formlos beschließen. Soll über die Wahlteilnahme schriftlich oder im Umlaufverfahren abgestimmt werden, muss für die Stimmabgabe eine Frist oder ein Stichtag bestimmt sein; anderenfalls liegt kein einheitlicher Abstimmungsvorgang vor. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom
hinwirken.“ 4 Ein von der Arbeitgeberin und der IG B am 11. November 2019 geschlossener Tarifvertrag „Betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung in der Regionalstruktur“ (TV-Zuordnung) lautet auszugsweise: „ § 2 Zusammenfassung von Betrieben
zusammengefasst und folgende vier betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten i.S.d. §§ 3 Abs. 5 Satz 1
gebildet: … d) Region Süd (NL S, NL M). … § 3 Zuordnung der Standorte
für die nach § 2 gebildeten Regionalbetriebe. …“ 5 Am
... die Möglichkeit, einen gemeinsamen Betriebsrat für die Region Süd zu wählen. Um die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates in der Region Süd zu ermöglichen, brauchen wir Deine/Eure Mithilfe. Zu diesem Schreiben findest Du ein Antwortschreiben mit frankierten Rückumschlag, in welchem Du abstimmen kannst, ob die Mitarbeiter der NL S mit den Mitarbeitern der Niederlassung M gemeinsam bei der Betriebsratswahl 2022 wählen wollen. (Mehrheitsbeschluss) Es gibt bereits Kollegen, aus Deiner Niederlassung, die kandidieren möchten. Bitte stimmt ab und sendet Eure Antwort bis zum 11.03.2022 uns zurück. “ 8 Den Schreiben war jeweils ein Erklärungsformblatt beigefügt mit folgendem Inhalt: „ Betreff: Persönliche Erklärung Hiermit erkläre ich, …, dass ich von dem Betriebsrat der F GmbH Niederlassung M vertreten werden möchte. O JA o Nein (Ort/Datum) (Unterschrift)“. 9 Von insgesamt 16 ausgefüllten Rückmeldungen, die mit „Ja“ votiert hatten, datieren acht vom
kann ua. der Arbeitgeber die Betriebsratswahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Wahlanfechtung muss innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen. 20 b) Die formellen Voraussetzungen der Anfechtung liegen vor. Die anfechtungsberechtigte Arbeitgeberin hat mit der beim Arbeitsgericht am 2. Juni 2022 eingegangenen Antragsschrift die Anfechtungsfrist gewahrt. Ihr Wahlanfechtungsantrag ist rechtzeitig iSv. § 19 Abs. 2 Satz 2
innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 24. Mai 2022 beim Arbeitsgericht eingegangen. 21
. Nach dieser Vorschrift gelten ua. die aufgrund eines Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
(Zusammenfassung von Betrieben) gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten als Betriebe iSd.
. Der TV-Zuordnung, mit dessen §§ 2 bis 4 die Niederlassungen M und S zu der betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit Region Süd zusammengefasst waren, endete - unter vereinbartem Ausschluss der Nachwirkung (zur Zulässigkeit einer solchen tarifvertraglichen Vereinbarung vgl. zB Wiedemann/Bayreuther 9. Aufl. TVG § 4 Rn. 241; für Tarifverträge über Betriebsratsstrukturen vgl. BeckOGK/Haußmann/Hofer Stand 1. Juli 2024
94) - am
nicht mehr. Auf die Frage, ob ein Tarifvertrag nach § 3
nach den allgemeinen Grundsätzen mit seiner Beendigung nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkt, kommt es nicht an (zust. und allg. zum Streitstand vgl. zB GK-
/Franzen 13. Aufl.
