Entgeltgruppe 13 TV-L. Seit Juli 2022 erhält er Vergütung
Entgeltgruppe 14 TV-L. 6
erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 20. Februar 2022 hat der Kläger mit seiner Klage die Auffassung vertreten, er sei bereits seit Dezember 2021
Entgeltgruppe 14 TV-L zu vergüten. Seine Bewährung in der Erprobungszeit sei am
dem der Haushaltsplan für 2022/2023 mit Rückwirkung zu diesem Datum festgestellt worden sei. 7 Der Kläger hat zuletzt - klarstellend - beantragt
Entgeltgruppe 14 TV-L zu vergüten und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag, hilfsweise ab Rechtshängigkeit, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen,
1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. 12 1. Der
1 ZPO erforderliche Gegenwartsbezug ist gegeben. Der Kläger erstrebt gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (vgl. BAG
Entgeltgruppe 14 TV-L und kann daher auch keine Verzinsung von Vergütungsdifferenzen beanspruchen. 15 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich aufgrund vertraglicher Bezugnahme
dem TV-L und dem TVÜ-Länder. 16 2. Die Eingruppierung des Klägers als Lehrkraft an einer allgemeinbildenden Schule (§ 44 TV-L iVm. § 1 TV EntgO-L) richtet sich gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder idF von § 11 TV EntgO-L seit Übertragung der Aufgaben eines Tarifbeschäftigten in der Tätigkeit eines Oberstudienrats in der Funktion eines Fachleiters für die Sekundarstufe I am T-Gymnasium
F des § 3 TV EntgO-L sowie der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). 17 3. Die maßgebenden Bestimmungen des TV EntgO-L lauten: „ Abschnitt II Maßgaben zum TV-L § 3 Maßgabe zu § 12 TV-L - Eingruppierung - § 12 TV-L gilt in folgender Fassung: ‚ § 12 Eingruppierung
den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). 2 Die Lehrkraft erhält Entgelt
der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. 3 Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt.
Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis stünde. 2 Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft. 3 Es entspricht der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe A 9 9a**) A 10 9b**) A 11 10**) A 12, 12a 11**) A 13 13 A 14 14 A 15 15. **) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1“ 18 4. Die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung in Entgeltgruppe 14 TV-L lagen bis zum 30. Juni 2022 nicht vor. 19 a)
F des § 3 TV EntgO-L richtet sich die Eingruppierung der Lehrkraft
der Anlage zum TV EntgO-L. 20 b) Der Kläger verfügt über die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und zählt daher zu den Lehrkräften, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis iSd. Vorbemerkung Nr. 1 zu Abschnitt 1 der Anlage zum TV EntgO-L vorliegen. Er wird an einem Gymnasium und damit an der Schulform eingesetzt, die seiner Lehramtsbefähigung entspricht. 21 c)
O-L erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft, wenn in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht sind. 22 aa) Danach genügt für eine Höhergruppierung - anders als bei einer Neueinstellung in einem höheren als dem Einstiegsamt - die mit der Wahrnehmung der Aufgabe verbundene Erfüllung der in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen eines Beförderungsamts allein nicht. Vielmehr ist es - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - darüber hinaus erforderlich, dass der Arbeitnehmer befördert und in eine Stelle der höheren Besoldungsgruppe eingewiesen worden wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde (BAG 25. Mai 2022 - 4 AZR 331/20 - Rn. 24, BAGE 178, 107) . In einem Arbeitsverhältnis beschäftigte Lehrkräfte müssen daher für eine Höhergruppierung die für Beamte geltenden beförderungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (BAG 20. Juli 2023 - 6 AZR 161/22 - Rn. 23 mwN, BAGE 181, 305) . Die Regelung bezweckt eine Gleichbehandlung von tarifbeschäftigten und beamteten Lehrkräften. Lehrkräfte, die
ihren fachlichen Qualifikations- und Tätigkeitsmerkmalen als gleichwertig anzusehen sind, sollen eine annähernd gleiche Vergütung für ihre Tätigkeit unabhängig davon erhalten, ob sie Beamte oder Arbeitnehmer sind. Dabei kommt es nicht auf einen vollständigen Gleichlauf von Beamtenbesoldung und Beschäftigtenvergütung an. Ein solcher ist aufgrund des unterschiedlichen Rechtsstatus der beiden Personengruppen rechtlich nicht zwingend geboten (BAG
gewiesen hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LfbG) . Die Erprobungszeit dauert in der Laufbahngruppe 2, welcher als zweites Einstiegsamt das Amt des Studienrats in Besoldungsgruppe A 13 angehört (§ 5 Abs. 2 Satz 2 LfbG, § 11 Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Bildung im Land Berlin [Bildungslaufbahnverordnung - BLVO]) , sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten (§ 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LfbG) . 26 (b) Für die beamteten und tarifbeschäftigten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen hat die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie des beklagten Landes Ausführungsvorschriften über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes vom
