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BAG 9. Senat, 9 AZR 80/25

KARE600072239 ECLI:DE:BAG:2026:170326.U.9AZR80.25.0 BAG 9. Senat 20260317 9 AZR 80/25 Urteil vorgehend ArbG Aachen, 2. April 2024, Az: 8 Ca 3212/23, Urteil vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 29. Nov

§ 3werden jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt.

2 Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes. …

(3)Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.“ 5 Zwei Niederschriftserklärungen der Tarifvertragsparteien zu § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 TV Inflationsausgleich sehen Regelungen für Arbeitnehmer vor, die sich am 1. Mai 2023 in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befanden. Diese erhalten den Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen in Höhe der Hälfte der Leistungen, die sie bekommen würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten. 6 § 24 Abs. 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) hat in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung folgenden Wortlaut: „Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, gilt hinsichtlich des Tabellenentgelts (§ 15) und aller sonstigen Entgeltbestandteile Folgendes:
  1. a)Teilzeitbeschäftigte erhalten diese Entgelte in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. …“ 7 Die Beklagte leistete an den Kläger einen hälftigen Inflationsausgleich 2023 iHv. 620,00 Euro. 8 Der Kläger hat gemeint, er habe Anspruch auf den Inflationsausgleich 2023 in voller Höhe. Dies folge aus § 7 Abs. 2 TV FlexAZ, hilfsweise aus einer ergänzenden Auslegung des TV Inflationsausgleich. Falls die Tarifverträge eine zeitanteilige Zahlung vorsehen sollten, läge darin eine Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter. 9 Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 620,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2024 zu zahlen. 10 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. 11 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten zu Recht abgeändert und die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weiteren Inflationsausgleich 2023 iHv. 620,00 Euro. 12 I. Der Kläger ist in der Berufungsinstanz ohne das Erfordernis einer Anschlussberufung wirksam nach § 264 Nr. 3 ZPO zu einer Zahlungsklage übergegangen. Die Anpassung des Klageantrags ist durch die während des Rechtsstreits eingetretene Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedingt (vgl. BAG 24. April 2025 - 6 AZR 208/24 - Rn. 17 f.) . 13 II. Die Zahlungsklage ist zulässig. Sie ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es liegt kein Fall einer alternativen Klagehäufung vor (vgl. hierzu BAG 5. Juni 2025 - 8 AZR 117/24 - Rn. 23 ff.) . Der Kläger leitet sein einheitliches Begehren zwar aus verschiedenen Klagegründen her (zu den Voraussetzungen und zum Streitgegenstandsbegriff vgl. BAG 20. Februar 2025 - 6 AZR 111/24 - Rn. 17) . Er hat aber die Reihenfolge bestimmt, in der er sie zur Entscheidung stellt. Primär stützt er sein Verlangen auf §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich iVm. § 7 Abs. 2 TV FlexAZ. Hilfsweise meint er, eine anteilige Berechnung der Leistungen entsprechend § 24 Abs. 2 TVöD verstieße gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten. 14 III. Die Zahlungsklage ist unbegründet. 15 1. Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass der Kläger die Klärung der Frage erstreben würde, ob die begehrte Zahlung der Inflationsausgleichsprämie 2023 steuer- und sozialversicherungsfrei zu erfolgen hat. Er geht lediglich davon aus, dass die Prämie steuer- und sozialversicherungsfrei zu zahlen sei. Ob dies zutrifft, soll im vorliegenden Rechtsstreit nicht geklärt werden. Hierzu wären die Gerichte für Arbeitssachen auch nicht berufen (vgl. BAG 9. Dezember 2025 - 9 AZR 85/25 - Rn. 18) . 16 2. Ein Anspruch auf die volle Inflationsausgleichsprämie 2023 folgt nicht aus einer isolierten, erläuternden Auslegung von § 2 TV Inflationsausgleich. Dieser erklärt - ebenso wie § 3 TV Inflationsausgleich - § 24 Abs. 2 TVöD für entsprechend anwendbar. Nach dieser Bestimmung erhalten Teilzeitbeschäftigte die erfassten Leistungen - lediglich - in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Im Blockmodell des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wird - wie im Teilzeitmodell - die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des Altersteilzeitarbeitnehmers während des gesamten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses um die Hälfte verringert (vgl. § 6 Abs. 2 TV FlexAZ; BAG 25. Juli 2023 - 9 AZR 332/22 - Rn. 29; 16. November 2010 - 9 AZR 597/09 - Rn. 31) . Für die entsprechende Anwendung von § 24 Abs. 2 TVöD kommt es auf diese Vereinbarung zur durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit an, nicht auf die tatsächliche Erbringung der vollen Arbeitsleistung im Bezugszeitraum (Aktivphase der Altersteilzeit). 17 3. Ein Anspruch auf den vollen Inflationsausgleich 2023 nach § 2 TV Inflationsausgleich ergibt sich auch nicht abweichend von § 24 Abs. 2 TVöD aus § 7 Abs. 2 TV FlexAZ. 18
  2. a)§ 7 Abs. 2 TV FlexAZ stellt für die erfassten Leistungen keine ausdrückliche anderweitige Regelung iSv. § 24 Abs. 2 TVöD dar. Dies setzte voraus, dass es sich um eine anspruchsbestimmende Norm handelte, die ausdrücklich eine vom Pro-rata-temporis-Grundsatz abweichende Berechnung vorsieht. Das trifft auf § 7 Abs. 2 Satz 1 TV FlexAZ nicht zu. Die Bestimmung regelt nur die Auszahlungsmodalitäten für das in der Aktivphase angesammelte Wertguthaben (vgl. BAG 25. Juli 2023 - 9 AZR 332/22 - Rn. 19) . Hingegen bezweckt die Vorschrift nicht, Arbeitnehmer in der Aktivphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gegenüber solchen im Teilzeitmodell des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses besserzustellen. Letztere können das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile angesichts der ausdrücklichen Verweisung in § 7 Abs. 1 TV FlexAZ auf § 24 Abs. 2 TVöD aber unzweifelhaft nur zeitanteilig beanspruchen. Es wäre im Übrigen kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung beider Beschäftigtengruppen ersichtlich, deren wöchentliche Regelarbeitszeit iSv. § 24 Abs. 2 TVöD während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses identisch ist. 19
  3. b)Dessen ungeachtet handelt es sich bei den Leistungen nach §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich nach dem im Tariftext verlautbarten Willen der Tarifvertragsparteien nicht um sonstige Entgeltbestandteile iSv. § 7 Abs. 2 Satz 1 TV FlexAZ, deren Auszahlung hälftig auf die Arbeits- und die Freistellungsphase aufgeteilt wird. 20
  4. aa)Zwar sollen der Inflationsausgleich 2023 und die

