KARE600072303 ECLI:DE:BAG:2026:120526.U.3AZR140.25.0 BAG
- Senat 20260512 3 AZR 140/25 Urteil vorgehend ArbG Frankfurt,
- Oktober 2024, Az: 2 Ca 7342/23, Urteil vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht,
- Mai 2025, Az: 6 SLa 925/24, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Versorgungstarifvertrag - Berechnung von Rentenbausteinen Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom
- Mai 2025 - 6 SLa 925/24 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers. 2 Der 1959 geborene Kläger war vom
- Januar 1987 bis zum
- August 2023 im Betrieb der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin am Frankfurter Flughafen als Fahrer in Vollzeit tätig. 3 Die Beklagte gewährt ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Basis tarifvertraglicher Regelungen, die aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf den Kläger Anwendung finden. Bis zum
- Dezember 2015 galt der Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente für das Bodenpersonal vom
- Juli 2003 (nachfolgend TV-LH BRB 2003). Darin heißt es auszugsweise: „ § 4 Rentenbausteine
(1)Die dem Mitarbeiter zustehende jährliche Betriebsrente ergibt sich aus der Summe der bis zum Versorgungsfall bei der Gesellschaft erworbenen Rentenbausteine. Rentenbausteine werden jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt.
(2)Der für ein Kalenderjahr erworbene Rentenbaustein ergibt sich durch Multiplikation des jährlichen rentenfähigen Einkommens gemäß § 5 mit dem für das jeweilige Lebensalter maßgebenden Rentenwert gemäß Rentenwerttabelle (dividiert durch 1.000) in der Anlage zu diesem Versorgungstarifvertrag. … § 5 Rentenfähiges Einkommen
(1)Das rentenfähige Einkommen wird in einem vom Kalenderjahr abweichenden 12-Monatszeitraum von einschließlich Oktober des Vorjahres bis einschließlich September des betreffenden Kalenderjahres (Bemessungszeitraum) ermittelt. Als rentenfähiges Einkommen für einen Jahresrentenbaustein wird die Summe der folgenden im Bemessungszeitraum bezogenen Vergütungen zugrunde gelegt: a) Im Tarifbereich die monatlichen Grundvergütungen zzgl. des Grundvergütungsanteils des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes, des Zuschlags zum Urlaubsgeld gemäß Vergütungstarifvertrag, des Grundvergütungsanteils der tariflichen Vergütungsfortzahlung nach § 31 Abs.
(1)und
(2)Manteltarifvertrag Boden, § 7 Tarifvertrag Schutzabkommen. …
(2)Bei der Ermittlung des rentenfähigen Einkommens bleiben sonstige Zulagen und Zuschläge unberücksichtigt. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt ein Einkommen, dass nach Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen wird.
(3)Im Kalenderjahr der Aufnahme in den Versorgungsplan und im Kalenderjahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft wird das rentenfähige Einkommen wie folgt bestimmt: Für jeden vollen Monat der Beschäftigung, in dem in diesem Kalenderjahr ein Einkommen gemäß Absatz
(1)und
(2)bezogen wurde, ist 1/12 des entsprechend Absatz
(1)und
(2)bemessenen Einkommens anzusetzen, das der Mitarbeiter im Bemessungszeitraum bezogen hat oder - soweit er im Bemessungszeitraum noch nicht bzw. nicht mehr in den Diensten der Gesellschaft stand - bezogen hätte, wenn er die bei Aufnahme bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbracht hätte. … § 14 Beginn, Ende, Auszahlung und Abfindung der Betriebsrenten ...
