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BAG 1. Senat, 1 AZR 43/25

KARE600072286 ECLI:DE:BAG:2026:210426.U.1AZR43.25.0 BAG 1. Senat 20260421 1 AZR 43/25 Urteil vorgehend ArbG Heilbronn, 29. September 2023, Az: 2 Ca 588/22, Urteil vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 8. Oktober 2024, Az: 15 Sa 55/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Unzulässige Revision 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 8. Oktober 2024 - 15 Sa 55/23 - wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Die Parteien streiten über gegenseitige Zahlungsansprüche. 2 Der Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie, in der Produktion beschäftigt. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden. 3 Der Betrieb der Beklagten unterfällt dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden (MTV). Der MTV vom 14. Juni 2005 idF vom 6. Februar 2018, gültig ab dem 1. Januar 2019, sieht in § 7 unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer eines Betriebs - mit der Zustimmung des jeweiligen Arbeitnehmers - zu verlängern. In bestimmten Fällen kann die Verlängerung im Weg einer freiwilligen Betriebsvereinbarung vorgenommen werden. Der ab dem 1. Januar 2022 geltende MTV enthält in § 8.1 Grundsätze zur verlängerten Vollzeit. 4 Die Beklagte schloss mit dem in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrat am 19. September 2016 eine vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2019 befristete und als „8. Bündnis für Arbeit“ (BfA) bezeichnete Betriebsvereinbarung. Nach Nr. 7 BfA sollte die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer 38,5 Stunden betragen, von denen nur 37 Stunden bezahlt werden sollten. Das BfA wurde von den Betriebsparteien bis zum 30. September 2023 wiederholt verlängert. 5 Mit seiner Klage macht der Kläger Vergütung für die erbrachte, bislang unbezahlte Arbeitsleistung im Umfang von 1,5 Stunden wöchentlich sowie Differenzen bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und beim Urlaubsentgelt für den Zeitraum von Januar 2019 bis einschließlich Februar 2022 geltend. Er hält die Regelung über die Arbeitszeit im BfA für unwirksam, weil sie gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstoße. 6 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.981,40 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2022 zu zahlen. 7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält Nr. 7 BfA für wirksam. Insbesondere verstoße die Bestimmung nicht gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, die unionsrechts- und verfassungswidrig sei. Für den Fall, dass Nr. 7 BfA unwirksam sei, führte dies jedenfalls zur Gesamtunwirksamkeit des BfA, sodass der Kläger anderweitige Leistungen zurückzuzahlen habe. Sie hat daher - für den Fall eines Obsiegens des Klägers - hilfsweise im Weg der Widerklage beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie 11.041,67 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 8 Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. 9 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Hilfswiderklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag, hilfsweise den Widerklageantrag, vollumfänglich weiter. 10 Die Revision der Beklagten ist unzulässig. Sie genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. 11 I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 1 ZPO ist die Revision vom Revisionskläger zu begründen. 12 1. Dafür müssen nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO) . Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revisionsführer muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Allein die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens. Es reicht auch nicht aus, wenn der Revisionsführer die tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigungen des Berufungsgerichts lediglich mit formelhaften Wendungen rügt (st. Rspr., zB BAG 30. Oktober 2025 - 2 AZR 302/24 - Rn. 9 mwN; 27. August 2025 - 10 AZR 169/24 - Rn. 10 mwN; ebenso BGH 24. Februar 2026 - KZR 51/22 - Rn. 16 mwN) . 