§ 4Abs.

3 TV Inflationsausgleich kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt darstellen. Das legt für sich genommen den Schluss nahe, dass beide Leistungen Entgelt im Tarifsinn sind. Die ausweislich § 4 Abs. 1 TV Inflationsausgleich angestrebte Steuerfreiheit der Inflationsausgleichszahlungen und die einmalige Zahlweise des Inflationsausgleichs 2023 widersprechen ebenfalls nicht der Einordnung als „sonstige Entgeltbestandteile“ iSv. § 7 Abs. 2 TV FlexAZ. § 7 Abs. 3 Satz 2 TV FlexAZ bestimmt, dass steuerfreie Entgeltbestandteile und einmalig gezahlte Entgelte nicht zum Regelarbeitsentgelt rechnen und bei der Aufstockung unberücksichtigt bleiben. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Sonderzahlungen nach § 4 Abs. 3 TV Inflationsausgleich grundsätzlich „sonstige Entgeltbestandteile“ iSv. § 7 Abs. 2 TV FlexAZ darstellen können. 21 bb) Jedoch haben die Tarifvertragsparteien für die gemäß § 3 Nr. 11 Buchst. c EStG steuerlich privilegierten Leistungen nach §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich die Entscheidung getroffen, sie nicht der Auszahlungsregel in § 7 Abs. 2 TV FlexAZ zu unterstellen. 22