A 2017, 128, 139) . 23 bb) Nach der gesetzlichen Betriebsverfassung liegen betriebsratsfähige Organisationseinheiten vor, wenn es sich bei den Einrichtungen um Betriebe iSv. § 1 Abs. 1
oder um selbstständige Betriebsteile nach § 4 Abs. 1 Satz 1
handelt. Die Begriffe des Betriebs iSv. § 1
und des selbstständigen Betriebsteils iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1
sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Bei der Beurteilung, ob es sich bei einer Organisationseinheit um einen Betrieb iSv. § 1
oder um einen selbstständigen oder unselbstständigen Betriebsteil handelt, steht dem Gericht der Tatsacheninstanz ein Beurteilungsspielraum zu. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist in der Rechtsbeschwerde nur daraufhin überprüfbar, ob es vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist und diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungs- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BAG 21. Juni 2023 - 7 ABR 19/22 - Rn. 34; 28. April 2021 - 7 ABR 10/20 - Rn. 27, BAGE 175, 1) . 24 cc) Hiervon ausgehend ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Niederlassung S sei kein Betrieb iSv. § 1
, nicht zu beanstanden. Seine Annahme, es handele sich um einen als selbstständigen Betrieb geltenden Betriebsteil (des Hauptbetriebs M) iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1
, trägt allerdings nur im Ergebnis. 25
eine organisatorische Einheit, innerhalb derer die Arbeitgeberin zusammen mit den von ihr beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden. Ein Betriebsteil ist dagegen auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm gegenüber aber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbstständigt (BAG
. Für das Vorliegen eines Betriebsteils iSv. § 4 Abs. 1
genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Zu einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Einheit wird ein derartiger Betriebsteil jedoch erst unter den zusätzlichen Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
(räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb) oder Nr. 2 (Eigenständigkeit durch Aufgabenbereich und Organisation) (BAG
, auch weder gegen Denkgesetze noch anerkannte Auslegungs- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen. Soweit es einen qualifizierten Betriebsteil iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
angenommen hat, hebt seine Würdigung allerdings hinsichtlich des erforderlichen Mindestmaßes an organisatorischer Selbstständigkeit auf einen Umstand ab, der dieses Mindestmaß nicht bedingt. Der Senat kann aber anhand der Feststellungen des Beschwerdegerichts die entsprechende Würdigung selbst vornehmen. 27 (
handelt. Zwar wird die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts insoweit nicht von seiner - an dieser Stelle knappen - Begründung getragen; der Senat kann aber aufgrund der getroffenen Feststellungen selbst entscheiden. 30 (aa) Hinsichtlich des für einen Betriebsteil iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1
genügenden Mindestmaßes an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt. Zu einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Einheit wird ein derartiger Betriebsteil jedoch erst dann, wenn er die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1
erfüllt und entweder räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
) oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
) ist. Räumlich weit entfernt ist ein Betriebsteil, wenn wegen der Entfernung vom Hauptbetrieb eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft durch einen beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist (BAG 28. April 2021 - 7 ABR 10/20 - Rn. 26, BAGE 175, 1) . 31 (bb) Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht die Niederlassung S als betriebsratsfähige Einheit angesehen. 32 (aaa) Nach seinen Feststellungen erfüllt die Niederlassung S die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1
in Bezug auf ihre durch die regelmäßige Anzahl der ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmer, von denen eine Mindestanzahl wählbar sein muss, definierte Größe. Diese Wertung greifen die Beteiligten nicht an. 33 (bbb) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dass die Niederlassung S räumlich weit von M, das es als Hauptbetrieb angesehen hat, entfernt ist, hält einer rechtsbeschwerderechtlichen Prüfung stand. Insoweit kommt ihm als Tatsachengericht bei der Gesamtwürdigung der Tatsachen, ob die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals „räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt“ anzunehmen sind, ein rechtsbeschwerderechtlich nur eingeschränkt zu überprüfender Beurteilungsspielraum zu (vgl. BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 21) . Mit Blick auf die Entfernung - 218 km - und die sich daraus ergebende Fahrzeit - mindestens zwei Stunden - konnte das Landesarbeitsgericht davon ausgehen, dass eine ordnungsgemäße Betreuung der Ser Belegschaft durch den Betriebsrat in M nicht gewährleistet ist. Das Argument der Rechtsbeschwerde, sowohl die Arbeitgeberin als auch die den TV-Zuordnung schließende Gewerkschaft seien offenbar davon ausgegangen, dass eine effektive Vertretung der der Niederlassung S zugeordneten Arbeitnehmer von einem Betriebsrat Region Süd (also einschließlich der Niederlassung M) sinnvoll sei, verfängt nicht. Die Regelungs- und Ausgestaltungskompetenz der Tarifvertragsparteien bei abweichenden Regelungen iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