13 2. Diese Anforderungen gelten unabhängig davon, ob die Revision vom Landesarbeitsgericht im Berufungsurteil oder vom Bundesarbeitsgericht im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zugelassen worden ist. Eine Vereinfachung sieht das Gesetz lediglich in der Weise vor, dass im Fall der Zulassung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden kann (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO) . Diese Möglichkeit entbindet aber weder davon, eine gesonderte Revisionsbegründung einzureichen, noch davon, dass die in Bezug genommene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den inhaltlichen Anforderungen an eine Revisionsbegründung entspricht (vgl. BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 875/08 - Rn. 23; BGH 20. Dezember 2007 - III ZR 27/06 - Rn. 5) . Mit Blick auf diese Systematik kann die Beklagte nicht mit ihrer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung durchdringen, für eine vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision gälten abgesenkte Anforderungen an den Inhalt der Begründung. 14 3. Diese Anforderungen führen weder dazu, dass der verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG garantierte Zugang zur Revisionsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG 25. August 2015 - 1 BvR 1528/14 - Rn. 10 mwN) , noch dazu, dass der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt wird. Das Begründungserfordernis nach § 551 ZPO bezweckt ua. die Zusammenfassung und Beschleunigung des Rechtsmittelverfahrens. Gericht und Gegner sollen möglichst schnell und sicher erkennen können, wie der Rechtsmittelführer den Streitfall beurteilt wissen will. Sie sollen sich auf diesen Angriff erschöpfend vorbereiten können (vgl. BAG 7. Oktober 2015 - 7 ABR 75/13 - Rn. 11; 14. Juli 2005 - 8 AZR 300/04 - zu II 1 a der Gründe) . Die dadurch bewirkte Erschwerung des Zugangs zur Revisionsinstanz ist sachlich gerechtfertigt und dem Rechtsmittelführer auch zumutbar. Eine solche an den Zwecken des Revisionsverfahrens ausgerichtete Auslegung der einschlägigen prozessrechtlichen Vorschrift verstößt zudem nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die Bestimmung schließt es nicht aus, dass ein Gericht das sachliche Vorbringen einer Partei aus prozessrechtlichen Gründen unberücksichtigt lässt (vgl. zu § 120 FGO BVerfG 24. Januar 1991 - 1 BvR 198/89 - zu 2 der Gründe) . 15 II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung der Beklagten nicht gerecht. Sie setzt sich nicht hinreichend mit den Erwägungen des Landesarbeitsgerichts auseinander. 16 1. Das Landesarbeitsgericht hat sich zur Begründung der Berufungszurückweisung die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu eigen gemacht und mit ergänzenden Erwägungen vertieft. Es hat - zusammengefasst - angenommen, Nr. 7 BfA verstoße gegen die - wirksame - Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Die Norm sei mangels Durchführung von Unionsrecht nicht daran zu messen. Zudem sei sie mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Die Sperrwirkung sei nicht unter dem Gesichtspunkt einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG aufgehoben. Mit dem MTV bestehe eine tarifliche Regelung, die eine Regelung durch die Betriebsparteien sperre. Auf eine einschlägige Öffnungsklausel könne das BfA nicht gestützt werden. Danach ständen dem Kläger Entgeltdifferenzen in der geltend gemachten Höhe zu. Die im Weg der Hilfswiderklage verfolgten Gegenansprüche der Beklagten beständen nicht. Die Unwirksamkeit von Nr. 7 BfA führe nicht dazu, dass das BfA insgesamt unwirksam sei. 17 2. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Revision nicht in der gesetzlich gebotenen Weise auseinander. Die Revisionsbegründung, die in vier Parallelverfahren - trotz teilweise abweichender Sachverhalte und Erwägungen des Landesarbeitsgerichts - mit identischem Inhalt eingereicht wurde, besteht zu weiten Teilen aus der wörtlichen Wiedergabe der Berufungsbegründung, ohne dass insoweit eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung erkennbar wäre. In den darüber hinausgehenden Ausführungen liegt keine hinreichende Befassung mit der Argumentation des Landesarbeitsgerichts und den von ihm in Bezug genommenen Erwägungen des Arbeitsgerichts. 18