(1)Der TVöD-VKA sowie der TV FlexAZ und der ihm zeitlich nachfolgende TV Inflationsausgleich wurden von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossen. Der TV FlexAZ gilt nach § 1 für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen. In §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich ist jeweils die - nur - „entsprechende“ Anwendung von § 24 Abs. 2 TVöD bestimmt. Danach haben die Tarifvertragsparteien letztere Norm nicht für unmittelbar anwendbar gehalten und damit erklärt, bei den Leistungen nach §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich handele es sich nicht um „sonstige Entgeltbestandteile“ iSv. § 24 Abs. 2 TVöD. Zugleich haben sie es unterlassen, im TV Inflationsausgleich eine „entsprechende“ Anwendung des insofern mit § 24 Abs. 2 TVöD gleichlautenden § 7 Abs. 2 TV FlexAZ anzuordnen. Damit haben sie ihren Willen im Tariftext zum Ausdruck gebracht, dass die Leistungen nach §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich zwar von § 24 Abs. 2 TVöD in entsprechender Anwendung, nicht aber von § 7 Abs. 2 TV FlexAZ erfasst sein sollen. 23
(2)Das war auch sachgerecht. Wäre - wie der Kläger meint - bei Arbeitnehmern, die sich in den Bezugszeiträumen nach §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich in der Aktivphase der Altersteilzeit im Blockmodell befanden, die „andere Hälfte“ der Inflationsausgleichsleistungen gemäß § 7 Abs. 2 TV FlexAZ ins Wertguthaben geflossen, hätte dies zur Folge haben können, dass die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Privilegierung der Leistungen insoweit entfiele und sich das Leistungsvolumen erheblich erhöhte. Es sollte sich nach § 4 TV Inflationsausgleich jeweils um Zuschüsse des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise iSv. § 3 Nr. 11 Buchst. c EStG handeln. Nach dieser Vorschrift setzte die Steuerfreiheit indes einen Zufluss der betreffenden Leistungen bis zum 31. Dezember 2024 voraus. Das Gleiche galt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV für die - an die Lohnsteuerfreiheit anknüpfende - Sozialversicherungsfreiheit. Der Zufluss im lohnsteuerrechtlichen Sinn erfolgte aber nicht schon mit der Gutschrift der „zweiten Hälfte“ der Inflationsausgleichszahlungen auf einem Wertguthabenkonto, sondern grundsätzlich erst mit ihrer Auszahlung an den Arbeitnehmer im Lauf der Freistellungsphase (vgl. BFH 28. Juni 2023 - VI R 28/21 - Rn. 12 ff.; 4. September 2019 - VI R 39/17 - Rn. 19 ff.) . 24 4. Der Kläger hat gemeint, im Fall der Nichtanwendbarkeit von § 7 Abs. 2 TV FlexAZ sei der TV Inflationsausgleich dergestalt ergänzend auszulegen, dass Arbeitnehmer, die sich in den Bezugszeiträumen nach §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich in der Arbeitsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell befanden, die Inflationsausgleichsleistungen in voller Höhe beanspruchen könnten. Das kommt nicht in Betracht. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke (zu diesem Erfordernis vgl. BAG 20. Juli 2023 - 6 AZR 256/22 - Rn. 32 ff., BAGE 181, 331) . Gegenteiliges folgt nicht aus den Niederschriftserklärungen zu §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich. Diese sehen für Beschäftigte, die sich in den betreffenden Bezugszeiträumen in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit im Blockmodell befanden, einen Anspruch auf die Inflationsausgleichsleistungen in Höhe der Hälfte der Zahlungen vor, die sie erhielten, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten. Dem lässt sich nicht ein Regelungsplan der Tarifvertragsparteien entnehmen, die Inflationsausgleichsleistungen solchen Arbeitnehmern abweichend von § 24 Abs. 2 TVöD in voller Höhe zukommen zu lassen, die sich in den Bezugszeiträumen in der Arbeitsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell befinden. Vielmehr wird die Regel des § 24 Abs. 2 TVöD durch die Niederschriftserklärungen gerade bestätigt. Es soll stets auf die durchschnittliche Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bezogen auf den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit ankommen. Im Übrigen drohte bei Arbeitnehmern, die sich in den Bezugszeiträumen nach §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich bereits in der Freistellungsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell befanden, nicht der Verlust der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit (vgl. Rn. 23) . 