Absatz 6 des Schulgesetzes beauftragte Person; … 6 Entwurf und Eröffnung der Beurteilung 6.1 Die Beurteilerin oder der Beurteiler fertigt einen abgezeichneten Entwurf der Beurteilung aus, händigt der zu beurteilenden Person eine Kopie davon aus und gibt ihr Gelegenheit, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Auf die Stellungnahme kann auf Wunsch der zu beurteilenden Person verzichtet werden; dies ist zu dokumentieren. … 6.4
dem Beteiligungs- und Mitwirkungsverfahren ist die Beurteilung zu eröffnen. Hierzu händigt die Beurteilerin oder der Beurteiler der zu beurteilenden Person eine Kopie der Beurteilung aus. Mit der Eröffnung erstarkt der Beurteilungsentwurf zur dienstlichen Beurteilung. Die Beurteilung ist mit der zu beurteilenden Person, falls von ihr gewünscht auch zu einem späteren Zeitpunkt, zu erörtern und im Einzelnen
vollziehbar und plausibel zu begründen. Eröffnung (Erörterung der Beurteilung) und Aushändigung sind in der Beurteilung zu vermerken.“ 27 (c) Danach ist die Eignung für das Amt in einer Erprobungszeit iSv. § 13 Abs. 2 Satz 1 LfbG
gewiesen, wenn die Bewährungsfeststellung der betroffenen Person durch den Beurteiler (Ziff. 3.4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 iVm. Ziff. 4 AV LB) eröffnet wurde. Erst mit der Eröffnung erstarkt ein vorheriger Entwurf zur Bewährungsfeststellung (Ziff. 3.4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 iVm. Ziff. 6.4 AV LB) . Etwas anderes ergibt sich - anders als der Kläger meint - nicht daraus, dass die Bewährung
Ziff. 3.4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 AV LB als festgestellt gilt, wenn die zu beurteilende Person in dem Erprobungszeitraum eine Leistung gezeigt hat, die mindestens den Anforderungen der Note 4 entspricht. Diese Vorschrift bestimmt die Mindestanforderungen an die Leistung der zu beurteilenden Person, legt aber - wie die Anordnung der analogen Anwendung von Ziff. 4 - 7 zeigt - nicht das Verfahren und den Zeitpunkt der Bewährungsfeststellung vor einer Beförderung fest. Gegen das Erfordernis einer Eröffnung der Bewährungsfeststellung für den
weis der Eignung spricht auch nicht, dass sich diese - anders als eine dienstliche Beurteilung - auf die Feststellung der Eignung oder der fehlenden Eignung beschränkt.
Ziff. 3.4 Abs. 1 AV LB hat die Bewährungsfeststellung auf der Grundlage des Anforderungsprofils und unter Berücksichtigung der Merkmale der Leistungsbeurteilung (Ziff. 3.5) zu erfolgen. In den Fällen, in denen die Bewährung nicht festgestellt wird, ist auf Antrag der zu beurteilenden Person
Ziff. 3.4 Abs. 3 AV LB eine dienstliche Beurteilung zu erstellen. Diese Antragsmöglichkeit setzt - ebenso wie ein rechtliches Vorgehen gegen die Feststellung der nicht erfolgten Bewährung - voraus, dass der zu beurteilenden Person diese Feststellung zunächst zur Kenntnis gebracht wurde. Das Erfordernis der Eröffnung
Ziff. 3.4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 iVm. Ziff. 6 AV LB dient damit den schutzwürdigen Interessen der zu beurteilenden Person. Dieser Auslegung steht - anders als der Kläger meint - nicht entgegen, dass dem Arbeitgeber hierdurch eine Möglichkeit an die Hand gegeben würde, den Zeitpunkt für die Bekanntmachung der Bewährungsfeststellung treuwidrig zu verzögern. Ein solches Verhalten, für das vorliegend keinerlei Anhaltspunkte bestehen, ist dem Arbeitgeber
2 BGB verwehrt. 28 (d) Ein anderes Verständnis der laufbahnrechtlichen Bestimmungen ist im Rahmen der Anwendung von Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L entgegen der Ansicht des Klägers nicht deshalb geboten, weil eine Höhergruppierung von angestellten Lehrkräften sonst in den einzelnen Ländern an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpft, obwohl es sich beim TV EntgO-L um einen bundesweit geltenden Tarifvertrag handelt. Dieses Ergebnis entspricht dem Willen der Tarifvertragsparteien, die in Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L für die Höhergruppierung auf die Beförderungsregelungen des jeweiligen Arbeitgebers abgestellt haben. Dass sich hieraus Unterschiede ergeben können, ist der Tarifbestimmung immanent und dient der Gleichbehandlung der beamteten und der angestellten Lehrkräfte im jeweiligen Bundesland. 29
Eröffnung der Bewährungsfeststellung am
1 Satz 1 Landeshaushaltsordnung im Land Berlin (LHO) vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, 486) darf ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.