  1. a)Die Revisionsbegründung unter A I deckt sich mit den Ausführungen auf Seite 2 und 3 der Berufungsbegründung. Davon abweichend findet sich unter A I 1 a ein Satz, mit dem ein Teil des Regelungsinhalts des BfA dargestellt wird, und unter A I 2 die aus zwei Sätzen bestehende Feststellung, dass das Landesarbeitsgericht zu einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgeführt, sondern lediglich auf einen Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung verwiesen habe. Darin liegt keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Landesarbeitsgerichts. 19
  2. b)Unter A II, A II 1 sowie unter A II 1 a und b der Revisionsbegründung wiederholt die Beklagte die Ausführungen von Seite 3 bis 5 ihrer Berufungsbegründung. Abweichungen ergeben sich insoweit lediglich aus der einleitenden Passage, einem wörtlichen Zitat aus der angefochtenen Entscheidung und einer sich anschließenden Negierung der dort vom Landesarbeitsgericht geäußerten Rechtsansicht. Auch darin liegt keine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. 20
  3. c)Die Ausführungen zur Unionsrechts- und Verfassungswidrigkeit von § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG (unter A II 1 c und d der Revisionsbegründung) stellen ebenfalls keine hinreichende Befassung mit der Argumentation des Landesarbeitsgerichts dar. 21
  4. aa)Die Beklagte legt nicht dar, aus welchen Gründen die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) anwendbar sein sollen, obwohl es sich bei der Anwendung von § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG - was die Vorinstanzen ausführlich begründet haben - nicht um die Durchführung von Unionsrecht iSv. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Charta handelt. Ihre Darstellung der Rechtslage in anderen Mitgliedstaaten geht ebenso an der Argumentation des Landesarbeitsgerichts vorbei wie der Hinweis auf die Notwendigkeit, das Wettbewerbsrecht der Union anzupassen, um zukünftig einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten. 22
  5. bb)Soweit die Beklagte meint, die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verletze die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte negative Koalitionsfreiheit, ersetzt sie lediglich die Rechtsmeinung des Landesarbeitsgerichts durch ihre eigene. Sie befasst sich nicht mit der von den Vorinstanzen zur Begründung der Verfassungsmäßigkeit herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, unter welchen Voraussetzungen eine Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit anzunehmen ist. Die vom Landesarbeitsgericht - zur Verstärkung seiner Argumentation („gilt erst recht“) - aufgezeigte Möglichkeit, Haustarifverträge abzuschließen, weist die Beklagte mit dem - nicht durch Tatsachen untermauerten - Einwand zurück, dies führe „bekanntermaßen zur Anwendung des Manteltarifvertrags mit geringen Abstrichen …, sofern von gewerkschaftlicher Seite überhaupt Bereitschaft bestünde, den Flächentarifvertrag durch unternehmensbezogene Sondertarif[verträg]e ‚aufzuweichen‘“. 23
  6. d)Die Ausführungen unter A II 2 und A II 2 a der Revisionsbegründung entsprechen im Wesentlichen denen auf Seite 5 der Berufungsbegründung. Soweit sich die Revisionsbegründung zudem mit den Anforderungen an die Wirtschaft im globalen Wettbewerb befasst, liegt darin keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Landesarbeitsgerichts zu seiner Rechtsauffassung, § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG sei zur Absicherung der Tarifautonomie geeignet und erforderlich. 24
  7. e)Auch mit ihren Ausführungen zum Subsidiaritätsprinzip unter A II 2 b, A II 3, 4 und 5 der Revisionsbegründung wiederholt die Beklagte weitgehend wörtlich ihren Vortrag auf Seite 5 bis 7 der Berufungsbegründung. In den davon abweichenden Passagen setzt sich die Revisionsbegründung nicht mit den Erwägungen des Landesarbeitsgerichts auseinander. Unter A II 3 zitiert sie aus der angefochtenen Entscheidung und lehnt die darin geäußerte Rechtsmeinung schlicht ab. Unter A II 5 bb stellt sie allgemeinpolitische Überlegungen zur wirtschaftlichen Situation des Standorts Deutschland an, setzt sich aber nicht mit dem Rechtsargument des Landesarbeitsgerichts auseinander, der Gewährleistungsgehalt von Art. 9 Abs. 3 GG folge nicht den tatsächlichen Verhältnissen. 25