25 5. Die Regelung einer lediglich anteiligen Zahlung an Teilzeitbeschäftigte nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und § 3 Abs. 2 Satz 3 TV Inflationsausgleich iVm. § 24 Abs. 2 TVöD verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten in § 4 Abs. 1 TzBfG als insoweit speziellere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG (zum Verhältnis beider Normen vgl. BAG 26. Januar 2026 - 10 AZR 261/24 - Rn. 56) . 26
  1. a)Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. 27
  2. b)§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG konkretisiert das allgemeine Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG für den Bereich des Entgelts oder einer anderen teilbaren geldwerten Leistung (BAG 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18 - Rn. 47, BAGE 165, 1) . Solche Leistungen sind einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Eine Leistungsberechnung entsprechend dem Pro-rata-temporis-Grundsatz des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG schließt eine Benachteiligung allerdings nicht aus (vgl. BAG 25. Juli 2023 - 9 AZR 332/22 - Rn. 26; 28. März 2023 - 9 AZR 106/22 - Rn. 23) . Insbesondere bei Leistungen, deren Entgeltcharakter nicht im Vordergrund steht, können Voll- und Teilzeitbeschäftigte Ansprüche in gleicher Höhe haben. Eine schlechtere Behandlung von Teilzeitbeschäftigten ist aber sachlich gerechtfertigt, wenn sich ihr Grund aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt. Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich an dem mit der Leistung verfolgten Zweck zu orientieren (st. Rspr., zB BAG 26. November 2025 - 5 AZR 155/22 - Rn. 33; 5. Dezember 2024 - 8 AZR 370/20 - Rn. 40; 9. Juli 2024 - 9 AZR 296/20 - Rn. 24; 25. Juli 2023 - 9 AZR 332/22 - Rn. 26) . 28
  3. c)Bei der Prüfung eines sachlichen Grundes iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sind die Maßgaben zu beachten, die der Gerichtshof der Europäischen Union zu § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit herausgearbeitet hat. Danach genügt es nicht, dass eine unterschiedliche Behandlung von Teil- und Vollzeitbeschäftigten in einer allgemeinen und abstrakten innerstaatlichen Norm vorgesehen ist. Sie muss vielmehr einem echten Bedarf entsprechen und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sein (vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 57, 62 f.) . Diese Anforderungen gelten zumindest dann, wenn der Pro-rata-temporis-Grundsatz unterschritten wird. 29
  4. d)Die aufgezeigten Anforderungen sind auch zu beachten, wenn die zu beurteilenden Vorschriften in Tarifverträgen enthalten sind. Das in § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG geregelte Benachteiligungsverbot steht gemäß § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (st. Rspr., zB BAG 26. November 2025 - 5 AZR 155/22 - Rn. 24; 9. Juli 2024 - 9 AZR 296/20 - Rn. 18) . Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss das in Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete Recht auf Kollektivverhandlungen im Geltungsbereich des Unionsrechts im Einklang mit ihm ausgeübt werden (EuGH 19. September 2018 - C-312/17 - [Bedi] Rn. 69 ff.; BAG 9. Juli 2024 - 9 AZR 296/20 - Rn. 25) . Die in Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Tarifautonomie gibt nichts Anderes vor. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beurteilung des sachlichen Grundes iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG vollständig durch das Unionsrecht determiniert ist oder ein nationaler Umsetzungsspielraum verbleibt und damit die nationalen Grundrechte grundsätzlich Beachtung finden (vgl. BVerfG 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - Rn. 42 ff. und 63 ff., BVerfGE 152, 152) . 30
  5. e)Nach alledem verstößt die der vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entsprechende Berechnung sowohl des Inflationsausgleichs 2023 als auch der