G), § 49 Abs. 2 LHO kann, wer als Beamter befördert wird, mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Ob eine Planstelle besetzbar ist, bestimmt sich
den haushaltsrechtlichen Vorgaben, insbesondere dem Haushaltsplan, welcher die Verwaltung ermächtigt, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (§ 3 Abs. 1 LHO) . 31 (
Beendigung eines
Beförderungen von Vorsitzenden Richterinnen und Richtern zur ordnungsgemäßen Besetzung der Spruchkörper, c. Beförderungen von Ergänzungsrichterinnen und -richtern bei Obergerichten
Ablauf der festgesetzten Erprobungszeit zur ordnungsgemäßen Besetzung der Spruchkörper sowie Präsidentinnen und Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie Direktorinnen und Direktoren von Gerichten und ihre Vertreterinnen und Vertretern. Kostenneutrale beförderungsgleiche Ernennungen bei Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung ohne Änderung des Endgrundgehaltes beim Wechsel der Laufbahngruppe sind regelmäßig zulässig. Gleiches gilt in Fällen, in denen einer verbeamteten Dienstkraft ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt, jedoch mit anderer Amtsbezeichnung verliehen wird, wenn damit ein Wechsel der Laufbahngruppe nicht verbunden ist. 13. Höhergruppierungen Höhergruppierungen sind nicht ausgeschlossen, wenn der Dienstkraft bereits vor Beginn der vorläufigen Haushaltswirtschaft eine höherwertige Tätigkeit rechtswirksam dauerhaft zugewiesen wurde; auch wenn die Feststellung rückwirkend getroffen wird. Ansprüche, die von der Eingruppierung abhängen, z.B. Stufenzuordnung und -laufzeiten, sind zu erfüllen. Die Veranlassung von Maßnahmen, die eine dauerhafte Übertragung höherwertiger Aufgaben und damit den Anspruch auf Höhergruppierung
sich ziehen, ist während der vorläufigen Haushaltsführung grundsätzlich unzulässig. Hierzu zählen z.B. die Umorganisation von Bereichen oder einzelnen Aufgabengebieten, die zu einer Übertragung höherwertiger Tätigkeiten an Tarifbeschäftigte führen würden sowie die Besetzung vakanter höher bewerteter Arbeitsgebiete mit Tarifbeschäftigten, die bisher in niedriger bewerteten Aufgabengebieten tätig sind. …“ 33 (bb) Die Beurteilung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen richtet sich entgegen Ansicht des Klägers nicht
Ziff. 13, sondern
Ziff. 12 HWR 2022.
O-L kommt es darauf an, ob der Kläger - stünde er im Beamtenverhältnis - befördert worden wäre. Daher sind die für Beförderungen geltenden Vorschriften maßgebend. 34 (cc)
Ziff. 12 Satz 2 HWR 2022 ist eine Beförderung während der vorläufigen Haushaltsführung nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung unbedingt notwendig ist. Die Bestimmung setzt mithin das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung voraus, die
Ziff. 5.2.4 HWR 2022 vor Beginn der vorläufigen Haushaltsführung eingegangen worden sein oder kraft Gesetzes entstanden sein muss. Sie kann eine solche nicht erst während der vorläufigen Haushaltsführung begründen. Für die Beantwortung der Frage, ob ein
Ziff. 12 Satz 2 HWR 2022 vorausgesetzter Anspruch besteht, ist wegen Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L vorliegend erneut ein fiktives Beamtenverhältnis des Klägers zu unterstellen. Danach bestand in Ermangelung des Vorliegens einer besetzbaren Planstelle während des streitgegenständlichen Zeitraums kein Anspruch auf eine Beförderung (Rn. 30) . 35
Entgeltgruppe 14 TV-L seit dem
StG, BGBl. 2008 I S. 1010; 2023 I Nr. 389) ist die Ernennung eines Beamten auf einen zurückliegenden Zeitpunkt unzulässig. Danach hätte der Kläger - als Beamter - nicht rückwirkend zum Oberstudienrat befördert werden können. Damit hat er aufgrund des in Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L angeordneten Gleichlaufs mit einem fiktiven Beamtenverhältnis keinen Anspruch auf eine rückwirkende Höhergruppierung. 36 III. Der Hilfsantrag (Antrag zu 2.) fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Der Antrag steht unter der zulässigen, aber nicht eingetretenen innerprozessualen Bedingung, dass der Feststellungsantrag als unzulässig abgewiesen wird. 37
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.