den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die zwischen der Klägerin und der Gewerkschaft M geschlossenen Tarifverträge Anwendung. 3 Die Klägerin hatte zunächst mit dem Gesamtbetriebsrat eine am
deren Ziff. 1 war „[z]ur Ermittlung der Entwicklung des Arbeitsentgeltes von Betriebsratsmitgliedern
dem Betriebsverfassungsgesetz … eine Kommission eingesetzt, die dem Unternehmen Vorschläge zur Festlegung der Vergütung unterbreitet“. Ende 2020 wurde die GBV 2012 von der seitens der Klägerin und dem Gesamtbetriebsrat geschlossenen „Betriebsvereinbarung Nr. 08/20 Bestimmung der Entgeltentwicklung von Betriebsratsmitgliedern“ (GBV 2020) mit näheren Regelungen ua. zu einer Schlichtungsstelle abgelöst. 4
dem von der Klägerin mit der M geschlossenen Rahmentarifvertrag zur Eingruppierung (RTVE) werden in dessen Geltungsbereich fallende Beschäftigte grundsätzlich entsprechend ihrer überwiegenden Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat Entgeltstufen zugeordnet. Für Facharbeiten ist die Einstufung in § 3 RTVE gesondert festgelegt. Die Entgeltstufen 13 und 14 sind danach Leistungsstufen für mit Facharbeiten beschäftigte Monatsentgeltempfänger, für die in Anlage 1 RTVE gesonderte Qualifikations- und Leistungskriterien gelten. 5 Der Beklagte ist ausgebildeter Schlosser und war im Jahr 2006 als Maschinen- und Anlagenüberwacher im Arbeitssystem L in der Organisationseinheit P mit einer Vergütung
Entgeltstufe 11 RTVE beschäftigt. Seit dem
Entgeltstufe 12 RTVE erhöht. Mit gleichlautenden Schreiben vom
Entgeltstufe 13 und 14 RTVE. Seit dem 1. Juli 2011 erhielt der Beklagte eine Vergütung
Entgeltstufe 14 RTVE. 6
der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
einer Überprüfung anhand einer Vergleichsgruppe zukünftig
Entgeltstufe 12 RTVE vergüten werde. Ab Februar 2023 zahlte sie lediglich ein Entgelt in Höhe der Entgeltstufe 12 RTVE an den Beklagten. Von der Vergütung für Mai 2023 behielt sie insgesamt 1.118,98 Euro netto ein. Hierbei handelt es sich um ihrer Auffassung
überzahlte Beträge in den Monaten Oktober 2022 bis Januar 2023 in Höhe von jeweils 279,75 Euro netto. 7 Die von der Klägerin zur Überprüfung der Vergütung gebildete Gruppe der ihrer Auffassung
mit dem Beklagten vergleichbaren Arbeitnehmer enthielt zunächst zehn im Jahr 2006 in seiner Organisationseinheit beschäftigte Arbeitnehmer mit einer Vergütung
Entgeltstufe 11 RTVE, die über eine Ausbildung mit handwerklichem Bezug verfügten und deren Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeit sich in einem Korridor von +/- zehn Jahren bewegten. Aus dieser Gruppe entfernte sie zwei aufgrund Rentenbezugs ausgeschiedene Arbeitnehmer sowie die älteste der verbliebenen Vergleichspersonen, um eine ungerade Anzahl an Vergleichspersonen zu erzielen. Von den danach sieben verbleibenden Arbeitnehmern wurden zum Zeitpunkt der Erstellung der Vergleichsgruppe im Jahr 2023 vier
Entgeltstufe 12 RTVE, einer
Entgeltstufe 17 RTVE und zwei
Entgeltstufe 11 RTVE vergütet. Die Klägerin legte im Laufe des Verfahrens eine Auswertung aller 637 Maschinen- und Anlagenüberwacher am Standort S sowie eine solche unter Berücksichtigung ausschließlich der 28 Maschinen- und Anlagenüberwacher, die über eine Ausbildung als Schlosser verfügen, vor. Der Beklagte hat eine eigene Liste mit sechs Vergleichspersonen erstellt, die im Jahr 2021 alle mindestens eine Vergütung
Entgeltstufe 16 RTVE erhielten. 8 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dem Beklagten stehe über § 37 Abs. 4 BetrVG lediglich eine Vergütung
Entgeltstufe 12 RTVE zu. Die Darlegungs- und Beweislast für eine höhere Vergütung liege beim Beklagten. Unabhängig davon habe sich die Mehrheit der von ihr zutreffend ermittelten Vergleichspersonen nur bis zur Entgeltstufe 12 RTVE entwickelt, und zwar sowohl bei einer Vergleichsgruppe mit zehn Personen als auch unter Berücksichtigung der weiteren Vergleichsgruppen mit 637 oder 28 Vergleichspersonen. 9 Sie ist ferner der Auffassung, der Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass ihm ein Anspruch auf Vergütung