§ 2Abs. 2 Satz 3 bzw. § 3 Abs. 2 Satz 3 TV Inflationsausgleich jeweils i

Vm. § 24 Abs. 2 TVöD in entsprechender Anwendung nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. 31

  1. aa)Sie entspricht dem Pro-rata-temporis-Grundsatz des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten die betreffenden Leistungen im Umfang des Anteils ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. 32
  2. bb)Die tariflichen Bestimmungen stehen auch im Einklang mit § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Für die der vereinbarten Arbeitszeit entsprechende Berechnung der Inflationsausgleichszahlungen besteht ein am Leistungszweck orientierter sachlicher Grund. 33

(1)Arbeitnehmer, die Teilzeitarbeit leisten, können grundsätzlich nicht das gleiche Entgelt verlangen wie Vollzeitbeschäftigte (vgl. EuGH
  1. November 2014 - C-476/12 - [Österreichischer Gewerkschaftsbund] Rn. 19 ff.; BAG
  2. Januar 2026 - 10 AZR 261/24 - Rn. 59;
  3. Mai 2025 - 3 AZR 65/24 - Rn. 19 ff.). Vielmehr ist die lediglich arbeitszeitanteilige Zahlung von Arbeitsentgelt grundsätzlich von einem sachlichen Grund getragen. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) stehendes Arbeitsentgelt handelt. Dieses wird grundsätzlich - nur - pro rata temporis verdient. 34
(2)Allerdings können Voll- und Teilzeitbeschäftigte ausnahmsweise auch im Entgeltbereich Ansprüche in gleicher Höhe haben, wenn der eine zeitratierliche Berechnung tragende Entgeltzweck der betreffenden Leistung in den Hintergrund tritt. Dies ist bei den Zahlungen nach §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich indes nicht der Fall. Beide Leistungen knüpfen an das arbeitsvertragliche Synallagma an, stellen nicht eine rein bedarfsabhängig ausgestaltete arbeitgeberseitige Sozialleistung dar und verfolgen hauptsächlich denselben Zweck wie das tarifliche Tabellenentgelt. 35 (
  1. a)Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind zwar kein integraler Bestandteil des Tabellenentgelts (vgl. BAG 21. Mai 2025 - 4 AZR 166/24 - Rn. 29) und nach dem erklärten Willen der Tarifvertragsparteien auch kein sonstiger Entgeltbestandteil iSd. bloßen Auszahlungsregel des § 7 Abs. 2 TV FlexAZ (Rn. 19) . Sie werden nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TV Inflationsausgleich vielmehr zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt geleistet. Auch haben die Tarifvertragsparteien den Anspruch auf die Inflationsausgleichsleistungen nicht an eine bestimmte Arbeitsleistung an einem bestimmten Tag oder in einem bestimmten Zeitraum geknüpft (vgl. BAG 28. Januar 2026 - 10 AZR 261/24 - Rn. 45; 21. Mai 2025 - 4 AZR 166/24 - Rn. 25) . Gleichwohl haben beide Zahlungen deutlich Entgeltcharakter iSv. § 4 Abs. 1 TzBfG (zum weiten, Art. 157 AEUV entsprechenden Entgeltbegriff in § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit vgl. EuGH 5. November 2014 - C-476/12 - Rn. 16) . Die Tarifvertragsparteien haben sie an einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltersatzleistungen im jeweiligen Bezugszeitraum geknüpft und sich damit an das in einem aktiven Arbeitsverhältnis bestehende Synallagma nach § 611a Abs. 2 BGB angelehnt (BAG 28. Januar 2026 - 10 AZR 261/24 - Rn. 45) . 36 (