(4)Die Betriebsrente wird monatlich mit 1/12 der Jahresleistung gezahlt. Sie wird nach Abzug etwaiger von der Gesellschaft einzubehaltender Steuern und anderer aufgrund gesetzlicher Regelungen einzubehaltender Abgaben zum gleichen Zeitpunkt ausgezahlt wie die Löhne und Gehälter der aktiven Beschäftigten der Gesellschaft. ... § 16 Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen Laufende Betriebsrenten werden nach ihrem Beginn gemäß § 16 Abs. 3 Ziffer 1 BetrAVG jeweils zum
- Juli eines Jahres um 1 vom Hundert ihres Betrages erhöht.“ 4 Seit dem
- Januar 2014 gilt (rückwirkend) der Tarifvertrag Lufthansa Rente Boden vom
- August 2016 (nachfolgend TV-LH BRB 2016), mit dem die betriebliche Altersversorgung ab 2016 auf ein beitragsorientiertes System umgestellt wurde. Der TV-LH BRB 2016 lautet auszugweise wie folgt: „ §
- Mitarbeiter (Neueinstellungen und Bestandsmitarbeiter)
(1)Der Tarifvertrag Lufthansa Rente Boden gilt für tarifliche Bodenmitarbeiter, die ab dem 01.01.2016 ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zur Gesellschaft neu begründen, sowie für tarifliche Bodenmitarbeiter, die zum 01.01.2016 in einem befristeten Arbeitsverhältnis standen (sog. Neueinstellungen).
(2)Er gilt ferner für tarifliche Bodenmitarbeiter, die vor diesem Zeitpunkt bereits in einem unbefristeten Arbeits- oder einem Ausbildungsverhältnis zur Gesellschaft gestanden haben und deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis am 01.07.2016 (Umsetzungsstichtag) noch besteht und die vom Geltungsbereich der abgelösten Altregelung erfasst waren bzw. für Mitarbeiter, die ohne Kündigung des Tarifvertrags bis zum 31.12.2015 von der Altregelung erfasst worden wären (sog. Bestandsmitarbeiter). … § 28. Aufrechterhaltung erworbener Anwartschaften gemäß TV LH-Betriebsrente/TV Vereinheitlichung LH-Betriebsrente Für Bestandsmitarbeiter werden die bis zum 31.12.2015 (Umstellungsstichtag) aus dem Tarifvertrag LH Betriebsrente für das Bodenpersonal vom 01.07.2003 (TV LH-Betriebsrente) bzw. dem Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das Lufthansa Bodenpersonal vom 01.07.2003 (TV Vereinheitlichung LH-Betriebsrente) erdienten Versorgungsanwartschaften (Rentenanwartschaften) gemäß den Bestimmungen der jeweils gekündigten Tarifverträge aufrechterhalten und zugesagt (vgl. Anlage 6 zu diesem Tarifvertrag) und neben den Leistungen aus den Versorgungskonten als lebenslange Rente gewährt. … § 31. Rückbelegungen bis zum 31.12.2015 Für Bestandsmitarbeiter (§ 2 Abs. 2), die im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2015 unbefristet eingestellt oder entfristet wurden, werden rückwirkend zum Einstellungszeitpunkt Rentenbausteine gemäß TV LH-Betriebsrente bis zum 31.12.2015 gewährt. … § 33. Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung, Ablösung der Altregelung Der Tarifvertrag Lufthansa Rente Boden tritt rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft und löst damit die gekündigten Versorgungstarifverträge • Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente für das Bodenpersonal vom 01.07.2003 einschließlich aller Änderungs- bzw. Ergänzungstarifverträge und Nebenabreden (TV LH-Betriebsrente) • … zu diesem Zeitpunkt vollständig ab. …“ 5 Seit dem 1. September 2023 bezieht der Kläger von der Beklagten eine Betriebsrente iHv. insgesamt 575,12 Euro brutto monatlich. In diesem Gesamtbetrag enthalten ist ein Teilbetrag iHv. 513,24 Euro brutto, den die Beklagte für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015 (gemäß § 28 TV-LH BRB 2016) nach dem TV-LH BRB 2003 ermittelt hat. Der weitere Teil iHv. 61,88 Euro brutto monatlich ist der Betrag, der dem Kläger unstreitig nach dem TV-LH BRB 2016 für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 zusteht. Bei der Ermittlung des nach §§ 4, 5 TV-LH BRB 2003 bis zum 31. Dezember 2015 erdienten Teilbetrags iHv. 513,24 Euro legte die Beklagte - das ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits - nach § 5 Abs. 1 TV-LH BRB 2003 für den auf das Jahr 2015 entfallenden Rentenbaustein einen Bemessungszeitraum von Oktober 2014 bis September 2015 zu Grunde. 