Entgeltstufe 14 RTVE aus § 78 Satz 2 BetrVG zustehe. Ein konkretes Angebot für eine freie Stelle habe es nicht gegeben. Während der Betriebsratsarbeit erworbene Kenntnisse dürften zudem keine Berücksichtigung finden. 10 Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass der Beklagte zutreffend in Entgeltgruppe 12 eingruppiert und entsprechend dieser Entgeltgruppe zu vergüten ist. 11 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 12 Er hat zudem widerklagend beantragt, 1. die Klägerin zu verurteilen, an ihn für den Monat Mai 2023 1.118,98 Euro netto nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2023 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, ihn seit dem 1. Februar 2023
Entgeltstufe (ES) 14 der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag zwischen der V AG und der M vom
den Mitteilungen der Klägerin aus den Jahren 2007, 2009 und 2011 darauf vertrauen dürfen, dass ihm eine Vergütung
Entgeltstufe 14 RTVE zustehe. Diese habe daher die Fehlerhaftigkeit der bislang gezahlten Vergütung darzulegen und zu beweisen. Die hierzu gebildeten Gruppen von Vergleichspersonen seien fehlerhaft, da nicht alle Maschinen- und Anlagenüberwacher miteinander vergleichbar seien. In den verschiedenen Arbeitssystemen seien für diese unterschiedliche Tätigkeitsbeispiele hinterlegt. Die Klägerin berücksichtige die konkrete, dem Beklagten zuletzt übertragene Tätigkeit nicht hinreichend. Zudem sei die persönliche Qualifikation und Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Er habe sich bereits vor Übernahme des Betriebsratsamts und auch danach in zahlreichen Seminaren weitergebildet. Die
diesen Kriterien von ihm zusammengestellte Vergleichsgruppe zeige, dass ihm sogar eine Vergütung
Entgeltstufe 18 RTVE zustehe. 16 Erstmalig mit seiner Berufungserwiderung hat der Beklagte die Auffassung vertreten, er könne auch aufgrund einer hypothetischen Karriereentwicklung eine Vergütung
Entgeltstufe 14 RTVE beanspruchen. Im Jahr 2018 sei ihm eine Stelle als technischer Sachbearbeiter durch Herrn Z angeboten worden, für die eine Vergütung von Entgeltstufe 13 RTVE bis Entgeltstufe 19 RTVE vorgesehen sei. Er habe abgelehnt, so dass die Stelle nicht geschaffen und die Aufgaben von einem Unterabteilungsleiter übernommen worden seien. Hätte er die Stelle erhalten, hätte sich seine Vergütung
den tariflichen Vorgaben
zwei Jahren automatisch von Entgeltstufe 13
Entgeltstufe 14 RTVE erhöht. Zudem wäre ihm, wenn er sich beworben hätte, im Jahr 2021 die Stelle „Mitarbeiter Personalmanagement (m/w/d) TB 611 Kundenfunktion Integrationsexpert/in“ übertragen worden. 17 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 18 Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht. 19 I. Die Revision ist auf die Widerklage beschränkt eingelegt worden. Das ergibt die Auslegung des Begehrens der Klägerin. 20 1. Das Revisionsgericht hat prozessuale Erklärungen selbstständig auszulegen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des Bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Prozesserklärungen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei
den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (BAG
dem Willen der Klägerin nicht Gegenstand der Revision sein sollte. 22 II. Der Beklagte hat eine zulässige Anschlussberufung erhoben, indem er sich mit seiner Berufungserwiderung erstmals nicht nur auf einen Anspruch
VG, sondern auch auf einen solchen aus § 78 Satz 2 BetrVG gestützt hat. 23
2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Unbestimmt und unzulässig ist eine alternative Klagehäufung, bei der ein Anspruchsteller ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt. Es muss vielmehr im Sinne einer eventuellen Klagehäufung, was auch konkludent möglich ist, eine Rangfolge gebildet werden. Diese ist grundsätzlich bereits in der Klage anzugeben. Es ist jedoch auch möglich, noch im Lauf des Verfahrens von der (unzulässigen) alternativen auf die (zulässige) eventuelle Klagehäufung überzugehen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der die prozessualen Ansprüche geltend gemacht werden sollen. Fehlt eine Rangfolgebestimmung, hat das Gericht auf die mangelnde Bestimmtheit der Klage hinzuweisen und auf eine zulässige Antragstellung hinzuwirken, § 139 ZPO. Die - ggf. klarstellende - Bestimmung einer Rangfolge ist grundsätzlich auch noch in der Revisionsinstanz möglich (BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 21) . 