehmigen.
Die Beklagte hätte es dabei jedenfalls in der Hand gehabt, den mit Blick auf die Unwirksamkeit der BV 06/2007 bestehenden Schwebezustand zeitnah zu beenden, indem sie entweder ihre eigene Willenserklärung entsprechend § 178 Satz 1 BGB widerrufen oder den Betriebsrat entsprechend § 177 Abs. 2 Satz 2 BGB - erfolglos - aufgefordert hätte, sich zur Genehmigung zu erklären (vgl. BAG 8. Februar 2022 - 1 AZR 233/21 - Rn. 33, aaO).
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79 3. Die unwirksame BV 06/2007 kann auch nicht entsprechend § 140 BGB in eine - wirksame - Gesamtzusage umgedeutet werden.
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86 III. Da dem Kläger damit auch über den 28. Februar 2007 bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31. März 2022 Leistungen über die Pensionskasse und nach Maßgabe von deren Satzung und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zugesagt waren, muss die Beklagte nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG bei Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“ für diejenigen Differenzen einstehen, die sich zwischen den dem Kläger von der Unterstützungskasse gewährten Leistungen und den Leistungen ergeben, die ihm für diesen Zeitraum zuständen, wenn seine betriebliche Altersversorgung weiterhin über die Pensionskasse durchgeführt worden wäre.
87 IV. Die Feststellungsklage ist damit begründet und - anders als die Beklagte meint - nicht lediglich „derzeit unbegründet“, weil nach der Überleitungsvereinbarung von November 2005 weiterhin nur eine Verhandlungspflicht der Betriebsparteien bestände. Abgesehen davon, dass die genannte Vereinbarung lediglich Absichtserklärungen enthält, scheidet eine Verhandlung mit dem Betriebsrat schon deshalb aus, weil dessen Amt infolge der Betriebsstilllegung erloschen ist und die Voraussetzungen für die Annahme eines Restmandats nach § 21b BetrVG nicht gegeben sind. Das Restmandat trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass die Amtszeit des Betriebsrats vorzeitig endet, wenn die betriebliche Organisation, für die er gebildet ist, wegfällt und er deshalb außerstande ist, die mit der Änderung der betrieblichen Organisation einhergehenden Beteiligungsrechte wahrzunehmen. Es setzt daher einen funktionalen Bezug zu den durch die Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung ausgelösten Aufgaben des Betriebsrats voraus (BAG 12. Juni 2019 - 1 AZR 154/17 - Rn. 72 mwN, BAGE 167, 53). Daran fehlt es hier.
88 D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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