6 Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt - soweit für das Revisionsverfahren von Belang - ab September 2023 eine um 2,73 Euro brutto monatlich und ab Juli 2024 eine um 3,06 Euro brutto monatlich höhere Betriebsrente nach dem TV-LH BRB 2003 verlangt. Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei nach § 28 TV-LH BRB 2016 verpflichtet, ihm auf Grundlage des TV-LH BRB 2003 auch für den Bemessungszeitraum Oktober bis Dezember 2015 einen (anteiligen) Rentenbaustein zu gewähren, weil danach für Bestandsmitarbeiter die bis zum 31. Dezember 2015 erdienten Versorgungsanwartschaften aufrechterhalten blieben. Anderenfalls werde die Zeit von Oktober bis Dezember 2015 bei der Rentenberechnung so behandelt, als habe er keine Arbeitsleistungen erbracht bzw. keine Entgeltansprüche erworben. Das ergebe die Auslegung des § 28 TV-LH BRB 2016 insbesondere unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung. Den von der Ablösung des Versorgungssystems betroffenen Arbeitnehmern hätten Betriebsrentenansprüche auf Grundlage des alten und des ablösenden Systems lückenlos zuerkannt werden sollen. Auch in systematischer Hinsicht verdeutliche § 5 Abs. 3 TV-LH BRB 2003, dass Ansprüche pro rata temporis erworben werden könnten. 7 Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 1. September 2023 eine zusätzliche betriebliche LH-Betriebsrente iHv. 32,80 Euro zzgl. 1 vH Erhöhung zum 1. Juli eines Jahres beginnend ab dem 1. Juli 2024 an ihn zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. September 2023 folgende monatliche Geldbeträge nebst fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem Ersten eines Monats zu zahlen: • für den Monat September 2023 2,73 Euro, • für den Monat Oktober 2023 2,73 Euro, • für den Monat November 2023 2,73 Euro, • für den Monat Dezember 2023 2,73 Euro, • für den Monat Januar 2024 2,73 Euro, • für den Monat Februar 2024 2,73 Euro, • für den Monat März 2024 2,73 Euro, • für den Monat April 2024 2,73 Euro, • für den Monat Mai 2024 2,73 Euro, • für den Monat Juni 2024 2,73 Euro, • für den Monat Juli 2024 3,061 Euro, • für den Monat August 2024 3,061 Euro, • für den Monat September 2024 3,061 Euro, • für den Monat Oktober 2024 3,061 Euro, • für den Monat November 2024 3,061 Euro, • für den Monat Dezember 2024 3,061 Euro, • für den Monat Januar 2025 3,061 Euro. 8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung gesondert zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. 10 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 11 I. Die Klageanträge sind zulässig. Das gilt auch für den Feststellungsantrag zu 1. 12 1. Dieser Antrag, nach dessen Wortlaut der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, an ihn ab dem 1. September 2023 eine zusätzliche LH-Betriebsrente iHv. 32,80 Euro zzgl. 1 vH Erhöhung zum 1. Juli eines Jahres beginnend ab dem 1. Juli 2024 zu zahlen, bedarf allerdings der Auslegung (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 507/18 - Rn. 26 mwN) . Dem Kläger geht es um die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, an ihn eine (ihm monatlich zustehende) in einem Jahresbetrag zusammengefasste zusätzliche Betriebsrente aufgrund eines für Oktober bis Dezember 2015 erworbenen weiteren Rentenbausteins zu zahlen und diesen Betrag jährlich - erstmals zum 1. Juli 2024 - um 1 vH zu erhöhen. Dabei macht er die entsprechende Verpflichtung zur erhöhten Betriebsrentenzahlung bereits ab dem 1. September 2023 geltend. Das folgt neben dem ausdrücklichen Antragswortlaut auch aus der im Feststellungsantrag genannten Höhe des zusätzlichen Rentenbausteins, die (gerundet) dem 12-fachen Monatsbetrag entspricht, der - bereits ab dem 1. September 2023 - mit dem Zahlungsantrag verlangt wird und die spätere Erhöhung ab dem 1. Juli 2024 noch nicht berücksichtigt. 