betrifft gerade die Zusammenfassung von Betrieben, wozu auch Betriebsteile iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1
gehören (vgl. BAG 22. Mai 2025 - 7 ABR 28/24 - Rn. 31 mwN) . Sie vermag daher nicht zu begründen, dass eine Einheit keinen betriebsratsfähigen Betriebsteil iSd. gesetzlichen Betriebsverfassung bildet. 34 (ccc) Allerdings hat sich das Landesarbeitsgericht im Hinblick auf das erforderliche Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit der Niederlassung S auf die Ausführung beschränkt, dies sei mit Blick auf die unstreitigen Befugnisse des Niederlassungsleiters L „ohne Weiteres der Fall“. Es hat bei seiner Würdigung dementsprechend außer Acht gelassen, dass der Niederlassungsleiter L nicht für die Mitarbeiter im kaufmännischen Bereich zuständig ist, weil insoweit eine niederlassungsübergreifende Leitung in allen Belangen durch Herrn N ausgeübt wird. Der Senat kann aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts aber selbst entscheiden, dass die Niederlassung S über ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit verfügt. 35 (aaaa) Das Landesarbeitsgericht hat - wenngleich im Rahmen seiner Prüfung nach § 1 Abs. 1 Satz 1
- festgestellt, dass dort ein eigenständiger Leitungsapparat besteht, der in gewissem Umfang Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt. Das erforderliche Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit zeigt im Übrigen die Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 3 KBV IntAusgl, wonach die Zweigniederlassungen bzw. Betriebsstätten von einem technischen Niederlassungsleiter vertreten werden, welche an die Regionalleiter berichten und operative sowie organisatorische Belange (ua. Personalangelegenheiten) mit ihnen abstimmen. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats ist nicht erforderlich, dass der Niederlassungsleiter L Vorgesetzter sämtlicher der Niederlassung zugeordneten Mitarbeiter ist. 36 (bbbb) Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass der kaufmännische Regionalleiter N auch für die kaufmännischen Arbeitnehmer der Niederlassung S zuständig ist. Der Betriebsrat hat insoweit nicht geltend gemacht, dass die Leitungsmacht, die nicht allein beim Niederlassungsleiter bestehen muss, nur gegenüber einer Minderheit der Arbeitnehmer der Niederlassung besteht (vgl. dazu BAG 28. April 2021 - 7 ABR 10/20 - Rn. 28, BAGE 175, 1) . 37 dd) Die Arbeitnehmer der als selbstständiger Betrieb geltenden Niederlassung S haben nicht wirksam beschlossen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb M teilzunehmen mit der Folge, dass die Niederlassung S Teil des Hauptbetriebs geworden und der Betriebsbegriff im Sinn einer betriebsratsfähigen Einheit nicht verkannt worden ist. 38
können die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen. Neben der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2
angeordneten entsprechenden Geltung von § 3 Abs. 3 Satz 2
, wonach die Beschlussfassung der Arbeitnehmer für die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden kann (vgl. im Sinne einer betriebsteilbeschränkten Anwendung zB Richardi
/Maschmann 18. Aufl.
N) , kann die Abstimmung iSv. § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1
nach § 4 Abs. 1 Satz 3
auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen, § 4 Abs. 1 Satz 4
. Beschließt die Belegschaft eines Betriebsteils nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1
die Teilnahme an der im Hauptbetrieb stattfindenden Betriebsratswahl, verliert der Betriebsteil seine Selbstständigkeit und ist dem Hauptbetrieb zuzuordnen (vgl. BAG 17. September 2013 - 1 ABR 21/12 - Rn. 20, BAGE 146, 89; ausf. Bayreuther NZA 2011, 727, 728 mwN) . 39
bedarf es der absoluten Stimmenmehrheit der Arbeitnehmer des Betriebsteils (vgl. zB BeckOGK/Bonanni Stand 1. Juli 2024
73; Fitting 33. Aufl.
36; Gaul in Henssler/Willemsen/Kalb Arbeitsrecht 11. Aufl. § 4
Rn. 13; Konzen RdA 2001, 76, 81) . Deren Wahlberechtigung ist - im Gegensatz zu dem auf § 3 Abs. 3 Satz 2
verweisenden Initiativrecht des § 4 Abs. 1 Satz 3
- keine Voraussetzung für die Abstimmungsteilnahme (ebenso Fitting 33. Aufl.
K/Koch 26. Aufl.
6; Gaul in Henssler/Willemsen/Kalb Arbeitsrecht 11. Aufl. § 4
Rn. 13; Richardi
/Maschmann 18. Aufl.
eröffnete Option für Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat gewählt ist. Das Wort „eigener“ bezieht sich auf den „Betriebsteil“. Ein nach der gesetzlichen Fiktion des § 4 Abs. 1 Satz 1
als selbstständiger Betrieb geltender Betriebsteil ist demnach auch dann „betriebsratslos“, wenn dessen Arbeitnehmer - unter Verkennung des Betriebsbegriffs - vormals an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilgenommen haben und durch diesen repräsentiert werden (GK-
/Franzen 13. Aufl.
/Franzen 13. Aufl.
