BAG 8 AZR 82/25 (A)
KARE600072014 ECLI:DE:BAG:2026:290126.B.8AZR82.25A.0 BAG 8. Senat 20260129 8 AZR 82/25 (A) EuGH-Vorlage vorgehend ArbG Paderborn, 20. März 2024, Az: 2 Ca 642/23, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 26. Februar 2025, Az: 10 SLa 837/24, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die Beantwortung der folgenden Frage ersucht:
Ist Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass "Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag" auch dann den Gegenstand des Verfahrens bilden, wenn die geltend gemachten Ansprüche ausschließlich auf eine gesetzliche Grundlage gestützt werden und insoweit eine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 wegen unerlaubter Handlung gegeben wäre, aber ein zeitlicher, örtlicher und/oder sachlicher Zusammenhang der unerlaubten Handlung mit einem zwischen den Parteien begründeten Arbeitsverhältnis besteht?
Ist Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass „Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ auch dann den Gegenstand des Verfahrens bilden, wenn die geltend gemachten Ansprüche ausschließlich auf eine gesetzliche Grundlage gestützt werden und insoweit eine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 wegen unerlaubter Handlung gegeben wäre, aber ein zeitlicher, örtlicher und/oder sachlicher Zusammenhang der unerlaubten Handlung mit einem zwischen den Parteien begründeten Arbeitsverhältnis besteht?
A. Gegenstand und Sachverhalt des Ausgangsverfahrens 1 Die Parteien streiten nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses über Ansprüche der Klägerin wegen des Vorwurfs der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen durch die Beklagte und in diesem Zusammenhang über die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte.
2 Die Klägerin - eine haftungsbeschränkte Gesellschaft tschechischen Rechts - ist Herstellerin von Weichplastikartikeln, vornehmlich von Büroartikeln. Sie hat ihren Sitz in M/Tschechische Republik und beliefert von dort aus Kunden in ganz Europa. Bei den Abnehmern handelt es sich überwiegend um große Büroartikellieferanten, die die von der Klägerin hergestellten Produkte unter eigenem „Label“ weiter vertreiben.
3 Die Beklagte ist tschechische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik. Seit Juli 1999 stand sie - zuletzt als Leiterin des Bereichs Customer-Service - in einem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin, das nach übereinstimmendem Parteivorbringen tschechischem Vertragsstatut unterlag. Im Rahmen ihrer Arbeitsaufgaben nahm sie auch Übersetzungstätigkeiten für einen zwischenzeitlich aus dem Unternehmen der Klägerin ausgeschiedenen Geschäftsführer wahr, der zugleich ihr Lebensgefährte war. Am 25. April 2005 trafen die Parteien eine schriftliche Verschwiegenheitsvereinbarung. Außerdem bestand bei der Klägerin eine vom gleichen Tag datierende „Betriebsordnung für die Computertechnik“, deren Kenntnisnahme die Beklagte mit ihrer Unterschrift bestätigt hat.
4 Anfang des Jahres 2019 erfuhr die Klägerin, dass ihr vormaliger Geschäftsführer eine Anschlusstätigkeit in leitender Position bei einer direkten Wettbewerberin der Klägerin aufgenommen hatte. Es handelt sich hierbei um die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige S GmbH (seinerzeit noch firmierend als L GmbH; im Folgenden auch Konkurrentin). Die Klägerin hegte daraufhin Zweifel an der Integrität und Loyalität der Beklagten. Am 23. Januar 2019 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, aufgrund dessen ihr Arbeitsverhältnis am 31. Januar 2019 endete. Einige Zeit später nahm die Beklagte ebenfalls eine Tätigkeit bei der benannten Konkurrentin der Klägerin auf.
5 Im Mai 2019 erlangte die Klägerin Kenntnis davon, dass ihre Konkurrentin „passgenaue“ sogenannte Kampfangebote an Kunden der Klägerin unterbreitete. Sie veranlasste daraufhin Untersuchungen der in ihrem Unternehmen genutzten Computertechnik. Daraus ergab sich, dass die Beklagte am 5. Dezember 2018 sowie am 8. und 17. Januar 2019 insgesamt drei Dateien, die Betriebsinterna der Klägerin - ua. Daten zu Margenauswertungen und zu unternehmerischen Zielen sowie taktischen und strategischen Planungen - enthielten, von ihrer dienstlichen an ihre private E-Mail-Adresse versandt und zwei dieser E-Mails unmittelbar an ihren Lebensgefährten, der zum fraglichen Zeitpunkt schon nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin war, weitergeleitet hatte. Überdies fand sich ein Chat-Protokoll vom 23. Januar 2019, ausweislich dessen die Beklagte einem damaligen Arbeitskollegen mitteilte, bereits einen „neuen Job“ in Deutschland zu haben.