13 2. Der Feststellungsantrag ist auch in diesem Verständnis zulässig. Er ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 21. Januar 2020 - 3 AZR 225/19 - Rn. 22 mwN) . Das ist vorliegend gegeben. Der Kläger begehrt die Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht der Beklagten. Der Feststellungsantrag überschneidet sich teilweise mit dem Zahlungsantrag. Insoweit ist er als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig, denn die Entscheidung über den Leistungsantrag hängt auch von der Entscheidung über den Feststellungsantrag ab. Eines besonderen Feststellungsinteresses bedarf es daher nicht (vgl. BAG 27. Januar 2026 - 3 AZR 100/25 - Rn. 20; 22. Oktober 2019 - 3 AZR 429/18 - Rn. 36 mwN, BAGE 168, 150) . Ungeachtet dessen stünde das Fehlen eines Feststellungsinteresses im Hinblick auf die sich mit dem Zahlungsantrag überlappenden Zeiträume der Zulässigkeit der (vorliegend unbegründeten) Klage nicht entgegen; das Feststellungsinteresse ist echte Prozessvoraussetzung nur für das stattgebende Urteil (vgl. BAG 4. Dezember 2024 - 5 AZR 277/23 - Rn. 20) . 14 II. Die Klage ist - wie das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler erkannt hat - unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen für den Beschäftigungszeitraum Oktober bis Dezember 2015 anfallenden zusätzlichen Rentenbaustein ab dem 1. September 2023. 15 1. Auf das Arbeitsverhältnis sind aufgrund der vom Landesarbeitsgericht festgestellten vertraglichen Inbezugnahme sowohl der TV-LH BRB 2003 als auch der TV-LH BRB 2016 anzuwenden. 16 2. Der Kläger hat die Wirksamkeit der Ablösung des TV-LH BRB 2003 durch den TV-LH BRB 2016 nicht in Frage gestellt. Er hat nach § 28 TV-LH BRB 2016 grundsätzlich weiterhin Anspruch auf die bis zum 31. Dezember 2015 nach dem TV-LH BRB 2003 erdienten Versorgungsanwartschaften. Nach dieser Vorschrift werden für Bestandsmitarbeiter die bis zum 31. Dezember 2015 nach dem TV-LH BRB 2003 erdienten Versorgungsanwartschaften gemäß den Bestimmungen dieses Tarifvertrags aufrechterhalten, zugesagt und neben den Leistungen nach dem neuen Tarifvertrag als lebenslange Rente gewährt. Der Kläger unterfällt dem durch § 28 TV-LH BRB 2016 begünstigten Personenkreis. Bestandsmitarbeiter sind nach § 2 Abs. 2 iVm. Abs. 1 TV-LH BRB 2016 ua. tarifliche Bodenmitarbeiter, die - wie der Kläger - vor dem 1. Januar 2016 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft gestanden haben, deren Arbeitsverhältnis am 1. Juli 2016 noch bestand und die vom Geltungsbereich der abgelösten Altregelung erfasst waren. 17 3. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf eine zusätzliche Betriebsrente seit dem 1. September 2023, die die ihm von der Beklagten gewährte Rentenleistung übersteigt. Die dem Kläger nach § 28 TV-LH BRB 2016 zustehenden bis zum 31. Dezember 2015 auf Grundlage des TV-LH BRB 2003 erdienten Versorgungsanwartschaften umfassen - über den von der Beklagten für das Kalenderjahr 2015 gezahlten Rentenbaustein hinaus - keinen zusätzlichen Rentenbaustein für die Zeit von Oktober bis Dezember 2015. Nach §§ 4, 5 TV-LH BRB 2003 bleibt das im Zeitraum Oktober bis Dezember eines Jahres bezogene rentenfähige Einkommen für die Ermittlung des auf dieses Kalenderjahr entfallenden Rentenbausteins unberücksichtigt. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (vgl. zu den Grundsätzen der Tarifauslegung die st. Rspr., zB BAG 12. Februar 2025 - 5 AZR 51/24 - Rn. 21 mwN; 16. November 2022 - 10 AZR 210/19 - Rn. 13, BAGE 179, 271) . 18