A 2017, 128, 139; Löwisch in Löwisch/Kaiser/Klumpp 8. Aufl.
66; Fitting 33. Aufl.
84) oder ein Übergangsmandat entsprechend § 21a
erwirbt (so ErfK/Koch 26. Aufl.
2; Gaul in Henssler/Willemsen/Kalb Arbeitsrecht 11. Aufl. § 3
Rn. 26; Thüsing ZIP 2003, 693, 704) , gelten jedenfalls bei beendeter kollektiv-rechtlicher Zusammenfassung von Betrieben und Betriebsteilen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
) für die (Neu-)Wahlen von Betriebsräten auf der Grundlage der gesetzlichen Organisationsstruktur (§§ 1, 4
) die Bestimmungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4
entsprechend. Anderenfalls wäre die nach der gesetzlichen Organisationsstruktur mögliche selbstbestimmte Zuordnung der Arbeitnehmer eines Betriebsteils zum Hauptbetrieb verkürzt. Auch wäre es reiner Formalismus, wollte man es der Betriebsteilbelegschaft verwehren, in dieser Situation eine Entscheidung zugunsten einer Teilnahme an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb zu treffen. Sie müsste ansonsten zunächst einen eigenen Betriebsrat wählen und dessen Amtszeit ablaufen lassen, um dann (erst) einen Zuordnungsbeschluss nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1
treffen zu können. Vorliegend wurde der zu 2. beteiligte Betriebsrat im Mai 2022 gewählt. Bis dahin war der im Jahr 2020 auf Grundlage des TV-Zuordnung gewählte Betriebsrat Region Süd im Amt. Den Arbeitnehmern der von seinem Zuständigkeitsbereich umfassten, nach der gesetzlichen Betriebsverfassung als eigenständig betriebsratsfähig geltenden Niederlassung S kam in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1
die Befugnis zu, ihre Teilnahme an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb M zu beschließen. 42
gefasst. 43 (a) Für den Beschluss nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1
ist ausdrücklich keine Form vorgeschrieben („formlos“). Er kann demnach außerhalb einer (Betriebs-)Versammlung und auch zB im Umlaufverfahren getroffen werden (ebenso zB HaKo-
/Kloppenburg 7. Aufl.
K/Koch 26. Aufl.
6; Gaul in Henssler/Willemsen/Kalb Arbeitsrecht 11. Aufl. § 4
Rn. 13; Fitting 33. Aufl.
A Richardi
/Maschmann 18. Aufl.
Verf-Reformgesetzes vom 23. Juli 2001 (BetrVerf-ReformG, BGBl. I S. 1852) erfolgte Klarstellung, dass der Zuordnungsbeschluss iSv. § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1
keiner Form bedarf, ist auf Vorschlag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung aufgenommen worden; wörtlich ist in der Beschlussempfehlung verlautbart (vgl. BT-Drs. 14/6352 S. 3 und S. 54) : „Mit der Änderung soll verdeutlicht werden, dass die Abstimmung der Arbeitnehmer über die Teilnahme an der Wahl im Hauptbetrieb ohne ein bestimmtes förmliches Verfahren erfolgen kann. Ausreichend ist z. B. ein Beschluss im Umlaufverfahren. Eine Abstimmung in einer Versammlung ist nicht erforderlich.“ 44 Auch eine geheime Abstimmung wird nicht verlangt (GK-
/Franzen 13. Aufl.
21; DKW/Trümner
36). Für die vergleichbare Regelung von Satz 1 des § 3 Abs. 3
ist dies ausdrücklich in der Gesetzesbegründung verlautbart (BT-Drs. 14/5741 S. 34) . Insoweit gilt für den Beschluss der Arbeitnehmer im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1
nichts anderes, zumal die Vorschrift im Halbsatz 2 ausdrücklich auf Satz 2 des § 3 Abs. 3
verweist, der mit Satz 1 des § 3 Abs. 3
zusammenhängt. 45 (b) Entsprechend sind die Anforderungen an die Wirksamkeit der Beschlussfassung iSv. § 4 Abs. 1 Satz 2
nicht hoch. Auch führen Fehler im Rahmen des Abstimmungsverfahrens nach § 4 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4
nur dann zur Unwirksamkeit der Abstimmung, sofern die Fehler das Abstimmungsergebnis beeinflussen konnten. In diesem Fall ist eine etwaige Betriebsratswahl unter Teilnahme der Arbeitnehmer des qualifizierten Betriebsteils anfechtbar nach § 19
, aber grundsätzlich nicht nichtig (GK-
/Franzen 13. Aufl.