6 Im Zuge in der Tschechischen Republik geführter strafrechtlicher Ermittlungen wurde der Klägerin außerdem bekannt, dass die Beklagte zumindest ab Anfang Dezember 2018 mit dem Geschäftsführer der Konkurrentin über die Konditionen eines Wechsels dorthin verhandelt hatte. Im Rahmen dieser Verhandlungen hatte die Beklagte geschäftliche Informationen betreffend die Klägerin offengelegt, insbesondere Preisvergleiche und Angebote an bestimmte Kunden.
7 Mit ihrer im Dezember 2020 beim Landgericht Paderborn (Aktenzeichen - 3 O 548/20 -) eingereichten Klage hat die Klägerin die Beklagte - neben der S GmbH und deren Geschäftsführer - im Rahmen umfangreicher Anträge auf Unterlassung, Löschung von Dateien, Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch genommen. Außerdem hat sie die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten verlangt, Ersatz für Schäden zu leisten, die der Klägerin durch Handlungen, die Gegenstand eines der Unterlassungsanträge sind, entstanden sind oder noch entstehen werden. Ihre Klagebegehren hat die Klägerin jeweils auf Ansprüche nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) gestützt.
8 Nachdem die Beklagte sowohl die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten beanstandet als auch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gerügt hatte, hat das Landgericht Paderborn durch Beschluss vom 18. Juni 2023 das Verfahren gegenüber der hiesigen Beklagten abgetrennt, den Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit insoweit für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Arbeitsgericht Paderborn verwiesen. Eine - grundsätzlich gegen diesen Beschluss eröffnete - sofortige Beschwerde wurde nicht eingelegt.
9 Im vor den Gerichten für Arbeitssachen fortgesetzten Verfahren hat die Klägerin geltend gemacht, der Verweisungsbeschluss sei offensichtlich rechtsfehlerhaft. Gemäß § 15 Abs. 1 GeschGehG liege die ausschließliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen bei den ordentlichen (Land-)Gerichten. Das Verfahren sei deshalb an das Landgericht Paderborn zurückzuverweisen. Zumindest seien die Arbeitsgerichte gehalten, sich für unzuständig zu erklären und ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts einzuleiten.
10 Die deutschen Gerichte seien allerdings nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU L 351 vom 12. Dezember 2012 S. 1, im Folgenden VO (EU) Nr. 1215/2012 bzw. Verordnung) international zuständig. Der Anwendungsbereich der Art. 20 bis 23 der Verordnung, die für Ansprüche des Arbeitgebers aus einem individuellen Arbeitsvertrag eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz der beklagten Partei begründeten, sei nicht eröffnet. Gegenstand des Rechtsstreits seien nicht im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung arbeitsvertragliche, sondern gesetzliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach dem deutschen Geschäftsgeheimnisgesetz, für die Art. 7 Nr. 2 der Verordnung eine Zuständigkeit der Gerichte unter anderem am Erfolgsort der unerlaubten Handlung begründe.
Dieser Ort liege in Paderborn. Von einer Anknüpfung an den Arbeitsvertrag der Parteien könne nach der zur Abgrenzung der Gerichtsstände nach Art. 7 Nr. 1 und 2 der Verordnung ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof) nur ausgegangen werden, wenn - wie hier nicht - eine Auslegung des Vertrags unerlässlich erscheine, um die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens zu klären. Diese Abgrenzung sei auch zur Bestimmung des Anwendungsbereichs der Regelungen in Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung maßgeblich. Die Klagemöglichkeit an dem durch Art. 7 Nr. 2 der Verordnung bestimmten Deliktsgerichtsstand stelle ein Geschädigtenprivileg dar, das ihr als Opfer der auf eine Betriebsspionage ausgerichteten Handlungen der Beklagten nicht entzogen werden dürfe.
