den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die zwischen der Klägerin und der Gewerkschaft M geschlossenen Tarifverträge Anwendung. 3 Die Klägerin hatte zunächst mit dem Gesamtbetriebsrat eine am
deren Ziff. 1 war „[z]ur Ermittlung der Entwicklung des Arbeitsentgeltes von Betriebsratsmitgliedern
dem Betriebsverfassungsgesetz … eine Kommission eingesetzt, die dem Unternehmen Vorschläge zur Festlegung der Vergütung unterbreitet“. Ende 2020 wurde die GBV 2012 von der seitens der Klägerin und dem Gesamtbetriebsrat geschlossenen „Betriebsvereinbarung Nr. 08/20 Bestimmung der Entgeltentwicklung von Betriebsratsmitgliedern“ (GBV 2020) mit näheren Regelungen ua. zu einer Schlichtungsstelle abgelöst. 4
dem von der Klägerin mit der M geschlossenen Rahmentarifvertrag zur Eingruppierung (RTVE) werden in dessen Geltungsbereich fallende Beschäftigte grundsätzlich entsprechend ihrer überwiegenden Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat Entgeltstufen zugeordnet. Für Facharbeiten ist die Einstufung in § 3 RTVE gesondert festgelegt. Die Entgeltstufen 13 und 14 sind danach Leistungsstufen für mit Facharbeiten beschäftigte Monatsentgeltempfänger, für die in Anlage 1 RTVE gesonderte Qualifikations- und Leistungskriterien gelten. 5 Der Beklagte ist ausgebildeter Industriemechaniker der Fachrichtung „Fertigung“. Seit dem 4. Mai 2010 ist er Mitglied des Betriebsrats und vollständig von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. Zu diesem Zeitpunkt erhielt er eine Vergütung
Entgeltstufe 11 RTVE. Mit Schreiben vom
Entgeltstufe 14 RTVE erhöht. 6 Der Beklagte absolvierte
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Verlauf seines Arbeitsverhältnisses Fort- und Weiterbildungen, ua. zum Fertigungsinstandhalter Maschinenschlosser, eine EFA-Qualifizierung, zu Hydraulik und Servotechnik, ein ABBA-Basismodul, zu Pneumatik-Grundlagen sowie eine ARTIS-Bedienerschulung. Zudem besuchte er verschiedene Seminare der M und Betriebsratsschulungen. Er ist Mitglied im Tarifausschuss und der Entgeltkommission. 7
der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
einer Überprüfung anhand einer Vergleichsgruppe zukünftig
Entgeltstufe 11 RTVE vergüten werde. Ab Februar 2023 zahlte sie lediglich ein Entgelt in Höhe der Entgeltstufe 11 RTVE an den Beklagten. Von der Vergütung für Mai 2023 bis September 2023 behielt sie insgesamt 1.735,70 Euro netto ein. Hierbei handelt es sich um ihrer Auffassung
überzahlte Beträge in den Monaten Oktober 2022 bis Januar 2023. 8 Die von der Klägerin zur Überprüfung der Vergütung gebildete Gruppe der ihrer Auffassung
mit dem Beklagten vergleichbaren Arbeitnehmer enthielt zunächst 41 im Jahr 2010 in seiner Organisationseinheit beschäftigte Arbeitnehmer mit einer Vergütung
Entgeltstufe 11 RTVE, die über eine Ausbildung in einem „vergleichbaren Lehrberuf mit mechanischem Bezug“ verfügten und deren Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeit sich in einem Korridor von +/- zehn Jahren bewegten. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Vergleichsgruppe im Jahr 2023 erhielten 25 dieser Personen weiterhin eine Vergütung
Entgeltstufe 11 RTVE, elf
Entgeltstufe 12 RTVE und zwei
Entgeltstufe 13 RTVE. Die Klägerin legte im Laufe des Verfahrens eine Auswertung unter Einbeziehung aller Beschäftigten mit „schlosserähnlicher Tätigkeit“ sowie aller Maschinen- und Anlagenüberwacher am Standort S mit einer Vergütung
Entgeltstufe 11 RTVE im Mai 2010 vor. 9 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dem Beklagten stehe über § 37 Abs. 4 BetrVG lediglich eine Vergütung