  8. f)Das weitere Vorbringen zur Unionsrechts- und Verfassungswidrigkeit des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unter A II 6 und 7 der Revisionsbegründung erschöpft sich ein weiteres Mal nahezu vollständig in der Wiedergabe der Ausführungen von Seite 7 und 8 der Berufungsbegründung, ergänzt um die Anregung, Verfahren nach Art. 100 GG und Art. 267 AEUV einzuleiten. Darin liegt kein Angriff auf die Argumentation des Landesarbeitsgerichts. 26
  9. g)Nichts anderes gilt für die Ausführungen unter A III der Revisionsbegründung. Hier finden sich nahezu wortgleich die Argumente von Seite 8 bis 11 der Berufungsbegründung. In der Einfügung eines wörtlichen Zitats aus der angefochtenen Entscheidung und der Ablehnung der darin zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht des Landesarbeitsgerichts liegt erneut keine den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. 27
  10. h)Daran fehlt es auch mit Blick auf die Ausführungen unter A IV der Revisionsbegründung. Insoweit wendet sich die Beklagte gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das Arbeitsgericht habe die Forderungshöhe zutreffend berechnet. Sie rügt Verstöße gegen § 11 Abs. 1 BUrlG sowie § 4 Abs. 1 und 1a EFZG und meint, Überstunden seien danach nicht zu vergüten. Diese Angriffe gehen an der Argumentation des Landesarbeitsgerichts sowie der in Bezug genommenen Würdigung durch das Arbeitsgericht vorbei. Das Arbeitsgericht ist auf Seite 14 f. seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, bei der vom Kläger bislang unvergütet erbrachten Arbeitszeit handele es sich nicht um Überstunden. Diese Wertung greift die Revision nicht an. Entsprechendes gilt, soweit das Landesarbeitsgericht auf Seite 24 f. der angefochtenen Entscheidung darauf hinweist, § 11 BUrlG betreffe nur den Geld-, nicht aber den aus seiner Sicht maßgeblichen Zeitfaktor. 28
  11. i)Unter A V wiederholt die Revisionsbegründung erneut weitgehend die Berufungsbegründung (Seite 12 bis 15) zur Frage der Gesamtunwirksamkeit der Betriebsvereinbarung. In den von ihr vorgenommenen Ergänzungen liegt wiederum keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Argumentation des Landesarbeitsgerichts. Unter A V 1 der Revisionsbegründung fasst die Beklagte dessen Rechtsstandpunkt zusammen und negiert ihn, ohne sich argumentativ mit ihm zu befassen. Die Ausführungen auf Seite 20 f. der Revisionsbegründung unter A V 3 b erschöpfen sich in einer Aufzählung von Argumenten des Landesarbeitsgerichts und deren Einordnung als falsch und unzutreffend. Gründe hierfür führt die Beklagte nicht an. 29
  12. j)Mit der Darstellung auf Seite 22 f. unter III der Revisionsbegründung, welche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären seien, wiederholt die Beklagte im Wesentlichen ihre Ausführungen von Seite 15 der Berufungsbegründung. Auch hier setzt sie sich nicht mit den Argumenten des Landesarbeitsgerichts auseinander. 30 III. Ein an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtetes Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Da die Revision unzulässig ist, kommt der Senat aus prozessualen Gründen nicht dazu, sich mit der Anregung der Beklagten zu befassen, ob der Streitfall in der Sache Fragen nach der Auslegung von Unionsrecht aufwirft, die weder klar (acte clair) noch geklärt (acte éclairé) sind (vgl. grundlegend dazu EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Rn. 10; zuletzt 24. März 2026 - C-767/23 - [Remling] Rn. 22 mwN) . 31 IV. Entsprechendes gilt für die von der Beklagten angeregte Einleitung einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG zum Bundesverfassungsgericht. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verfassungsgemäß ist, ist aufgrund der Unzulässigkeit der Revision nicht entscheidungserheblich. 32 V. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Gallner Rinck Pessinger Fritz Dohna http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600072286&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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