KORE202300078 ECLI:DE:BGH:2023:251023BIXZB56.20.0 BGH
- Zivilsenat 20231025 IX ZB 56/20 Beschluss vorgehend OLG Stuttgart,
- September 2020, Az: 19 W 27/20, Beschlussvorgehend LG Stuttgart,
- Dezember 2019, Az: 13 S 151/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom
- Juni 2023 (Kassenzeichen ) wird zurückgewiesen. I. 1 Mit Beschluss vom
- April 2021 hat der Senat die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
- September 2020 auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen und dessen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens abgelehnt. Die Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss hat der Senat durch Beschluss vom
- Juni 2023 auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom
- Juni 2023 ist dem Beklagten als Kostenschuldner eine Festgebühr in Höhe von 66 € gemäß Nr. 1700 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt worden. Hiergegen hat sich der Kostenschuldner mit Eingabe vom
- August 2023 gewandt und "Widerspruch, Beschwerde, Rechtsbehelf und Kostenerinnerung" eingelegt. Die Rechtspflegerin hat die Eingabe des Kostenschuldners als Erinnerung behandelt und dieser in Höhe von 6 € mit der Begründung abgeholfen, dass sich die Kosten gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem bis zum
- Dezember 2020 geltenden Recht richten. II. 2 Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegende Eingabe des Kostenschuldners ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschluss vom
- Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht. 3 In der Sache hat die Erinnerung, soweit die Rechtspflegerin nicht aus einem vom Kostenschuldner nicht geltend gemachten gebührenrechtlichen Grund von Amts wegen abgeholfen hat, keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung, auch nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (BFH, Beschluss vom
- Juli 2003 - IX E 6/03, BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG,
- Auflage 2021 § 66 GKG Rn. 41). Nach diesen Grundsätzen ist das Vorbringen in der Eingabe vom
- August 2023 für den Kostenansatz in vorliegender Sache rechtlich nicht erheblich. Über eine vom Kostenschuldner ohne nähere Angaben beantragte Ratenzahlung ist im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz nicht zu befinden. 4 Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Weinland http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE202300078&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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