Entgeltstufe 11 RTVE zu. Die Darlegungs- und Beweislast für eine höhere Vergütung liege beim Beklagten. Unabhängig davon sei die Mehrheit der von ihr zutreffend ermittelten Vergleichspersonen bei einer Vergütung
Entgeltstufe 11 RTVE verblieben. Der Beklagte sei
den Unterlagen, die ihr vorlägen, vor seiner Freistellung zuletzt als Maschinen- und Anlagenüberwacher tätig gewesen. Eine andere Tätigkeit lasse sich trotz interner Sachverhaltsaufklärungen nicht bestätigen. 10 Sie ist ferner der Auffassung, der Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass ihm ein Anspruch auf Vergütung
Entgeltstufe 14 RTVE oder sogar Entgeltstufe 17 oder 18 RTVE aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB zustehe. Ein konkretes Angebot für eine freie Stelle habe es nicht gegeben. Während der Betriebsratsarbeit erworbene Kenntnisse dürften zudem keine Berücksichtigung finden. 11 Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass der Beklagte zutreffend in Entgeltgruppe 11 eingruppiert und entsprechend dieser Entgeltgruppe zu vergüten ist. 12 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 13 Er hat zudem zuletzt - sinngemäß - widerklagend beantragt, 1. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 1.735,70 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.421,30 Euro seit dem 1. Juni 2023 sowie aus jeweils 104,80 Euro seit dem 1. Juli 2023, 1. August 2023 und 1. September 2023 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, den Beklagten seit dem 1. August 2020
Entgeltstufe (ES) 17 und seit dem 1. August 2022
Entgeltstufe 18 der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag zwischen der V AG und der M vom
Entgeltstufe (ES) 14 der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag zwischen der V AG und der M vom
der Mitteilung der Klägerin im Jahr 2015 darauf vertrauen dürfen, dass ihm eine Vergütung
Entgeltstufe 14 RTVE zustehe. Diese habe daher die Fehlerhaftigkeit der bislang gezahlten Vergütung darzulegen und zu beweisen. Die hierzu gebildeten Gruppen von Vergleichspersonen seien fehlerhaft. Er sei zuletzt nicht als Maschinen- und Anlagenüberwacher, sondern als Schlosser mit einer Spezialistentätigkeit in der Kurbelwellenfertigung tätig gewesen. Zudem seien bei seiner Entgeltanpassung die persönliche Qualifikation und Leistungsfähigkeit der mit ihm zu vergleichenden Arbeitnehmer zu berücksichtigen. 17 Er hat zudem die Auffassung vertreten, er könne aufgrund einer hypothetischen Karriereentwicklung eine Vergütung
Entgeltstufe 18 RTVE, hilfsweise Entgeltstufe 14 RTVE beanspruchen. Erstinstanzlich hat er sich darauf berufen, ihm sei im Jahr 2018 durch Frau K ein Angebot zum Wechsel in die Personalabteilung (Mitarbeiter im Personalmanagement, Vergütungsexperte) unterbreitet worden. Er habe von Bewerbungen abgesehen, um sein Betriebsratsamt weiter ausüben zu können. Die Klägerin habe darum gebeten, von „Scheinbewerbungen“ abzusehen. Im weiteren Verfahren hat er behauptet, er habe die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die zum 1. August 2020 ausgeschriebene Position „Fachreferent (m/w/d) kaufmännisch TB 144_Local Expert Labor Relation Entgelt“ erfüllt. Für diese sei eine Einstiegsvergütung
Entgeltstufe 17 RTVE vorgesehen, spätestens
zwei Jahren wäre ein automatischer Aufstieg in Entgeltstufe 18 RTVE erfolgt. Hätte er sich beworben, wäre ihm die Stelle übertragen worden. Die Klägerin habe zunächst Herrn H, der ebenfalls Betriebsratsmitglied ist, auf dessen Bewerbung hin die Stelle übertragen wollen.