11 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und - zusammengefasst - die Auffassung vertreten, die Klage sei mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte unzulässig. Die Ansprüche der Klägerin stünden im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis der Parteien, weshalb nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung ausschließlich die tschechischen Gerichte zuständig seien. Unabhängig davon komme es für die Begründetheit der Klage auf von der Klägerin getroffene Schutzmechanismen zum Umgang mit betriebsinternen Daten - auch durch vertragliche Regelungen zur Verschwiegenheit - und/oder darauf an, ob Vereinbarungen über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bestünden, was durch Auslegung des Arbeitsvertrags zu klären sei. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Das ihr angelastete Verhalten sei nicht geeignet, die geltend gemachten Ansprüche materiell-rechtlich zu rechtfertigen.
12 Das Arbeitsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint und dem entsprechend die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
B. Rechtlicher Rahmen I. Das nationale Recht:
13 § 15 GeschGehG, gültig seit 26. April 2019, lautet: „(1) Für Klagen vor den ordentlichen Gerichten, durch die Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht werden, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
14 Die VO (EU) Nr. 1215/2012, nach ihrem Art. 81 gültig ab dem 10. Januar 2015, lautet auszugsweise: „in Erwägung nachstehender Gründe: …
16 Für die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte kommt es auf die Auslegung des Art. 20 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1215/2012 an. Vor einer Entscheidung über die Revision ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs einzuholen.
Zur Vorlagefrage:
17 I. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestimmt sich nach den Vorschriften der VO (EU) Nr. 1215/2012.
18 1. Die im Dezember 2020 erhobene Klage fällt in den zeitlichen Geltungsbereich dieser Verordnung, die nach ihrem Art. 66 Abs. 1 für seit dem 10. Januar 2015 eingeleitete Verfahren gilt.
19 2. Der sachliche Anwendungsbereich ist nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 1215/2012 eröffnet, da die Parteien eine zivilrechtliche Streitigkeit führen und kein Fall des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vorliegt. Das gilt ungeachtet des von der Beklagten reklamierten Zusammenhangs des Verfahrens mit dem beendeten Arbeitsverhältnis der Parteien, weil auch arbeitsrechtliche Streitigkeiten zu den Zivilsachen im Sinne der Verordnung gehören (vgl. BAG 27. März 2025 - 8 AZR 139/24 - Rn. 22; 24. Juni 2020 - 5 AZR 55/19 (A) - Rn. 25 mwN, BAGE 171, 132).
20 3. Der für die Anwendung der VO (EU) Nr. 1215/2012 erforderliche Auslandsbezug folgt bereits daraus, dass sich - nach den nicht angegriffenen und damit für den Senat gemäß deutschem Zivilprozessrecht (§ 559 Abs. 2 ZPO) bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts - der Wohnsitz der Beklagten in der Tschechischen Republik und damit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem des angerufenen Gerichts befindet (vgl. EuGH 9. Oktober 2025 - C-540/24 - [Cabris Investments] Rn. 40; 3. Juni 2021 - C-280/20 - [Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria] Rn. 30 ff. mwN).
21 4. § 15 Abs. 2 GeschGehG ist demgegenüber nicht einschlägig. Zwar enthält § 15 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG für Streitigkeiten wegen Ansprüchen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz eine Regelung für Auslandssachverhalte und bestimmt für Fälle, in denen die beklagte Partei im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. In ihrem - hier eröffneten - Anwendungsbereich geht die VO (EU) Nr. 1215/2012 aber den nationalen Zuständigkeitsbestimmungen vor (vgl. BAG 27. März 2025 - 8 AZR 139/24 - Rn. 22 mwN; für Streitigkeiten, die Ansprüche nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz zum Gegenstand haben: OLG Düsseldorf 25. November 2021 - I-15 SA 1/21, 15 SA 1/21 - zu II 4 b aa der Gründe; Kuta in Hoeren/Münker GeschGehG § 15 Rn. 28 ff.; jeweils mwN). Unabhängig davon bezieht sich § 15 Abs. 2 GeschGehG, wie sich aus Satz 1 der Bestimmung ergibt, auf Klagen „nach Absatz 1“, das heißt auf Klagen vor den ordentlichen Gerichten, durch die Ansprüche nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz geltend gemacht werden. § 15 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG ist deshalb für Klagen vor den Gerichten für Arbeitssachen nicht einschlägig (vgl. Junker EuZA 2025, 425, 431 f.).