- a)Schon der Wortlaut der Tarifbestimmungen spricht eindeutig für diese Sichtweise. Nach § 4 Abs. 1 und 2 TV-LH BRB 2003 werden Rentenbausteine „für ein Kalenderjahr“ - also den gesamten Zeitraum von Januar bis Dezember eines Jahres - ermittelt. Bezugspunkt für die Rentenanwartschaft ist damit der für ein Kalenderjahr jeweils gewährte Rentenbaustein. Die Berechnung des „für ein Kalenderjahr erworbenen“ Rentenbausteins erfolgt nach § 4 Abs. 2 TV-LH BRB 2003 durch Multiplikation des jährlichen rentenfähigen Einkommens gemäß § 5 TV-LH BRB 2003 mit dem für das jeweilige Lebensalter maßgebenden Rentenwert gemäß Rentenwerttabelle (dividiert durch 1.000) in der Anlage zum TV-LH BRB 2003. Das jährliche rentenfähige Einkommen wird nach § 5 Abs. 1 TV-LH BRB 2003 in einem ausdrücklich vom Kalenderjahr abweichenden 12-Monatszeitraum von einschließlich Oktober des Vorjahres bis einschließlich September des betreffenden Kalenderjahres (Bemessungszeitraum) ermittelt. Das im Zeitraum Oktober bis Dezember eines Jahres bezogene rentenfähige Einkommen bleibt demnach für die Ermittlung des auf dieses Kalenderjahr entfallenden Rentenbausteins unberücksichtigt und hat lediglich für die Berechnung des auf das Folgejahr anfallenden Rentenbausteins Relevanz. 19
- b)Tarifsystematische Gesichtspunkte bestätigen dies. Das Auseinanderfallen des Zeitraums, für den ein Rentenbaustein gewährt wird, und des Zeitraums für die Bemessung seines Wertes ist in § 5 Abs. 3 TV-LH BRB 2003 ausdrücklich vorgesehen. Auch § 5 Abs. 3 TV-LH BRB 2003 gebietet - entgegen der Ansicht des Klägers - kein abweichendes Ergebnis. Darin ist die Berechnung des Rentenbausteins für den Fall des unterjährigen Eintritts oder Austritts festgelegt, die - jedenfalls im Hinblick auf die Berücksichtigung des rentenfähigen Einkommens - durch das Auseinanderfallen von Bemessungszeitraum und Zeitraum, für den der Rentenbaustein gewährt wird, erforderlich wird und das vorliegende Verständnis daher bestätigt. Danach ist zunächst für jeden Monat der Beschäftigung im Kalenderjahr 1/12 des nach § 5 Abs. 1 und 2 TV-LH BRB 2003 bemessenen Einkommens anzusetzen. Das stellt zunächst nur klar, dass eine Beschäftigung in nur einem Teil des Kalenderjahres den Rentenbaustein zeitanteilig verringert. Erst das Abweichen des Zeitraums für die Bemessung des Wertes des Rentenbausteins von dem, für den der Rentenbaustein gewährt wird (Kalenderjahr), erfordert sodann die im zweiten Teil von § 5 Abs. 3 TV-LH BRB 2003 geregelte Fiktion, nach der auf das Einkommen abzustellen ist, das bezogen worden wäre, wenn der Arbeitnehmer die bei Aufnahme bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbracht hätte. Diese Regelungssystematik beim unterjährigen Eintritt oder Ausscheiden lässt hingegen nicht erkennen, dass im Falle des Ausscheidens zum Jahresende mit der Folge des Erdienens eines vollen Rentenbausteins für dieses Kalenderjahr ein weiterer Teilrentenbaustein für den Bemessungszeitraum Oktober bis Dezember erworben werden kann. Selbst wenn man vorliegend also auf ein fiktives Ausscheiden des Klägers mit dem 31. Dezember 2015 abstellen würde, ergäbe sich auch unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 3 TV-LH BRB 2003 kein zusätzlicher Teilanspruch für den Zeitraum Oktober bis Dezember, da der Kläger für das Kalenderjahr 2015 einen vollen Rentenbaustein erdient hat. 20