dem dieser das Angebot abgelehnt habe, um weiter das Betriebsratsamt ausüben zu können, sei die Stelle mit einem weiteren Betriebsratsmitglied, Herrn T, besetzt worden. 18 Das Arbeitsgericht hat der Widerklage hinsichtlich des Zahlungsantrags sowie des Hilfs-Feststellungsantrags stattgegeben und im Übrigen die Klage - einschließlich eines auf Rückzahlung überzahlter Vergütung gerichteten Zahlungsantrags iHv. 104,80 Euro - und die Widerklage abgewiesen. Die gegen die Abweisung des Feststellungsantrags und die Stattgabe der Widerklage gerichtete Berufung der Klägerin sowie die (klageerweiternde) Anschlussberufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit ihren Revisionen verfolgen die Parteien ihre Begehren hinsichtlich der Widerklage weiter. 19 Die zulässigen Revisionen sind begründet. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Widerklage und insoweit zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht. 20 I. Die Revision der Klägerin ist auf die Widerklage beschränkt eingelegt worden. Das ergibt die Auslegung ihres Begehrens. 21 1. Das Revisionsgericht hat prozessuale Erklärungen selbstständig auszulegen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des Bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Prozesserklärungen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei
den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (BAG
ihrem Willen nicht Gegenstand der Revision sein sollte. 23 II. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht dem Zahlungsantrag des Beklagten nicht stattgeben. 24 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 25 a)
2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Unbestimmt und unzulässig ist eine alternative Klagehäufung, bei der ein Anspruchsteller ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt. Es muss vielmehr im Sinne einer eventuellen Klagehäufung, was auch konkludent möglich ist, eine Rangfolge gebildet werden. Diese ist grundsätzlich bereits in der Klage anzugeben. Es ist jedoch auch möglich, noch im Lauf des Verfahrens von der (unzulässigen) alternativen auf die (zulässige) eventuelle Klagehäufung überzugehen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der die prozessualen Ansprüche geltend gemacht werden sollen. Fehlt eine Rangfolgebestimmung, hat das Gericht auf die mangelnde Bestimmtheit der Klage hinzuweisen und auf eine zulässige Antragstellung hinzuwirken, § 139 ZPO. Die - ggf. klarstellende - Bestimmung einer Rangfolge ist grundsätzlich auch noch in der Revisionsinstanz möglich (BAG
VG, aber
VG iVm. § 611a Abs. 2 BGB zu, ist nicht frei von Rechtsfehlern. 28
VG gestützten Zahlungsanspruch auszuschließen. 30 aa)
VG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr
Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung; diese Arbeitsentgeltgarantie erstreckt sich auch auf allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers (§ 37 Abs. 4 Satz 2 BetrVG) . Die Vorschrift garantiert dem Betriebsratsmitglied nicht zwingend die der Höhe
absolut gleiche Vergütung, die vergleichbare Arbeitnehmer erhalten. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben ist. Mit dem Entgeltschutz und der Entgeltgarantie des § 37 Abs. 4 Satz 1 und 2 BetrVG - sowie dem diese ergänzenden Tätigkeitsschutz
VG - soll sichergestellt sein, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung
teile erleiden. Die Entgeltentwicklung des Betriebsratsmitglieds darf demnach während der Dauer seiner Amtszeit (sowie ein Jahr
deren Beendigung) in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung nicht zurückbleiben. Dabei sind vergleichbar iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG Arbeitnehmer, die (grundsätzlich im Zeitpunkt der Amtsübernahme) ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren. Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben (zum Ganzen BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 32 mwN) . 31
VG, trifft es
allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden Tatbestandsmerkmale. Wer eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, hat die rechtsbegründenden und die rechtserhaltenden Tatsachen zu behaupten und ggf. zu beweisen; der Gegner die rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden. Für das Betriebsratsmitglied können damit Schwierigkeiten verbunden sein, weil es in der Regel keinen vollständigen Überblick über die Entgeltentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung hat; insoweit kommen aber ein Auskunftsanspruch gemäß §§ 611a, 242 BGB iVm. § 37 Abs. 4 BetrVG und ggf. Erleichterungen bei dessen schlüssiger Darlegung in Betracht (zum Ganzen BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 35 mwN) . 34 ee) Korrigiert hingegen der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung, die sich für das Betriebsratsmitglied