28 b) Der Beklagte hat für die von ihm geltend gemachten Streitgegenstände - Anspruch aus § 37 Abs. 4 BetrVG einerseits und aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB andererseits (Rn. 23) - die erforderliche Rangfolge festgelegt. Er hat sich erstinstanzlich ausschließlich auf einen Anspruch aus § 37 Abs. 4 BetrVG berufen und erst mit der Berufungserwiderung hilfsweise auf § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB. 29 2. Für den Feststellungsantrag besteht zudem -
gebotener Auslegung - das erforderliche Feststellungsinteresse
1 ZPO. 30 a) Mit diesem an eine Eingruppierungsfeststellungsklage angelehnten Antrag begehrt der Beklagte ersichtlich die Feststellung einer Vergütungspflicht der Klägerin
Entgeltstufe 14 RTVE iVm. dem Entgelttarifvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. 31 b) Das Feststellungsinteresse ist auch dann nicht entfallen, wenn die Klägerin, wie mit der Revisionsbegründung vorgetragen, die „Kürzung“ und den „Einbehalt“
Erlass des arbeitsgerichtlichen Urteils „zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung wieder rückgängig“ gemacht hätte. Unabhängig davon, was darunter tatsächlich zu verstehen ist, beseitigt dies weder den Streit der Parteien über die zutreffende Vergütung des Beklagten noch hat das Landesarbeitsgericht hierzu Feststellungen getroffen, die der Senat berücksichtigen könnte. 32 3. Der Zulässigkeit des Feststellungsantrags steht nicht der Einwand der materiellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO) als von Amts wegen zu beachtende negative Prozessvoraussetzung entgegen. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zwar rechtskräftig abgewiesen. Hierdurch steht aber nicht bereits positiv fest, dass der Beklagte
Entgeltstufe 14 RTVE zu vergüten wäre. 33 a) Die Klägerin hat die Klage nicht wirksam zurückgenommen. Der Beklagte hat die hierzu
1 ZPO erforderliche Zustimmung (vgl. zum Zustimmungserfordernis bei Rücknahme der Klage in der Berufungsinstanz BAG
2 Satz 4 ZPO nicht fingiert. Die Klägerin hat gegen die klageabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgericht keine Revision eingelegt (Rn. 19 ff.) , so dass diese mit Ablauf der Einlegungsfrist rechtskräftig geworden ist. 34
Auffassung des Gerichts zutreffenden Entgeltstufe verbunden. Eine positive Feststellung hinsichtlich der zutreffenden Vergütung kann der abweisenden Entscheidung nicht entnommen werden. Das gilt auch, wenn die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts - insoweit „überschießend“ - dahin zu verstehen wäre, dass die Abweisung der Klage darauf beruht, dass dem Beklagten eine Vergütung
Entgeltstufe 14 RTVE zustünde. Dieser Teil der Begründung wäre nicht in Rechtskraft erwachsen. Es würde sich nicht um das ausschlaggebende und damit einzig in Rechtskraft erwachsene Begründungselement handeln (vgl. hierzu BAG
Entgeltstufe 14 RTVE
VG auszuschließen. 40 a)
VG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr
Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung; diese Arbeitsentgeltgarantie erstreckt sich auch auf allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers (§ 37 Abs. 4 Satz 2 BetrVG) . Die Vorschrift garantiert dem Betriebsratsmitglied nicht zwingend die der Höhe
absolut gleiche Vergütung, die vergleichbare Arbeitnehmer erhalten. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben ist. Mit dem Entgeltschutz und der Entgeltgarantie des § 37 Abs. 4 Satz 1 und 2 BetrVG - sowie dem diese ergänzenden Tätigkeitsschutz
VG - soll sichergestellt sein, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung
teile erleiden. Die Entgeltentwicklung des Betriebsratsmitglieds darf demnach während der Dauer seiner Amtszeit (sowie ein Jahr