  2. b)Dem Entgeltcharakter der Inflationsausgleichsleistungen iSv. § 4 Abs. 1 TzBfG steht es nicht entgegen, dass sie nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TV Inflationsausgleich jeweils einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise iSv. § 3 Nr. 11 Buchst. c EStG darstellen. Den Tarifvertragsparteien sind - wie vorliegend geschehen - frei darin, neben der Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise weitere Leistungszwecke festzulegen (BAG 21. Mai 2025 - 10 AZR 121/24 - Rn. 22; 12. November 2024 - 9 AZR 71/24 - Rn. 42) . Dessen ungeachtet geht es um eine arbeitgeberseitige Bezuschussung des bei Teilzeitbeschäftigten unbestritten zeitratierlich zu berechnenden Tarifentgelts im engeren Sinne, das seinerseits der Bestreitung des Lebensunterhalts dient (vgl. EUArbRK/Kietaibl 5. Aufl. RL 97/81/EG § 4 Rn. 26) . Insofern decken sich die Zwecke des Tarifentgelts und der tariflich vorgesehenen Entgeltzuschüsse. 37
(3)Es kann dahinstehen, ob eine zeitratierliche Anspruchsberechnung unzulässig ist, wenn der Arbeitgeber eine teilbare Leistung lediglich an den - ggf. ungekündigten - Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag knüpft (zu einem solchen Fall vgl. BAG
  1. November 2024 - 9 AZR 71/24 - Rn. 39 f.) und/oder die fragliche Leistung als arbeitgeberseitige Sozialleistung rein bedarfsabhängig ausgestaltet ist. Ersteres ist - wie gezeigt - bei §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich nicht der Fall. Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen werden auch nicht abhängig vom individuellen Bedarf, sondern vielmehr unabhängig vom jeweiligen Tarifentgelt für die Angehörigen aller Entgeltgruppen in pauschaler Höhe gewährt. Es ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG nicht zu beanstanden, dass eine das Tarifentgelt bezuschussende, an das arbeitsvertragliche Synallagma anknüpfende und nicht rein bedarfsabhängig ausgestaltete, sondern allgemeine Auswirkungen der Teuerung lediglich „abmildernde“ Leistung des Arbeitgebers vom Umfang der Arbeitszeit abhängig gemacht wird, der auch für das Tarifentgelt maßgeblich ist (zu einer Corona-Sonderzahlung vgl. BAG
  2. Juli 2024 - 6 AZR 3/24 - Rn. 32;
  3. Juli 2023 - 9 AZR 332/22 - Rn. 24 ff.;
  4. März 2023 - 9 AZR 106/22 - Rn. 21 ff.;
  5. März 2023 - 9 AZR 132/22 - Rn. 21 ff.) . 38 IV. Das Berufungsurteil ist gegenstandslos, soweit das Landesarbeitsgericht die Anschlussberufung des Klägers in den Gründen zurückgewiesen hat. Die Anschlussberufung ist nicht zur Entscheidung angefallen. Der Kläger hat sie lediglich hilfsweise für den - nicht gegebenen (Rn. 12) - Fall eingelegt, dass es ihrer für den Übergang zu einer Zahlungsklage bedürfe. Deshalb ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts - ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedürfte - hinsichtlich der Zurückweisung der Anschlussberufung zu berichtigen (BAG
  6. Juli 2024 - 6 AZR 206/23 - Rn. 15;
  7. Dezember 2022 - 6 AZR 481/21 - Rn. 48) . 39 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Niemann Suckow Darsow-Faller Ewinger Frank http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600072239&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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