der objektiven Sachlage als bloße Anpassung seines Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darstellen durfte, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war. Diese spezifisch umgekehrte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist dem Umstand geschuldet, dass das Betriebsratsmitglied bei einer unter Berufung auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gewährten Entgelterhöhung - jedenfalls grundsätzlich - davon ausgehen darf, der Arbeitgeber erfülle seine diesbezügliche betriebsverfassungsrechtliche Anpassungsverpflichtung. Das Betriebsratsmitglied darf sich - abgesehen von besonderen Sachlagen, in denen es sich ihm aufdrängen muss, dass es eine amtsbezogen-unzulässig begünstigende Vergütungssteigerung erfährt oder ggf. auch bei einer ganz offensichtlich verfehlten und nur vorgeschoben auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG beruhenden Entgelt„anpassung“ - darauf verlassen, dass der Arbeitgeber entsprechend der Pflicht des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG verfährt. Ermittelt der Arbeitgeber eine für das Betriebsratsmitglied ersichtlich auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gestützte Vergütungsanpassung, teilt diese dem Betriebsratsmitglied mit und zahlt eine dementsprechende Vergütung, hat das Betriebsratsmitglied keine Veranlassung zu eigenen Vorkehrungen hinsichtlich einer Sicherung seines Entgeltanpassungsanspruchs (Dokumentation von Vergleichspersonen und deren betriebsüblicher Entwicklung). Es ist demnach bei der arbeitgeberseitig auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gestützten Vergütungserhöhung, die später zurückgenommen wird, für die Durchsetzbarkeit seines (Mindestentgelt-)Anspruchs typischerweise auf Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweislast angewiesen. Der Arbeitgeber ist demgegenüber schon aufgrund seiner Sachnähe und Kompetenz gehalten, die Vergütungsanpassung - im Sinn eines Normenvollzugs seiner aus § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG folgenden Pflicht - sorgfältig und korrekt zu bestimmen. Beruft er sich darauf, dass die von ihm dem Betriebsratsmitglied gewährte Vergütungserhöhung nicht von den Maßgaben dieser Entgeltschutzvorschrift getragen werden, hat er vorzutragen und ggf. zu beweisen,
welchen Kriterien eine Anpassung des Entgelts richtigerweise - und mit welchem Ergebnis oder ggf. auch gar nicht - vorzunehmen ist (zum Ganzen BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 36 mwN) . 35 ff) Ausgehend von diesen Maßgaben ist das Landesarbeitsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, der Klägerin obliege die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der dem Beklagten in der Vergangenheit gezahlten Vergütung. Der Beklagte durfte sich auf die Mitteilung der Klägerin verlassen. Er konnte davon ausgehen, dass die Klägerin mit der ihm im Jahr 2015 gewährten Vergütungsanpassung ihrer Verpflichtung aus § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG
kommen wollte. Dies ergibt sich aus dem übermittelten Begleitschreiben, in dem ausdrücklich auf „§ 37 Abs. 4 BetrVG“ sowie die „vergleichbaren Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung“ Bezug genommen wird. Anhaltspunkte,
denen sich dem Beklagten hätte aufdrängen müssen, dass er eine amtsbezogen-unzulässig begünstigende Vergütungssteigerung erhält, sind weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. 36 gg) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin habe die erforderliche Darlegung erbracht, hält aber einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 37
Entgeltstufe 11 RTVE vergüteten Maschinen- und Betriebsschlosser mittlerweile
Entgeltstufe 12 RTVE und der Median der Maschinen- und Anlagenüberwacher
Entgeltstufe 11 RTVE vergütet werde. Es sei der Klägerin „nicht zuzumuten, konkrete Unterschiede oder Gemeinsamkeiten im Hinblick auf die durchgeführte Tätigkeit aufzuzeigen“. Die persönliche Leistungsfähigkeit sei bei der Betrachtung anhand der Vergleichsgruppe gerade außer Betracht zu lassen.