22 II. Für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit nach der Verordnung kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob sich aus der Auslegung des Unionsrechts ergibt, dass die mit der Klage verfolgten Ansprüche, obwohl sie auf eine gesetzliche Anspruchsgrundlage gestützt werden und insoweit eine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung wegen unerlaubter Handlung gegeben wäre, wegen eines bestehenden zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhangs der unerlaubten Handlung mit dem (beendeten) Arbeitsverhältnis der Parteien gleichwohl als „Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung einzuordnen sind.
23 1. Art. 7 Nr. 2 VO (EU) Nr. 1215/2012 eröffnet für Verfahren, deren Gegenstand eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung bilden, die Klagemöglichkeit vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
24 2. Bilden demgegenüber ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich gemäß Art. 20 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1215/2012 die Zuständigkeit unbeschadet der Art. 6, Art. 7 Nr. 5 und, wenn die Klage gegen den Arbeitgeber erhoben wurde, des Art. 8 Nr. 1 nach den Bestimmungen in Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung (Art. 20 bis 23). Nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung kann die Klage des Arbeitgebers nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat. Das gilt auch für Ansprüche aus einem bereits beendeten Arbeitsvertrag. Der Anwendungsbereich von Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung ist nicht auf bestehende Arbeitsverhältnisse beschränkt (BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 138/11 - Rn. 18;
EuArbRK/Krebber 5. Aufl. VO (EU) 1215/2012 Art. 20 Rn. 3; Musielak/Voit/Stadler/Krüger 22. Aufl. VO (EU) 1215/2012 Art. 20 Rn. 3).
25 3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs haben die in Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung vorgesehenen Gerichtsstände nicht nur besonderen, sondern ausschließlichen Charakter. Demnach ist zum einen jeder Rechtsstreit über einen individuellen Arbeitsvertrag bzw. über Ansprüche aus einem solchen Vertrag bei einem Gericht anhängig zu machen, das nach den dort vorgesehenen Zuständigkeitsvorschriften bestimmt wird. Zum anderen können diese Vorschriften nur insoweit durch andere in der Verordnung aufgestellte Zuständigkeitsvorschriften abgeändert oder ergänzt werden, als in einer Vorschrift, die zu Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung gehört, ausdrücklich auf diese verwiesen wird (vgl. EuGH 20. Oktober 2022 - C-604/20 - [ROI Land Investments] Rn. 40 f. mwN). Im Anwendungsbereich der Zuständigkeitsregelungen für individuelle Arbeitsverträge ist damit ein Rückgriff auf den deliktischen Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 VO (EU) Nr. 1215/2012 ausgeschlossen. Diese Bestimmung steht nicht in Abschnitt 5 des Kapitels II, sondern in dessen Abschnitt 2. Auf Art. 7 Nr. 2 der Verordnung wird in Abschnitt 5 auch an keiner Stelle verwiesen.
26 4. Danach wäre, da die Beklagte ihren Wohnsitz in der Tschechischen Republik hat - und ausgehend davon, dass weder eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 24 VO (EU) Nr. 1215/2012 besteht noch eine Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien behauptet wird oder eine rügelose Einlassung der Beklagten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vorliegt - die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben, falls die Ansprüche, die den Gegenstand des Rechtsstreits bilden, als solche „aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung einzuordnen sein sollten.
27 5. Im vorliegenden Verfahren stützt die Klägerin die mit der Klage verfolgten Ansprüche jedoch ausdrücklich „nur“ auf Ansprüche aus dem deutschen Geschäftsgeheimnisgesetz, konkret auf Ansprüche aus §§ 6 bis 8 GeschGehG, und damit auf gesetzliche Grundlagen, die Verletzungen von Geschäftsgeheimnissen grundsätzlich unabhängig vom Bestehen eines (Arbeits-)Vertrags oder einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung allgemein verbieten. Auf daneben nach dem anzuwendenden Vertragsstatut möglicherweise in Betracht kommende, gegebenenfalls konkurrierende sonstige Anspruchsgrundlagen will sich die Klägerin explizit nicht als Klagegrund berufen.