N) . Allerdings muss die Beschlussfassung - schon, weil der Betriebsteilbelegschaft eine Wahl (eigener Betriebsrat oder Teilnahme an der Wahl des Betriebsrats im Hautbetrieb) eröffnet ist - den Mindeststandards an eine demokratische gemeinsame Willensbildung und Entscheidungsfindung genügen. Wird die Beschlussfassung in einem schriftlichen Verfahren - etwa durch die Ausgabe von Stimmzetteln oder im Umlaufverfahren - herbeigeführt, muss eine konkrete Frist oder ein Stichtag bestimmt sein, bis wann die Stimmabgabe erfolgen oder das Umlaufverfahren abgeschlossen sein muss (ähnlich GK-
/Franzen 13. Aufl.
21) . Das gibt zum einen die Mitteilungsfrist gegenüber dem Betriebsrat des Hauptbetriebs nach § 4 Abs. 1 Satz 4
vor. Zum anderen ist dies durch den Umstand bedingt, dass anderenfalls - als Beschlussfassung - kein Abstimmungsergebnis festgestellt und bekannt gegeben werden kann; zudem handelte es sich ohne eine zeitliche Grenze um keinen einheitlichen Abstimmungsvorgang (so auch Löwisch in Löwisch/Kaiser/Klumpp 8. Aufl.
initiiert worden ist (oder an anderen Fehlern leidet), offenbleiben. 47
. Die Teilnahme der Arbeitnehmer eines betriebsratslosen Betriebsteils an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb muss vor der Durchführung der Wahl beschlossen sein; ebenso kann eine den Mindeststandards an eine gemeinsame Willensbildung und Entscheidungsfindung nicht genügende Abstimmung nicht durch einen nachträglich gefassten Zuordnungsbeschluss geheilt oder genehmigt werden (aA HaKo-
/Kloppenburg 7. Aufl.
Beschluss dem Betrieb des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf von dessen Amtszeit mitzuteilen ist, § 4 Abs. 2 Satz 4
. Deren Zweck ist es sicherzustellen, dass der Wahlvorstand des Hauptbetriebs den Beschluss bei der Neuwahl des Betriebsrats des Hauptbetriebs berücksichtigen kann (Fitting 33. Aufl.
40) . Die Regelung nimmt inhaltlich Bezug auf § 16 Abs. 1 Satz 1
, wonach der Betriebsrat spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlvorstand bestellen muss. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/5741 S. 35) heißt es insoweit ausdrücklich, dass der Zuordnungsbeschluss dem Betriebsrat des Hauptbetriebs zu dem genannten, auch für die Bestellung des Wahlvorstands maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 16
) mitzuteilen ist, damit er bei der Wahlvorbereitung berücksichtigt werden kann. Eine nachträgliche Beschlussfassung oder Genehmigung widerspräche diesem Zweck und entspräche nicht den Aufgaben des Wahlvorstands. Dieser soll nach § 18 Abs. 1 Satz 1
die Wahl unverzüglich einleiten und durchführen. Es bedarf der vorherigen Klärung, für welche betriebsratsfähige Organisationseinheiten die Wahl durchgeführt werden soll, um eine ordnungsgemäße Wahl vorzubereiten. Wird der Beschluss iSv. § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1
verspätet gefasst (oder mitgeteilt), kann er vom Wahlvorstand nicht berücksichtigt werden, so dass die Arbeitnehmer des Betriebsteils an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb nicht teilnehmen (BeckOK ArbR/Besgen Stand 1. Dezember 2025
K/Koch 26. Aufl.
6) . 48 ee) Damit liegt eine Verkennung des Betriebsbegriffs vor, die regelmäßig zur Unwirksamkeit der Wahl führt (so auch BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - Rn. 31) . Entgegen der Ansicht des Betriebsrats kann nicht festgestellt werden, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Es ist nicht darauf abzustellen, dass das Wahlergebnis nicht anders ausgefallen wäre, wenn die Arbeitnehmer der Niederlassung S in anderer Weise ihre Teilnahme an der Wahl im Hauptbetrieb M beschlossen hätten. Wäre der Wahlvorstand davon ausgegangen, dass keine Mehrheit der Arbeitnehmer der Niederlassung S für eine Teilnahme an der Wahl in der Niederlassung M gestimmt hätte, hätten die Arbeitnehmer der Niederlassung S nicht an der streitbefangenen Wahl teilgenommen. Schmidt Wullenkord Hamacher Merten Deinert http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600072175&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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