dem Zweck der Vergleichsgruppenbetrachtung seien keine Einzelheiten zu den Arbeitnehmern zu berücksichtigen, so auch nicht die vom Beklagten behaupteten Fortbildungen. Der Beklagte habe nicht vorgetragen, wie anhand der von der Klägerin aufgelisteten Arbeitnehmer eine Vergleichsgruppe zu bilden wäre, aus der sich eine Vergütung der Mehrheit der vergleichbaren Arbeitnehmer gemäß Entgeltstufe 14 RTVE ergebe, obwohl ihm dies möglich und auch zumutbar gewesen sei. 38
unten“ korrigierten Vergütungsanpassung erfüllt waren (vgl. BAG
dem der Beklagte darauf verwiesen hat, in den unterschiedlichen Organisationseinheiten würden unter derselben Bezeichnung von den Beschäftigten unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt, wäre es Sache der Klägerin gewesen, die Vergleichbarkeit näher darzulegen. Ebenso wie ein Betriebs-ratsmitglied, das - gestützt auf § 37 Abs. 4 BetrVG - eine höhere Vergütung begehrt, darlegen muss, dass gleich bezeichnete, aber in anderen Abteilungen tätige Arbeitnehmer mit ihm vergleichbar sind (vgl. hierzu BAG 15. Januar 1992 - 7 AZR 194/91 - zu II 1 der Gründe) , muss die Klägerin spiegelbildlich hierzu zur Darlegung der objektiven Fehlerhaftigkeit dazu vortragen, warum die von ihr benannten Arbeitnehmer mit dem Beklagten vergleichbar sein sollen. 40
mit dem Beklagten vergleichbar waren, kann nur beurteilt werden, wenn die Tätigkeit des Beklagten feststeht. Soweit die Klägerin aufgrund des Vortrags des Beklagten zu seinen Tätigkeiten eine Auswertung für Personen „mit schlosserähnlicher Tätigkeit“ vorgelegt hat, bleibt unklar, welche Tätigkeiten diese im Mai 2010 ausgeübt haben und inwieweit sie mit der Tätigkeit des Beklagten zu diesem Zeitpunkt vergleichbar waren. 41
Entgeltstufe 17/18 RTVE) abweisen. 43
gebotener Auslegung - zulässig. 45 a) Mit diesem an eine Eingruppierungsfeststellungsklage angelehnten Antrag begehrt der Beklagte ersichtlich die Feststellung einer Vergütungspflicht der Klägerin
Entgeltstufe 17 RTVE ab 1. August 2020/Entgeltstufe 18 RTVE ab 1. August 2022 iVm. dem Entgelttarifvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung. Soweit er zunächst auf einen anderen Zeitpunkt abgestellt hatte, ist dies darauf zurückzuführen, dass er seinen Anspruch aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB mit seiner Berufung auf ein anderes Stellenangebot gestützt hat. 46
1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. hierzu BAG 5. November 2025 - 7 AZR 185/24 - Rn. 30) . Dieses ist nicht entfallen, wenn die Klägerin, wie mit der Revisionsbegründung vorgetragen, die „Kürzung“ und den „Einbehalt“
Erlass des arbeitsgerichtlichen Urteils „zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung wieder rückgängig“ gemacht hätte. Unabhängig davon, was darunter tatsächlich zu verstehen ist, beseitigt dies weder den Streit der Parteien über die zutreffende Vergütung des Beklagten noch hat das Landesarbeitsgericht hierzu Feststellungen getroffen, die der Senat berücksichtigen könnte. 50 d) Der Zulässigkeit des Feststellungsantrags steht nicht der Einwand der materiellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO) als von Amts wegen zu beachtende negative Prozessvoraussetzung entgegen. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zwar ebenso wie der erstinstanzliche Zahlungsantrag rechtskräftig abgewiesen. Hierdurch steht aber nicht bereits positiv fest, dass der Beklagte