deren Beendigung) in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung nicht zurückbleiben. Dabei sind vergleichbar iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG Arbeitnehmer, die (grundsätzlich im Zeitpunkt der Amtsübernahme) ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren. Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben (zum Ganzen BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 32 mwN) . 41
VG, trifft es
allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden Tatbestandsmerkmale. Wer eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, hat die rechtsbegründenden und die rechtserhaltenden Tatsachen zu behaupten und ggf. zu beweisen; der Gegner die rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden. Für das Betriebsratsmitglied können damit Schwierigkeiten verbunden sein, weil es in der Regel keinen vollständigen Überblick über die Entgeltentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung hat; insoweit kommen aber ein Auskunftsanspruch gemäß §§ 611a, 242 BGB iVm. § 37 Abs. 4 BetrVG und ggf. Erleichterungen bei dessen schlüssiger Darlegung in Betracht (zum Ganzen BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 35 mwN) . 44 e) Korrigiert hingegen der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung, die sich für das Betriebsratsmitglied
der objektiven Sachlage als bloße Anpassung seines Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darstellen durfte, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war. Diese spezifisch umgekehrte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist dem Umstand geschuldet, dass das Betriebsratsmitglied bei einer unter Berufung auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gewährten Entgelterhöhung - jedenfalls grundsätzlich - davon ausgehen darf, der Arbeitgeber erfülle seine diesbezügliche betriebsverfassungsrechtliche Anpassungsverpflichtung. Das Betriebsratsmitglied darf sich - abgesehen von besonderen Sachlagen, in denen es sich ihm aufdrängen muss, dass es eine amtsbezogen-unzulässig begünstigende Vergütungssteigerung erfährt oder ggf. auch bei einer ganz offensichtlich verfehlten und nur vorgeschoben auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG beruhenden Entgelt„anpassung“ - darauf verlassen, dass der Arbeitgeber entsprechend der Pflicht des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG verfährt. Ermittelt der Arbeitgeber eine für das Betriebsratsmitglied ersichtlich auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gestützte Vergütungsanpassung, teilt diese dem Betriebsratsmitglied mit und zahlt eine dementsprechende Vergütung, hat das Betriebsratsmitglied keine Veranlassung zu eigenen Vorkehrungen hinsichtlich einer Sicherung seines Entgeltanpassungsanspruchs (Dokumentation von Vergleichspersonen und deren betriebsüblicher Entwicklung). Es ist demnach bei der arbeitgeberseitig auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gestützten Vergütungserhöhung, die später zurückgenommen wird, für die Durchsetzbarkeit seines (Mindestentgelt-)Anspruchs typischerweise auf Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweislast angewiesen. Der Arbeitgeber ist demgegenüber schon aufgrund seiner Sachnähe und Kompetenz gehalten, die Vergütungsanpassung - im Sinn eines Normenvollzugs seiner aus § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG folgenden Pflicht - sorgfältig und korrekt zu bestimmen. Beruft er sich darauf, dass die von ihm dem Betriebsratsmitglied gewährte Vergütungserhöhung nicht von den Maßgaben dieser Entgeltschutzvorschrift getragen werden, hat er vorzutragen und ggf. zu beweisen,
welchen Kriterien eine Anpassung des Entgelts richtigerweise - und mit welchem Ergebnis oder ggf. auch gar nicht - vorzunehmen ist (zum Ganzen BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 36 mwN) . 45 f) Ausgehend von diesen Maßstäben ist das Landesarbeitsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, der Klägerin obliege die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der dem Beklagten in der Vergangenheit gezahlten Vergütung. Der Beklagte durfte sich auf die Mitteilungen der Klägerin verlassen. Er konnte davon ausgehen, dass die Klägerin mit den ihm bis zum Jahr 2011 gewährten Vergütungsanpassungen ihrer Verpflichtung aus § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG
kommen wollte. Dies ergibt sich aus den übermittelten Begleitschreiben, in denen ausdrücklich auf „§ 37 Abs. 4 BetrVG“ sowie die „vergleichbaren Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung“ Bezug genommen wird. Anhaltspunkte,
denen sich dem Beklagten hätte aufdrängen müssen, dass er eine amtsbezogen-unzulässig begünstigende Vergütungssteigerung erhält, sind weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. 46
dem Zweck der Vergleichsgruppenbetrachtung seien keine Einzelheiten zu den Arbeitnehmern zu berücksichtigen, so auch nicht die vom Beklagten behaupteten Fortbildungen. Der Beklagte habe nicht vorgetragen, wie anhand der von der Klägerin aufgelisteten Arbeitnehmer eine Vergleichsgruppe zu bilden wäre, aus der sich eine Vergütung der Mehrheit vergleichbarer Arbeitnehmer gemäß Entgeltstufe 14 RTVE ergebe, obwohl ihm dies möglich und auch zumutbar gewesen sei. 48 bb) Damit hat das Landesarbeitsgericht zunächst nicht beachtet, dass sich die Vergleichsbetrachtung der Klägerin auf den falschen Zeitpunkt bezieht. Aus ihrem Vorbringen müsste sich ergeben, dass bezogen auf den Zeitpunkt der mitgeteilten (letzten) Vergütungsanpassung, vorliegend also im Jahr 2011, nicht deren Voraussetzungen, sondern die der „
unten“ korrigierten Vergütungsanpassung erfüllt waren (vgl. BAG
dem der Beklagte darauf verwiesen hat, nicht alle Maschinen- und Anlagenüberwacher würden vergleichbare Tätigkeiten ausüben und hierfür existierten auch bei der Klägerin unterschiedliche Tätigkeitsbeschreibungen, wäre es Sache der Klägerin gewesen, die Vergleichbarkeit näher darzulegen. Ebenso wie ein Betriebsratsmitglied, das - gestützt auf § 37 Abs. 4 BetrVG - eine höhere Vergütung begehrt, darlegen muss, dass gleich bezeichnete, aber in anderen Abteilungen tätige Arbeitnehmer mit ihm vergleichbar sind (vgl. hierzu BAG 15. Januar 1992 - 7 AZR 194/91 - zu II 1 der Gründe) , muss die Klägerin spiegelbildlich hierzu zur Darlegung der objektiven Fehlerhaftigkeit dazu vortragen, warum die von ihr benannten Arbeitnehmer mit dem Beklagten vergleichbar sein sollen. 50 dd) Das Landesarbeitsgericht hat auch nicht berücksichtigt, dass der Beklagte eine Gruppe seiner Auffassung
vergleichbarer Arbeitnehmer mit einer betriebsüblichen Entwicklung
mindestens Entgeltstufe 16 RTVE benannt hat. Da die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet ist, würde es ihr obliegen, die Fehlerhaftigkeit dieser Vergleichsgruppenbildung darzulegen. 51 ee) Zudem sind entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bei der Vergleichsbetrachtung nicht jegliche außerhalb der Berufsausbildung erworbenen Qualifikationen außer Betracht zu lassen. Sollte der Beklagte vor Beginn seiner Betriebsratstätigkeit - ggf. betrieblich veranlasst - Fortbildungen absolviert haben, aufgrund derer vergleichbar ausgebildete Arbeitnehmer eine betriebsübliche Entwicklung genommen haben, die sich von Arbeitnehmern ohne derartige Fortbildungen unterscheidet, wäre dies bei der Vergleichsgruppenbildung zu beachten (vgl. hierzu GK-BetrVG/Weber
gekommen sein, wird das Landesarbeitsgericht - allerdings nur, soweit entsprechender Sachvortrag vorliegt - zu prüfen haben, ob ausnahmsweise für die Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer ein späterer Zeitpunkt als derjenige der Amtsübernahme in Betracht kommt (vgl. BAG
Entgeltstufe 14 RTVE aus § 37 Abs. 4 BetrVG zustehen sollte. 56
VG iVm. § 611a BGB kann nur bestehen, wenn der Beklagte eine konkrete freie Stelle benennen kann, die ihm ohne das Betriebsratsamt tatsächlich übertragen worden wäre. 58 aa)
VG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Amtstätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Aus § 78 Satz 2 BetrVG kann sich iVm. § 611a Abs. 2 BGB ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt (BAG 5. November 2025 - 7 AZR 186/24 - Rn. 28) . 59
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.