- c)Weder der Sinn und Zweck von §§ 4, 5 TV-LH BRB 2003 noch der von § 28 TV-LH BRB 2016 gebieten eine abweichende Sichtweise. In der nach §§ 4, 5 TV-LH BRB 2003 vorgegebenen Berechnung der Rentenbausteine ist das Auseinanderfallen des Zeitraums, für den ein Rentenbaustein gewährt wird, und des Zeitraums für die Bemessung seines Wertes - wie ausgeführt - ausdrücklich vorgesehen. Diese Berechnungsweise bezweckt mithin gerade, dass das im Zeitraum von Oktober bis Dezember eines Kalenderjahres bezogene rentenfähige Einkommen nur in die Berechnung des auf das folgende Kalenderjahr entfallenden Rentenbausteins einfließt. Es mag zwar sein, dass - wie der Kläger meint - mit der Besitzstandsregelung in § 28 TV-LH BRB 2016 der Zweck verfolgt wird, den Versorgungsberechtigten lückenlos bis zum Umstellungsstichtag Betriebsrentenansprüche nach der Altregelung zu gewähren. Dieser Zweck gebietet es aber nicht, den allein für das nach dem Umstellungsstichtag liegende Kalenderjahr relevanten Bemessungszeitraum von Oktober bis Dezember des Vorjahres für das vor dem Umstellungsstichtag liegende Kalenderjahr zusätzlich zu berücksichtigen. Auch aus § 31 TV-LH BRB 2016 folgt entgegen dem Verständnis des Klägers nichts anderes. Nach dieser Regelung werden bestimmten Bestandsmitarbeitern rückwirkend Rentenbausteine bis zum 31. Dezember 2015 gewährt. Auch dies betrifft allein den Zeitraum, für den Rentenbausteine gewährt werden, nicht den Bemessungszeitraum für ihren Wert, der sich - unverändert - nach §§ 4, 5 TV-LH BRB 2003 berechnet. 21
- d)§§ 4, 5 TV-LH BRB 2003 und § 28 TV-LH BRB 2016 sind in diesem Verständnis nicht rechtsunwirksam. Die Regelungen unterliegen als insgesamt in Bezug genommene Tarifverträge gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 iVm. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2, §§ 308, 309 BGB. Es ist im Übrigen nicht zu beanstanden, dass die Gehaltsentwicklung im Zeitraum von Oktober bis Dezember eines laufenden Kalenderjahres erst in die Bemessung des auf das folgende Kalenderjahr entfallenden Rentenbausteins einfließt. Der Versorgungs- und Entgeltcharakter, der im Allgemeinen Zweck von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist (vgl. BAG 22. September 2020 - 3 AZR 433/19 - Rn. 42 mwN; 26. April 2018 - 3 AZR 19/17 - Rn. 40) und der auch in den Regelungen des TV-LH BRB 2003 zum Ausdruck kommt (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 618/19 - Rn. 51, BAGE 174, 116) , ist nicht betroffen. Die Arbeitnehmer erwerben für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit Rentenbausteine auf der Grundlage des jährlichen rentenfähigen Einkommens, das nur auf der Grundlage eines verschobenen Bemessungszeitraums berechnet wird. Da es sich um eine freiwillige Leistung handelt, können der Arbeitgeber und auch die Tarifvertragsparteien die Höhe der Versorgung frei bestimmen. Sie sind auch nicht gehalten, alle Entgeltkomponenten in die Berechnung der Versorgungsbezüge einzubeziehen (vgl. BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 618/19 - Rn. 43, aaO; 10. Dezember 2019 - 3 AZR 478/17 - Rn. 64) . 22
- e)Danach hat der Kläger ab dem 1. September 2023 nach § 28 TV-LH BRB 2016 iVm. §§ 4, 5 TV-LH BRB 2003 einen für das Kalenderjahr 2015 zutreffend berechneten Rentenbaustein erhalten. Die Annahme des Klägers, ohne Berücksichtigung des letzten Quartals 2015 würde er so gestellt, als habe er keinerlei Arbeitsleistungen erbracht bzw. keine Entgeltansprüche erworben, verkennt, dass er den vollen Rentenbaustein für das Kalenderjahr 2015 erhält. Der Zeitraum Oktober bis Dezember 2015 könnte nach der Tarifsystematik allenfalls für die Berechnung eines Rentenbausteins für das Kalenderjahr 2016 relevant sein; für das Kalenderjahr 2016 steht dem Kläger ein solcher aber aufgrund der Ablösung durch den TV-LH BRB 2016 nicht zu. 23 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Rachor Roloff Waskow Schultz Völpel-Haus http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600072303&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public