Entgeltstufe 14 RTVE - und damit nicht
Entgeltstufe 17 oder 18 RTVE - zu vergüten wäre. 51 aa) Die Klägerin hat den Feststellungsantrag nicht wirksam zurückgenommen. Der Beklagte hat die hierzu
1 ZPO erforderliche Zustimmung (vgl. zum Zustimmungserfordernis bei Rücknahme der Klage in der Berufungsinstanz BAG
2 Satz 4 ZPO nicht fingiert. Die Klägerin hat gegen die klageabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts keine Revision eingelegt (Rn. 22) , so dass diese mit Ablauf der Einlegungsfrist rechtskräftig geworden ist. 52 bb) Die positive Feststellung der dem Beklagten im Streitzeitraum zustehenden Vergütung ist aber von der Rechtskraft der klageabweisenden Entscheidung nicht erfasst. 53
Auffassung des Gerichts zutreffenden Entgeltstufe verbunden. Eine positive Feststellung hinsichtlich der zutreffenden Vergütung kann der abweisenden Entscheidung nicht entnommen werden. Das gilt auch, wenn die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts - insoweit „überschießend“ - dahin zu verstehen wäre, dass die Abweisung der Klage darauf beruht, dass dem Beklagten eine Vergütung
Entgeltstufe 14 RTVE zustünde. Dieser Teil der Begründung wäre nicht in Rechtskraft erwachsen. Es würde sich nicht um das ausschlaggebende und damit einzig in Rechtskraft erwachsene Begründungselement handeln (vgl. hierzu BAG
VG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Amtstätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Aus § 78 Satz 2 BetrVG kann sich iVm. § 611a Abs. 2 BGB ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt. Die Darlegungs- und Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung wegen des Betriebsratsamts trägt grundsätzlich das Betriebsratsmitglied. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Dabei genügt es nicht, dass sich aus dem Vortrag des Betriebsratsmitglieds ergibt, die Beförderung auf eine höher bezahlte Stelle sei ohne das Betriebsratsamt möglich und wahrscheinlich. Der Umstand einer Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ohne das Betriebsratsamt muss vielmehr feststehen; im Streitfall muss das Gericht aufgrund der vorgetragenen Tatsachen und Hilfstatsachen zu der Überzeugung gelangen können, dass dem Betriebsratsmitglied ohne das Betriebsratsamt die höherwertige Tätigkeit tatsächlich übertragen worden wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die fiktive (oder tatsächliche) Beförderung - was mit der am 25. Juli 2024 in Kraft getretenen Neufassung ua. von § 78 BetrVG (BGBl. I Nr. 248) im Wesentlichen als Klarstellung der bereits geltenden Rechtslage bestätigt worden ist (BT-Drs. 20/9469 S. 11 f.) - eine konkrete freie Stelle, für deren Besetzung das Betriebsratsmitglied die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen aufweisen muss, voraussetzt (BAG 5. November 2025 - 7 AZR 186/24 - Rn. 28; 13. August 2025 - 7 AZR 174/24 - Rn. 31) . 58 b) Die