28 Insoweit handelt es sich um Ansprüche aus unerlaubter Handlung, für die eine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung eröffnet wäre, es sei denn, die Auslegung von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung führte dazu, dass solche Ansprüche, wenn sie zwischen (vormaligen) Arbeitsvertragsparteien erhoben werden und die unerlaubte Handlung in einem zeitlichen, örtlichen und/oder sachlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht, als „Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ anzusehen wären, was eine Klagemöglichkeit am sogenannten Deliktsgerichtsstand ausschlösse. Damit ist die aus dem Tenor ersichtliche Vorlagefrage aufgeworfen. Die gebotene Auslegung der Verordnung ist weder Gegenstand einer gesicherten Rechtsprechung des Gerichtshofs („acte éclairé“) noch ist ihre Beantwortung derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt („acte clair“).
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Art. 7 Nr. 1 VO (EU) Nr. 1215/2012). Aufgrund seines autonomen und zwingenden Charakters dürften die in Abschnitt 5 enthaltenen Zuständigkeitsregeln nicht vom Arbeitgeber dadurch umgangen werden, dass er seine Klage (ausschließlich) auf deliktische Ansprüche stütze. Bei Zubilligung eines dahin gehenden Wahlrechts verlöre Abschnitt 5 jede praktische Wirksamkeit. Demzufolge bildeten für die Zwecke von Abschnitt 5 „… Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ den „Gegenstand des Verfahrens“, wenn nach dem Sachverhalt ein bestimmter sachlicher Zusammenhang zwischen der Klage und einem solchen Vertrag bestehe. Dies wiederum sei der Fall, wenn es bei der Klage um einen Rechtsstreit gehe, der anlässlich des Arbeitsverhältnisses entstanden sei, ohne dass es darauf ankomme, ob der Kläger seine Klage auf den Vertrag stütze oder nicht, und es sei auch unerheblich, ob es unerlässlich erscheine, den Inhalt der vertraglichen Pflichten zu klären, um über die Stichhaltigkeit der Klage zu entscheiden. Diese Voraussetzung erfordere zudem eine weite Auslegung. Sofern sie erfüllt sei, falle auch ein Vorbringen, das auf den Vorschriften der deliktischen Haftung beruhe (und damit grundsätzlich dem Anwendungsbereich von Art. 5 Nr. 3 VO (EG) Nr. 44/2001 [jetzt:
Art. 7 Nr. 2 VO (EU) Nr. 1215/2012] unterliege) unter Abschnitt 5 (zu einem ähnlichen Verständnis vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe vom 10. September 2020 zum Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache - C-59/19 - [Wikingerhof] Rn. 111; differenzierend demgegenüber die Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón vom 7. Mai 2015 in der Rechtssache - C-47/14 - [Holterman Ferho Exploitatie ua.] Rn. 33 ff.).
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Art. 20 ff. VO (EU) Nr. 1215/2012) vorgesehenen Zuständigkeitsregeln anzuwenden hätte, und dass die Bestimmungen „in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens“, in der eine Gesellschaft eine Person verklagt, um die von dieser in Wahrnehmung ihrer Aufgaben begangenen Fehler feststellen zu lassen und Schadensersatz zu erlangen, der Anwendung von Art. 5 Nr. 1 und 3 (jetzt:
Art. 7 Nr. 1 und 2) der Verordnung entgegenstehen, sofern es sich - sinngemäß - bei der beklagten Person um einen Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung handelt. Daraus kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass die Zuständigkeitsregelungen nach Art. 20 ff. VO (EU) Nr. 1215/2012 mit der Folge eines Ausschlusses eines Gerichtsstands nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung auch in einem Rechtsstreit Anwendung finden, in dem der Arbeitgeber einzig Ansprüche durchzusetzen sucht, die auf eine gesetzliche Grundlage und insoweit eine unerlaubte Handlung gestützt sind (vgl. Junker EuZA 2025, 425, 436 f.).
45 In der auf Vorlage des Supreme Court of the United Kingdom - Vereinigtes Königreich ergangenen Vorabentscheidung des Gerichtshofs vom 11. April 2019 (- C-603/17 - [Bosworth und Hurley]) hat der Gerichtshof diejenigen Vorlagefragen, die sich auf die Abgrenzung des Gerichtsstands für Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag gegenüber dem sogenannten Deliktsgerichtsstand (nach dem Lugano-II-Übereinkommen) bezogen (erste, dritte und vierte Vorlagefrage), nicht beantwortet (vgl. Rn. 36 des Urteils).
Krumbiegel Pulz Berger Lüken F. Rojahn http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600072014&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public