1 Satz 1 ZPO gewonnene tatrichterliche Überzeugung ist nur beschränkt revisibel. Sie kann revisionsrechtlich lediglich darauf überprüft werden, ob sich das Landesarbeitsgericht entsprechend den Vorgaben des Prozessrechts mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BAG 13. August 2025 - 7 AZR 174/24 - Rn. 23) . Um diese Überprüfung zu ermöglichen, sind
1 Satz 2 ZPO die wesentlichen Grundlagen der Überzeugungsbildung
vollziehbar darzulegen. Dies erfordert zwar keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen aber erkennen lassen, dass überhaupt eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat. Es genügt daher nicht, durch formelhafte Wendungen ohne Bezug zu den konkreten Fallumständen zum Ausdruck zu bringen, das Gericht sei von der Wahrheit einer Tatsache überzeugt oder nicht (BAG 20. Januar 2021 - 7 AZR 52/20 - Rn. 38; 11. Juni 2020 - 2 AZR 442/19 - Rn. 63, BAGE 171, 66) . 59
VG obliegenden Beweislast nur, wenn sie eine die Tätigkeit des Beklagten vor Amtsübernahme berücksichtigende Gruppe von Vergleichspersonen bestimmt. Etwaige Beweisschwierigkeiten wegen des Zeitablaufs gingen zu ihren Lasten. Es handelt sich um Vorgänge in ihrem Unternehmen (vgl. zu Beweisschwierigkeiten BAG
gekommen sein, wird das Landesarbeitsgericht - allerdings nur, soweit entsprechender Sachvortrag vorliegt - zu prüfen haben, ob ausnahmsweise für die Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer ein späterer Zeitpunkt als derjenige der Amtsübernahme in Betracht kommt (vgl. BAG
Entgeltstufe 14 RTVE aus § 37 Abs. 4 BetrVG zustehen sollte. 70 4. Der Beklagte ist grundsätzlich für die Voraussetzungen eines Anspruchs
VG iVm. § 611a Abs. 2 BGB - sowohl bezogen auf den Zahlungsantrag als auch auf die Feststellungsanträge - darlegungs- und beweisbelastet. Der Anspruch kann nur bestehen, wenn der Beklagte eine konkrete freie Stelle benennen kann, die ihm ohne das Betriebsratsamt tatsächlich übertragen worden wäre (vgl. Rn. 57) . Soweit er sich bislang auf die Stelle „Fachreferent (m/w/d) kaufmännisch TB 144_Local Expert Labor Relation Entgelt“ berufen hat, ist nicht ausreichend, wenn der Beklagte darlegt, dass er sich gegenüber dem aktuellen Stelleninhaber, Herrn T, durchgesetzt hätte. Vielmehr ist hinreichender Sachvortrag erforderlich, dass er statt Herrn H ausgewählt worden wäre. Diesem wollte die Klägerin
dem Auswahlverfahren die Stelle übertragen. Der Beklagte wäre daher nur dann für die Stelle ausgewählt worden, wenn er sich gegen Herrn H durchgesetzt hätte. Mit dem Vergleich zu Herrn T könnte der Beklagte nicht darlegen, dass er der „beste“, sondern nur diesem gegenüber der „bessere“ Bewerber gewesen wäre. 71 5. Sollte danach grundsätzlich ein Anspruch des Beklagten auf Zahlung einer Vergütung
Entgeltstufe 17/18 RTVE bestehen, wäre zu prüfen, ob die Feststellung - wie vom Beklagten begehrt - bereits ab 1. August 2020 erfolgen kann. Dies wäre nicht der Fall, wenn etwaige (
-)Zahlungsansprüche
den tarifvertraglichen Regelungen verfallen wären (vgl. für die Eingruppierungsfeststellungsklage BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 47 ff., BAGE 162, 81) . Schmidt Wullenkord Klug A. von der Stein Steininger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600072349&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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